Dieter Hendel *Der moderne Zivilprozess zwischen Mensch und Maschine - elektronische Akte, summarisches Verfahren und langfristige Reform des Zivilprozesses -JurPC Web-Dok. 68/2002, Abs. 1 - 60 |
I. Einleitung |
Es mag uncharmant sein, über eine Reform des Zivilprozesses auf lange Sicht zu schreiben, wenn das Reformgesetz vom 27.07.01 gerade in Kraft tritt; aber es erscheint notwendig. Entwicklungen der EDV, die in der Zeit liegen, wurden zwar aufgegriffen und unmittelbar umgesetzt. Durch das neben dem ZPO-Reformgesetz wichtige Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsverkehr(1) wurde durch den neu eingefügten §130 a ZPO als weiteres Medium neben der Schriftform das elektronische Dokument zugelassen und damit einer elektronischen Akte der Weg auch in den Zivilprozess geebnet. Man ist jedoch auf halbem Wege stehen geblieben. Es ist zu Recht bezweifelt worden, dass auf der Grundlage der bisherigen unzureichenden Regelung des Schriftsatzwesens und der damit einhergehenden -man kann es kaum anders bezeichnen- Schriftsatzunkultur eine elektronische Akte relevante Vorteile verspricht. Es hätte nahe gelegen, im Zusammenhang mit der Ermöglichung der E-Akte sich grundsätzlich zu besinnen und zu einer grundlegenden Reform der Regelungen über die vorbereitenden Schriftsätze zu entschließen. Denn auch ohne E-Akte liegt hier vieles im Argen. | JurPC Web-Dok. 68/2002, Abs. 1 |
Dagegen wurde ein anderes, sogar grundrechtlich gestütztes Anliegen verstärkt herausgearbeitet, nämlich die Ablösung des herb-liberalistischen Prinzips der Parteimaxime durch eine weitere Humanisierung des Zivilprozesses mittels der erweiterten Fassung der Regelungen der §§ 139 und 278 ZPO. | Abs. 2 |
Aussagekräftig ist eine rechtstheoretische Hinterfragung dieser Regeln: Der Bedarf an Aufklärung, Erörterung und Hinweis durch bzw. mit dem Gericht wird als wichtiger, vordringlich erachtet. Dies verrät- zu Recht- ein gewisses Misstrauen gegenüber dem Postulat einer eindeutigen Erkennbarkeit des Rechts ex ante. Kann nicht von vornherein präzise für den konkret anstehenden Fall bestimmt werden was Recht ist, was die maßgeblichen Kriterien sind, muss nolens volens in einem gemeinsamen Diskurs das letztlich legitimierte Recht herausgearbeitet werden. Ohne dass man sich darüber hinreichend klar geworden wäre, werden durch diese Anforderungen an den Prozess der Rechtsfindung zeitgemäße Einsichten der Rechtstheorie- und methodologie verarbeitet. | Abs. 3 |
Aber: wie lassen sich einerseits die gebotene Humanisierung des Zivilprozesses, andererseits die Anforderungen eines EDV- gerechten, formalisierten Systems unter einen Hut bringen; das ist die Gretchenfrage. | Abs. 4 |
II. Die Tendenz zu einer Humanisierung des Verfahrens |
Die deutsche Rechtskultur ist beseelt von der Idee des richtigen Rechts. Formalismen ist hier immer skeptisch begegnet worden. Bei dem Stichwort "Begriffsjurisprudenz" wird sogleich auf den Kaufmann von Venedig assoziiert. Verstärkt wird dieser Grundzug durch die ernüchternden Erfahrungen im Dritten Reich. Auch kein noch so sorgfältig formuliertes positives Recht war in der Lage eine brutale Rechtsbeugung im Sinne der Kriterien eines richtigen, materiell gerechten Rechtes zu verhindern. Aus diesem Grund war die Debatte der Nachkriegszeit stark geprägt von einer Wiederbelebung oder besser Kulminierung naturrechtlicher Werte. "Naturrecht oder Rechtspositivismus?" war das Thema, das in den 50-iger-Jahren die rechtsphilosophisch interessierten Gemüter erhitzte(2). | Abs. 5 |
Hinzu kamen die Erfahrungen einer zunehmenden Steigerung der Komplexität der sozialen Sachverhalte und damit der sozialen/rechtlichen Konflikte einerseits und andererseits die Einsicht, dass eine angemessene rechtliche Beurteilung ex ante zunehmend problematischer, ihr Postulat mithin zunehmend illusorischer wird. | Abs. 6 |
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dessen Entscheidungsverhalten ja weniger von einem rechtsdogmatischen Interesse als vielmehr von einem weiträumigeren rechtsphilosophischen Hinterfragen geprägt ist, hat diese Tendenz fruchtbar aufgegriffen und zu verbindlichen Regeln umgeformt. Zwei Entscheidungskomplexe sind hierfür symptomatisch: Die Entscheidungen zur Verletzung des rechtlichen Gehörs beim Unterlassen notwendiger rechtlicher Hinweise(3) und die Entscheidungen zum verspäteten Vorbringen(4). Ohne in eine Einzelanalyse einzutreten zeichnet sich folgender Grundgedanke als entscheidungstragend ab: Das Rechtssystem in seiner Ausprägung als Entscheidung im Einzellfall ist nicht mehr zwingend verlässlich ex ante prognostizierbar; die Vagheiten des komplexen Rechtsystems werden letztlich erst durch die Normanwendung durch das erkennende Gericht konkretisiert und präzisiert, und im Instanzenzug abschließend legitimiert und verbindlich gemacht. Ist dem aber so, kann von der Partei bzw. ihrem rechtskundigen Anwalt nicht erwartet werden, dass ohne zusätzliche Hinweise durch das Gericht oder ohne weiteren Diskurs mit dem Gericht in vollem Umfange abschließend präzise vorgetragen wird. Was im Einzelfall rechtens ist, wird erst durch den gemeinsamen Diskurs herausgearbeitet. Das bedarf der gegenseitigen Kommunikation. Die Möglichkeit zu weiterem Vortrag nach Hinweisen und Erörterung ist deshalb unabdingbar, die Behandlung an sich sachgerechten Vortrags als verspätet und damit irrelevant erscheint als nur im Ausnahmefall erträglich und gerechtfertigt. | Abs. 7 |
Dem verleiht die erweiterte Formulierung des § 139 ZPO zu Recht beredt Ausdruck. Der neu eingeführte Rechtsbehelf des § 321 a ZPO verstärkt den Grundsatz zudem. Das alles jedoch auf dem Boden eines rationalen, präzis positivierten Verfahrensrechtes! Rationalität und demgemäß Positivierung des Verfahrensrechtes sind selbstverständlich unverzichtbar. | Abs. 8 |
III. Die unausweichliche Verwendung von EDV |
Technischen Entwicklungen, die sich als gemeinhin "gut", als "der Zeit gemäß", erweisen, kann man sich im Regelfall nicht entziehen. Sie finden unausweichlich statt. Es wäre deshalb müssig, die Frage zu erörtern, ob EDV im Justizsystem übernommen werden soll. Das ist ganz einfach und in zunehmendem Maße der Fall. Technology Assessment verlangt vielmehr, den Ort und die Art seines Einsatzes im Justizsystem prognostisch und planend sinnvoll und effizient zu steuern. | Abs. 9 |
