JurPC Web-Dok. 104/2002 - DOI 10.7328/jurpcb/200217358

Alexander Konzelmann *

Tagungsbericht Internationales Rechtsinformatik Symposion Salzburg
21. - 23. Februar 2002

JurPC Web-Dok. 104/2002, Abs. 1 - 34


Konzelmann, Alexander
Die Salzburger Rechtsinformatik-Gespräche haben umfirmiert und heißen nun Internationales Rechtsinformatik Symposion Salzburg. Eine Vielzahl von Institutionen, Sponsoren und Mitarbeitern helfen den Organisatoren, Prof. Jahnel, Prof. Lachmayer, Prof. Schweighofer, Prof. Traunmüller, Univ. Doz. Svoboda, Univ. Ass. Menzel und Univ. Ass. Kreuzbauer von den Universitäten Salzburg, Wien, Linz und Innsbruck bei der Durchführung des üppigen Programms.JurPC Web-Dok.
104/2002, Abs. 1
Das Programm besteht aus Workshops, von denen einige eher theoretisch und andere eher praktisch ausgerichtet sind. Zu ersterer Gruppe könnte man die Rechtstheorie und das IT-Recht rechnen, teilweise auch noch den eCommerce. Eindeutig der Praxis zuzuordnen sind hingegen die Workshops Rechtsinformatikanwendungen, Rechtsdatenbanken, eGovernment, ePublishing und XML. Aufgrund der großen Menge von Vorträgen wurden immer drei Workshops parallel angesetzt, um das Programm an drei Tagen durchzubekommen. Eine Übersichtsliste der angebotenen Themen und die Namen der Referenten finden sich auf der Tagungs-Homepage unter http://www.rechtsinformatik.sbg.ac.at/iris/2002/program.htm. Es sollen im Folgenden einige Themen besonders herausgegriffen werden.Abs. 2

CyberDOC

Das gesamte österreichische Notariat, eine Anzahl von ca. 450 Freiberuflern, verfügt über eine einheitliche technische Infrastruktur aus Hard- und Software mit identischen Kommunikationsschnittstellen. 1972 wurde der Aufbau eines einheitlichen Testamentsregisters begonnen, in welchem derzeit 1,5 Mio Testamente zu finden sind. 1994 begann man, ein einheitliches Treuhandregister mit einer Notartreuhandbank im Hintergrund einzurichten. Es gibt die elektronische Grundbuch- und Firmenbucheinsicht, die Reise- und Kopierkosten erspart. Seit 1.1.2002 berechnen Notare bei abgabepflichtigen Vorgängen selbständig die Gebühren und Abgaben und führen diese an der Quelle an die Finanzverwaltung ab. Die Ersparnis für den Staat liegt in der Nichtaussendung von Betriebsprüfern in Notariate. Sämtliche Notare sind Teilnahmer am selben Netzwerk, das nach außen technisch abgeschlossen ist, und daher Kommunikationssicherheit bietet. Neu hinzugekommen ist nunmehr ein Großprojekt, in welches bereits 3,5 Mio Euro investiert worden sind: cyberDOC, das elektronische Register für notarielle Urkunden. Zusammen mit der Firma Siemens Österreich und mit Unterstützung durch passende Gesetzgebung und Dokumentationsrichtliniennovellen wurde ein mit derzeit dem Stand der Technik voll entsprechender Sicherheit ein System zur landesweit einheitlichen elektronischen Speicherung notarieller Urkunden in einem recherchefähigen System geschaffen.Abs. 3
Eingestellt werden sämtliche Urkunden seit 1.1.2000. Die Investitionssumme wird erbracht, indem jeder Notar pro eingestellter Urkunde 30 Euro zu entrichten hat. Die Urkunden werden derzeit als TIFF faksimiliert und mit Suchbegriffen verschlagwortet gespeichert. Sie verlassen das Notariat bereits verschlüsselt. Die Datensicherheit ist durch Backups inklusive regelmäßigem Datenträgertransport in bombensichere Bunker gewährleistet. Ein zertifizierter Sicherheitsingenieur prüft halbjährlich, ob die Sicherungsmaßnahmen und die Speichermedien und -formate noch dem Stand der Technik entsprechen, oder ob Anpassungen und Neuinvestitionen notwendig werden. Die neue Technik soll landesweit allen Berechtigten erlauben, auf Urkundsinhalte Zugriff zu nehmen, ohne dass Verzögerungen und Verteuerungen durch Aktensuche, Anfahrt, Kopierkosten oder Postwege eintreten. Außerdem sollen mittelfristig die überbordenden Archive für notarielle Urkunden bei den Oberlandesgerichten entlastet werden. Das Projekt wurde vorgestellt von den Verantwortlichen selbst, Professor Dr. Hans Georg Brunner und Dr. Christian Sonnweber.Abs. 4

Kriterien für neue Datenhaltungssysteme

Dr. Klaus Starl legte einen Kriterienkatalog dar, nach welchem sich beurteilt, ob bestehende Abläufe in juristischen oder Verwaltungsverfahren Rationalisierungspotenzial bergen, das durch EDV-Einsatz ausgeschöpft werden kann. Diese seien gleichzeitig neutrale Kriterien zur Beurteilung der Qualität von IT-Systemen.
  1. Ein Redesign bestehender Abläufe anstatt deren 1:1-Abbildung im elektronischen Medium sollte nur erfolgen, wenn dadurch ein bestehendes Vereinfachungspotenzial ausgenutzt werden kann.
  2. Die Systemstruktur muss geeignet sein, die Summe der bisherigen (erforderlichen) Verfahrensschritte stringent abzubilden.
  3. Selbsterklärende Funktionalität auch für heterogene Benutzerstrukturen,
  4. Keine Begründung einer Zweiklassengesellschaft durch die Einführung,
  5. Fehlerrobustheit gegenüber nicht aufgefangenen Programmfehlern - dies erfordert die Definition von Mindeststandards der Fehlervermeidung und -behandlung sowie die Bereitschaft, das im Einsatz befindliche System bei weiteren auftretenden Fehlern nachzubessern.
  6. Fehlertoleranz gegenüber Input-Problemen - dies erfordert eine Benutzerführung und eine - dokumentierte (!) - Korrektur gewisser Standardfehler.
  7. Die Anforderungen des Datenschutzes müssen nachvollziehbar erfüllt werden - insbesondere keine Erhebung oder Speicherung von Daten, deren Verwendungszweck dies nicht (mehr) erfordert, sowie Angabe einer Begründung, wozu personenbezogene Daten nützen sollen.
  8. Wirtschaftlichkeit des Systems auch für die Zukunft, durch leichte Wartbarkeit und das Aufsetzen auf sogenannten "offenen" Standards,
  9. Tatsächliche Erzielung von Rationalisierungseffekten in mehrfacher Hinsicht:
    1. Die Führung und die Recherche in den Basisregistern (Personen, Vorgänge, Aktenzeichen, amtliche Veröffentlichungen und anderer Dokumente) muss vereinfacht oder funktionell erweitert werden.
    2. Die Kommunikation zwischen den Verfahrens- oder Projektbeteiligten muss gleichermaßen sicher bleiben und einfacher werden. Bei der Kommunikation müssen die bearbeiteten Daten mit übergeben werden können.
    3. Es muss ein Informationssystem entstehen, dessen Funktionalität über die bisherige Leistungsfähigkeit hinausgeht, z.B. durch breitere Möglichkeiten zur Einsichtnahme, Erzeugung von Statistiken und Offenheit für punktuelle Abfragen von definierten Teilmengen oder Summen.
Abs. 5

