Thomas Böckenförde *Domains, Frames & Links **Technische Gestaltungsmöglichkeiten zwischen Reglementierung und WildwuchsJurPC Web-Dok. 331/2002, Abs. 1 - 14 |
Bereits zum zweiten Mal veranstaltete der Bayreuther Arbeitskreis für Informationstechnologie (@kit) unter Federführung von Rechtsanwalt Dr. Michael Hohl einen Kongress zu rechtlichen Fragen der vernetzen Welt. Unter der wissenschaftlichen Leitung der Privatdozenten Dr. Stefan Leible und Dr. Olaf Sosnitza wurden zwei ausgesucht spezielle Problemstellungen angegangen: Es ging um rechtliche Fragen im Zusammenhang mit den technischen Phänomenen der "Domain" und des "Hyperlink". | JurPC Web-Dok. 331/2002, Abs. 1 |
Den Auftakt bildete ein Vortrag von Axel Kossel, der als leitender Redakteur der Fachzeitschrift c´t für das Ressort Internet zuständig ist. Herr Kossel führte in seinem kenntnisreichen Vortrag unter der Überschrift "Technische Grundlagen und Voraussetzungen von Domains, Frames und Hyperlinks" neben der Beschreibung von Frames und Hyperlinks vor allem die technische Struktur und Verwaltung dreier Adressierungssysteme ein: Das IP-Nummer-Adressensystem, das Domain Name System (DNS) und das geplante ENUM-Adressensystem. Das letztgenannte System soll in nicht allzu weiter Zukunft das herkömmliche, international standardisierte Telephonnummern-Adressensystem auf das Domain Name System abbilden. Dies würde die Möglichkeit eröffnen, auch bisher über Telephonnummern erreichbare Endgeräte, wie etwa das Mobiltelephon oder ein Faxgerät, über eine URI und einen darin integrierten Domain-Namen anzusprechen. Der Syntax des DNS käme damit nahezu universelle Bedeutung für eine weltweit mögliche alphanumerischen Adressierung von Kommunikationseinrichtungen zu. | Abs. 2 |
Die originäre Adressierungsfunktion eines Domain-Namens steht bei seiner rechtlichen Beurteilung inzwischen allerdings hinten an, allein entscheidend sei dessen kennzeichenrechtliche Funktion so die klare Aussage von Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Berlit (Krohn Rechtsanwälte, Hamburg) zu Anfang seines Vortrages "Domains als Kennzeichnungsrechte". Der Referent stellte die verschiedenen Aspekte des als Oberbegriff verstandenen kennzeichenrechtlichen Schutz einer Domain dar, der neben dem markenrechtlichen und geschäftlichen Kennzeichenschutz immer mehr auch eine namensrechtliche Schutzkomponente umfasse. Auf die Frage nach dessen Rechtsnatur stellte der Referent den Domain-Namen, sofern er ein dementsprechendes Recht verletze, als verlängerten Arm bzw. den Ausfluss eines Kennzeichenrechtes dar, wobei der namensrechtliche Status der Übertragbarkeit des Domain-Namens entgegenstehen würde. Diese Aussage wollte der sich an den Diskussionen beteiligende Justitiar der DENIC e.G., Rechtsanwalt Stephan Welzel, so nicht stehen lassen. Wenn überhaupt sei ein Domain-Name bzw. dessen Gebrauch im Rahmen einer URL die Ausübung eines zwar dem Namen- oder Markeninhaber zustehendes, jedoch frei übertragbares Nutzungsrecht. Tatsächlich ist es wohl problematisch, ein verlängertes Kennzeichnungsrecht des Verletzten damit zu begründen, dass sich der Gebrauch eines Domain-Namens als kennzeichenrechtliche Verletzungshandlung darstellt. | Abs. 3 |