Die Möglichkeiten der Anwendung von EDV im Justizsystem sind vielfältig: Textverarbeitung; Datenbanken, seien es eigen erstellte, seien es zur Verfügung gestellte, wie beispielsweise Juris; Hilfsprogramme/Subsumtionshilfen wie Rechenprogramme zum Unterhalt, PKH, Kosten; organisatorische Programme zur Vernetzung der Geschäftsstellen; Audio/Videokonferenzen (vgl. den neuen § 128 a ZPO), von all dem soll hier nicht die Rede sein; thematisiert sei allein die E- Akte. | Abs. 10 |
Die elektronische Akte beinhaltet, dass die Kommunikation, der Datenaustausch vorwiegend nicht mehr über Printmedien stattfindet sondern elektronisch, digitalisiert, über das Internet. Einzelheiten hierzu bei Robert Suermann, Schöne(?) neue Welt: die elektronische Akte(5). Das ist an sich nichts Aufregendes, sofern gewisse Kautelen eingehalten werden. Die Originalität, Echtheit, Fälschungssicherheit und authentische Urheberschaft in Bezug auf den Text müssen gewährleistet sein. Die gesetzgeberischen Vorgaben insoweit sind geschaffen: Im Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste (IuKDG) vom 22. Juli 1997(6) ist in Artikel 3 das Gesetz zur digitalen Signatur (Signaturgesetz-SigG) enthalten, das die Einzelheiten zur digitalen Signatur, nämlich für ein "mit einem privaten Signaturschlüssel erzeugtes Siegel zu digitalen Daten" regelt. Im Artikel 1 ist mit dem Gesetz über die Nutzung von Telediensten (Teledienstegesetz-TDG) eine grundlegende Ordnung für die für den elektronischen Datenaustausch erforderlichen sog. Teledienste geschaffen. Auf dieser Grundlage hat z.B. Baden-Württemberg das Gesetz zur Erprobung elektronischer Bürgerdienste unter Verwendung der digitalen Signatur (e-Bürgerdienste-Gesetz) erlassen(7). Ebenfalls sind durch das bereits erwähnte Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr insbesondere auch die Formvorschriften auf den digitalen Verkehr abgestimmt worden(8). | Abs. 11 |
Auch die Rechtspraxis ist bereits aktiv. Ein Feldversuch "verfassungsverträgliche Technikgestaltung" (provet) im Zusammenwirken mit der Gesellschaft für Mathematik und Datenverarbeitung (GMD) zur telekooperativen Rechtspflege gibt den Stand des Jahres 1994 wieder(9). Wegen der Einzelheiten zu einer Erprobung des Verfahrens durch das Finanzgericht Hamburg verweise ich auf den Bericht "Elektronischer Rechtsverkehr- Segen oder Fluch?"(10). Authentisch wird zu diesem Projekt und zur Abschlusstagung des Projekts Justiz 2000 vom 28.11.2000 im Internet berichtet(11). | Abs. 12 |
Die Vor- und Nachteile einer elektronischen Akte auf der Grundlage der gegenwärtigen Schriftsatzkultur hat Suermann im einzelnen kritisch abgewogen. Ich möchte im folgenden die Sachlage nicht nach den Kriterien Segen oder Fluch, gut oder schlecht oder ähnlichen Bewertungen qualifizieren, die suggerieren, hier könnte oder müsste etwas verhindert werden, sondern vielmehr mit dem Prädikat unausweichlich kennzeichnen. Datenaustausch, also Datentransport, per Printmedien wird auch im justiziellen Bereich irgendwann auf nicht allzu lange Sicht in wesentlichen Bereichen der Vergangenheit angehören, wenn auch der Aktenausdruck nie völlig ersetzt werden wird. Es geht deshalb vordringlich darum, frühzeitig die notwendigen Randbedingungen für einen möglichst effizienten elektronischen Datenverkehr zu schaffen. | Abs. 13 |
Wohl eines der wichtigsten Kriterien für die Effizienz der E-Akte ist, dass möglichst ein sog. Medienbruch vermieden wird. Der Übergang vom elektronischen Medium in andere Medien, insbesondere in das Printmedium ist mit erheblichem Aufwand an Zeit und sonstigen Ressourcen verbunden, also Reibungsverlusten, und sollte deshalb möglichst vermieden werden. Andererseits ist ein Bildschirmtext äußerst unkomfortabel und schlecht handhabbar. Der Richter in seiner gegenwärtigen psychischen Struktur wird deshalb auf eine Printversion seines der mündlichen Verhandlung zugrundeliegenden Aktenspiegels schwerlich verzichten. Das sei ihm zugestanden. Auf dem Weg zu dem Aktenspiegel sollte und kann jedoch ein Medienbruch vermieden werden, d.h. bis dahin kann der Datenaustausch allein elektronisch stattfinden. | Abs. 14 |
IV. Die E- Akte und die notwendige Formalisierung des Schriftsatzwesens |
Das setzt allerdings eine Neuordnung oder erstmalige Ordnung des Schriftsatzwesens im Zivilprozess voraus. Die gegenwärtige Regelung im Zivilprozessrecht ist stiefmütterlich. Gemäß § 129 Abs.1 ZPO wird in Anwaltsprozessen die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet. Was diese zu enthalten haben, ist in § 130 ZPO nur allgemein bestimmt; ein präziser Aufbau, eine bestimmte Ordnung des Vortrags ist nicht vorgeschrieben. Es wurde deshalb schon seit langem, noch ehe die Probleme der elektronischen Akte anstanden in Anlehnung insbesondere an das englische Pleading-System angeregt, eine effizientere Ordnung in das Schriftsatzwesen einzuführen(12). Das große und unbestrittene Verdienst Rolf Benders ist es, als Intimkenner des Zivilprozesses frühzeitig erkannt und darauf hingewiesen zu haben, dass das allgemeine Erfordernis einer Verbesserung und Strukturierung der Anwaltsschriftsätze eine völlig neue und überragend wichtige Bedeutung durch die -neuen- Anforderungen einer elektronischen Akte erfahren hat. Seine Stichworte: "Strukturierter Parteivortrag und elektronische Akte" sind wegweisend(13). | Abs. 15 |