Authentische Erlasse im Internet

Das österreichische Bundesministerium der Finanzen hat eine Datenbank zusammengestellt, die sämtliche Erlasse der Finanzverwaltung aufnimmt. Über den Inhalt dieser Datenbank, ihren Zweck, ihren Benutzerkreis und insbesondere über den Aufbau eines Hyperlink-Systems innerhalb dieser Datenbank und direkt hinaus in andere Datenbanken berichtete der Verantwortliche Manfred Baschiera und für die beauftragte Programmierfirma Wolfgang Roth. Ziele der elektronischen Dokumentation der Erlasse (= Verwaltungsvorschriften) der Finanzverwaltung sind:
  • Man möchte weg vom vielen Papier, die Amtlichkeit der elektronischen Publikation incl. der Hyperlinks soll gewährleistet sein, das bedeutet, dass auch für die Bürger ein Vertrauensschutz hinsichtlich der Authentizität der im Internet veröffentlichten Erlasse gilt.
  • Die Geschwindigkeit, mit der von neuen Erlassen Kenntnis genommen werden kann, soll steigen.
  • Die Weiterbearbeitung bereits bestehender Erlasse soll ermöglicht werden.
  • Die Datenbank soll insgesamt dezentral von jedem Erlassautor selbst am Arbeitsplatz befüllt und gepflegt werden. Dies könne nach Studien deutlich zur Verwaltungseffizienz beitragen; der Gegensatz dazu wäre die Erfassung von Erlassmanuskripten durch eine Sekretärin oder Kanzleikraft oder gar eine zentrale Erfassstelle. All dies würde unnötige Verzögerungen bringen. Ziel ist also, den Arbeitsplatz des Erlassautors so auszustatten, dass sich die eigenhändige Einstellung des Erlasses in die Datenbank geradezu aufdrängt.
  • Die Datenbank soll sowohl für das Intranet als auch für das Internet (mit unterschiedlichen Benutzerrechten) geöffnet werden.
Abs. 6
Zusätzlich zum reinen Inhalt der Erlasse werden noch eine ganze Reihe von Metainformationen über die jeweilige Vorschrift in die Datenbank in gesonderte Felder eingegeben: Dokumententyp, erlassende Behörde, Aktenzeichen, Datum, Termin, Aktenplannummer, Indizierung, Verteiler, Betreff, Kurztext, betroffene höherrangige Normen, ein Beachte-Feld, Verweise, Begriffe, Anmerkungen und insbesondere ein Feld für den Bezugszeitraum (bundesdeutsch: Veranlagungszeitraum), ein Datum, welches in der Normendatenbank des Rechtsinformationssystems in Wien nicht geführt wird.Abs. 7
Das aktuelle Projekt in dieser Datenbank ist es, völlig automatisiert Hyperlinks einzubringen. Diese Aufgabe wurde an die Firma T-Systems ausgelagert. Zu den Kosten wurden keine Angaben gemacht. Es werden sowohl interne und externe, explizite und implizite (vom Autor festgelegte) sowie statische und dynamische Verweise richtig differenziert, d.h. sie führen in dieselbe oder in eine fremde Datenbank und verweisen auf eine Vorschrift, die von der Historie her zu der verweisenden Vorschrift passt. Die Verweise werden nicht im jeweiligen Dokument gespeichert, sondern außerhalb davon festgelegt und automatisch gepflegt. Die Links sind als solche nicht unterstrichen, um die Texte "authentisch" zu belassen. Besondere Probleme, wie z.B. die Auswertung von Zitatketten sind gelöst. Das Problem, dass eine Abkürzung vom Gesetzgeber mehrdeutig verwendet wird, weil er den jeweiligen Kontext voraussetzt, existiert in der österreichischen Finanzverwaltung nicht, weil die dortigen Erlassautoren, strenger als die Bundesgesetzgeber, gehalten sind, nur eindeutige Abkürzungen zu verwenden. Es existiert eine Ressort-Standardliste für Gesetzeszitate. Felix Austria!Abs. 8

Authentische Verwaltungsvorschriften im Internet

Ebenfalls über das Thema "Verbindliche Kundmachungen im Internet" berichtete Dr. Josef Souhrada, Leiter der Rechtsabteilung im Hauptamt der österreichischen Sozialversicherungsträger. Ausgangsposition war, dass die Behörden selbst nicht immer das gesamte geltende Recht inclusive aller Verwaltungsvorschriften im Sozialversicherungsbereich zur Verfügung hatten, weil die Verteilung und die Übersichtsgewinnung über die neuen Texte so lange dauerte, dass eventuell sogar Vorschriften, die bereits in Kraft getreten waren, nicht stets überall zur Verfügung standen. Dem sollte durch ein Intranet-Projekt (nun auch Internet-Projekt) abgeholfen werden. Man packte das Problem an der Wurzel und beschloss, sämtliche neuen Verwaltungsvorschriften über Sozialversicherungsrecht bzw. zur Ausführung des ASVG nur noch verbindlich im Internet zu verlautbaren (österreichisch für verkünden). Es hat eine Gesetzesänderung gegeben, wonach die verbindliche Kundmachung im Internet erfolgen kann. Voraussetzung ist natürlich eine besondere Einhaltung von Sicherungsvorschriften. Die Verbindung zu der Datenbank findet über SSL (secur socket layer) statt, das bedeutet, dass die Dateien zwischen Server und Benutzer nicht gecasht (zwischengespeichert) werden, sondern, mit dem Nachteil etwas längerer Ladezeiten, stets original aus dem Server kommen. Um Zweifelsfragen vorzubeugen, befinden sich die Dateien viermal auf einem gesicherten Server, sind verschlüsselt und nochmals in sechs Sicherungskopien über das ganze Land verteilt. Bei jedem Aufruf einer Seite aus dieser Datenbank wird vor dem Ladevorgang geprüft, ob die abgefragte Norm auf allen vier Versionen identische Prüfziffern ergibt - wenn nicht, wird sie nicht zum Benutzer geschickt, wenn ja, kann dieser sicher sein, die authentische Norm auf dem Bildschirm zu sehen. Von dieser darf er sich Kopien machen, welche nun aber nicht mehr authentisch sind: Authentisch ist nur die PDF-Version, die direkt auf dem Bildschirm erscheint. Zusätzlich zu dieser chronologischen verbindlichen Sammlung der Verwaltungsvorschriften (www.avsv.at) existiert noch eine unverbindliche systematische Sammlung unter www.sozdok.at. Es gibt keine zentrale Redaktion, sondern 70 Autoren an gesicherten, zertifizierten Arbeitsplätzen. Sie sind alle eingewiesen und können die Vorschriften unter Beachtung von Regeln der Rechtsförmlichkeit (Legistik) computergerecht abfassen und einspeichern. Die Erfassung geschieht unter Word, heraus kommt XML. Dem Bürger wird die unveränderliche Version als PDF gezeigt. Eine Weiterverarbeitung des PDF kann erfolgen, indem dieses wiederum in ein RTF verwandelt wird. Letzteres Format kann wiederum von Winword geöffnet werden. Sämtliche eingehenden Fragen zur Nutzung werden nicht nur beantwortet, sondern zusammen mit den Antworten in die systematische Hilfe des Systems integriert. Es gibt also keine wirre FAQ-Liste, sondern eine stets fortgeschriebene Hilfedatei, welche künftige Abfragen vermindern kann. Das System ist so eingerichtet, dass tatsächlich Papier-, Satz- und Druckkosten i.H.v. früher 4 Mio öS pro Jahr wegfallen können, welche nun der Amortisierung der externen Kosten dienen. Wenn man von den Personalkosten der Behörden selbst absieht, wird sich die Anschaffung des elektronischen Systems in weniger als zwei Jahren bereits lohnen.Abs. 9

