Jörg Dittrich *Rechtsprechungsübersicht zur Frage anzulegender Maßstäbe für eine Prüfungspflicht der DENIC e.G.JurPC Web-Dok. 161/2001, Abs. 1 - 6 |
Ausgewählte Entscheidungen:
(BGH, Urt. v. 17.5.2001 - I ZR 251/99 - "ambiente.de") (OLG Frankfurt/M., Urt. v. 14.9.1999 - 11 U Kart 59/98 - Vorinstanz zu "ambiente.de") = JurPC Web-Dok. 33/2000. (OLG Dresden, Urt. v. 28.11.2000 - 14 U 2486/00 - "kurt-biedenkopf.de") = JurPC Web-Dok. 98/2001. (LG Frankfurt/M. Urt. v. 24.5.2000 - 2/6 O 126/00) |
Parallel zu der Frage der Kennzeichenrechtsverletzungen sowie der Verletzung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften wird in Literatur und Rechtsprechung inzwischen auch vielfach diskutiert, inwieweit der DENIC e.G. als Vergabestelle für Domainnamen unter der Top-Level-Domain ".de" bei der Durchführung der Registrierungen Prüfungspflichten aufzuerlegen sind. Mit dem Urteil v. 17.5. 2001 - I ZR 251/99 im Rechtsstreit um die Domain "ambiente.de" hat der BGH nunmehr in dieser Frage eine Grundsatzentscheidung gefällt, nach der die DENIC e.G. grundsätzlich keine Verpflichtung trifft, bei der Registrierung zu prüfen, ob an der einzutragenden Bezeichnung Rechte Dritter bestehen. Dieser Beitrag hat das BGH-Urteil zum Anlass genommen, um einen kurzen Überblick über die aktuelle Vergabepraxis bei Domainnamen und über zuvor ergangene Entscheidungen zur Frage der Verantwortlichkeit der DENIC e.G. zu skizzieren. | JurPC Web-Dok. 161/2001, Abs. 1 |
Die Vergabe der Domains unter der Top-Level-Domain ".de" erfolgt in Deutschland über die DENIC e.G. (Deutschen Network Information Center), die zunächst als eingetragener Verein organisiert war, 1996 aber dann in eine eingetragene Genossenschaft umgewandelt wurde. Vergabepraktisch kommt es bei der Registrierung der Domainnamen idR nur darauf an, ob der betreffende Domainname bereits vergeben ist oder nicht. Seit Oktober 2000 ist es in Deutschland auch ausländischen Unternehmen und Privatpersonen möglich, eine Domain von der DENIC e.G. zu erhalten. Auch ist eine Ansässigkeit in Deutschland insoweit nicht - mehr - erforderlich; vielmehr reicht ein Ansprechpartner mit deutschem Wohnsitz aus. | Abs. 2 |
I. Vergabepraxis der DENIC e.G. |
Im Rahmen der Registrierung gilt nach den Vergaberegeln der DENIC e.G. der Grundsatz "first come, first served" - d.h. eine Vergabe und Konnektierung der einzelnen Domains erfolgt ohne jegliche inhaltliche Überprüfung auf eine Berechtigung des Anmelders hinsichtlich des gewählten Domainnamens und gegebenenfalls entgegenstehender privater Rechte Dritter oder entgegenstehender öffentlich-rechtlicher Normen oder strafrechtlicher Normen. Vielmehr bekommt derjenige den Domainnamen zugeteilt, der diesen bei der DENIC e.G. zur Registrierung angemeldet hat. Gerade dieser Umstand wird jedoch vielfach kritisiert, da damit die Tür für Kennzeichenverletzungen, wettbewerbsrechtlich unzulässiges Verhalten und insbesondere das sog. Domaingrabbing und Cybersquatting geöffnet werde. So wurden durch findige User teilweise bekannte Marken als Domains registriert, um diese dann an die eigentlichen Markenrechtsinhaber für horrende Summen zu verkaufen. Nicht wenige der Spekulanten waren mit ihrem Vorgehen auch erfolgreich; denn einige betroffene Unternehmen scheuten zumindest anfangs die Durchführung etwaiger langwieriger und kostenintensiver Verfahren. Neben den allgemeinen Diskussionen über die Vergabepraxis der zuständigen Institutionen hat sich daher sowohl in der Literatur als auch der Rechtsprechung die Frage gestellt, inwieweit die DENIC e.G. wegen der Durchführung der Domainregistrierungen als Beteiligte an einer Kennzeichen- oder Wettbewerbsrechtverletzung angesehen werden kann. | Abs. 3 |