Der Grundgedanke ist einfach und leuchtet ein: Die Klagschrift ist in mehrere funktionelle Blöcke zu gliedern, wobei hier insbesondere der Block des Vortrags des Sachverhalts sowie der Block der rechtlichen Würdigung interessiert. Die Blöcke sind wiederum in einzelne Aussagen und Unteraussagen zu strukturieren . In Korrespondenz dazu ist in der Klagerwiderung diese Struktur zu übernehmen. Für den Fall, dass durch die Klagerwiderung oder aber durch die Replik neue Komplexe eingeführt werden, ist in dem Strukturschema eine Ergänzungsmöglichkeit vorzusehen. Unter herkömmlichen Kriterien des richterlichen Handwerks resultiert aus einem so geordnetem Vortrag ein hoher Gewinn an Rationalität; es ist gewissermaßen Relationstechnik in Reinform. Es lässt sich unschwer erkennen, was zum einen als anspruchsbegründender Sachverhalt vorgetragen wird, zum anderen, was zugestanden oder aber bestritten wird. Zugleich wird aber durch eine solche Aufbereitung des Streitstoffes das Feld bereitet für eine edv-mäßige Bearbeitung der Materie. Indem in dialektisch geordneter Weise dargetan ist , welche Aussagepartikel, oder in edv-mäßiger Hinsicht "items"(14), unbestritten oder streitig sind, lässt sich ein Rechenprogramm erarbeiten, das in der Lage ist, letztlich einen Aktenspiegel im Sinne der Relationstechnik zu erstellen. | Abs. 16 |
Dieser, in aller Regel ausgedruckte, Aktenspiegel stellt dann die Zäsur dar, nach der wieder der Richter als Person steuernd eingreift; bis dahin läuft das Verfahren grundsätzlich rein edv-mäßig. | Abs. 17 |
Der Gewinn an Rationalität durch eine solche formalisierte Verfahrensweise ist hoch. Allerdings wird dem vortragenden Rechtsanwalt, insbesondere dem Klägervertreter, eine hohe Disziplin und Sachkunde abverlangt; aber warum sollte nach dem deutschen Recht nicht möglich sein, was nach anderen europäischen Rechtsordnungen bereits lange Tradition ist? Die geforderte Formalisierung ist in edv-mäßiger Hinsicht notwendig, damit die elektronische Akte gegenüber der herkömmlichen Akte eine wirkliche Verbesserung darstellt. Eine bloße Umsetzung der bisherigen Schriftsätze in das digitale Medium wäre banal; am Ende bliebe ein mehr oder weniger ungeordneter Wust von Information, dessen Aufarbeitung am Bildschirm untunlich wäre. Es müsste also am Ende die gesamte Akte ausgedruckt werden. Das ist kein Gewinn. Unabdingbar ist es deshalb, dass der Streitstoff bereits in einer aufgearbeiteten Form eingebracht wird, die es erlaubt, mittels einer noch zu entwickelnden Software den Aktenspiegel, also das Ergebnis des aktenmäßigen Streites, zu erstellen. Nur dann macht die E-Akte einen überzeugenden Sinn! | Abs. 18 |
V. Die mündliche Verhandlung als Schnittstelle von Formalisierung und Humanisierung |
Evident ist, dass durch eine so aufbereitete elektronische Akte das angestrebte Ziel einer sachgerechten Rechtsfindung noch keineswegs erreicht ist. Insider kennen das nicht seltene Phänomen, dass durch die Ausführungen in einer Klagschrift und die Erwiderung hierauf ein völlig abwegiger Diskurs eröffnet wird, weil die Diskursbeteiligten die Sache nicht hinreichend rechtlich durchdrungen haben; es gibt auch harmlosere, unauffälligere Erscheinungsformen dieses Phänomens. M.a.W.: Man kann keineswegs immer mit sachgerechten Schriftsätzen rechnen, also Schriftsätzen, in denen der tragende rechtliche Kern präzis erkannt und der Sachverhalt entsprechend herausgearbeitet ist. Das ist das menschliche Ungenügen. | Abs. 19 |
Es gibt aber auch noch ein Ungenügen theoretischer Art, das hier Platz greift. Ich möchte es nur als Phänomen darstellen, ohne allzu tief in den rechtsmethodologischen Diskurs einsteigen zu müssen: Der Alltagsfall, der Routinefall ist nicht das Problem; da geht es um den Sachverhalt oder sonstige Gründe, die das Sich-streitig-stellen bedingen. Beim Grenzfall, also wenn in Frage steht, ob auf den Sachverhalt eine Rechtsnorm noch Anwendung findet oder nicht, ist häufig ex ante eine eindeutige rechtliche Lösung nicht prognostizierbar. Es handelt sich um Streitlagen, die vielmehr ausjudiziert und durch eine höchstrichterliche Entscheidung im Sinne eines roma locuta, causa finita zu Ende gebracht werden müssen. | Abs. 20 |
Als Beispiel die Ausführungen des Bundesgerichtshofs(15) zur Frage der Haftung für den Makler als Erfüllungsgehilfe: "Die Rechtsprechung hat es vermieden, allgemeingültige Rechtssätze zur Differenzierung aufzustellen, und die konkreten Einzelfallumstände, die einer wertenden Betrachtung unterzogen werden müssen, in den Vordergrund gerückt. Dabei haben sich verschiedene Fallgruppen herausgebildet. Angesichts der erforderlichen wertenden Beurteilung der Einzelfallumstände verbietet sich jede schematische Lösung der Zurechnungsproblematik". M.a.W.: das Feld wird im Randbereich, also wenn nicht eindeutig die Voraussetzungen einer der bislang entwickelten Fallgruppen erfüllt sind , offen, entwicklungsfähig gehalten. | Abs. 21 |
Es gibt auch Vorstufen, Zwischenformen hierzu, nämlich Sach- und Rechtslagen , für die an sich das Rechtsfeld durch eine extrem ausdifferenzierte höchstrichterliche Rechtsprechung abgedeckt ist, wo aber für den Rechtsanwalt "mittlerer Art und Güte" die Kenntnis dieser Ausdifferenzierungen nicht vorausgesetzt werden kann, oder aber was wichtiger ist, der Bezug der ausdifferenzierten Rechtsprechung zum anstehenden Einzelfall schillernd, also keineswegs von vornherein eindeutig ist. | Abs. 22 |
Ethiktheorie kennt das Axiom und Brückenprinzip: "Sollen impliziert Können". Es kann keinem etwas abverlangt werden, was er aus Gründen, die nicht er zu vertreten hat, nicht erfüllen kann. Dem Rechtsanwalt kann deshalb kein Schriftsatz abverlangt werden, in dem das Rechtswissen schon verarbeitet wäre, das erst im Rahmen des konkreten Procedere, im gemeinsamen Diskurs mit dem Gericht aufgearbeitet wird. Das bezeichnet die Grenze der E-Akte, also der im elektronischen Wege ohne Zutun des Richters erstellten Akte zum einen, und zum anderen die innere, rechtstheoretisch bedingte Notwendigkeit, dass das Gericht durch Aufklärung und Hinweise an der Erarbeitung des im konkreten Einzelfall Gerechten mitwirkt. | Abs. 23 |
Es kennzeichnet im übrigen auch den Grund, warum gegenwärtig der Vorgang der Rechtsanwendung selbst zumindest für die vorgängig geschilderten Sachlagen noch nicht programmierbar ist. Die Überlegungen zu einer EDV-gemäßen Rechtsmethodologie sind vielfältig(16). Neue Forschungen zur Anwendung von sog. Fuzzy-Logik, nämlich des formalisierten, rechnerischen Umgangs mit "unscharfen Mengen" (was sind die obigen Ausführungen des Bundesgerichtshofes anderes als die Beschreibung einer "unscharfen Menge"!), lassen aufhorchen(17). | Abs. 24 |
