Jan Fritz Geiger *Rezension zur CD-ROM "Deutsche Gesetze", Stand Mai 2001, herausgeben von der Foris Institut GmbH, BonnJurPC Web-Dok. 201/2001, Abs. 1 - 9 |
(1) Die Publikation von Gesetzessammlungen und juristischen Informationen auf CD-ROM hat in den letzten Jahren einen stürmischen Aufschwung genommen. Auch das vor allem als Prozeßfinanzierer bekannte Unternehmen Foris AG ist mittlerweile mit seinem Tochterunternehmen Foris Institut GmbH in diesem aufstrebenden Marktsegment präsent und bietet eine CD-ROM unter dem Titel "Deutsche Gesetze" an. | JurPC Web-Dok. 201/2001, Abs. 1 |
(2) Es handelt sich hierbei um eine Sammlung des Bundesrechts, die vom Umfang her grob angenähert dem Inhalt der Loseblattsammlungen "Schönfelder" und "Sartorius" entspricht, dazu aber noch Teile des Sozial- und Steuerrechts enthält. Auch wichtige Gesetze, deren räumlicher Geltungsbereich auf das Beitrittsgebiet beschränkt ist, z. B. das Sachenrechtsbereinigungsgesetz, sind berücksichtigt, wobei es in diesem Zusammenhang zu bedauern ist, dass zwar die Kostenverordnung zum Stasi-Unterlagengesetz, nicht aber das Stasiunterlagengesetz (StUG) berücksichtigt wurde. Andererseits hätte man etwa auf die Aufnahme des Opferschutzgesetzes verzichten können, da es sich hier um ein reines Änderungsgesetz handelt, das vollständig von den in der Sammlung enthaltenen Rechtsnormen (im wesentlichen StGB und StPO) erfasst wird. | Abs. 2 |
(3) Die Normtexte scheinen, zumindestens auf ersten Blick, auch dem angegebenen Stand -Mai 2001- zu entsprechen, wichtige Novellierungen mit eminenten Auswirkungen auf die Rechtspraxis, wie etwa das "Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen" oder das "Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens" (BGBl I 2000, 330 bzw. 333 ff.) und das Artikelgesetz zum Fernabsatzgesetz sind eingearbeitet, auch das zum 01.08.2001 in Kraft getretene Lebenspartnerschaftsgesetz ist berücksichtigt, die ab 01.09.2001 geltende Novellierung des Mietrechts ist hingegen noch nicht enthalten. Wertvoll sind auch die unter der Gesetzesüberschrift angegebenen Übersichten über die letzten zurückliegenden Änderungen. | Abs. 3 |
(4) Misslich für den Anwender hingegen ist der nur spärlich vorhandene Fußnotenapparat, insbesondere fehlen Hinweise auf Novellierungen und Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, so dass dem Text nicht entnommen werden kann, dass bestimmte Normen, z. B. § 64 StGB (BVerfG, Beschluss vom 16.03.1994, (BGBl. I, 3012)) oder §§ 55 und 62 FGG (BVerfG, Beschluss vom 18.01.2000, AZ 1 BvR 321/96 (BGBl. I, 444)) in gewissem Umfang für nichtig erklärt wurden und insoweit nicht mehr zum geltenden Bundesrecht gehören. Umgekehrt ist z. B., wie sich etwa aus Art. 223a EGBGB ergibt, der durch Art. 33 § 75 Nr. 16 EGInsO aufgehobene § 419 BGB für Vermögensübertragungen vor dem 01.01.1999 noch geltendes anzuwendendes Recht und müsste daher in einer vollständigen Gesetzessammlung noch mit einem entsprechenden Vermerk enthalten sein. Im Steuer- und Sozialleistungsrecht, die sich für eine fragmentarische Darstellung ohnehin nur beschränkt eignen, sind wegen der dort dominierenden zeitlich befristeten Regelungen im Ergebnis ausführliche Erläuterungen erst recht unverzichtbar. Auch hätte man sich beim gesetzlichen Zinssatz nach § 288 Abs. 1 BGB noch ergänzend Angaben zur Höhe der Basiszinssätze gewünscht. | Abs. 4 |