Dass die rechtliche Dimension eines Domain-Namens durch eine kennzeichenrechtliche Bezogenheit nicht vollständig erfasst wird, veranschaulichen am besten die Domain-Namen, die eine Gattung beschreiben und denen dadurch keine kennzeichenrechtsverletzende Bedeutung zukommt. Dass beschreibenden Gattungsdomains in der Regel auch keine wettbewerbsrechtliche Relevanz zukommt, hat unlängst der BGH in einer viel beachteten Entscheidung ("mitwohnzentrale.de") festgestellt. Der folgende Vortrag "Gattungsdomains - eine Nachlese" des RiOLG Joachim von Hellfeld (OLG Köln) widmete sich ganz einer Würdigung dieser Entscheidung. Der Referent erläuterte wie er nach anfangs starken Bedenken dem Ergebnis wie dem Begründungsweg dieser Entscheidung nun überwiegend positiv gegenübersteht. | Abs. 4 |
Einen an der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Domain orientierten Zugriff auf die Rechtsnatur der Domain unternahm Privatdozentin Dr. Barbara Stickelbrock (Universität Köln) in ihrem Vortrag "Die Zwangsvollstreckung in Domains". Für das ständig nach veritablen Vermögensgegenständen suchende Zwangsvollstreckungsrecht findet die Pfändung und Verwertung von Domains, nicht zuletzt bei insolventen .com-Unternehmen, eine zunehmend größere Beachtung. Auktionen und Handelsbörsen im Web dokumentieren den steigenden wirtschaftlichen Wert einer Domain. Die Pfändung des Wirtschaftsgutes Domain, so die Referentin, lasse sich im deutschen Recht nicht als Pfändung eines immateriellen Objektes, sondern nur als Pfändung eines vermögenswerten und verwertbaren Rechtes des Vollstreckungsschuldners vollziehen. Gepfändet würde bei einer .de-Domain nicht, wie teilweise in Literatur und Rechtsprechung schon vertreten, das vertragliche Recht des Vollstreckungsschuldners gegenüber der DENIC auf Konnektierung und auch nicht ein Immaterialgüterrecht sui generis, sondern ein der Marke oder Lizenz vergleichbares Recht. Besondere Anforderungen an die Pfändbarkeit der Domain ergäben sich aus § 851 ZPO. Die dort geforderte Übertragbarkeit eines pfändbaren Rechtes wäre bei der Domain etwa dann rechtlich problematisch, wenn das in der Domain gesehene Recht originären namensrechtlichen Schutz beanspruchen würde, denn ein Name ließe sich nicht pfänden. Jedoch stelle die Domain, auch bei gleichlautender Zeichenfolge, nur das Gebrauchsrecht eines Namens und nicht einen Teil des nicht übertragbaren Namensrechtes da. Verwertet werden könne dieses marken- oder lizenzähnliche Gebrauchsrecht nicht durch Überweisung zur Einziehung oder an Zahlungs Statt, sondern nur durch Versteigerung oder freihändige Veräußerung. | Abs. 5 |
Meist stellt jedoch nicht die Verwertung einer Domain sondern deren durch Übertragung ermöglichte eigenhändige Nutzung das Ziel des Vollstreckungsgläubigers dar. Auf in erster Linie dieses Rechtsschutzziel sind die auf Basis der UDRP (Uniform Domain Resolution Policy) entwickelten Verfahren der "Online-Schiedsgerichte für Domain-Streitigkeiten" zugeschnitten, deren Erläuterung sich Rechtsanwalt Dr. Nicolaus Lührig (Gleiss Lutz, Berlin) im folgenden Vortrag annahm. Die besondere Attraktivität dieses Verfahrens liegt in der sofortigen Vollstreckungsmöglichkeit eines zugesprochenen Übertragungsanspruchs innerhalb von 10 Tagen durch die an diesem Verfahren beteiligten Registrierungsstellen bestimmter genTLD sowie vereinzelter ccTLD. Die Zwischenbilanz des Referenten, der im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit bereits eine Vielzahl dieser Verfahren betreute, sah jedoch trotz der Vorteile eines einfachen, weltweit gleichen, schnell durchgeführten und noch schneller vollzogenen Verfahrens nicht so einhellig positiv aus, wie vielleicht erwartet. Denn dieses neue Schiedsverfahren gewähre nur in eindeutigen Fällen des bösgläubigen Domain-Grabbing Rechtsschutz, zudem gäbe es keine Rechtsmittel. Schließlich seien die einzelnen Entscheidungsgremien dieses Schiedsverfahrens hinsichtlich ihres Ausbildungshintergrundes und aufgrund der Vorbelastetheit durch die Rechtsgrundsätze der eigenen Jurisdiktion zu heterogen, als dass sich dadurch eine einschätzbare Spruchpraxis herausbilden könne. | Abs. 6 |