Legistik.dot

Mehrmals im Rahmen von Vorträgen zur Legistik in Österreich kam zur Sprache, dass es tatsächlich eine verbindliche Regelung der Rechtsförmlichkeit für Normen des Bundes nicht nur in Schriftform (vgl. das Deutsche Handbuch der Rechtsförmlichkeit des Bundesministeriums der Justiz) gibt, sondern dass tatsächlich eine "Legistik.dot", also eine Winword-Dokumentvorlage, existiert, deren Einhaltung und Benutzung obligatorisch für jeden Verfasser eines Normentwurfs ist. Diese Vorlage enthält nicht nur Formatierungsanweisungen, sondern auch Makros, welche automatisch durch viele Regeln überprüfen, ob die Anforderungen an die Benennung von Absatzformaten eingehalten worden sind. Wenn dies nicht der Fall ist, wird korrigiert bzw. eine Fehlermeldung ausgegeben. Das System akzeptiert dann nur eine korrekt erscheinende Version eines Texts. Aus diesem Dokument kann nun automatisch XML erzeugt werden. Dieses dient als Grundlage für das im Internet zur Verfügung stehende verbindliche PDF oder als Datenaustauschformat für andere Datenbanken.Abs. 10

Electronic law enforcement

Prof. Dr. Herbert Fiedler (Bonn) hielt einen engagierten Vortrag über electronic law enforcement, das bedeutet, über das Vollzugsdefizit von auch im Internet geltenden Rechtsregeln und die Gefahren, die von einem solchen Vollzugsdefizit ausgehen. Insbesondere betonte er, dass er, obwohl er kein Feind des Datenschutzes sei, derzeit mit Missvergnügen beobachten müsse, dass Kritik am Datenschutz nicht beliebt sei, auch wenn dieser hypertrophiere. Er vertrat die Ansicht, dass derzeit in Deutschland, abweichend von anderen Ländern, eine geradezu "libertäre" Entwicklung des Datenschutzes zu beobachten sei. Er meinte, Leute, die das Internet zu staatsfeindlichen Zwecken nutzten, wären derzeit mehr geschützt als dass entsprechende Ermittlungsbehörden Rechte hätten, die es erlaubten, rechtzeitig Vorgänge zu erkennen. Er vertrat die Ansicht, dass die Ereignisse des 11. September 2001 möglicherweise zu einem Umdenken in dieser Richtung führten. Dazu zitierte er eine Reihe von Literaturstimmen aus neueren Zeitschriftenbeiträgen. In der anschließenden, relativ lebhaften Diskussion machte Dr. Josef Souhrada darauf aufmerksam, dass der Zweck des Datenschutzes sich vom Zweck des Schutzes des Bürgers vor dem Staat zum Schutz des Konsumenten vor seinem Vertragspartner entwickle. Hier lauerten größere Gefahren.Abs. 11

Index- und Volltextsuche

Prof. Dr. Dietmar Jahnel referierte über Index- und Volltextsuche im Vergleich und über praktische Erfahrungen mit beiden Suchstrategien. Die Beispiele waren zufällig ausgewählt. Prof. Jahnel stellte fest, dass hinsichtlich juristischer Texte kaum Fachliteratur zu dem Problem der Erfolgsquoten von Index- und Volltextsuche existiere. Seine Untersuchungen führten zu der Vermutung, dass es die perfekte Suche nicht gibt und dass beide Methoden je nach Kontext erfolgversprechend sein können. Am besten sei, sie zu kombinieren. Allerdings gebe es klare Fälle, bei welchen eine zusätzliche Indexierung keinen weiteren Erkenntnisgewinn bringe. Eine Indexierung von Aufsätzen und Entscheidungsvolltexten könne sich lediglich lohnen, wenn tatsächlich konsistente Thesauri benutzt würden. Jede Indexierung als Voraussetzung einer Indexsuche schaffe ein Mengenproblem, sobald Metadaten für Tausende von Texten jährlich zu vergeben seien. Dennoch stehe an oberster Stelle für die Qualität juristischer Datensammlungen die gute Schlagwortvergabe. Aber auch diese hilft nichts, wenn ein Nichtjurist ohne bestimmte Erwartungshaltung eine Recherche durchführt. Wenn dieser die Meldung "kein Ergebnis gefunden" erhält, gibt er zu früh auf. In der nachfolgenden Diskussion wies Urs-Paul Holenstein aus der Schweiz darauf hin, dass es eine Suchmaschine mit einem für Juristen durchaus brauchbaren Ranking unter dem Namen Eurospider gebe (deutschsprachige Information z.B. unter http://www.uni-hildesheim.de/~hsal0109/rotondospider/clir-4-rotondospider.html).Abs. 12

