OLG Köln |
UWG §§ 1, 25; BGB § 166 |
Leitsätze |
1. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass Telefonanrufe im Privatbereich, die der Anbahnung von Geschäftsabschlüssen (hier: über Internetdienstleistungen) dienen sollen, grundsätzlich wettbewerbswidrig und nur ausnahmsweise zulässig sind, wenn der Angerufene zuvor ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt hat. 2. Zur Frage der Zurechnung von Kenntnissen nach den Grundsätzen der so genannten Wissensvertretung im Rahmen der Vermutung der Dringlichkeit nach § 25 UWG und ihrer Widerlegung. |
Anmerkung der Redaktion Der Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung ist der CPC-Datei am Ende angefügt. |
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[online seit: 09.12.2002] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: Köln, OLG, Nicht erbetene Telefonwerbung - JurPC-Web-Dok. 0095/2002 |