Die Frage nach der Rechtsnatur der .de-Domain wurde von Professor Dr. Peter Mankowski (Universität Hamburg) wie folgt beantwortet: Bei der Domain handele es sich um einen schuldrechtlichen Anspruch, des Domain-Inhabers aus dem mit der DENIC e.G. geschlossenen Domain-Registrierungs-Vertrag. In seinem Vortrag: "Die Vertragsbeziehungen zwischen DENIC, Provider und Website-Betreiber" untersuchte der Referent die vertraglichen Dreiecksbeziehungen zwischen den drei angesprochenen Parteien. Er qualifizierte den schuldrechtlichen Anspruch des Domain-Inhabers als werkvertragliche Pflicht mit Dauerschuldcharakter auf dauerhafte Konnektierung der Domain im Primary-Nameserver der Toplevel-Domain de. Daneben enthalte der Registrierungsvertrag mietvertragliche und dienstvertragliche Elemente, ein Kennzeichenrecht des Domain-Inhabers könne erst durch Nutzung der Domain in dessen Hand entstehen. Der Provider des Kunden werde in der Regel nur als dessen Stellvertreter tätig, der im Namen des Kunden die Registrierung veranlasse. | Abs. 7 |
Der zweite inhaltliche Teil des Kongresses widmete sich Fragen des "Hyperlink-Rechts". Den Anfang machte hier der Vortrag von Priv.-Doz. Dr. Andreas Wiebe unter der Überschrift "Wettbewerbsrechtliche Probleme des Framing". Der Referent führte in Bezug auf die rechtliche Relevanz eines Hyperlinks die weiterführende Unterscheidung zwischen der rechtlichen Haftung für das Setzen eines Links und der Haftung des Link-Anbieters für die Inhalte ein, auf die ein Link verweist. Der Aufteilung einer Web-Seite in verschiedene umrahmte Bereiche (Frames) gewinnt für die Haftung eines Links deshalb besondere Bedeutung, weil es so möglich ist, fremde Inhalte durch Setzen eines Inline-Links relativ unauffällig in den um den Rahmen herum platzierten eigenen Teil des Web-Auftritts einzubauen. In dem durch das Framing besonders kaschierten Setzen eines Inline-Links könne, neben anderem, eine wettbewerbsrechtlich problematische unmittelbare Leistungsübernahme, eine Irreführung des Verbrauchers oder eine Verletzung des Trennungsgrundsatzes zwischen redaktionellem und werbendem Inhalt gesehen werden. | Abs. 8 |
Der Frage der Verantwortlichkeit für Web-Inhalte stellt eine der meistdiskutiertesten Fragen des Informationsrechtes dar. Der Frage, inwieweit auch der Anbieter eines Hyperlink für die Inhalte fremder Seiten, auf die der Link verweist, verantwortlich gemacht werden kann, ging Professor Dr. Andreas Müglich in seinem Vortrag: "Die zivilrechtliche Haftung für Hyperlinks" nach. Der Gesetzgeber habe zu dieser Frage noch keine Antwort gefunden, so der Referent, auch das novellierte TDG lasse diese Frage ob der Anbieter eines Hyperlink ein "Diensteanbieter" im Sinne dieser Vorschrift sei, bewußt offen. In der anschließenden Diskussion kristallisierte sich jedenfalls die übereinstimmende Meinung heraus, dass es nicht auf die Art der Link-Setzung (wie etwa Surface-, Deep-, oder Inline-Link) sondern auf den genauen Inhalt der verlinkten Inhalte ankomme. Je größer der inhaltliche Zusammenhang zwischen den auf beiden Seiten des Hyperlinks stehenden Inhalten sei, umso eher könne von einer Zurechnung des verlinkten Inhaltes zu der Person des Link-Anbieters ausgegangen werden. | Abs. 9 |