Web-Kommentar

Zur Frage eines elektronischen Web-Kommentars berichtete Prof. Dr. Sayeed Klewitz-Hommelsen von der FH Bonn-Rhein-Sieg (Sankt Augustin). Unter www.webkommentar.de existiere ein Prototyp. Ausgangspunkt seiner Überlegungen zu juristischen Kommentaren auf Internet-Basis sei, dass es solche kaum gebe und dass bestimmte wirtschaftliche Erwägungen Verlage bisher davon abgehalten hätten, solche Angebote ins Internet zu stellen. Die Kommentare, die im Internet zu finden sind, seien unter http://www.jura.uni-sb.de/internet/Kommentare.html aufgelistet. Prof. Klewitz-Hommelsen geht nun davon aus, dass es durchaus potenzielle Autoren gibt, die kein ganzes Gesetz kommentieren wollen und denen es auch nicht auf ein besonderes Autorenhonorar, sondern eher auf die Autorenehre ankomme, und die gerne ihr Wissen in Spezialgebieten mit anderen teilen würden, ohne sich aber in weitere Gebiete als ihr Spezialgebiet tiefer einarbeiten zu müssen. Diese möchte er aktivieren. Derzeit sucht er sie in seinem universitären Umfeld, geht aber davon aus, dass es durchaus interessierte Rechtsanwälte zur Mitarbeit an einem solchen Internet-Kommentar geben müsste. Sein Prinzip lautet: Jeder darf kommentieren, ist aber der Kritik der Web-Gemeinde ausgesetzt. Jeder kann sich einen Paragraphen eines Gesetzes (oder auch eine Paragraphengruppe) reservieren und einen Text dazu verfassen, der wie ein klassischer Kommentartext auszusehen hat, jedoch dann im Internet aufbereitet ist. Die Aufbereitung erfolgt in zwei Stufen. Zuerst werden die Texte sinnvoll gegliedert. In einem zweiten Schritt werden unterschiedliche Konfigurationen der Texte abgespeichert; das bedeutet, dass man den Text z.B. wie in einem gedruckten Kommentar mit einem Paragraphen und nachfolgenden Erläuterungen abdrucken oder zweispaltig wiedergeben kann, indem links das Gesetz und rechts der Kommentar erscheint. Weiter könnte er auch immer in der Form "ein Satz Gesetz, ein oder mehrere Sätze Kommentar" erscheinen oder es könnte das Gesetz erscheinen und Verweise aktiviert werden, wenn man mit der Maus über bestimmte Wörter fährt, damit man genau sieht, zu welchem Wort und welcher Wortgruppe des Gesetzes eine Kommentierung gehört. Außerdem können Schriftgrad, Schriftgröße, Hintergrundfarbe usw. an verschiedene Nutzer angepasst werden, genauso wie die Anzahl der zur Verfügung stehenden Spalten. Nun kann jeder Nutzer sein Profil - mit Hilfe eines Cookies - abspeichern und erhält künftig den Webkommentar so dargestellt, wie er ihn sich vorstellt. Die Autoren haben darauf keine Rücksicht zu nehmen, sie müssen lediglich die Struktur - Gesetz, Kommentierung und genauer Bezug (welche Kommentierung gehört zu welchem Teil des Gesetzes) - beachten und speichern. Die Zitierbarkeit eines solchen Kommentars wird dadurch erreicht, dass nicht nur Gesetz, Paragraph und Randnummer genannt werden, sondern auch eine historische ID vergeben wird, sobald eine Randnummer aufgrund einer Novelle oder einer neuen Entscheidung einer Revision unterzogen werden muss. Verweisungen werden dann als statische Verweisungen interpretiert und nicht automatisch auf die neue Version umgeleitet. Somit wird jeder Verweis auf einen solchen Kommentar in Abhängigkeit vom Zeitpunkt, zu welchem er geschrieben worden ist, mitgeführt. In der Zentrale steht der Normtext. Dieser verweist auf Verwaltungsvorschriften, Kommentare, Entscheidungen und Literatur. Diese können auch wieder untereinander Verweise enthalten, ebenso Verweise zurück auf denselben oder andere Normtexte. All dies sollte im Internetmedium sichtbar gemacht werden, und zwar so, dass ein unbedarfter Nutzer, der als Jurist aber die Arbeit mit Kommentaren gewohnt ist, dieses Arbeitsmittel akzeptiert.Abs. 13

Projekt eRecht

Helmut Weichsel vom Bundeskanzleramt, zuständig für die Publikation von Bundesrecht, berichtete über das Projekt eRecht, Neuorganisation des Rechtssetzungsverfahrens. Auch er verwies eingangs auf die Legistik.dot (siehe oben). Analog zur vorher genannten Datenbank der Verwaltungsvorschriften im Sozialversicherungsrecht soll auch das Bundesrecht (das BGBl. Österreichs) in absehbarer Zeit authentisch im Web veröffentlicht werden, um eine bessere öffentliche Kundmachung zu erreichen. Gleichzeitig sollen die Daten so erfasst werden, dass sie nicht nur einer Abbildung, sondern einer automatischen Weiterverarbeitung in Datenbanken dienen können. Dazu werden Metadaten miterfasst (erlassende Stelle, bisherige Änderungen, Daten des Beschlusses, der Verkündung, des In-Kraft-Tretens und des Außer-Kraft-Tretens, Abkürzungen, Ermächtigungsgrundlage, Fundstelle im Papier, solange noch vorhanden). Es wird eine elektronische Vorabpublikation von Entwürfen vorgesehen (vgl. in Deutschland GESTA unter http://dip.bundestag.de). Es ist vorgesehen, dass die BGBls ab 1.1.2003 authentisch im Internet kundgemacht werden. Dazu ist aber noch eine Novelle der Verfassung und des BGBl.-Gesetzes erforderlich. Ob tatsächlich eine Verfassungsänderung erforderlich ist, ist diskutabel, aber zur Sicherheit ist sie vorgesehen. Die Applikation eRecht bildet den Work-flow der Gesetzgebung prozedural ab: Von der Anlage eines Vorhabens über die Entwurfs- und Diskussionsphase bis zur Verkündung (Kundmachung) sind alle Schritte abgebildet. Besondere Berücksichtigung muss finden, dass das Parlament selbst ein autonomes System mit Schnittstellen zur Exekutive hat, schon um den Gewaltentrennungsgrundsatz auch systematisch zu dokumentieren; d.h. sobald die Vorschrift in der Entwurfsfassung abgesegnet ist, wird sie über eine Schnittstelle an die interne EDV des Parlaments übergeben, wenn dort die Bearbeitung beendet und der Beschluss gefasst und dokumentiert ist, wird über eine weitere Schnittstelle wieder der Einsprung der Vorschrift in das exekutive, hier skizzierte eRecht-System gewagt.Abs. 14
Die Dateien werden in Word erfasst, zur Weitergabe, zur Anzeige und zu Zwecken der Kundmachung jedoch in PDF gewandelt, um die Unveränderbarkeit und Seitengebundenheit zu dokumentieren. Eine Konvertierung in XML ist derzeit vorgesehen, aber noch nicht realisiert. Die digitale Signatur - insbesondere für die Schnittstelle Exekutive/Legislative - ist lediglich in Vorbereitung. Zugang zum Editieren haben nur die User, die geschult sind und im Behördenintranet sind. Dieser Zugang kann nur über eine SSL-Verbindung (siehe oben) erfolgen. Als technische Basis wurde eine Datenbank (Fabasoft) gewählt, welche Grundfunktionen wie Check-In, Check-Out, Versionenvergleich, Zugriffsrechte durch definierte Rollen und Überführung in bildgleiches Papier, PDF und Word erfüllt. Mit dem Projekt verbinden sich große Hoffnungen auf Einsparungen bei der Papierproduktion und -verteilung und gleichzeitig auf eine Verbesserung der Information der Rechtsunterworfenen über die in Kraft getretenen bzw. veröffentlichten neuen Vorschriften. Allerdings ist in diesem Zusammenhang negativ zu erwähnen, dass die gleichzeitige Veröffentlichung einer konsolidierten Fassung nicht geplant, aber auch nicht ausgeschlossen ist. Eine solche Fassung müsste nicht verbindlich sein. In Niederösterreich wird die konsolidierte Fassung des Gesetzes seit langer Zeit stets parallel zur Veröffentlichung der Novellen in einem Loseblatt-System durchgeführt. Dies ist als verfassungskonform anerkannt. Hinsichtlich der Signatur der ausgefertigten bzw. zu fertigenden Urkunde des beschlossenen Gesetzes ist Folgendes geplant: Der Präsident und der Kanzler signieren, wie bisher, ein Papier. Das Bundeskanzleramt signiert elektronisch das PDF im Web und bezeugt damit, dass das signierte PDF ein tatsächliches Abbild der Vorlage des Gesetzes für die Drucklegung ist.Abs. 15