Im heiklen Fall muss sich deshalb immer an die formalisierte Erstellung der E-Akte und des darauf basierenden Aktenspiegels ein Diskurs mit dem Gericht anschließen. Das ist- vom Ausnahmefall des schriftlichen Verfahrens abgesehen- naturgemäß die mündliche Verhandlung. Die mündliche Verhandlung ist die Schnittstelle, in der das Produkt einer formalisierten Aufarbeitung als E-Akte verarbeitet und die Bedürfnisse eines humanisierten Verfahrens erfüllt, nämlich der notwendige Diskurs und die notwendige Aufklärung geleistet werden. In der mündlichen Verhandlung findet Maschine und Mensch wieder zueinander. | Abs. 25 |
VI. Exkurs: Die Erfahrungen im Ausland mit summarischen Verfahren |
Initiiert durch das Bundesministerium der Justiz gab es hierzu schon vor Jahren Untersuchungen des ausländischen Rechts. Im deutschen Recht blieb das Verfahren des Arrestes und der einstweiligen Verfügung auf wirklich eilbedürftige Streitigkeiten beschränkt. Eine Sonderentwicklung als Verfahren, das weitgehend ein Hauptsacheverfahren zu ersetzen vermag, hat das Verfügungsverfahren im Bereich des Wettbewerbsrechtes gemacht. Wegen der spezifischen Besonderheiten des Wettbewerbsrechtes soll darauf nicht näher eingegangen werden. In ausländischen Rechtsordnungen lassen sich für vergleichbare Verfahrenstypen, also Verfahren, die an sich eine besondere Eilbedürftigkeit voraussetzen, Entwicklungen dahingehend feststellen, dass sie eine Ersatzfunktion für das Hauptsacheverfahren übernehmen, also als abschließendes Verfahren an dessen Stelle treten. Dies gab im Rahmen der früheren Reformbestrebungen Veranlassung, zielstrebig die verschiedenen Rechtsordnungen danach zu untersuchen(18). | Abs. 26 |
Das ist in der Schweiz das Verfahren zur Handhabung klaren Rechts(19), in Frankreich das référé-Modell(20) und in den Niederlanden das Kord-Geding-Modell(21), das englische Modell des summary judgement(22) ist dem hiesigen Recht eher fremd. Von Haus aus sind auch diese Verfahrensarten nur für besonders eilbedürftige Konflikte vorgesehen. Bei einer vereinfachenden Betrachtungsweise lässt sich jedoch feststellen, dass die Praxis diese schnellen und einfachen summarischen Verfahren in einer Art Ersatzform auch für kleinere, nicht weiters problematische Konfliktsituationen , bei denen an sich keine besondere Eilbedürftigkeit besteht, als geeignet angesehen und zugänglich gemacht hat. | Abs. 27 |
Diese Tendenz weist auf ein besonderes hinterlagertes Interesse hin. Offensichtlich besteht bei allen in das Rechtssystem Involvierten eine wenn auch unausgesprochene Vorstellung dahingehend, dass nicht jeder Rechtskonflikt mit dem aufwendigen, teuren und zeitraubenden Instrumentarium der perfektionistisch angelegten Verfahrensordnung behandelt werden muss, dass es vielmehr im letztlich ökonomischen Interesse sämtlicher Beteiligter ist, wenn der Konflikt vereinfachter, aber dafür billiger und schneller; also nicht ganz den perfektionistischen Kriterien der Wahrheitsfindung gemäß, jedoch auf einer hohen, den Beteiligten einleuchtenden Plausibilitätsbasis gelöst wird. Vereinfacht ausgedrückt: Hinter der Vorgehensweise verbirgt sich ein common sense dahingehend, dass häufig ein "einfacherer", harmloser Fall auch mit einem "einfacheren" Verfahren auskommt. | Abs. 28 |
VII. Warum sich die Aufteilung zwischen Amts- und Landgericht bewährt |
Es zeichnet wohlverstandene Reform aus, wenn sie nicht, verblendet durch eine ideologische Brille, der Praxis ein wohlgemeintes aber unpassendes Konzept überstülpt, sondern behutsam, aufmerksam und lernfähig in die Praxis hineinhört. Denn Praxis findet ihren Sinn ja darin, Gerechtigkeit im konkreten Einzelfall zu praktizieren Praxis wird deshalb immer bei unzureichenden formellen Regeln versuchen, gewissermaßen deren Ecken und Kanten zu brechen und durch eine sinnvolle Auslegung die formelle Regel für die Praxis zweckentsprechend und effizient zu gestalten, sprich: tauglich zu machen. Praxis sucht sich ihren Weg! Deshalb sollte Reform auf Praxis hören. Beim materiellen Recht ist dies gang und gäbe, indem Entwicklungen der Rechtsprechung positiviert werden. Dies sollte aber auch für das Verfahren und dessen reformerische Fortentwicklung beherzigt werden. | Abs. 29 |
Angesprochen ist damit die auffällige unterschiedliche Entwicklung der Praxis des Zivilprozessverfahrens vor dem Amtsgericht und vor dem Landgericht. Bevor man diese Entwicklung vorschnell geißelt, sollte man besser fragen, was es mit dieser Entwicklung auf sich hat, welches Anliegen der Praxis sich hinter dem Umstand verbirgt, dass von einem Richter am Amtsgericht das Mehrfache an Fällen erledigt wird wie von einem Richter am Landgericht. | Abs. 30 |
Für einen Insider ist es evident, dass ein Amtsrichter keineswegs "fleißiger" ist, also keineswegs zeitlich mehr arbeitet als ein Richter am Landgericht. Wer ein Gegenteiliges behauptet und womöglich noch als im sozialen Sinne ungerecht beklagt, sieht die Sachlage falsch, nämlich wertend ideologisch anstatt empirisch-feststellend soziologisch. Zwar gilt grundsätzlich für beide Gerichtsebenen dieselbe Verfahrensordnung, also das bis auf kleine Besonderheiten gleiche formelle Regelsystem der Zivilprozessordnung. Die Bedürfnisse der Praxis suchen sich jedoch ihren eigenen Weg mit der Folge, dass sich neben und in Abänderung der expliziten formellen Regeln informelle Verhaltensweisen und Regeln herausbilden. Diese Regeln müssen dem Anwender nicht bewusst sein; er vollzieht eben seine Praxis, in der Vorstellung, allein von dem formellen Regelsystem getragen zu sein. Das darf nicht falsch verstanden werden; das ist nicht etwa illegitim, sondern das ist die Erscheinungsweise jeder Praxis. Jede formelle Handlungsanweisung bedarf der Implementierung durch ihren Vollzug; beim Vollzug jedoch werden noch zusätzliche Faktoren, wie beispielsweise Zeitdruck relevant. Es wäre eine eigenständige rechtssoziologische Untersuchung wert, diese unterschiedlichen Systeme informeller Regeln am Amtsgericht und Landgericht zu erhellen. Natürlich ist die Hypothese plausibel, dass insbesondere ein unterschiedliches Angebot an Ressourcen zu unterschiedlichen Verfahrensweisen führt(23). | Abs. 31 |
