JurPC Web-Dok. 199/2001 - DOI 10.7328/jurpcb/20011610189

Stefan Hanloser *

Anmerkung zu AG Langenfeld, Beschluss vom 21.12.2000 - 14 M 2416/00 = JurPC Web-Dok. 156/2001

JurPC Web-Dok. 199/2001, Abs. 1 - 12


Der Beschluss behandelt zwei Grundsatzfragen der sog. "Domainpfändung": Wie kann auf den wirtschaftlichen Wert einer Internet-Domain vollstreckungsrechtlich zugegriffen werden (Frage nach dem richtigen Vollstreckungsgegenstand, A.) und welche Rolle spielen kollidierende Namens- und Kennzeichenrechte des Vollstreckungsschuldners (Frage nach der vollstreckungshindernden Wirkung von Namens- und Kennzeichenrechten, B.) ? JurPC Web-Dok.
199/2001, Abs. 1
A. Das AG Langenfeld stellt den Konnektierungsanspruch des Vollstreckungsschuldners gegen die DENIC eG aus dem Domainvertrag als einschlägigen Vollstreckungsgegenstand heraus. Dies verdient Zustimmung (Hanloser, Rpfleger 2000, 525; CR 2000, 703; CR 2001, 344). Abs. 2
Sind unter dem Domainnamen jedoch kommerzielle Webseiten abrufbar, könnte auch das Recht an einem sonstigen betrieblichen Unterscheidungszeichen im Sinne des § 5 Abs. 2 S. 2 (2. Alt.) MarkenG nach § 857 Abs. 1 ZPO pfändbar sein. Unberührt bleibt hiervon der Erwerb einer Benutzungsmarke oder eines Werktitels, wenn der Domainname als Kennzeichen für bestimmte Waren oder Dienstleistungen oder für ein Internet-Werk verwendet wird. Abs. 3
Ein betriebliches Unterscheidungszeichen ist ein zur Unterscheidung eines Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmtes Zeichen, das innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gilt. Abs. 4
Im Anschluss an die BGH-Rechtsprechung zur geschäftlichen Bezeichnung nach § 16 UWG a.F., nun §§ 5, 15 MarkenG, zur Telefonnummer (Urteil vom 30.1.1953 - I ZR 88/52, BGHZ 8, 387 (389) = GRUR 1953, 290 (291) - "Taxiruf 30001"), zur Telegrammadresse (Urteil vom 15.6.1956 - I ZR 149/54, NJW 1956, 1713 (1713) = GRUR 1957, 87 (88) - "Meisterbrand Bingenrhein") und Fernschreibkennung (Urteil vom 18.12.1985 - I ZR 122/83, NJW-RR 1986, 524 = GRUR 1986, 475 (476) - "kora d") werden auch Internet-Domains als Unternehmenskennzeichen verstanden (Fezer, Markenrecht, 2. Aufl. 1999, § 3, Rn. 311), so dass eine Vollstreckung in das Recht am betrieblichen Unterscheidungszeichen nach § 857 Abs. 1 ZPO nur konsequent wäre. Abs. 5
Hierzu ist zunächst festzustellen, dass das Veräußerungsverbot des § 23 HGB einer Vollstreckung in die Rechte am sonstigen betrieblichen Unterscheidungszeichen nicht entgegen steht. Zwar fasst § 5 Abs. 2 MarkenG das betriebliche Unterscheidungszeichen und die Firma unter dem gemeinsamen Oberbegriff des Unternehmenskennzeichens zusammen. Das unternehmensbezogene betriebliche Unterscheidungszeichen weist jedoch eine geringere Täuschungseignung als die personenbezogene Firma des Unternehmensträgers auf. Die Person des Unternehmensträgers nimmt im Rechtsverkehr ein größeres Vertrauen in Anspruch als das Unternehmen. Deshalb steht das betriebliche Unterscheidungszeichen der produktbezogenen Marke näher, die nach § 27 Abs. 1 MarkenG einzelveräußerbar ist. Abs. 6
Sodann ist eine Klarstellung geboten, die der unzulässigen Gleichsetzung von Internet und World Wide Web (WWW) entgegentritt. Das WWW ist nämlich nur eine Internet-Anwendung, neben die insbesondere der e-mail-Dienst als weitere Anwendung tritt. Als betriebliches Unterscheidungszeichen im Sinne einer Telefonnummer kommt deshalb unter derselben Second-Level-Domain "beispiel.de" sowohl die e-mail-Adresse "mailbox@beispiel.de" als auch der dreiteilige URL (Uniform Resource Locator) "http://www.beispiel.de/homepage.html", bestehend aus dem Protokoll "http", dem vollständigen (!) Domainnamen des Web-Servers "www.beispiel.de" und dem Dateinamen "homepage.html", in Betracht. Die Second-Level-Domain "beispiel.de" ist somit allenfalls eine Sammelbezeichnung für eine Mehrzahl von betrieblichen Unterscheidungszeichen, die wie eine Telefonnummer den Kontakt zu dem gekennzeichneten Unternehmen erlauben. Diese technische Differenzierung müsste bei der Formulierung eines Pfändungs- und Verwertungsantrages beachtet werden. Ob eine Mehrzahl von betrieblichen Unterscheidungszeichen im Sinne des § 5 Abs. 2 S. 2 (2. Alt.) MarkenG unter einer Sammelbezeichnung pfändbar ist, muss einer Einzeldarstellung außerhalb dieser Entscheidungsanmerkung vorbehalten bleiben. Abs. 7