Online versus offline?

Im Workshop ePublishing berichtete Mag. Michael Wenzel über die angebliche Dichotomie zwischen online und offline und ihre Entwicklung in ein gemeinsames Anforderungsprofil des Kunden an elektronische Medien. Dabei hob er hervor, dass es den Kunden fast nur auf den Inhalt ankomme und dass sich daran auch Produzenten juristischer elektronischer Informationen zu orientieren hätten. Er empfehle einen identischen Preis für Einzel- oder Kombiprodukte, unabhängig davon, ob der Inhalt auf Papier, online oder offline verkauft würde.Abs. 16

Kundenorientiertheit von Web-Datenbanken

Über die unterschiedlichen Aufbereitungsbedürfnisse für Rechtsinformationen, je nachdem, für welche Zielgruppe sie gedacht sind, berichtete Mag. Günther Greindl von LexisNexis. LexisNexis hat am 1.7.2001 mit Orac und ARD (Arbeitsrechtlicher Dienst) eine Verschmelzung durchgeführt und diese Verlage in die Gruppe aufgenommen. Erhalten geblieben sind jedoch die Verlagsnamen als Markennamen, insbesondere aufgrund ihrer besonderen Beziehungen zum gewohnten Kundenstamm. Aufgrund dieser Konstellation ließ sich in der neuen Gruppe von Datenbankanbietern genau beobachten, dass die Beibehaltung der Kundenorientiertheit sich auf jeden Fall lohnen muss. Zielgruppen, die keine ausgebildeten Volljuristen sind, können nicht mit rohen Rechtsinformationen in großer Zahl fertig werden, sondern brauchen eine kurze knappe, ergebnisorientierte Information über die Rechtslage, die sie ganz anderen Texten entnehmen als Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Rechtsanwälte. Daher muss auch eine große Gruppe wie LexisNexis ihre Datenbanken unterschiedlich darstellen und die Inhalte unterschiedlich aufbereiten, um beide Zielgruppen in angemessenem Umfang erreichen zu können. Nicht nur die Menge der übermittelten Inhalte wird geändert, sondern auch die Komplexität einer Suchanfrage oder gar die Aufbereitung eines juristischen mehrgliedrigen Sachverhalts in Tabellenform. Für die unternehmerische Zielgruppe ohne spezielle juristische Kenntnisse sei es entscheidend, Rechtsvorschriften lediglich als Unterbau für eine erste Einführung anzusehen, den Schwerpunkt aber auf die Einführung in das Thema zu formulieren. Hingegen sei es für die hauptberuflichen Juristen interessant, v.a. die Primärquellen erschlossen zu haben, aus welchen sie sich ihre eigene Meinung auch durchaus selbst bilden können. Interessant an den vorgestellten Online-Produkten war, dass sie jeweils über einen sog. Druckmanager verfügen, das bedeutet, dass auch die Mitglieder dieser Zielgruppen selbstverständlich am Ende einer Recherche die Ergebnisse ausdrucken und mitnehmen und sie nicht erneut lediglich über die Favoriten im Browser wieder aufrufen. Die geforderte Differenzierung der Datengrundlagen, der Datenaufbereitung und Präsentation nach Zielgruppen soll für die jeweilige Zielgruppe eine spezifische Zeitersparnis bringen.Abs. 17

Einsatz des URN-Konzepts für die Verbindung verschiedener Gesetzesdatenbanken

Urs-Paul Holenstein berichtete über den Einsatz des URN-Konzepts für die Erschließung verschiedener Gesetzesdatenbanken in der Schweiz. Der Referent ist in der Fachstelle für Rechtsinformatik und Informatikrecht des eidgenössischen Bundesamts für Justiz tätig. Dort wird hinter der Internet-Adresse www.admin.ch unter anderem das gesamte schweizerische Bundes- und Staatsvertragsrecht als systematische konsolidierte Sammlung publiziert. Auch kantonale Rechte werden im Internet publiziert. Es gibt Hyperlinks vom kantonalen auf das Bundesrecht und das Bedürfnis, Recherchen über das gesamte schweizerische Recht inclusive der föderalen Beiträge zur Rechtsordnung durchzuführen. Nachdem bereits Datenbanken unterschiedlicher Struktur existieren, stellte sich die Aufgabe, diese untereinander zu verknüpfen und einem einheitlichen zusätzlichen System zu unterwerfen, ohne die bereits gewachsenen sinnvollen Systematiken damit aufzugeben. Hierzu arbeitet das zuständige Amt nun mit dem URN-Konzept. URN steht für "Uniform Resource Name". Sowohl Uniform Resource Name als auch der weitaus bekanntere Uniform Resource Locator (URL) sind Unterbegriffe des URI-Systems im Internet (Uniform Resource Identifier). Eine URN ist ein global eindeutiger Name einer Ressource im Internet, wobei die Ressourcen einzelne oder mehrere Dokumente desselben oder unterschiedlichen Datentyps sein können oder sogar ganze Programme. Sie setzt sich aus einem speziell reservierten Namensraum und der Benennung einer Ressource in diesem Namensraum zusammen, also so ähnlich wie eine URL. Die Schreibweise weicht geringfügig ab. Die reservierten Namen können bei einer nationalen Zentralstelle oder internationalen Stelle reserviert werden. Das Bundesamt für Justiz hat sich seine notwendigen Bezeichnungen bei der IANA reserviert.Abs. 18
URNs sind grundsätzlich unveränderlich und können mit einem sog. URN-Resolver, einem Programm zur Suche einer URL, die zu einer URN passt, ausgelesen werden. Dies geschieht, indem die URN im Browser als Name eingegeben wird. Damit der Browser erkennt, dass er nicht eine falsch geschriebene URL suchen soll, sondern eine URN, gibt man beispielsweise ein: http://urn.admin.ch/urn:, dann erst die einzelnen Bestandteile der URN - den Namensraum, der reserviert ist (ch für Schweiz), danach die Sprache (de für Deutsch), dann den zuständigen Partner, der sich den URN-Namensraum reserviert hat (z.B. ch.be), am Ende die genaue Bezeichnung der Ressource (z.B. ch.642.11, dies wäre ein bestimmtes Gesetz aus der Sammlung). All diese Elemente sind durch Doppelpunkte voneinander zu trennen. Wenn sich nun die URL der gewünschten Ressource ändert, findet der URN-Resolver diese geänderte URL, solange die URN gleich bleibt.Abs. 19
Beispiel:
Die Eingabe der URL http://www.admin.ch/ch/d/sr/c642_11.html bringt dann im Browser dasselbe Dokument zum Vorschein wie die Eingabe http://urn.admin.ch/urn:ch:de:ch.be:ch.642.11.
Abs. 20
Selbstverständlich kann diese Bezeichnung auch als Link eingefügt werden, dann muss man sie sich nicht selbst merken, sondern die verlinkenden Dokumente werden mit Intelligenz angereichert. Damit ist das Ausgangsproblem ein Stück weiter gelöst, denn mit einem einheitlichen URN-System kann jeder Anbieter einer Vorschriftendatenbank seinen bestehen bleibenden Dokumenten zusätzlich eine URN-Ressource mitgeben. Wenn das URN-Konzept in einem Kanton und im Bund vereinheitlicht wird, sind damit heterogene internet-gestützte Datenbanken zu einer einzigen großen Datenbank mit verteilten Ressourcen verschmolzen, ohne dass an der physikalischen oder der Gesamtstruktur weitere Eingriffe erforderlich wären. Letztlich erzeugt erst der Browser und der URN-Resolver den Eindruck einer Einheitlichkeit, die tatsächlich nie besteht und auch nicht verwaltbar wäre.Abs. 21

