JurPC Web-Dok. 200/2001 - DOI 10.7328/jurpcb/20011610190

Stefan Hanloser *

Anmerkung zu LG Düsseldorf, Beschluss vom 16.03.2001 - 25 T 59/01 = JurPC Web-Dok. 157/2001

JurPC Web-Dok. 200/2001, Abs. 1 - 13


Die Kammer weist die Beschwerde mit der Maßgabe zurück, dass die Ansprüche der Vollstreckungsschuldnerin gegen die DENIC eG als Drittschuldnerin aus dem Domainvertrag über die Domain "firmenname.de" "nur so lange gepfändet werden, bis der Anspruch der Gläubigerin gedeckt ist." JurPC Web-Dok.
200/2001, Abs. 1
A. Liest man die Gründe, möchte man meinen, dass die Kammer die Rechtsprechung des LG Essen (Beschluss vom 22.9.1999 - 11 T 370/90, JurPC Web-Dok. 49/2000 mit Anm. Schmittmann = CR 2000, 247) fortführt. Das LG Essen hatte seinerzeit die Flucht nach vorne angetreten und die Domain kurzer Hand als ein veräußerbares "anderes Vermögensrecht" im Sinne von § 857 Abs. 1 ZPO anerkannt. Die zum veräußerbaren Recht aufgewertete Domain sollte pfändbar sein (Rechtspfändung) und endgültig auf einen zahlungsbereiten Dritten oder - bei ausnahmsweisem Eigeninteresse - auf den Vollstreckungsgläubiger übertragen werden können. Diese endgültige Domainübertragung verspräche im Vergleich zur nur vorübergehenden Domainüberlassung einen höheren Verwertungserlös und damit eine optimale Gläubigerbefriedigung (gegen die Pfändung der Domain zu Recht: LG München I, Beschluss vom 12.2.2001 - 20 T 19368/00, JurPC Web-Dok. 101/2001 mit Anm. Schmittmann = CR 2001, 342 mit Anm. Hanloser). Abs. 2
Sind die Anleihen an das LG Essen in den Gründen unverkennbar, spricht der maßgebliche Tenor eine ganz andere Sprache. Die Auslegung des Tenors ergibt vielmehr einen Bruch mit der Rechtsprechungslinie des LG Essen: Abs. 3
Die Kammer bestätigt den Pfändungsbeschluss, soweit "die angeblichen Rechte der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin, insbesondere die Nutzungsrechte aus der Registrierung der hier von der Drittschuldnerin erteilten Domain "firmenname.de" nach Maßgabe des mit der Drittschuldnerin geschlossenen Vertrages, sowie das Recht auf Verlängerung der Domain-Registrierung, [...] gepfändet werden [...]". Abs. 4
Dem Pfändungsbeschluss lag ein offenbar im Anschluss an Schneider, ZAP 1999, Fach 14, 355 (357) unklar formulierter und damit auslegungsbedürftiger Antrag zu Grunde. Gepfändet wurden die "Rechte der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin [DENIC eG]". Rechte einer Person gegen eine andere Person, also relative Rechte, werden im üblichen juristischen Sprachgebrauch als Forderungen bzw. Ansprüche bezeichnet. Bei diesen Ansprüchen der Schuldnerin gegen die DENIC eG soll es sich insbesondere um "die Nutzungsrechte [lies: Nutzungsansprüche] aus der Registrierung der [...] Domain [...] nach Maßgabe des mit der Drittschuldnerin [DENIC eG] geschlossenen Vertrages" handeln. Hinter dieser kryptischen Formulierung verbergen sich allem Anschein nach die Ansprüche der Vollstreckungsschuldnerin als Domaininhaberin gegen die DENIC eG als Drittschuldnerin aus dem Domainvertrag, also der Konnektierungs- und der Registrierungsanspruch. In Anlehnung an Welzels Formulierungsvorschlag in MMR 2001, 131 (136) hätte kurz und knapp die Pfändung der Ansprüche der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin aus dem Domainvertrag über die Domain "firmenname".de beantragt werden können. Die Kammer hat somit nicht die Pfändung der Domain als Recht (Rechtspfändung), sondern die Pfändung der Ansprüche aus dem Domainvertrag (Forderungspfändung) bestätigt. Abs. 5
Aus dem Domainvertrag erwirbt der Domaininhaber zwei werkvertragliche Dauerleistungsansprüche gegen die DENIC eG, den Konnektierungsanspruch und den Registrierungsanspruch, auf die im Wege der Forderungspfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO zugegriffen werden kann. Abs. 6
Der Konnektierungsanspruch verpflichtet die DENIC eG während der gesamten Vertragslaufzeit, die Domainnamen der in einer Domain zusammen geschlossenen Netzwerkressourcen in die vom Domaininhaber benannten IP-Adressen zu übersetzen. Hierfür kann der Domaininhaber der DENIC eG entweder A(Address)-Records benennen, die Host-Namen unmittelbar auf deren korrespondierende IP-Adresse abbilden oder NS(Name Server)-Records, damit die Übersetzungsanfrage an redundante Name-Server delegiert wird. Für Mail-Server gibt der Domaininhaber der DENIC eG MX(Mail Exchanger)-Records vor. Ihre Konnektierungspflicht erfüllt die DENIC eG durch den Betrieb des primären Domain-Name-Servers, der auf eingehende Übersetzungsanfragen zu einem Domainnamen die korrespondierende IP-Adresse zurückmeldet. Der Registrierungsanspruch verpflichtet die DENIC eG hingegen, während der Vertragslaufzeit über den Domaininhaber sowie weitere Kontaktpersonen Auskunft zu geben. Hierfür betreibt die DENIC eG den Whois-Server, auf dem ihre Whois-Kundenkartei zur allgemeinen Einsicht abgelegt ist. Abs. 7