B. Wurde die Buchstabenfolge der Second-Level-Domain aus dem bürgerlichen Namen einer natürlichen Person (Personendomainname), aus der Firma eines Kaufmanns (Firmendomainname) oder aus einer Marke (Markendomainname) gebildet, stellt sich die Frage, ob kollidierende Namens- und Kennzeichenrechte dem vollstreckungsrechtlichen Zugriff auf den wirtschaftlichen Wert der Internet-Domain Grenzen setzten. Bei Gattungs- und Fantasiedomainnamen stellt sich das Problem nicht, so lange der Gattungs- oder Fantasiebegriff nicht als Firma verwendet oder zur Benutzungsmarke geworden ist. Abs. 8
Anders als das LG München I im Beschluss vom 28.6.2000 - 20 T 2446/00 (JurPC Web-Dok. 165/2000 = CR 2000, 620) misst das AG Langenfeld kollidierenden Namensrechten des Vollstreckungsschuldners nur bedingt vollstreckungshindernde Wirkung bei. Das LG München I sprach sich für ein Pfändungsverbot bei Second-Level-Domains aus, die aus dem Familiennamen des Vollstreckungsschuldners gebildet waren. Zur Begründung postulierte es einen "allgemeinen Kommunikationsanspruch" auf Erreichbarkeit unter einem Domainnamen, der aus dem Familiennamen gebildet worden war. Weiterhin zog das LG München I das Namensrecht des Vollstreckungsschuldners aus § 12 BGB zur Begründung heran. Abs. 9
Ähnliche Überlegungen lassen sich für eine Firma nach § 12 BGB, § 15 MarkenG und ggf. § 37 Abs. 2 HGB anstellen, selbst wenn der Domainname nur aus dem Firmenkern ohne den nach § 19 HGB, § 4 AktG, § 4 GmbHG, etc., erforderlichen Rechtsformzusatz gebildet wurde. Abs. 10
Das LG München I und das AG Langenfeld sehen eine mögliche Namensrechtsverletzung übereinstimmend im staatlichen Vollstreckungsakt, also im Pfändungs- und Verwertungsbeschluss. Für sie stellt sich die Frage, ob bereits der hoheitlich veranlasste Entzug der Domainnutzung Namens- und Kennzeichenrechte des Vollstreckungsschuldners verletzt. Abs. 11
Denkbar wäre es auch, erst bei der anschließenden Domainnutzung durch einen zahlungsbereiten Dritten oder - bei ausnahmsweisem Eigeninteresse - durch den Vollstreckungsgläubiger anzusetzen. Es wäre zu fragen, ob die Verwendung des Domainnamens durch den Dritten oder den Vollstreckungsgläubiger die Namens- und Kennzeichenrechte des Vollstreckungsschuldners verletzen wird. Sieht man im Pfändungs- und Verwertungsbeschluss keinen Rechtsfertigungsgrund für eine an sich namens- und kennzeichenrechtsverletzende Domainnutzung, könnte der Vollstreckungsschuldner unmittelbar im Anschluss an die Pfändung und Verwertung durch eine Unterlassungsklage die Domainnutzung durch den Dritten oder den Vollstreckungsgläubiger verhindern. Mangels Verwertungsaussicht liegt dann eine zwecklose Pfändung im Sinne des § 803 Abs. 2 ZPO vor. Im Einzelfall wäre zu prüfen, ob der Vollstreckungsschuldner als Namensträger bzw. Kennzeicheninhaber auch dann die Domainnutzung durch den Dritten oder den Vollstreckungsgläubiger verhindern könnte, wenn der Dritte oder der Vollstreckungsgläubiger vor ihm einen Domainvertrag mit der DENIC eG über die Domain geschlossen hätte. Dies steht beispielsweise nicht zu erwarten, wenn der Domainname aus einer Gattungsfirma ohne Rechtsformzusatz gebildet wurde. Für diese Frage kann insgesamt auf die umfangreiche Judikatur zur Kollision von Domainnamen mit Namens- und Kennzeichenrechten zurückgegriffen werden (vgl. zuerst LG Mannheim, CR 1996, 353 (heidelberg.de); Kur, Internet und Kennzeichenrecht, in: Loewenheim/Koch, Praxis des Online-Rechts, 1998, S. 360).
JurPC Web-Dok.
199/2001, Abs. 12
* Assessor Stefan Hanloser ist wissenschaftlicher Assistent am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht und Rechtsphilosophie, Lehrstuhl Prof. Dr. Braun, an der Universität Passau mit Promotionsvorhaben zu einem zivilrechtlichen Grundlagenthema. Seine Forschungsschwerpunkte sind IT-Recht und Internationales Privatrecht. Homepage: http://www.hanloser.de.
[online seit: 08.10.2001]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Hanloser, Stefan, Anmerkung zu AG Langenfeld, Beschluss vom 21.12.2000 - 14 M 2416/00 - = JurPC Web-Dok. 156/2001 - JurPC-Web-Dok. 0199/2001