| - Die Untersuchung bestätige zunächst, dass der Programmrundfunk verfassungsrechtlich eine Sonderstellung gegenüber anderen Kommunikationsformen genieße. Der verfassungsrechtliche Rundfunkbegriff sei aber nicht beliebig erweiterungsfähig, sondern vor dem Hintergrund der "Wirkungsthese"(2) des BVerfG klar definiert.. Hier arbeitet der Autor den Wertungswiderspruch zum vom BVerfG auch postulierten "offenen"(3) Rundfunkbegriff heraus und fordert angesichts der Vielzahl neuer Internetdienste eine Fortschreibung und Präzisierung der Rundfunkbegriffs.
- Im Hinblick auf die einfachgesetzliche Medienordnung wird aufgezeigt, dass die drei Säulen RStV, MDStV und TDG zwar auf der einen Seite einen praktikablen Rahmen zur Erfassung zahlreicher Internet- und anderer Online- Angebote abgäben, aber auf der anderen Seite doch erhebliche Lücken zur Einordnung z. B. des Internet Broadcasting bestünden. Hier sei nun der Gesetzgeber gefordert, Regelungen zu schaffen, um eine generelle Lizenzpflicht dieser Dienste zu vermeiden.
- In der Untersuchung wird für die öffentlich- rechtlichen Rundfunkanstalten eine Diffenrenzierung zwischen drei Gewährleistungsbereichen vorgeschlagen. Erstens, der Bereich der Grundversorgung; hier gehe es um den "klassischen" Rundfunkauftrag. Zweitens, der Bereich der Ergänzungsversorgung, hier seien Kultur und Politik zu verorten. Der dritte Bereich sei der Bereich der Annextätigkeiten und fiskalischen Randnutzung.
| Abs. 5 |