Gestützt und stabilisiert werden die beiden unterschiedlichen Regelsysteme durch den getrennten Instanzenzug. Kontrolle durch die Instanz bedeutet auch Kontrolle des zur Anwendung kommenden Verfahrens; z.B. die Behandlung von Beweisanträgen, der Umgang mit dem Gebot des rechtlichen Gehörs u.ä. Insoweit bildet sich gleichermaßen bei der Kontrollinstanz ein eigenständiges -teils informelles Bewertungssystem heraus. Es ist die Behauptung gerechtfertigt, dass die Anforderungen , die vom Oberlandesgericht als Berufungsinstanz an das Verfahren der ersten Instanz gestellt werden andere sind als diejenigen des Landgerichts als Berufungsinstanz. Es haben sich eben zwei getrennte sich selbst stabilisierende Systeme informeller Regeln herausgebildet, beide jedoch auf und im Rahmen der Basis der geschriebenen Regeln der Zivilprozessordnung. Das erklärt, stabilisiert und rettet die Situation. | Abs. 32 |
Wird diese Differenzierung dadurch eingeebnet, dass ein einheitlicher Berufungsrechtszug , etwa zum Oberlandesgericht eingerichtet wird, sind zunächst Turbulenzen zu erwarten, da nicht definiert ist, welchen informellen Regeln nunmehr zu folgen ist. Es wird und muss sich ein neuer gemeinsamer Set an informellen Regeln einpegeln, wobei die maßgeblichen Faktoren für deren Inhalt- selbstverständlich auf der Grundlage der geschriebenen Prozessordnung- der Umfang der zur Verfügung stehenden Rechtsfindungsressourcen und die berufliche Herkunft der Berufungsrichter, also ob sie erstinstanzlich vorwiegend vom Landgericht oder vom Amtsgericht geprägt sind, sein dürften. Es ist nämlich nicht zu erwarten- und rechtstheoretisch auch nicht vertretbar-, dass von einer einheitlichen Berufungsinstanz gewissermaßen zwei unterschiedliche erstinstanzliche Verfahrensweisen gebilligt oder toleriert werden. Die Justizpraxis, die zumindest gefühlsmäßig um diese Dinge weiß (man liest beispielsweise Bemerkungen, dass beim Amtsgericht mehr "der breite Daumen" maßgeblich sei), hat sich deshalb zu recht gegen Reformbestrebungen gewehrt, die auf der Grundlage einer etwas kurzsichtigen Rationalität meinen, die so "eklatante Ungerechtigkeit" des unterschiedlichen Geschäftsanfalles müsse ausgeräumt und der Instanzenzug vereinheitlicht werden. | Abs. 33 |
Ein Drittes wird hier noch relevant: Eine Analyse effizient geführter mündlicher Verhandlungen hat ergeben, dass diese häufig, wenn nicht zumeist, zu einer konsensuellen Beendigung des Streites, also zu einer Einigung, zu einem Vergleich führen. Wird, was dazu notwendig ist, in Anwesenheit der Parteien und zusammen mit den Parteien der Konflikt in sachlicher und rechtlicher Hinsicht gründlich durchgesprochen, stellt sich für alle Parteien ein so hoher Grad von Plausibiltät ein, dass sie gewillt sind, ohne eine ansonsten notwendige weitere beweismäßige Aufarbeitung des Streitstoffes den Vorschlag des Gerichtes hinzunehmen. Mit anderen Worten: auch ein aufgrund einer produktiv und kreativ geführten Vergleichsverhandlung geschlossener Vergleich enthält Elemente einer summarischen rechtlichen Verbescheidung des Konfliktes. Der freie Konsens der Parteien ist ausstaffiert und gesteuert durch das Ergebnis des Diskurses über die Sache und das Recht und die darauf basierenden Empfehlungen des Gerichts(24). | Abs. 34 |
VIII. Die produktiven Funktionen der mündlichen Verhandlung |
Grundlage der zukünftigen mündlichen Verhandlung ist die elektronisch hergestellte Akte, der elektronisch erarbeitete Aktenspiegel. | Abs. 35 |
Diese kann in einfach gelagerten Fällen durchaus Grundlage einer streitigen Entscheidung sein, ohne dass eine weitere Sachaufklärung notwendig wäre. | Abs. 36 |
In aller Regel bedarf das Ergebnis des Aktenspiegels der gemeinsamen Erörterung, des Rechtsgesprächs und der Ergänzung der Sachinformation; ggf. der Beweisaufnahme. | Abs. 37 |
Für den Fall des streitigen Fortgangs des Verfahrens können deshalb auf dieser Grundlage des erörterten Aktenspiegels weitere Hinweise und Auflagen, soweit sie aufgrund des Gebots des rechtlichen Gehörs notwendig sind, gemacht werden. | Abs. 38 |
Da die gemeinsame Erörterung auf der Grundlage des Aktenspiegels geeignet ist, Lern- und Aufklärungsprozesse bei den Parteien zu initiieren, hat dies zur Folge, dass sich die Informationsinhalte und -mengen beider Parteien im mengen/informations-theoretischen Sinne, also die Vorstellungen der Parteien von dem Fall und Fallergebnis, zunehmend aneinander annähern, im Idealfall decken, mit der Folge, dass sich als Ergebnis der Verhandlung eine Lösung für den Konflikt als zumindest plausibel, vielleicht sogar uneingeschränkt als richtig abzeichnet. Auf einer so herausverhandelten Grundlage werden deshalb zumeist Vergleiche geschlossen(25). | Abs. 39 |
Es bietet sich an, zwischen diesen beiden Extremen, nämlich dem streitigen Fortgang des Verfahrens einerseits und dem Konsens der Parteien andererseits, eine Zwischenebene anzusiedeln, nämlich eine Entscheidung im summarischen Verfahren, also über den Sach- und Streitstand, wie er sich aufgrund der Informationsaufbereitung in der mündlichen Verhandlung an ihrem Ende darstellt, wenn auch noch unvollkommen im Sinne eines absolut-perfektionistisch verstandenen Rechts. | Abs. 40 |
Die aufgezeigte Verfahrensdifferenzierung, die bisher extern zwischen Amtsgericht und Landgericht besteht, würde- mit einem vergleichbaren Effekt- umgewandelt in eine Binnendifferenzierung in demselben Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht. Das oben analysierte Bedürfnis der Rechtssuchenden, dass nicht Wichtiges und Unwichtiges über den gleichen, teuren Kamm geschoren wird, sondern dass für einfache Sachen ein einfacheres Verfahren und für bedeutendere Sachen ein aufwendigeres Verfahren bereitgestellt wird, könnte damit unschwer und systemverträglich erfüllt werden. | Abs. 41 |
IX. Die Entscheidung im summarischen Verfahren |
Die tragenden Prinzipien eines solchen Verfahrens müssen sein: | Abs. 42 |
Es muss harmonisch in den ordentlichen Verfahrensablauf eingebettet sein. Der richtige Zeitpunkt der Weichenstellung ist deshalb die mündliche Verhandlung, die sich an die Erstellung der E- Akte anschließt. | Abs. 43 |
Es muss dem Parteiinteresse Rechnung tragen. Beantragen beide Parteien eine Entscheidung im summarischen Verfahren, ist dem Folge zu leisten. | Abs. 44 |