(5) Ein deutlicher Qualitätssprung gegenüber der Vorauflage ist bei der Darstellung der Paragraphenüberschriften zu verzeichnen. Die Neuauflage unterscheidet präzise zwischen amtlichen und redaktionellen Überschriften, ein Umstand, der bei der Auslegung erhebliche Bedeutung haben kann. Druckfehler, wie etwa bei bei der Paragraphenüberschrift zu § 570 BGB "Versetzung der Miete" zeigen aber, dass bei jeder redaktionellen Überarbeitung eines Textes auch bei aller Sorgfalt immer noch ein Optimierungspotential besteht. | Abs. 5 |
(6) Erfreulich für den Anwender sind weiter das -bei Textsammlungen auf elektronischen Medien leider noch nicht immer selbstverständliche- lesefreundliche Bild der Texte auf dem Monitor und die Realisierung der Druckoption. Der Normtext kann entweder über die Scrollfunktion durchgängig gelesen werden, oder paragraphen- bzw. artikelweise über Links aus der dem Normtext vorangestellten Übersicht erreicht werden. Ein alphabetisch geordnetes indexiertes Inhaltsverzeichnis ermöglicht einen raschen Zugriff auf alle in der Sammlung enthaltenen Gesetze. Das Inhaltsverzeichnis verwendet auch fast immer die zur Bezeichnung der Gesetze und Verordnungen gängigen Abkürzungen, was dadurch erschwert wird, dass der Normgeber und das Bundesgesetzblatt hier selbst nicht immer konsequent und einheitlich verfahren (so sind z. B. für das Gebrauchsmustergesetz die Abkürzungen GbmG und GebrmG üblich, ebenso beim Gesetz zur Regelung der Miethöhe die Bezeichnungen MHG und MietHRG). | Abs. 6 |
(7) Hervorzuheben ist die verlinkte Struktur der Texte, die es ermöglicht, ausgehend von einem in einer Bestimmung enthaltenen Begriff unmittelbar andere Vorschriften zu erreichen, in denen der Begriff vorkommt. Ergänzt wird dies durch Suchfunktionen, bei denen sowohl der isolierte Gesetzes- bzw. Verordnungstext, als auch die gesamte Sammlung im Volltext nach bestimmten Stichworten durchsucht werden kann. | Abs. 7 |
(8) Die Gesetzessammlung basiert auf Acrobat-Reader 4.05, der für Windows auf der CD-ROM mitenthalten ist, und kann ab Version Windows95 sowie auch unter anderen Betriebssystemen installiert werden. Bei Installation unter Windows2000 bzw. WindowsNT 4.0 werden Administratorrechte benötigt. Bei Verwendung einer älteren Version von Acrobat-Reader als der Version 4.05 ist die Volltextsuche nicht möglich, die entsprechenden Menüfunktionen werden dann nicht angeboten. In diesem Fall funktioniert die Volltextsuche nur dann, wenn die Anwendung mit einer Acrobat-Vollversion verknüpft wird. Die Anleitung auf dem CD-Cover ist zwar nur sehr knapp gehalten, die im Menü enthaltenen Erläuterungen sind aber verständlich und angesichts der einfachen Bedienung vollkommen ausreichend. Der Preis von DM 29,00 ist angemessen. | Abs. 8 |
(9) Zusammenfassend ist festzuhalten: Zum Zweck einer raschen
Orientierung kann das vorliegende Werk in der jetzt vorliegenden Form ohne
Vorbehalt empfohlen werden. Geht es hingegen um die erschöpfende Ermittlung
der Rechtslage zu einem bestimmten Zeitpunkt bleibt jedoch die Zuziehung
weiterer Informationsquellen unverzichtbar.
|
JurPC Web-Dok. 201/2001, Abs. 9 |
* Dr. rer. nat. Jan Fritz Geiger ist Diplomphysiker, Rechtsreferendar und Mitarbeiter am Institut für Rechtsinformatik, Bürgerliches Recht und Rechtstheorie von Prof. Dr. Maximilian Herberger an der Universität des Saarlandes. |
[online seit: 15.10.2001] |
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs. |
Zitiervorschlag: Geiger, Jan Fritz, Rezension zur CD-ROM "Deutsche Gesetze", Stand Mai 2001, herausgeben von der Foris Institut GmbH, Bonn - JurPC-Web-Dok. 0201/2001 |