Den Abschluss des Kongresses bildete der Vortrag von RiAG Dr. Wolfgang Bär (Landgericht Bayreuth) über "Die strafrechtliche Verantwortung für Hyperlinks". Der Referent gab einen umfassenden Überblick über Fragen, welche die Verantwortlichkeitsregelung für Hyperlinks im Rahmen der spezifischen Dogmatik des Strafrechtes aufwirft. Nachdem nach inzwischen geklärtem Meinungsstand die Prüfung der Verantwortlichkeit der (neuen) § 8 ff. TDG bereits auf der Ebene des Tatbestandes (und nicht auf der Ebene der Rechtswidrigkeit oder der Schuld) im Rahmen einer "tatbestandsintegrierten Vorfilterlösung" vorzunehmen sei, werfe die Einordnung der Verantwortlichkeit für die Inhalte, auf die ein Hyperlink verweist, eine neue Vielfalt strafrechtsdogmatischer Fragen auf. So sei etwa, sofern man von einer Anwendbarkeit des neuen TDG auf Hyperlinks ausgehe, die Frage zu klären, inwieweit der Hyperlink-Verweis auf den inkriminierten, verbreitungsdeliktisch relevanten Inhalt einer Web-Seite die Täterschaft oder die Teilnahme an einem Verbreitungsdelikt begründen könne. Weiter stelle sich, neben anderem, die Frage, ob dem Anbieter eines Hyperlink gegebenenfalls eine Garantenstellung hinsichtlich einer Überprüfung des unmittelbar verlinkten Inhaltes zukomme, in diesem Falle ihm womöglich eine Täterschaft durch Unterlassen vorgeworfen werden könne. | Abs. 10 |
Zwischen den ersten und zweiten Tag des Kongresses hatten die Veranstalter eine Podiumsdiskussion zum Thema "Die Politik der Domain-Vergabe - Mehr Regulierung oder Freiheit für alle ?" angesetzt. Auf dem Podium saßen der Düsseldorfer Regierungspräsident Jürgen Büssow, Staatsanwalt Jörg Wagner als Vertreter des Bundesjustizministeriums, Henning Fischer, Vorstand "Recht" der ISOC Deutschland, der bereits erwähnte Rechtsanwalt Stephan Welzel und der stets in einem intensiven Dialog zwischen Technik und Recht engagierte Dipl.-Ing. Hartmut Semken. Die Diskussionsleitung übernahm Rechtsanwalt Martin W. Huff, Schriftleiter der NJW. | Abs. 11 |
Zunächst kreiste die Diskussion um eine mögliche Änderung der Vergabe-Praxis der unter der ccTLD ".de" stehenden Second-Level Domains. Bisher kann jeder Antragsteller, bis auf wenige, syntaktische Einschränkungen, jede noch freie alphanumerische Zeichenkette ungeachtet ihrer kennzeichenrechtlichen oder anderweitigen rechtlichen Bedeutung registrieren lassen. Diese nahezu reibungslos funktionierende, sich ausschließlich am Kriterium der Priorität orientierende Vergabepraxis beunruhigt derzeit das Bundesjustizministerium. Dort wird das Aufstellen sogenannter Black-Lists erwogen, durch die bestimmte, aus rechtspolitischen Gründen verschiedenster Art schützenswerte, Domain-Namen der allgemeinen Registrierung vorenthalten werden sollen. Neben den erheblichen Bedenken, denen eine solche Praxis hinsichtlich ihrer Legitimation und der praktischen Durchführung (welche Instanz ist für das Aufstellen der Black-List zuständig, welche Kriterien bestimmen ihren Inhalt) wie hinsichtlich der offensichtlichen Gefahr einer Zensur ausgesetzt ist, wurde auf dem Podium wie aus dem Plenum auch die folgende Vermutung artikuliert: Könne der Beweggrund für eine solche Blacklist nicht auch darin liegen, dass staatliche Behörden und Institutionen, welche, ebenso wie private Unternehmen, die rechtzeitige Registrierung "ihrer" Domain-Namen aus Nachlässigkeit und Schläfrigkeit versäumt haben, sich nun auf diesem Wege eine möglichst komplikationsfreie Registrierung der Domain-Namen sichern wollen, auf die sie meinen, ein Anrecht zu haben. Die Vermutung blieb unwidersprochen. | Abs. 12 |