Beantragt nur eine Partei, wohl in aller Regel die Klägerseite, eine Entscheidung im summarischen Verfahren, wird das Gericht zu prüfen haben , ob der Fall für eine solche Entscheidung geeignet ist. Geeignet ist sie, wenn der Sachverhalt für eine Rechtsentscheidung hinreichend aufgeklärt ist, also einen hohen Grad von Wahrheit, Glaubhaftmachung oder höchster Plausibilität erlangt hat. | Abs. 45 |
Meint das Gericht, die Voraussetzungen für eine solche Entscheidung seien gegeben, muss es auch ohne Antrag einer Partei eine Entscheidung im summarischen Verfahren anordnen können. Dies folgt aus der Steuerungsaufgabe des Gerichts. So wie es eine Vergleichsverhandlung initiieren kann, kann es auch summarisch streitig entscheiden. | Abs. 46 |
Maßgeblich ist, dass der widerstrebenden Partei ein Rechtsbehelf verbleibt, nämlich wie bereits bisher im Arrest/Verfügungsverfahren der Widerspruch, mit der Folge, dass die Sache nunmehr streng streitig weiterverhandelt wird. | Abs. 47 |
Nachhaltig gesteuert werden muss das Modell durch Kostensanktionen: Das summarische Verfahren muss billig sein, das streitige Verfahren teuer. Wer ohne einen sachlichen Grund - was prinzipiell im Endergebnis zum Ausdruck kommt- die Entscheidung im summarischen Verfahren verweigert , aber trotzdem im Hauptverfahren ohne maßgeblichen Erfolg bleibt, muss auch die maßgebliche Kostenlast tragen. Von einer detaillierten Ausdifferenzierung dieser Regeln wird hier bewusst abgesehen. Klar muss nur sein: Wer sich im Ergebnis ohne sachlich gerechtfertigten Grund dem kostengünstigen und schnellen Verfahren verschließt, hat ökonomisch die Konsequenzen zu tragen. | Abs. 48 |
Zwei Kriterien bestimmen mithin das summarische Verfahren: es muss von der Konfliktstruktur her geeignet sein und es muss ökonomische Anreize bieten. | Abs. 49 |
Wann ein Fall von der Sache her geeignet sind, lässt sich abstrakt nur schwer bestimmen. Es kommt darauf an, in welchem Grade die Plausibilität für eine Entscheidung aufgearbeitet ist. Dies hängt im praktischen Fall zumeist weniger von Rechtsproblemen als vielmehr von der Aufarbeitung des Sachverhaltes ab. Da das Verfahren bei der Erstellung der die mündliche Verhandlung vorbereitenden elektronischen Akte im Regelfalle ohne Zutun des Richters läuft, muss es der Initiative der Partei bzw. des Parteivertreters überlassen bleiben, zur Steigerung der Plausibiltät seiner Fallversion in der mündlichen Verhandlung beizutragen. Dasselbe gilt für den Gegner. | Abs. 50 |
Wie auch jetzt im Verfügungsverfahren muss eine Glaubhaftmachung der Tatsachenbehauptungen ausreichen und müssen die Parteien befugt sein, Mittel der Glaubhaftmachung einzureichen und im Termin präsent zu halten. Wegen des vorweg zu bestimmenden Zeitbudgets sollte allerdings die Vernehmung von präsenten Zeugen dem Ermessen des Gerichts überlassen werden. Im Wege des selbstständigen Beweisverfahrens ist die Partei heute schon in der Lage, vorweg ein Sachverständigengutachten einholen zu lassen. Ein solches muss selbstverständlich auch im Rahmen eines summarischen Verfahrens berücksichtigt werden. Im übrigen kann sie den Urkundenbeweis durch Vorlegen von Urkunden antreten und auch Augenscheinsobjekte in der Sitzung vorlegen. | Abs. 51 |
Ich gestehe zu, dass sich auf erste Sicht ein Gefühl des rechtlichen Unbehagens einstellen mag, wenn wir uns vor Augen führen, dass eine solche Kombination von E-Akte und Entscheidung im summarischen Verfahren nach mündlicher Verhandlung sich zur Regel entwickeln könnte, weil sie auf eine hohe Akzeptanz bei den Beteiligten trifft. Sollte dies der Fall sein, wäre dies jedoch zu begrüßen. Akzeptanz durch die Beteiligten ist ein wichtiges Kriterium für die Legitimation des Verfahrens(26). Was die Parteien aufgrund eigener Wahl und Entscheidung - wenn auch womöglich vorwiegend motiviert durch das ansonsten drohende Kostenrisiko - wollen, kann im Ansatz schwerlich ungerecht sein. Dies gilt auch dann, wenn nur eine Partei das Verfahren wählt und die Zustimmung der anderen Partei durch eine sachgerechte Prüfung durch das Gericht ersetzt wird. Denn die Kautelen sind so gestaltet, dass keine Partei in ihrem Anspruch auf eine perfektionistische- ich vermeide das Prädikat: "absolute" bewusst- Rechtsfindung beeinträchtigt wird. Jede Partei hat letztlich die Wahl zwischen einer stärker pragmatisch, ökonomisch ausgerichteten kostengünstigen Lösung oder einer perfektionistischen Lösung, allerdings mit einem hohen Kostenrisiko. Sanktioniert ist die Verweigerung der einfachen Lösung also allein mit Kostenrisikofolgen. Man sage nicht, ein solches Modell bevorzuge die reiche Partei vor der armen; im Gegenteil. Dieses Verfahren gibt die Möglichkeit, einen Vollstreckungstitel schon auf einer zwar verlässlichen, aber kostenmäßig noch erträglichen Grundlage zu erstreiten. Es stellt sich damit als außerordentlich sozial dar. Es liegt in der Hand der Partei bzw. an der Initiative ihres Prozessbevollmächtigten, durch präzisen Vortrag im Rahmen der Herstellung der E Akte, durch umsichtige Vorbereitung der mündlichen Verhandlung (Vorlegung von Urkunden, eidesstattlichen Versicherungen, Parathalten von Augenscheinsobjekten, Instruktion und Vorbereitung der Partei für deren persönliche Anhörung in der mündlichen Verhandlung, Vorbereitung von Vergleichskonzepten und gestaffelten Verhandlungszielen gemäss dem best oder worst case und Zwischenstufen), schließlich durch die eigene Wahl einer Entscheidung im summarischen Verfahren die Voraussetzungen zu schaffen. Das Gericht wird bei einer so vorbereiteten Sachlage im Regelfall eine Entscheidung im summarischen Verfahren wählen, sofern nicht sowieso, was bei einer guten Verhandlungsführung in Anbetracht der gut vorbereiteten mündlichen Verhandlung zu erwarten ist, der Fall verglichen wird. | Abs. 52 |
X. Die Steuerungsfunktion des Gerichts, das Vertrauen in den Richter und der Wettbewerb der Parteien |
Betont herausgestellt werden soll, dass das Gericht , wenn es die rechtlichen Voraussetzungen als gegeben ansieht, immer auch unabhängig von dem Parteiwillen in der Lage sein muss, im Anschluss an die mündliche Verhandlung eine Entscheidung im summarischen Verfahren selbst anzuordnen. | Abs. 53 |