Österreichisches Signaturgesetz

Das Haftungssystem des österreichischen Signaturgesetzes war Gegenstand eines Referats von Mag. Gunther Ledolter. Außer in allgemeinen Vorschriften ist die Haftung in §§ 21 und 23 des österreichischen Signaturgesetzes geregelt. Die Verwahrungs- und Sicherheitspflichtenvorschriften aus diesem Gesetz sind gleichzeitig Schutzgesetze i.S. allgemeiner Haftungsvorschriften. Die erste elektronische Signatur, welche dem Sicherheitsstandard des Signaturgesetzes und der Europäischen Signaturrichtlinie entspricht, gibt es in Österreich ab 5.2.2002 in Wien, ab 1.3.2002 in den übrigen Landeshauptstädten.Abs. 22

Lektorat für elektronische Medien

Das Arbeitsumfeld eines Lektors für elektronische Medien stellte Assessor Hans-Peter Cames vom Richard Boorberg Verlag vor. Er führte kurz in die allgemeinen Aufgaben eines klassischen juristischen Lektors ein und berichtete, dass ein Einzel-Lektor für elektronische Medien nur für kleinere Projekte in Betracht komme, bei welchen ein verhältnismäßig großer Arbeitsanteil der Produktion bei Dienstleistern außerhalb des Verlags angesiedelt ist. Der Hauptteil der Arbeit vollziehe sich jedoch in Teams (Projektgruppen), weil üblicherweise elektronische juristische Produkte Großprojekte sind. In diese Projekte eingebunden sind Autoren, Dienstleister, Programmierer, Datenbankanbieter, Redaktionsassistenz, Medienhersteller im Hause sowie der Fachlektor für die Inhalte und ein elektronischer Co-Lektor für das Zusammenspiel zwischen Technik und Autorenschaft/Lektorat. Wenn ein solcher Co-Lektor nicht selbst Jurist ist, wird er von der fachlichen Seite nicht ernst genommen, wenn er technisch nicht bewandert ist, von der technischen Seite. Er stellt also eine Art Katalysator dar. Der Aufgabenbereich ist somit meistens sehr weit vom klassischen Lektoratsbereich entfernt, in welchem die Produkte eine vorgefertigte Schiene Autor - Lektor - Korrektor - Hersteller - Satzbetrieb - Druckerei - Binder - Auslieferung durchlaufen. Bei elektronischen Produkten wird jeweils bis zum Schluss, der evtl. nie eintritt (Bsp. Online-Datenbank mit ständiger Aktualisierung), ständig von allen Seiten zur Verbesserung beigetragen.Abs. 23

Kostenlose PDF-Erzeugung aus XML

Alexander Konzelmann aus demselben Hause berichtete über eine Möglichkeit, die gerade an der Grenze zur professionellen Nutzbarkeit steht: Automatischer Satz mit kostenloser pdf-Erzeugung aus einer XML-Datenbasis. Wenn wohlgeformte XML-Daten vorhanden sind, bietet die XML-Spezifikation XSL:FO dafür eine theoretische Plattform. Es handelt sich bei XSL:FO (extensible stylesheet language: formatting objects) um eine Methode, eine Stilvorlage für eine Gruppe gleichstrukturierter Dokumente zu erstellen, vergleichbar einer Winword-Dokumentvorlage, jedoch formuliert in XML, d.h. mit Spitzklammern versehen und in ASCI-Format gespeichert. Praktisch wird die Anwendung, wenn man sich dann unter http://java.sun.com mit einem Java-Runtime-Environment oder Java Developers Kit, mindestens Version 1.3, ausstattet und sich die unter James Tauber entwickelte Java Klassenbibliothek "fop" ebenfalls kostenlos unter http://xml.apache.org/fop herunterlädt. Nach der - bei Apache dokumentierten - Installation kann mit einem einzigen Befehl in der DOS-Box ein ganzes Verzeichnis gleich strukturierter Dateien relativ ordentlich auf Seiten umbrochen werden, also inclusive Seitenformatierung und Layout, sodass fertige pdf-Dateien entstehen. Ohne Umwege über eine Setzerei und eventuelle Neuerfassung oder Konvertierung von Daten entsteht somit aus einer XML-Datenbasis druckreifes pdf. Eine Anleitung zur Verwendung der XSL:FO-Spezifikation findet sich ebenfalls unter www.apache.org. Beispieldateien zum Entlanghangeln bei der Einarbeitung werden in der Klassenbibliothek FOP im Unterverzeichnis "doc" mitgeliefert. Die Benutzung dieser Programme ist für Nichtprogrammierer verständlich. Grundkenntnisse in HTML oder XML sind nützlich. Ein Arbeitstag ist für die erstmalige Einrichtung bei Java-Neulingen einzuplanen. Das Ergebnis der Verarbeitung sind gesetzte druckreife pdfs. Vorteile sind, dass das Programm offenen Quellcode hat und damit zukunftssicher ist, dass alle verwendeten Dateien im Browser angezeigt werden können, dass somit die gesamte Umgebung kostenlos ist und dass Satzkosten nicht mehr entstehen. Wenn sich die Ersteller von Dokumenten auf XML einlassen und einmal ein passendes Stylesheet geschrieben ist, können gleichartige Dokumente immer mit diesem System gesetzt werden. Es handelt sich somit um ein realistisch nutzbares Einsparpotenzial, insbesondere wenn einmal alle vorgesehenen Satzbefehle in fop integriert sind. Die Webseite www.apache.org dokumentiert sehr genau den Fortschritt. Für eine ordentliche Seitengestaltung sind bereits jetzt ausreichend Befehle implementiert.Abs. 24