Der Konnektierungsanspruch und der Registrierungsanspruch können als andere Vermögensrechte im Sinne des § 857 Abs. 1 ZPO gepfändet werden. Die DENIC-Registrierungsrichtlinie vom 15.8.2001 enthält keinen Abtretungsausschluss im Sinne des § 399 (2. Alt.) BGB mehr, so dass kein Vollstreckungshindernis nach §§ 857, 851 ZPO besteht. Kollidierende Namens- und Kennzeichenrechte des Domaininhabers müssen beachtet werden (LG München I, Beschluss vom 28.6.2000 - 20 T 2446/00 (JurPC Web-Dok. 165/2000 = CR 2000, 620 mit. Anm. Hanloser, CR 2000, 703). Ein Leistungsverbot (Arrestatorium) gegenüber der DENIC eG als Drittschuldnerin auszusprechen, ist wegen des absoluten Fixschuldcharakters des Domainvertrages sinnlos (Hanloser, Rpfleger 2000, 525 (529)) und als Druckmittel gegenüber dem Vollstreckungsschuldner systemwidrig (Welzel, MMR 2001, 131 (137)). Im Wege des Inhibitoriums wird dem Vollstreckungsschuldner verboten, den Konnektierungs- und den Registrierungsanspruch nach § 398 BGB abzutreten. Der DENIC eG ist der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss als Drittschuldnerin nach §§ 857 Abs. 1, 829 Abs. 2 ZPO zuzustellen (Hanloser, CR 2001, 344 (345)). Abs. 8
B. Der Beschluss des LG Düsseldorf schränkt die Vollstreckung in Anlehnung an die Formulierung bei Lohnpfändungen zeitlich ein: Die Pfändung dauert "nur so lange [...], bis der Anspruch der Gläubigerin gedeckt ist." Abs. 9
Die auflösend bedingte Pfändung endet mit der Gläubigerbefriedigung. Ohne die auflösende Bedingung könnte der Vollstreckungsschuldner die Erfüllung im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO geltend machen und nach § 775 Nr. 1 ZPO die Einstellung der Zwangsvollstreckung und nach § 776 ZPO die Aufhebung des Pfändungsbeschlusses erreichen. Abs. 10
Der Kammer ist zuzustimmen, dass der Vollstreckungsschuldner nicht endgültig aus seiner Stellung als Domaininhaber verdrängt werden kann (Hanloser, CR 2001, 344, 345). Die Ansprüche aus dem Domainvertrag können - wie alle Ansprüche aus einem Dauerschuldverhältnis - nur vorübergehend bis zur Gläubigerbefriedigung gepfändet und verwertet werden. Allerdings ist hier eine vorübergehende Forderungspfändung ohne feste Pfändungsdauer wirtschaftlich sinnlos, weil sich unter diesen unsicheren Bedingungen kein Interessent für die zeitweise Domainüberlassung finden wird. Eine Pfändung ohne Verwertungsaussicht verstößt jedoch gegen das Verbot zweckloser Pfändungen nach § 803 Abs. 2 ZPO. Abs. 11
Bei der verbreiteten zeitweisen Domainüberlassung im Rahmen der Domainvermietung kann der Domainmieter auf eine feste Vertragsdauer oder zumindest auf interessengerechte Kündigungsfristen vertrauen. Dadurch erhält der vorübergehende Webauftritt unter einem fremden Domainnamen die erforderliche Planbarkeit. Eine solche zeitlich begrenzte Domainnutzung eignet sich dann beispielsweise für eine Weiterleitung auf ein bereits bestehendes Webangebot zur Erhöhung der Zugriffszahlen. Abs. 12
Bei der Dauervollstreckung kann ein interessierter Dritter hingegen nicht ohne weiteres auf eine feste Pfändungsdauer vertrauen. Grundsätzlich endet die vorübergehende Pfändung mit der Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers. Der Vollstreckungsschuldner kann die Erfüllung der Gläubigerforderung dann im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO geltend machen und so die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 775 Nr. 1 ZPO und die Aufhebung des Pfändungsbeschlusses nach § 776 ZPO erreichen. Gleiches gilt im Ergebnis, wenn der Pfändungsbeschluss für den Fall der Gläubigerbefriedigung auflösend bedingt ist. Wann der Gläubiger allerdings befriedigt wird, lässt sich nicht vorhersehen. Der Schuldner oder ein beliebiger Dritter kann die Restschuld jederzeit begleichen und dadurch die Vollstreckung beenden. Neben anderen Gestaltungsmöglichkeiten auf der Pfändungs- oder Verwertungsebene wäre hier statt der Bedingung als ungewisses künftiges Ereignis eine Befristung als gewisses künftiges Ereignis zu erwägen. Es verwundert deshalb nicht, dass unter dem Domainnamen nach wie vor die beiden Name-Server der Vollstreckungsschuldnerin konnektiert sind.
JurPC Web-Dok.
200/2001, Abs. 13
* Assessor Stefan Hanloser ist wissenschaftlicher Assistent am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht und Rechtsphilosophie, Lehrstuhl Prof. Dr. Braun, an der Universität Passau mit Promotionsvorhaben zu einem zivilrechtlichen Grundlagenthema. Seine Forschungsschwerpunkte sind IT-Recht und Internationales Privatrecht. Homepage: http://www.hanloser.de.
[online seit: 08.10.2001]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Hanloser, Stefan, Anmerkung zu LG Düsseldorf, Beschluss vom 16.03.2001 - 25 T 59/01- = JurPC Web-Dok. 157/2001 - JurPC-Web-Dok. 0200/2001