II. Wichtige - instanzgerichtliche - Entscheidungen |
Zur vorliegenden Frage sind diverse Entscheidungen ergangen, die letztlich überwiegend - zumindest im Ergebnis - mit der nun höchstrichterlich ergangenen Entscheidung des BGH übereinstimmen. So hat etwa das LG Magdeburg durch Urt. v. 18.6.1999 - 36 O 11/99 (= JurPC Web-Dok. 41/2000) eine Überprüfungspflicht der DENIC e.G. als neutrale Vergabestelle auf grobe und unschwer zu erkennende markenrechts- und wettbewerbswidrige Anmeldungen beschränkt. Eine namensrechtliche Unbedenklichkeitsüberprüfung sei ihr nicht zuzumuten. Lediglich dann, wenn die DENIC e.G. im Rahmen einer mündlichen Verhandlung über einen Unterlassungsantrag von der Namens- oder Markenrechtsverletzung Kenntnis erlangt habe, begründe dies eine Störerhaftung der DENIC e.G; denn sie sei sowohl rechtlich als auch tatsächlich imstande den Überlassungsvertrag mit ihrem Kunden fristlos zu kündigen. Dieser Entscheidung ähnlich urteilte das OLG Frankfurt/M., Urt. v. 14.9.1999 - 11 U Kart 59/98 (= JurPC Web-Dok. 33/2000) im Rechtsstreit "ambiente.de", der nunmehr Grundlage für die angesprochene BGH-Entscheidung war. Die Prüfung der kennzeichen- und wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit einer bestimmten Second-Level-Domain falle demnach primär in den Verantwortungsbereich des Anmelders. Denkbar sei eine Haftung von Vergabestellen im Hinblick auf eine mögliche mittelbare Markenbenutzung jedoch insoweit, wie auch derjenige - mittelbarer - Zeichenverletzer sein kann, der ursächlich einen Tatbeitrag zu einer unmittelbaren Zeichenverletzung eines Dritten leistet und die zur Vermeidung der Rechtsverletzung gebotenen und zumutbaren Maßnahmen unterlässt. Hinsichtlich der Maßstäbe einer Prüfungspflicht der Vergabestellen sei insofern - entsprechend der Haftungsgrundsätze für die Presse im Wettbewerbsrecht - eine Verantwortlichkeit lediglich unter besonderen Umständen anzunehmen. Erforderlich sei demnach, dass der Dritte dadurch, dass er bei der Vergabestelle eine bestimmte Domain registrieren lässt und diese unberechtigterweise benutzt, Kennzeichenrechte verletzt und die Vergabestelle diesen vorsätzlich begangenen Verstoß ebenso vorsätzlich fördern will bzw. ihn billigend in Kauf nimmt oder nach einem Hinweis auf die angebliche Rechtswidrigkeit der Nutzung die Domain nicht sperrt. Weiterhin - so nach der Entscheidung des OLG Frankfurt/M. - sei auch ein Anspruch aus § 20 I iVm. § 33 GWB n.F. in Erwägung zu ziehen, weil die Vergabestelle auf dem hier relevanten Markt - also dem für die Vergabe von Domainnamen unter der Top-Level-Domain ".de" - ein Monopol halte, zumindest aber ein marktstarkes Unternehmen hinsichtlich der Vergabe von Domains darstelle. Ähnlich einem Presseunternehmen habe diese Prüfungspflichten zu erfüllen, die jedoch insoweit eingeschränkt seien, wie ihnen nicht zugemutet werden kann, umfangreiche rechtliche Überprüfungen anzustellen oder sogar Rechtsbeziehungen zwischen dem jeweiligen Anmelder und Dritten zu überprüfen. Eine unmittelbare Anwendung von § 5 TDG bzw. § 5 MDStV auf die DENIC e.G. bei der Vergabe von Domainnamen lehnte das Gericht hingegen ab. Und auch eine Analogie komme wegen