Landesarbeitsgericht Hessen |
BGB § 626; KSchG § 1 |
Leitsatz |
Ein Verstoß gegen das vom Arbeitgeber ausgesprochene Verbot privaten E-Mailverkehrs, das dem Virenschutz dienen soll, rechtfertigt grundsätzlich erst nach vorangegangener erfolgloser Abmahnung den Ausspruch einer verhaltensbedingten außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung. |
Anmerkung der Redaktion Vgl. auch das Urteil der Vorinstanz: Arbeitsgericht Frankfurt 5 Ca 4459/00 vom 20.03.2001 = JurPC Web-Dok. 155/2001. |
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[online seit: 11.11.2002] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: Hessen, Landesarbeitsgericht, Verstoß gegen Verbot privaten E-Mailverkehrs - JurPC-Web-Dok. 0359/2002 |