XML-Lernumgebung

Neue Wege, mit XML-Möglichkeiten Lernumgebungen im Internet zu schaffen, stellte Dr. Peter Jordan vor. Sein Konzept steht in Verbindung mit eml.ou.nl, der nach XML-Schema entwickelten "education modelling language", die derzeit an der niederländischen Open University Verwendung findet. Das Konzept zielt darauf ab, Lernangst abzubauen. Es geht von der Analyse aus, dass es leichter ist, Angst zu vermindern als Intelligenz zu vermehren, und dass oft die Angst vor dicken Büchern oder ähnlich eindrucksvollen Stoffmengen Lernerfolgen im Weg steht. Das Projekt Zivilrecht.online.xml teilt den Stoff nach verschiedensten Kategorien in fassbare kleinere Stoffmengen ein und bietet die Möglichkeit, zu einzelnen Themen eine lange, ausführliche und verständliche Einführung zu sehen, gleichzeitig aber auch, dasselbe Thema zu schlagwortartigen Ergebnissätzen zusammengefasst im Sinne eines Repetitoriums einzublenden. Dies geschieht, indem der gesamte Stoff nach mehreren unterschiedlichen Gesichtspunkten getaggt und strukturiert wird; der Benutzer kann sich seine jeweils erforderliche "Brille" selbst aussuchen, um den Stoff in lernfreundlichen Mengen am Bildschirm abzuarbeiten. Zur Erfassung wird Word mit sehr vielen Formatvorlagen verwendet. Mindestens 30 Tags sind erforderlich, um sinnvolles XML zu erzeugen. Derzeit werden an der Open University Editor, Viewer und deutsche Sprachübersetzung programmiert. Die technische Beratung von Dr. Jordan lag in den Händen von Georg Pleyer.Abs. 25
Die Theorie hinter der W3C Recommendation von Juni 2001 zum Thema XLink arbeitete am Beispiel von Normtexten, die verschiedene Sorten mehrdeutiger Links enthalten können, Mag. Martin Schimak heraus.Abs. 26

Web-basierter Standardinformationsaustausch zwischen Regierung und Bürgern

Peter Reichstädter vom Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport in Österreich berichtete über Musterbeispiele für die XML-Umsetzung von Standardinformationen über Bürger für Behörden, Banken etc. auf der einen Seite, so dass XML-strukturierte personenbezogene Datensätze sinnvoll einem Bürger zugeordnet werden können. Auf der anderen Seite kann der Bürger selbst darauf zurückgreifen, dass er als XML-Datensatz beim Staat oder anderswo bekannt ist, indem er Formulare auf dem Web ausfüllen und auch ganze Verwaltungsverfahren mit XML-strukturierten Bescheiden per E-Mail und Internet durchführen kann, ohne dass Missbrauchs- oder Verwechslungsgefahr besteht. Dabei wurde insbesondere über das Thema diskutiert, wie laufende Verwaltungsverfahren oder die dafür erforderlichen, eventuell schon älteren Papierdokumente überhaupt in pdf oder XML umgewandelt werden können. An eine Art Neuerfassung vieler Urkunden ist derzeit nicht gedacht. Im konkret erforderlichen Einzelfall soll schlicht so verfahren werden, dass ein Bild der Urkunde eingescannt wird, Metadaten, die über den Inhalt der Urkunde holzschnittartig Auskunft geben, zugefügt werden und danach eine elektronische Signatur die Verbindung zwischen den Metadaten und der Urkunde sowie die Unverändertheit des eingescannten Bilds der Urkunde belegt. Auch die Sicherheitsmerkmale, insbesondere auch diejenigen der Signatur, seien in XML spezifiziert, so dass das gesamte Projekt XML-basiert und damit offen, zukunftssicher und kostengünstig sei. Informationen seien ab März unter www.cio.gv.at zu erhalten (cio steht für chief information office). Über ein ganz spezielles Einzelprojekt berichtet die Web-Seite www.buergerkarte.at.Abs. 27

Grenzen von XML

Mag. Peter Ebenhoch von der Firma Epico (www.epico.at) referierte über die Grenzen von XML. Zur Einführung stellte er fest, dass die Grenzen von XML durchaus in einem Kurzreferat darstellbar seien, die Grenzen von Winword, über welche er auch sehr gerne berichten würden, jedoch mindestens ein abendfüllendes Programm darstellten. Die Grenzen von XML liegen insbesondere darin, dass XML an einen linearen Text mit Tagging gebunden ist. Nur getaggte Information wird von XML als Information anerkannt. Komplexere als taggingfähige Strukturen lassen sich in XML nur durch weiteres Auflösen abbilden, nicht jedoch in einer Art natürlicher Sprache. Es gebe z.B. derzeit noch keine Schmierzettel-DTD, die nachbildet, was sich auf einem Konzeptblatt während einer Sitzung ansammelt. Andererseits sei genau diese Grenze auch durchaus positiv zu bewerten, denn XML ebne die Maschine-Mensch/Mensch-Maschine-Schnittstellen, so dass alles, was XML-fähig ist, nicht nur für die Maschine lesbar bleibt, sondern auch für den Menschen - sobald etwas XML-strukturiert ist, kann eine Maschine etwas damit anfangen. Weitere Grenzen von XML liegen nach Ansicht des Referenten darin, dass derzeit Werkzeuge für XLink fehlen, dass das Editieren einer XML-strukturierten Datei keine XML-inhärente Versionierung erzeuge und daher, wenn ein Autor 2 z.B. eine XML-Instanz versioniere, XML selbst das Urheberrecht von Autor 1 nicht schütze. Als weiteres Problem wurde dargestellt, dass der Prozess der Standardisierung nicht selbst standardisiert sei. XML 2.0 könne auf keinen Fall in derselben Weise verabschiedet werden wie HTML oder XML 1.0, da die "Gemeinde" in der Zwischenzeit so groß sei, dass die Taskforce-Methode des W3C nicht zur Akzeptanz führen könne.Abs. 28
Sämtliche Grenzen von XML lassen sich mit *ml-Projekten verschieben. Diese Grenzenerweiterung könne auch als Vorteil gesehen werden, denn sie eröffne Dienstleistern Gewinnpotenziale, die ihrerseits Firmen zur Ausschöpfung von Rationalisierungspotenzialen beim Umstieg auf XML helfen. In der anschließenden Diskussion wurde insbesondere für wünschenswert gehalten, relativ generisch verwendbare, browsertaugliche XML-Stylesheets und DTDs als "Einstiegsdrogen" zur Verfügung zu stellen.Abs. 29