Fehlen einer planwidrigen Regelungslücke nicht in Betracht. Auf die vorgenannte Entscheidung nahm das LG Frankfurt/M., Urt. v. 24.5.2000 - 2/6 O 126/00 Bezug als es eine einstweilige Verfügung bestätigte, mit der es der DENIC e.G. untersagt wurde, diverse Domains an Dritte zu vergeben, von denen das Gericht angenommen hatte, dass deren Anmeldungen für die DENIC e.G. erkennbar in offensichtlich rechtswidriger Weise die Namensrechte der Antragstellerin verletzten. Dementsprechend urteilte auch das OLG Dresden, Urt. v. 28.11.2000 - 14 U 2486/00 (= JurPC Web-Dok. 98/2001) in der Weise, dass es annahm, die DENIC e.G. habe keine generelle Prüfungspflicht, sondern hafte nur bei groben, unschwer zu erkennenden Verstößen, so dass - ohne das Vorliegen dieser Voraussetzungen - auch keine Störerhaftung nach § 1004 BGB entsprechend angenommen werden könne. | Abs. 4 |
III. Höchstrichterliche Entscheidung des BGH |
In seiner Grundsatzentscheidung hat der BGH nun durch Urt. v. 17.5.2001 - I ZR 251/99 entschieden, dass die DENIC e.G. grundsätzlich keine Verpflichtung treffe, bei der Registrierung zu prüfen, ob an der einzutragenden Bezeichnung Rechte Dritter bestehen oder nicht. Auch dann, wenn sie auf ein angeblich besseres Recht eines Dritten hingewiesen wird, könne sie den Anspruchsteller im allgemeinen auf den Inhaber des beanstandeten Domainnamens verweisen. Lediglich für den Fall, dass der Rechtsverstoß offenkundig und für die DENIC e.G. ohne weiteres festzustellen ist, müsse sie die beanstandete Registrierung ohne weiteres aufheben. Im Übrigen brauche sie erst tätig zu werden, wenn ein rechtskräftiges Urteil oder eine entsprechende Vereinbarung mit dem Inhaber die bessere Rechtsposition des Anspruchstellers bestätigt. | Abs. 5 |
IV. Alternative Registrierungsverfahren |
Die benannten Probleme des sog. Domaingrabbing und
Cybersquatting haben nunmehr dazu geführt, dass erstmals im Rahmen der
Registrierungen bzw. Anmeldungen für Domains unter der neuen generischen
Top-Level-Domain. ".info" eine sog. Sunrise Period eingeführt
wurde. Es handelt sich dabei um einen etwa 30-tägigen Zeitraum, während
dem Markenrechtsinhabern - sog. Trademark Owners - die Möglichkeit gegeben
wird ihre Marken bevorrechtigt anzumelden. Man hofft damit einen wirksamen
Schutz dieser immateriellen Vermögenswerte zu erreichen und juristische
Auseinandersetzungen zu vermeiden. Abzuwarten bleibt in diesem Zusammenhang, wie
die Rechtsprechung mit Fallkonstellationen umgehen wird, bei denen ein
Markenrechtsinhaber nicht an der sog. Sunrise Period teilgenommen hat und die
entsprechende .info-Domain von einem Dritten angemeldet worden ist. Denn es
erscheint durchaus denkbar in der Nichtteilnahme eine Verwirkung im Hinblick auf
die betreffenden Domains zu sehen.
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JurPC Web-Dok. 161/2001, Abs. 6 |
* Jörg Dittrich ist derzeit Rechtsreferendar in Nürnberg. Seit mehreren Jahren beschäftigt er sich intensiv mit dem Medium Internet und betreut einzelne Webprojekte. Seit Anfang 2000 publiziert er Beiträge im Internet - vorwiegend Kommentierungen und Urteilszusammenfassungen. E-Mail: dittrich@juracontent.de, Homepage: http://www.juracontent.de. |
[online seit: 27.08.2001] |
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs. |
Zitiervorschlag: Dittrich, Jörg, Rechtsprechungsübersicht zur Frage anzulegender Maßstäbe für eine Prüfungspflicht der DENIC e.G. - JurPC-Web-Dok. 0161/2001 |