OLG Düsseldorf |
UrhG § 69 e, ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 |
Leitsätze (der Redaktion) |
1. Trägt der Antragsteller vor, der Antragsgegner begehe eine Urheberrechtsverletzung durch Integration seines Softwareprodukts in ein anderes System, indem Teile des Programms nach Installation beim Benutzer reproduziert werden, fehlt es im Hinblick auf § 69 e UrhG an einem schlüssigen Vortrag hinsichtlich einer begangenen oder drohenden Verletzungshandlung, da es nach § 69 e UrhG sogar erlaubt ist, die Schnittstelle zu untersuchen, um Kenntnis vom Quellcode zu erlangen. 2. Ein prozessualer Antrag, der nur den Gesetzeswortlaut wiederholt, ohne eine konkrete Handlung zu benennen, durch die der Tatbestand des Gesetzes erfüllt wird, ist mangels Bestimmtheit unzulässig. |
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[online seit: 26.08.2002] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: Düsseldorf, OLG, Zulässige Dekompilierung - JurPC-Web-Dok. 0059/2002 |