Der weitaus überwiegende Teil der Diskussion befasste sich dann mit der im Februar diesen Jahres erlassenen Sperrungsverfügung des anwesenden Düsseldorfer Regierungspräsidenten. Zum erstenmal ist hier in Deutschland der Versuch unternommen worden, bedenkliche und strafrechtlich relevante Inhalte nicht mit den Mitteln der repressiven Strafverfolgung sondern mit den Mitteln der präventiven Gefahrenabwehr zu bekämpfen. Die aufgrund einer Rechtsgrundlage im Mediendienste-Staatsvertrag erlassene Verfügung ist vor allem an die von § 5 Abs. 3 MdStV erfassten Access-Provider adressiert und trägt ihnen auf, den Zugang zu bestimmten Web-Sites zu sperren. Von den angebotenen drei Sperrmöglichkeiten wird in dieser Verfügung diejenige favorisiert, die über den Ausschluss der der betreffenden Web-Site zugeordneten Domain in dem vom Access-Provider betriebenen Name-Server zum Ziel kommt. Die Begründungslinie der Verfügung orientiert sich dann bis zur Stufe der Verhältnismäßigkeit an diesem Beispiel der "Domain-Sperrung". Die auf dem Podium artikulierten Einwände gegen diese Verfügung bezogen sich vor allem auf die vielfältigen technischen Umgehungsmöglichkeiten einer solchen Sperrung und auf die Frage, ob das versuchte Verbot dieser Inhalte nicht deren Attraktivität erhöht und zu Gegenbewegungen führt, die sich gerade auf den in der Verfügung angesprochenen Jugendschutz kontraproduktiv auswirken. Herr Büssow war dann auch gerne bereit zu konzedieren, dass Ziel dieser Verfügung auch nicht die (technisch gar nicht mögliche) Zugangsverhinderung, sondern lediglich die deutliche Erschwerung des Zugangs für den Durchschnittsnutzer sei. Wie hoch der Grad der Erschwerung beschaffen sein muss, damit diese Verfügung geeignet ist, ihren sicherheitsrechtlichen Zwecken zu dienen und damit die angeordneten Einschränkungen der Provider noch als verhältnismäßig aufgefasst werden können, blieb offen. Letztlich soll diese Frage in dem vom Regierungspräsidenten nahezu herbeigesehnten verwaltungsgerichtlichen Verfahren geklärt werden. Die Fragen der Verantwortlichkeit für Inhalte im Netz haben damit neben dem Zivilrecht und dem Strafrecht nun auch das Verwaltungsrecht erreicht. | Abs. 13 |
Einmal mehr wurde durch diese Diskussion offenbar, wie vielfältig sich die rechtlichen Fragen entwickeln, die im Zusammenhang mit dem technischen Phänomen der Domain und des Hyperlink entstehen. Es ist der besondere Verdienst der Veranstalter, dass es ihnen gelungen ist, zu jedem der derzeit bekannten rechtlichen Aspekte dieser technischen Phänomene einen eigenen Vortrag angeboten und diesen mit einem fachkundigen Referenten besetzt zu haben. Durch die komprimierte Zusammenschau verschiedener Rechtsgebiete auf dasselbe technische Phänomen ist es gelungen, wirklich neue rechtliche Fragen, wie etwa die nach der Rechtsnatur der Domain, nicht nur zu beleuchten, sondern auch zu erhellen. Aufgrund der zwischen den Vorträgen und den weitsichtig eingeräumten Pausen vorhandenen Freiräume blieb ausreichend Zeit, aufkommende Fragen auch außerhalb des Plenums zu diskutieren. Es ist dem @kit und seinen Mitarbeitern zu wünschen, dass es ihnen auch im nächsten Jahr gelingt, das erfolgreiche Konzept ihrer Veranstaltung fortzuführen.
| JurPC Web-Dok. 331/2002, Abs. 14 |
* Thomas Böckenförde ist Rechtsanwalt in Hamburg. ** Dieser Beitrag erschien in gedruckter Form in der Ausgabe 6/2002 der Zeitschrift WRP (Wettbewerb in Recht und Praxis). |
[online seit: 11.11.2002] |
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs. |
Zitiervorschlag: Böckenförde, Thomas, Domains, Frames & Links - JurPC-Web-Dok. 0331/2002 |