LG Rostock |
ZPO § 522 Abs. 1 |
Leitsatz (der Redaktion) |
Die Berufung gegen eine Verurteilung zur Unterlassung der Zusendung von Werbe-E-Mails durch sog. E-Cards ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der Beschwer 600 Euro nicht übersteigt. Für die Erfüllung der Verurteilung zur Unterlassung ist es nämlich ausreichend, dass die E-Mail-Adresse des fraglichen Empfängers geblockt wird, was für einen Computerfachmann mit einem Aufwand von maximal 2 Arbeitsstunden à 250 Euro brutto zu bewerkstelligen ist. |
Anmerkungen der Redaktion |
Text der Entscheidung im Faksimile-Format für CPC lite (CPC = 26 KB)Text der Entscheidung im Faksimile-Format für Acrobat Reader (PDF = 156 KB) |
[online seit: 11.08.2003] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: Rostock, LG, E-Cards im Wahlkampf - JurPC-Web-Dok. 0214/2003 |