Suche "Angela Ullmann" > JurPC Web-Dok. 7/2005 - DOI 10.7328/jurpcb/200520110

Angela Ullmann *

Nicht nur die Bücher!

- Digitales Kulturgut in Archiven und Bibliotheken -

JurPC Web-Dok. 7/2005, Abs. 1 - 12


In der Diskussion um die Erhaltung digitaler Informationen steht seit geraumer Zeit die Sicherung digitaler Publikationen durch Bibliotheken im Vordergrund.(1) Der Archivierung digitaler Unterlagen, die in der öffentlichen Verwaltung, beim Gesetzgeber oder in der Rechtssprechung entstehen, wird dagegen weniger öffentliche Aufmerksamkeit geschenkt. Dies mag zum einen damit zusammenhängen, dass es mehr Bibliotheken und Bibliothekare als Archive und Archivare gibt, andererseits haben die Bibliotheken naturgemäß ein breiteres Publikum als die Archive. Dass Archive nicht nur die Rechte des Staates, sondern auch die seiner Bürger sichern, ist im öffentlichen Bewusstsein leider nicht so sehr präsent. JurPC Web-Dok.
7/2005, Abs. 1
Bibliotheken und Archive verwahren Kulturgut und sind insofern vergleichbar. Hinsichtlich der institutionellen Organisation, den Arbeitsweisen und Grundprinzipien unterscheiden sie sich jedoch nicht unerheblich. Abs. 2
In der Bundesrepublik erscheinende Publikationen gelangen über das Pflichtexemplarrecht immer an die Deutsche Bibliothek(2), die als so genannte Archivbibliothek die Bewahrung zumindest eines Exemplars garantiert. Darüber hinaus sind die Werke aber meist noch in mehreren anderen Bibliotheken zu finden. Auch Webpublikationen werden seit 1998 durch die Deutsche Bibliothek archiviert.(3)Abs. 3
Im Archivwesen gilt das Prinzip der Provenienz und daraus abgeleitet die archivische Zuständigkeit, die im Bundesarchivgesetz(4), in den Landesarchivgesetzen oder auch kommunalen Archivsatzungen ihre rechtliche Grundlage findet. Für jede öffentliche Stelle gibt es demnach ein öffentliches Archiv, in dem archivwürdige Unterlagen aus dem jeweiligen Zuständigkeitsbereich überliefert werden. Im Gegensatz zu Bibliotheken verwahren Archive - abgesehen von Sammlungsgut - ausschließlich Unikate. Abs. 4
Dies ist jedoch nur ein Unterschied zwischen Bibliotheks- und Archivgut. Publikationen - ob wissenschaftlich, populärwissenschaftlich oder auch Unterhaltungsliteratur - sind bei ihrer Entstehung schon zur Veröffentlichung bestimmt. Sie wenden sich nach außen, sind also aus sich heraus verständlich oder sollten es zumindest sein, auch wenn sie inhaltlich Bezug auf andere Quellen nehmen. Abs. 5
Unterlagen, die beim Verwaltungshandeln, bei der Arbeit des Gesetzgebers oder auch in der Rechtssprechung entstehen, haben einen anderen Charakter. Sie dienen vorrangig als Gedächtnis der jeweiligen Institution, sichern die Kontinuität des Handelns und sind ein wichtiger Garant für die im Rechtsstaat so wichtige Transparenz der öffentlichen Verwaltung.(5) Das Wissen, das sich in diesen Unterlagen manifestiert, gibt es in dieser Form nur an dieser Stelle, es ist internes Wissen einer speziellen Institution. Archivgut entsteht in einem Handlungsprozess, es bildet diesen ab und ist daher in einen Kontext eingebettet, der erst das Verständnis einer Entscheidung oder Entwicklung ermöglicht. Archivare müssen bei Bewertungsentscheidungen diesen Prozesscharakter beachten, um Entstehungszusammenhänge nicht zu zerstören, sondern zu verdeutlichen. Abs. 6
Aus diesen inhaltlichen Unterschieden zwischen Bibliotheks- und Archivgut resultieren auch formale Abweichungen. Analoge und digitale Publikationen sind zumeist in Textform verfasst, ergänzt vielleicht durch Grafiken und Bilder, Tabellen, Audio- und Videosequenzen. Bei Archivgut treten noch andere Datenformate hinzu: denken wir nur an die komplexen Datenbanken der amtlichen Statistik, an Geographische Informationssysteme im Forstwesen, der Geologie und so weiter, die per se nicht verständlich sind, wenn nicht entsprechende Dokumentationen eine Benutzung überhaupt erst ermöglichen. Zu diesen Daten gibt es Auswertungen: jedoch ausschließlich diese zu archivieren reicht nicht aus. Nur die so genannten Mikrodaten unterstützen auch später noch die Auswertung nach Fragestellungen, die wir uns heute noch gar nicht vorstellen können - um dies zu verstehen genügt ein kurzer Blick auf die im Bundesarchiv verwahrten Datenbanken der DDR. Abs. 7
Amtliche Unterlagen beziehen ihre Authentizität nicht zuletzt aus der Unterschrift. Im digitalen Zeitalter hat man hierzu das Instrument der digitalen Signatur erfunden, die auf einem mathematischen Verfahren beruht. Wie im Papierzeitalter unterschiedliche Formvorschriften existieren, so sieht auch das Signaturgesetz vier Sicherheitsstufen vor; die höchste ist die akkreditierte digitale Signatur. Die Grundlagen für deren Nachvollziehbarkeit - die ausgestellten qualifizierten Zertifikate - sind nach Signaturverordnung durch den jeweiligen Zertifizierungsdiensteanbieter 30 Jahre aufzubewahren.(6) Nach derzeitiger Rechtslage beträgt jedoch die Schutzfrist für Archivgut des Bundes, nach deren Ablauf eine allgemeine Benutzbarkeit überhaupt erst möglich ist, 30 Jahre.(7) Die Archivierung digital signierter Dokumente ist für die Archive eine zusätzliche Herausforderung(8), die noch zu den Fragen der grundsätzlichen Erhaltungsstrategie (Migration oder Emulation), der geeigneten Datenformate, der Wege zur Benutzbarkeit und anderer mehr hinzutritt. Abs. 8
Vieles davon betrifft Bibliotheken in gleichem Maße. Zudem gibt es "Grauzonen": amtliche Druckschriften werden teilweise von Bibliotheken, teilweise von Archiven bewahrt. Auch die Web-Archivierung ist ein Bereich, in dem die Kompetenzen noch nicht endgültig geklärt sind. Die Archive gehen davon aus, dass die Webpräsenz einer öffentlichen Verwaltung als potentielles Archivgut im Rahmen des Verwaltungshandelns entsteht und daher in die Archive gelangt. Es gibt aber auch die Meinung, Webangebote seien als Publikationen durch Bibliotheken zu bewahren. Diese Diskussion spart einen Teil aus: es existieren nicht nur die Seiten im Internet, viele Institutionen und Behörden haben daneben eine interne Web-Informationsressource, das Intranet. Die Zuständigkeit der Archive für Intranetangebote ist m. W. bislang nicht bestritten worden. Abs. 9
Im analogen Zeitalter kosten Mehrfachüberlieferungen - d. h. die Verwahrung in mehreren Bibliotheken und Archiven - lediglich "Lagerplatz", sofern keine gesonderten Aufwendungen für die Erhaltung notwendig waren. Im digitalen Zeitalter explodieren die Kosten der Archivierung spätestens bei ersten Maßnahmen für eine Migration - und die kommen zwangsläufig. Diese dramatische Veränderung wird in den Zeiten knapper Kassen u. U. auch im Bibliothekswesen zu einer Kompetenzaufteilung führen, bei der eine digitale Publikation tatsächlich nur noch durch Stelle erhalten werden kann. Ziel gemeinsamer Initiativen im Bereich der digitalen Erhaltung muss also auch eine verbindliche Aufteilung der Zuständigkeiten sein. Diese Vereinbarungen hinsichtlich der "Bewahrungskompetenz" sind in die Öffentlichkeit zu transportieren. Abs. 10
Bei dieser Diskussion sollte jedoch nicht in Vergessenheit geraten, dass die zunehmende Digitalisierung neben den großen Risiken auch Chancen birgt. Digitales Kulturgut kann auf neuen Wegen allgemein zugänglich gemacht werden - eine wichtige Rahmenbedingung für die Initiativen zum Open Access(9). Abs. 11
Das Bibliothekswesen verfügt über eine Koordinierungsstelle in Gestalt der Deutschen Bibliothek. Etwas Vergleichbares gibt es im Archivwesen nicht, da die Bundesrepublik kein Nationalarchiv hat. Mittlerweile existieren erste übergreifende Initiativen; insbesondere das "Kompetenznetzwerk Langzeiterhaltung"(10) stellt sich die Aufgabe, über institutionelle und berufsständische Grenzen hinweg der "nationalen Kulturkatastrophe" vorzubeugen. Ellen Euler ist jedoch unbedingt zuzustimmen, wenn sie feststellt, dass dies nur als gemeinsamer Kraftakt aller Beteiligten (und auch vermeintlich Unbeteiligter) gelingen kann.(11) Die Bewahrung kulturellen Erbes kostet - zumal im digitalen Zeitalter - viel Geld und Engagement. Aber das sollte es uns auch wert sein.
JurPC Web-Dok.
7/2005, Abs. 12