Die BGBl. 2000-CD

Ing. Franz Reinisch berichtete über die Kosten-Nutzen-Überlegungen bei der XML-Produktion am Beispiel der BGBl. 2000-CD in Österreich. Im Gegensatz zu früheren Produktionen wurde erstmals für die Jahr 2000-Archiv-CD nicht mehr nur pdf, sondern auch XML als Speicherformat gewählt. Aufgrund der Anforderungen des Satzbetriebs ist das BGBl. sehr streng mit Word-Formatvorlagen strukturiert. Es war dann mit Word 2000 möglich, dieses Word als recht komplexes HTML zu speichern, danach mit dem Filter MS Office HTML-Filter 2.0 alle Styles zu entfernen und mit einigen Word-Macros XML-widrige Tagnamen zu ersetzen. Das so entstandene getaggte Gesetzblatt konnte in eine Standard-DTD importiert werden; es kann mit Hilfe eines einmal erstellten XSL-Stylesheets in ein dem Original sehr nahe kommendes browserfähiges XML-Format gebracht werden. Die Kosten seien relativ gering für die Firma Wiener Zeitung Digital Publications gewesen, weil Winword 2000 sowieso vorhanden gewesen sei und interne vorhandene Mitarbeiter die technischen Abläufe selbst erstellt haben. Als XML-Editor sei demnach das vorhandene Word verwendet worden, die Anzeige erfolge mit einem HTML-Browser, die Formatierung werde ebenfalls mit Word erledigt. Somit sei keine neue Software erforderlich gewesen. Auf der Nutzenseite sei zuerst einmal die Entmythologisierung von XML und eine automatische Aufbereitung der Inhalte des BGBl. für weitere Zielsysteme zu nennen, sodass eine einfachere Voraussetzung für den Import in andere Systeme, wie z.B. das RIS, bereits vorgenommen sei. In Zukunft erhoffe man sich weitere Synergieeffekte durch *.dot- und *.xsl-Austausch mit anderen staatlichen und nichtstaatlichen Stellen. Außerdem werde derzeit geprüft, ob mit StarOffice 6.0, dessen Funktion "save as XML" recht vielversprechend wirke, die Abläufe noch weiter vereinfacht werden können. Dieses Programm speichert in einem ZIP-File eine XML-Datei und ein zugehöriges XSL ab, wenn ein *.doc-Dokument als *.xml gespeichert wird. Insofern findet die Trennung von Stil und inhaltlichem Tagging automatisch statt. Es komme weiter darauf an, ob StarOffice 6.0 immer noch kostenfrei zu erhalten sein werde.Abs. 30

XML-Formulare in der Legistik

Zum Thema XML-Formulare in der Legistik äußerte sich Mag. Felix Gantner, der freiberuflich solche Projekte durchführt. Es steckten stets Rationalisierungspotenziale in Formulardarstellungen von juristischen Sachverhalten. Außerdem würde durch ein Formular ein Teil der Subsumtionsarbeit aus der Behörde heraus zum Bürger verlagert. Bei der Auswertung von Gesetzen stoße man regelmäßig auf Tatbestände, die formularmäßig abbildbar seien und an denen sich mehrere Formulare in einem einheitlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren immer an denselben Stellen mit denselben vorgefertigten Inhalten finden. Im elektronischen Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess habe XML bereits Einzug gehalten. Am Österreichischen VGH sei der Workflow für einen Prozess komplett in XML abgebildet. Die Akten würden in XML gehalten. Die Oberfläche der Datenbank beinhalte einen XML-Formulareditor, welcher dynamisch aus dem jeweiligen Prozess die richtigen Formulare zum richtigen Prozessstand erzeuge und aus der Stammdatenbank die richtigen Adressaten einfüge. Somit könne der Richter unter einer einzigen Arbeitsoberfläche seine ganzen Prozesse vom Eingang der Klage über die Registratur, die Speicherung und den Datenschutz der Stammdaten zu personalisierten Formularen mit prozessleitenden Verfügungen abwickeln; dabei könne er dynamisch die Erstellung der Formulare selbst an die geänderte Rechts- oder Prozesslage anpassen.Abs. 31
In Zukunft würde es immer häufiger notwendig werden, dass bereits bei der Formulierung von Rechtsvorschriften die zugehörigen Formulare entwickelt würden und, noch viel schwieriger, dass bei der Formulierung von Änderungsvorschriften computergestützt festgestellt werden könne, auf welche bestehenden Formulare und Verwaltungsverfahren sich diese Änderung auswirke. Hierin sieht Gantner eine wichtige Aufgabe, die durchaus lösbar sei. Insbesondere wenn mehr und mehr Strukturen der Rechtsfindung und Rechtssetzung XML-basiert abgespeichert seien, könnten Werkzeuge programmiert werden, mit deren Hilfe Formulare bei Gesetzesänderungen nicht einfach länger werden, sondern wirklich konkret an die Änderungen angepasst würden. Insbesondere würde der Fall bekämpft, dass überflüssige Formularbereiche mitgeschleppt werden, weil sich niemand zutraut, zu entscheiden, ob sie tatsächlich überflüssig sind. Hierzu müssten mit XML verschiedene Schichten hinter elektronische Formulare gelegt werden. Theoretisch gibt es die Schicht des Gesetzes, auf welchem das Formular beruht, die Schichten aller Änderungsgesetze, auf welchen die Änderungen des Formulars beruhen, die Erläuterungen zur Formularausfüllung als eigene Schicht, die ein- und ausgeblendet werden kann, während der Bürger am Formular sitzt, eine Art Musterausfüllung, anhand welcher der Benutzer sehen kann, in welcher Art und Weise, in welcher Schreibweise usw. Informationen von ihm erwartet werden, sowie ein Identifikationsmerkmal von Formularelementen, das sich mit all diesen Informationen verknüpft und bei Änderung eines der Parameter eine Rückmeldung an den Formularersteller bzw. an das Formularerstellungsprogramm aussendet.Abs. 32
XML als Austauschformat war ein beherrschendes Thema, auch am Rande aller anderen Workshops. Es wurden auch durchaus technische Details weitergegeben und ausgetauscht.Abs. 33
Im Vergleich zu den letzten Jahren konnte jedoch der Eindruck entstehen, dass ein gewisses Nachlassen im Neuigkeitswert und in der Informationsdichte einzelner Referate zu verzeichnen ist. Angesichts der Vielzahl von über 80 Referaten kann dieser Eindruck jedoch auch durch einen unglücklich gewählten Beobachterstandpunkt entstanden sein.
JurPC Web-Dok.
104/2002, Abs. 34
* Dr. jur. Alexander Konzelmann ist Lektor für elektronische Medien im Richard Boorberg Verlag, Stuttgart.
[online seit: 22.03.2002]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Konzelmann, Alexander, Tagungsbericht Internationales Rechtsinformatik Symposion Salzburg 21.-23. Februar 2002 - JurPC-Web-Dok. 0104/2002