In hochkomplexen Systemen gibt es grundlegend zwei Möglichkeiten einer rationalen Steuerung: Man versucht abstrakt sämtliche in Frage kommenden Alternativen zu erkennen, zu erfassen und durch möglichst präzis umschriebene Tatbestandsmerkmale zu regeln. Häufig gelingt dies nicht oder nur unvollkommen, da die Verhältnisse nicht hinreichend überschaubar sind oder aber sich ändern. Eine zweite Möglichkeit der Steuerung besteht darin, die Regel generalklauselartig zu fassen und im Übrigen dem Rechtsanwender als spezifisch ausgebildeter Person die sinngerechte Anwendung der Regel im Einzelfall zu übertragen. Dies ist die Entscheidungsstruktur, die häufig der gegenwärtigen Sachlage gerecht wird, dass sowohl die sozialen Konflikte als auch das gegenwärtige Recht hochkomplex sind. Eine prognostische Behandlung aller möglichen Einzelfälle ist in Teilbereichen praktisch nicht möglich. Es lassen sich zwar noch Regelbeispiele bilden, im Übrigen jedoch muss nolens volens das Regelungsziel generalklauselartig ausgedrückt werden. Damit wird die Kompetenz zur Konkretisierung auf das Gericht, konkret auf den Richter als Person übertragen. | Abs. 54 |
Eine solche Verlagerung der Entscheidungsgewalt auf die Person setzt Vertrauen in die Person und damit Kompetenz und Verlässlichkeit der Person voraus. Dieses Bild prägt das hiesige Rechtssystem. Gemäss dieser Vorstellung wird der Richter berufsspezifisch sozialisiert und sein Berufsethos geformt. Das Vertrauen in den Richter als Rechtsanwender wird von diesem in aller Regel auch erfüllt. Er bemüht sich nicht nur um eine Anwendung des Rechts de lege artis, sondern tut dies häufig , wenn die zeitlichen Ressourcen knapp sind, unter Außerachtlassung privater Interessen. Auf diesem Boden des so beruflich sozialisierten, sich erforderlichenfalls im Übermaß selbst einbringenden Richters funktioniert in praktischer Hinsicht das Postulat der richterlichen Unabhängigkeit. | Abs. 55 |
Es verrät deshalb nicht nur Unkenntnis von derartigen sozialen systemimmanenten Strukturen und Abläufen, sondern mutet, was viel schwerer wiegt, als ein außerordentlich verletzendes Misstrauen an, wenn im Rahmen von reformerischen Änderungen der Zivilprozessordnung Regeln, die ein solches Vertrauen implizieren, abgeschafft und durch den Versuch von Einzelfallregelungen ersetzt werden. Auf diesem Hintergrund können z.B. die hochkomplizierten, allenfalls umständlich praktizierbaren Neuregelungen zum Verhältnis von Einzelrichter zur Kammer nur als Affront verstanden werden; zumal sie Konflikttypen teilweise völlig praxisblind einordnen; beispielsweise ist ein Bauprozess als regelmäßige Kammersache ganz einfach ein Unding. | Abs. 56 |
Die Wiederherstellung oder Erhaltung dieses Vertrauens in den Richter als Person, der nicht nur das Programm des materiellen Rechts konkretisiert sondern auch das Verfahrensprogramm sachgerecht implementiert, ist jedoch unabdingbar, damit das vorgeschlagene Verfahrensmodell, ja jegliches Verfahren, funktionieren kann. | Abs. 57 |
Ein ausgleichendes Äquivalent dazu ist der Parteiwille und die privatautonome Anstrengung der Partei. Es wurde schon darauf hingewiesen, dass es jede Partei selbst in der Hand hat, durch ihren präzisen Vortrag zur E-Akte und ihre umsichtige Terminsvorbereitung auf eine Entscheidung im summarischen Verfahren hinzuwirken. Insoweit wird, was ja eigentlich auch schon modern reformulierter Inhalt der historischen Parteimaxime war, ein Stück freier Wettbewerb in den Prozess getragen. Wird eine solche Verfahrensweise jedoch gegen den Willen beider Parteien, was der Ausnahmefall sein dürfte, gerichtlich angeordnet, hat jede Partei, nachdem sie ex post prüfen kann, ob sie es nicht doch besser bei der ökonomisch kostengünstigen Entscheidung im summarischen Verfahren belässt, die Möglichkeit, durch ihren Widerspruch in das streng streitige, allerdings teure, Verfahren überzugehen. | Abs. 58 |
Kriterium dafür, ob ein Verfahrensmodell brauchbar und verlässlich ist, kann nicht die Prognose sein, wie es läuft, wenn sich die Beteiligten ordentlich an die vorgegebenen Bedingungen halten. Die Güte eines Verfahrens erweist sich erst in der Krise, wenn es sabotiert oder schlicht und einfach schlecht geführt wird. Ob es erfolgreich mit solchen Schwierigkeiten auskommt, also ob es dem Versuch einer Falsifizierung standhält, macht die Verlässlichkeit eines Verfahrens aus. Solche Sorgen sind von vornherein mit zu bedenken. Ob bei einer Einführung der elektronischen Akte die Rechtsanwälte den nunmehr strengeren Anforderungen an die vorbereitenden Schriftsätze durchweg genügen werden, erscheint zweifelhaft. Aber: es kann nichts Gravierendes passieren; mit Ausnahme von Kostenfolgen droht den Parteien auch bei einer schlechten Prozessführung durch ihre Anwälte kein schwerwiegender Rechtsverlust. Dafür sorgen schon die Hinweis- und Fürsorgepflichten des § 139 ZPO und die Möglichkeiten , nach weiterem Vortrag oder nach Widerspruch im Regelfall immer die Sache im streng streitigen Verfahren weiterzubetreiben. | Abs. 59 |
Eine Gesamtschau des vorgeschlagenen Modells erlaubt meines Erachtens das Fazit, dass das auf der Grundlage einer E-Akte mit anschließender gründlicher mündlicher Verhandlung aufbauende summarische Verfahren durchaus geeignet ist, die im einzelnen angesprochenen, auf erste Sicht sich als inkompatibel darstellenden Anliegen und Ziele harmonisch und effizient zu vereinigen. Durch die E-Akte werden die zeitgemäßen Entwicklungen der EDV aufgegriffen und in das Rechtssystem integriert; durch die erweiterte Fürsorge in der mündlichen Verhandlung werden die Einbussen einer Formalisierung kompensiert und abgefedert; schließlich bleibt durch die Möglichkeit für die Partei, durch aktive Vorbereitung und ihre eigene Entscheidung auf ein kostengünstiges summarisches Verfahren hinzuwirken, ein wichtiges und maßgebliches Stück Wettbewerb als Agens für ein effizientes Verfahren erhalten. Für eine erfolgversprechende Erprobung eines solchen Verfahrensmodells fehlt es nur noch an geeigneter Software für die Erstellung der E-Akte. Diese Aufgabe dürfte lösbar sein.