Fußnoten:

(1) So auch Ellen Euler. "Eine nationale Kulturkatastrophe ...". JurPC Web-Dok. 278/2004, Abs. 13 - 14. http://www.jurpc.de/aufsatz/20040278.htm (Dezember 2004)
(2) vgl. http://www.ddb.de/index_txt.htm (Dezember 2004)
(3) ebd.
(4) Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Bundes (Bundesarchivgesetz) v. 6.1.1988 I 62 zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 5. 6.2002 I 1782
(5) § 12 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien: "Stand und Entwicklung der Vorgangsbearbeitung müssen jederzeit [...] aus den elektronischen oder in Papierform geführten Akten nachvollziehbar sein." http://www.staat-modern.de/Anlage/original_563644/Moderner-S taat-Moderne-Verwaltung-Gemeinsame-Geschaeftsordnung-der-Bundesministe rien-GGO.pdf (Dezember 2004)
(6) Verordnung zu digitalen Signatur (Signaturverordnung) vom 16.11.2001. In: BGBl. I 2001 3074 § 4
(7) vgl. BArchG § 5 Abs. 1
(8) vgl. hierzu Projekt ArchiSig -beweiskräftige und sichere Langzeitarchivierung digital signierter Dokumente unter http://www.archisig.de/ (Dezember 2004)
(9) vgl. bspw. Berliner Erklärung über offenen Zugang zu wissenschaftlichem Wissen. http: //www.mpg.de/pdf/openaccess/BerlinDeclaration_dt.pdf (Dezember 2004)
(10) vgl. http://www.langzeitarchivierung.de/ (Dezember 2004)
(11) vgl. Euler Abs. 14
* Angela Ullmann (Dipl.-Archivarin FH) ist Mitarbeiterin im Parlamentsarchiv des Deutschen Bundestages.
[online seit: 28.01.2005 ]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Ullmann, Angela, Nicht nur die Bücher... - JurPC-Web-Dok. 0007/2005