Bettina Stomper *Anmerkung zu OGH vom 19. 12. 2000, 4 Ob 225/00t und 4 Ob 274/00y - "jobmonitor.com", JurPC Web-Dok. 111/2001 (Haftung für Hyperlinks)JurPC Web-Dok. 168/2001, Abs. 1 - 10 |
Mit der Entscheidung "jobmonitor.com"(1) hat sich der OGH erstmals mit der Haftung für verlinkte Inhalte auseinandergesetzt. Die Entscheidung des OGH muss allerdings insgesamt als zu wenig differenzierend und damit als mehr verwirrend denn klärend kritisiert werden. | JurPC Web-Dok. 168/2001, Abs. 1 |
Im konkreten Fall ging es um den Betreiber der Website www.austropersonal.com (als beklagte Partei), der unter den Anchors "Freie Stellen bei austropersonal" und "Freie Stellen bei austropersonalkunden" die Site www.jobmonitor.com verlinkt hatte. Auf dieser Site - die übrigens bis 9.11.1999 auch für die beklagte Partei registriert war und dann auf einen amerikanischen Betreiber übertragen wurde - befanden sich Anzeigen der klagenden Tageszeitung, die in wettbewerbswidriger Weise übernommen worden waren. | Abs. 2 |
Der OGH entschied dass sich der Betreiber der Site www.austropersonal.com die Inhalte der Site www.jobmonitor.com zu Eigen gemacht habe und dafür wettbewerbsrechtlich einzustehen habe. Diese Entscheidung ist im vorliegenden Sachverhalt, bei dem die Anchors bereits entsprechend formuliert wurden und wohl auch davon ausgegangen werden konnte, dass die beklagte Partei als Linksetzer und ehemaliger Betreiber der verlinkten Site wesentlichen Einfluss auf den Inhalt der verlinkten Site hatte, völlig zutreffend. | Abs. 3 |
Die in dieser Entscheidung - angesichts der vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten von Links - gebotenen Differenzierungen wurden allerdings bei der Kernaussage - wer seine Site mit einer fremden Site verlinkt, macht sich das Angebot der fremden Site zu Eigen und hat dafür wettbewerbsrechtlich einzustehen - unterlassen. Vielmehr führte der OGH lediglich aus: "Ob diese Haftungsgrundsätze auch dann gelten, wenn der Link bloß ein Fundstellennachweis ist (so etwa bei reinen Link-Sammlungen, die erkennbar als Serviceleistung auf Websites angeboten werden), muss hier nicht entschieden werden." | Abs. 4 |
Eine wettbewerbswidrige Mitverantwortlichkeit besteht nach der hL und Rsp nur dann, wenn das wettbewerbswidrige Verhalten eines anderen durch eigenes Verhalten des Mittäters, Anstifters oder Gehilfen gefördert oder überhaupt erst ermöglicht wurde (siehe dazu Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht 3, 757). Gehilfe ist dabei nur, wer den Täter bewusst gefördert hat. | Abs. 5 |
Eine Prüfpflicht des Linksetzers hinsichtlich einer möglichen Wettbewerbswidrigkeit verlinkter Inhalte besteht dabei nicht. (Das ist aus OGH 12. 2. 1991, 4 Ob 1/91 ÖBl 1991, 101 ableitbar. Siehe dazu im Detail auch Stomper, Wettbewerbsrechtliche Mitverantwortlichkeit für verlinkte Inhalte, RdW 7/2001.) | Abs. 6 |
Tatsächlich kann man von einem "sich zu Eigen machen fremder Inhalte" allerdings nur dann ausgehen, wenn sich dafür auch konkrete Anhaltspunkte bei der Verlinkung finden lassen. So wird man bei Inline-Links oder Frames, bei denen der User nicht sehen kann, dass die Inhalte von einer anderen Site stammen, in aller Regel davon ausgehen können, dass sich der Linksetzer fremde Inhalte (meist wohl auch wettbewerbswidrig) zu Eigen macht. | Abs. 7 |
Bei Hyperlinks wird sich ein "sich zu Eigen machen fremder Inhalte" in erster Linie aus der Gestaltung (Anchor) und dem Kontext des Links ableiten lassen. So hat sich die beklagte Partei durch die Verwendung des Anchors "Freie Stellen bei austropersonal" für den Link zu jobmonitor.com wohl die Inhalte der Site jobmonitor.com zu Eigen gemacht. | Abs. 8 |
Eine Mitverantwortlichkeit des Linksetzers für Wettbewerbsverletzungen auf der verlinkten Site ist darüber hinaus wohl auch dann anzunehmen, wenn der Linksetzer Einfluss auf die Gestaltung der verlinkten Site hatte oder ein besonderes eigenes Interesse an der Verbreitung der wettbewerbswidrigen Inhalte durch die Verlinkung hatte. | Abs. 9 |
Bei reinen Hyperlink-Sammlungen, die auf vielen Sites als
Zusatz-Service angeboten werden, wird daher in aller Regel keine
Mitverantwortlichkeit des Linksetzers für wettbewerbswidrige Inhalte auf
den verlinkten Sites bestehen.
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JurPC Web-Dok. 168/2001, Abs. 10 |
Fußnote:(1) Der OGH hat im vorliegenden Fall zwei Beschlüsse gefasst. Die Entscheidung "jobmonitor 1" - OGH 19.12.2000, 4 Ob 225/00t - bezieht sich dabei auf die Rechtslage vor Übertragung der Domain www.jobmonitor.com durch den beklagten Betreiber der Site www.austropersonal.com auf einen amerikanischen Betreiber, "jobmonitor 2" - OGH 19.12.2000, 4 Ob 274/00y - bezieht sich auf die Rechtslage nach Übertragung der Domain. Die Entscheidungen sind hinsichtlich der Ausführungen über die Verantwortlichkeit für verlinkte Inhalte nahezu wortidentisch. |
* Dr. Bettina Stomper ist Rechtsanwaltsanwärterin der Kanzlei Haarmann Hemmelrath Hügel in Wien. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen in den Bereichen Internet-Recht, Wettbewerbsrecht und Urheberrecht. Vor ihrer Tätigkeit in der Kanzlei Haarmann Hemmelrath Hügel hat Bettina Stomper den Internet-Kanal futurezone.orf.at mit aufgebaut und war als Assistentin am Institut für Bürgerliches Recht, Handels- und Wertpapierrecht der Wirtschaftsuniversität Wien tätig. |
[online seit: 15.10.2001] |
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs. |
Zitiervorschlag: Stomper, Bettina, Anmerkung zu OGH vom 19.12.2000, 4 Ob 225/00t und 4 Ob 274/00y - "jobmonitor.com", JurPC Web-Dok. 111/2001 (Haftung für Hyperlinks) - JurPC-Web-Dok. 0168/2001 |