| 2. Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht kein
Vergütungsanspruch aus Telekommunikationsdienstleistungen aus abgetretenem
Recht zu. Der Beklagte, der am 12.12.1997 mit einem Verkäufer ... einen
Kaufvertrag über ein Handy im Paket mit einem Vertrag über
Telekommunikationsdienstleistungen mit der ... geschlossen hat, hat am
23.12.1997 wirksam den Kaufvertrag gemäß §§ 465, 462, 459
BGB gewandelt. Es lag ein Mangel des Gerätes vor, denn das Handy
funktionierte spätestens seit dem 23.12.1997 nicht mehr, wie durch den
Beklagten und einen Mitarbeiter ... festgestellt wurde. Es war trotz 3-maliger
Reklamation und Vorsprache des Beklagten nicht funktionstüchtig, zeigte
vielmehr stets "Karte einlegen" an, obwohl eine funktionstüchtige
Karte eingesetzt war. Der Beklagte hat am 23.12.1997 einem Angestellten ...
gegenüber die Wandelung des Kaufvertrages erklärt und dieser hat sich
mit dem Verlangen des Klägers einverstanden erklärt. Mit der Wandelung
des Kaufvertrages ist für den Netzkartenvertrag, aus dem die Klägerin
Ansprüche geltend macht, die Geschäftsgrundlage entfallen. Zwar hat
der Beklagte 2 Verträge abgeschlossen, nämlich den über ein Handy
und den über Telekommunikationsdienstleistungen, jedoch stellen die beiden
Verträge solch eine wirtschaftliche Einheit dar, daß die Wandelung
des einen Vertrages auch die Aufhebung des anderen Vertrages zur Folge hat. Bei
Handy und Kartenvertrag handelt es sich um eine zusammengehörige Waren- und
Leistungseinheit (GRUR 98, 27 (29)) . Kein Vertrag wäre ohne den anderen
geschlossen worden. Für den Beklagten als Käufer ... Sofortpaketes
erscheinen die beiden Verträge als ein Gesamtpaket, denn wer über
Mobilfunk telefonieren will, braucht sowohl ein Gerät als auch einen
Netzkartenvertrag zum Freischalten des Gerätes (OLG Nürnberg MDR 98,
429) . Entgegen der Auffassung der Klägerin kann ein verbundener Vertrag
auch dann vorliegen, wenn Vertragspartner des Netzkartenvertrages ein anderer
als der des Kaufvertrages ist. Dieser Gedanke hat im § 9 VerbrKrG eine
ausdrückliche Regelung erfahren, der jedoch hier mangels Vorliegens eines
Kreditvertrages nicht anwendbar ist. Der in § 9 VerbrKrG geregelte
Einwendungsdurchgriff wurde aus dem allgemeinen Gedanken des § 242 BGB
entwickelt, auf den hier zurückgegriffen werden kann. Bei einem
wirtschaftlich einheitlichen, innerlich zusammengehörenden Geschäft,
das in 2 rechtlich selbständige Verträge aufgespalten ist,
rechtfertigt es der Grundsatz von Treu und Glauben, die Trennung nicht zu
beachten (BGHZ 83, 303). | Abs. 2 |