| JurPC Web-Dok. 68/2002, Abs. 60 |
Fußnoten:(1) BGBl 2001 I, S.1542 ff..(2) Naturrecht oder Rechtspositivismus, Werner Maihofer (Hrsg.), Darmstadt 1962, passim. (3) Beispielsweise: BVerfG v. 26.2.1993, 2 BvR 1463/92, NJW-RR 1993, 764 ff.; v. 2.1.1995, 1 BvR 320/94, NJW 1996, 45 ff.; v. 15.8.1996, 2 BvR 2600/95, NJW 1996, 3202 ff.; aber auch BGH, beispielsweise: v. 27.11.1996, VIII ZR 311/95, NJW-RR 1997, 441 ff.. (4) Beispielsweise: BVerfG v.29.4.1980, 2 BvR 1441/79, NJW 1980, 1737 ff.; v. 8.2.1982, 1 BvR 799/78, BVerfGE 59, 330 ff.; v. 5.5.1987, 1 BvR 903/85, NJW 1987, 2733 ff.; aber auch BGH, beispielsweise: v. 5.3.1990, II ZR 109/89, NJW 1990, 2389 ff.. (5) DRiZ 2001, 291 ff.. (6) BGBl 1997 I, S.1870 ff.. (7) Gesetz zur Erprobung elektronischer Bürgerdienste unter Verwendung der digitalen Signatur (e- Bürgerdienste- Gesetz) vom 25.07.00, GBl. Baden-Württemberg 2000, S.546 ff.; die Gesetzesmaterialien: Landtagsdrucksache 12/5240 v. 31.5.2000. (8) Vom 13.7.01, BGBl 2001 I, S. 1542 ff.. (9) Telekooperative Rechtspflege, CR 1994, 498 ff.. (10) DRiZ 2001, 93 ff.. (11) Jan Grotheer/ Jutta Drühmel, Feldversuch elektronischer Rechtsverkehr am Finanzgericht, http://www.hamburg.de/StadtPol/Gerichte/FG/elektronischer_rechtsverkehr/vortrag.htm (12) Cohn, Die Lehre vom Schriftsatz nach englischem Recht, ZZP 1960, 324 ff.; Hartwieg, Die Kunst des Sachvortrags im Zivilprozess, 1989, passim; vgl.auch Hein Kötz, Justiz in Deutschland und England: Ein Stilvergleich, JA 1991, 257 ff.. (13) Rolf Bender/Jürgen Schwarz, CR 1994, 372 ff.; vgl. auch: Hartmut Schnelle/ Rolf Bender, Der elektronisch gestützte Zivilprozess- das "Neue Stuttgarter Modell", DRiZ 1993, 97 ff. sowie Jürgen Schwarz, Strukturierter Parteivortrag und elektronische Akte, Jur. Diss. Eberhard-Karls-Universität zu Tübingen, 1992. (14) Armin Nack, Anforderungen an die Informationstechnik am Arbeitsplatz von Richtern- Die Arbeit am Sachverhalt-,in: van Raden/ Weihermüller, Informationstechnik am Arbeitsplatz von Juristen, 1989, S. 47 ff.. (15) Urt. V. 24.11.1995, V ZR 40/94, NJW 1996, 451 ff., 452. (16) Vgl. Wolfgang Kilian, Juristische Entscheidung und elektronische Datenverarbeitung, 1974, passim; Christian Haman, Integration neuronaler Netze in regelbasierte juristische Expertensysteme, Europäische Hochschulschriften Bd.2364, Frankfurt a.M. 1998 (17) Eine Einführung in die Fuzzy- Logik und ein Forschungsprojekt zur Anwendung dieser Logik auf das Schmerzensgeld: Nikolaus Petry, http://www.jurpc.de/aufsatz/19980131.htm, http://www.jurpc.de/aufsatz/19990187.htm; die Adresse des Forschungsprojekts: http://ruessmann.jura.uni-sb.de/fuzzy/; allgemein zur Fuzzy- Logik: Hans-Heinrich Bothe, Fuzzy- Logik, Berlin u.a., 2.Aufl. 1995. (18) Vgl. Dieter Strempel/Lutz van Raden, Neue Methoden im Zivilverfahren- Forschungen aus der Strukturanalse der Rechtspflege, in: Neue Methoden im Zivilverfahren, Summarischer Rechtsschutz und Zivilverfahren, Hrsg.: Erhard Blankenburg/ Dieter Leipold/ Christian Wollschläger, Bundesanzeiger 1991, S.7 ff., hier auch : Erhard Blankenburg/ Dieter Leipold, Summarischer Rechtsschutz als Alternative zum Normalverfahren, aaO., S. 109 ff.. (19) Isaak Meier, Rechtsschutz im summarischen Verfahren als Alternative zum ordentlichen Zivilprozess im schweizerischen Recht, Bundesanzeiger 1997, passim.. (20) Gordon Weber, Die Verdrängung des Hauptsacheverfahrens durch den einstweiligen Rechtsschutz in Deutschland und Frankreich, Bundesanzeiger 1993, passim; sowie ders.: Das Référé-Verfahren in Frankreich, in: Erhard Blankenburg u.a., Neue Methoden im Zivilverfahren, aaO., S. 143 ff.. (21) Erhard Blankenburg, Das Kort Geding im niederländischen Zivilprozessrecht, in: Erhard Blankenburg u.a., Neue Methoden im Zivilverfahren, aaO., S.125 ff.. (22) Dieter Leipold, Vereinfachung und Beschleunigung des Rechtsschutzes durch summarische Verfahren, sowie: Adrian A.S. Zuckerman, Verfahrensinstitute zur Prozessbeschleunigung im englischen Zivilprozess, Bundesanzeiger 1998, S.13 ff. und S.61 ff.. (23) Dieter Hendel, Ressourcenknappheit, richterliches Entscheidungsverhalten und Probleme der Legitimation, Recht und Politik 1977, Heft 3, S. 3ff.; Benda, Richter im Rechtsstaat, DRiZ 1979, 57 ff.; Dieter Hendel, Ressourcenknappheit und Rechtsgewährung, Überlegungen zu einer Ökonomie des Zivilprozesses, DRiZ 1980, 376 ff.. (24) Dieter Hendel, Der Prozessvergleich als Instrument der Ressourcenökonomie, in: Der Prozessvergleich- Möglichkeiten, Grenzen, Forschungsperspektiven, Hrsg. Walter Gottwald, 1983, S.125 ff.; Dieter Hendel, Wider den Niedergang der Kultur der mündlichen Verhandlung im Zivilprozess, DRiZ 1992, 91 ff.; ders., Strategien des Anwalts beim zivilrichterlichen Vergleich - Empfehlungen eines Richters, AnwBl 1997, 509 ff.. (25) Vgl. Fn. 23. (26) Vgl. Niklas Luhmann, Legitimation durch Verfahren, 1969, passim. |
* Dr. jur. Dieter Hendel ist Vorsitzender Richter am Landgericht Stuttgart. |
[online seit: 09.04.2002] |
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs. |
Zitiervorschlag: Hendel, Dieter, Der moderne Zivilprozess zwischen Mensch und Maschine - elektronische Akte, summarisches Verfahren und langfristige Reform des Zivilprozesses - - JurPC-Web-Dok. 0068/2002 |