JurPC Web-Dok. 88/2001 - DOI 10.7328/jurpcb/200116490

LG Berlin
Urteil vom 18.07.2000

102 O 133/00 Kart

Liefersperre bei Umgehung der Buchpreisbindung

JurPC Web-Dok. 88/2001, Abs. 1 - 34


GWB §§ 33, 20 Abs. 1, 15

Leitsatz (der Redaktion)

Umgeht ein Buchhändler die in der Bundesrepublik Deutschland geltende Buchpreisbindung dadurch, dass er in seinen Läden über Terminals den Zugriff auf das Angebot einer österreichischen Schwestergesellschaft eröffnet, die dieselben Bücher unterhalb des gebundenen Preises anbietet, so stellt die verlagsseitige Verhängung einer Liefersperre eine verhältnismäßige Abwehrmaßnahme dar.

Tatbestand

Die Antragstellerin betreibt Buchhandlungen in 19 Filialen in der Bundesrepublik Deutschland. Sie ist eine 100 %-ige Tochter der ... AG mit Sitz in Österreich, die in Österreich über Buchhandlungen Bücher an Endverbraucher vertreibt. Eine weitere 100 %-ige Tochtergesellschaft der ... AG ist die ... Online GmbH mit Sitz in Österreich. Geschäftsführer bzw. Vorstandsvorsitzender der vorgenannten Gesellschaften ist jeweils ... . Die ... Online GmbH vertreibt unter der Domain "...cc" Bücher im Internet-Handel. In den Ladengeschäften der Antragstellerin sind Terminals aufgestellt, die auf die ...cc-Homepage eingestellt sind, so dass jeder Kunde, der sie benutzt, auf ... .cc hingewiesen wird.JurPC Web-Dok.
88/2001, Abs. 1
Die ... AG wie auch deren beide Tochtergesellschaften haben ein gemeinsames Zentrallager in ..., Österreich. Abs. 2
Die Antragsgegnerin verlegt Bücher. Zu der Gruppe der Antragsgegnerin gehören weitere Verlage.Abs. 3
In der 2. Hälfte des Juni 2000 kündigte die ... Online GmbH im Hinblick auf die bevorstehenden Gesetzesänderungen in der Bundesrepublik Deutschland und in Österreich betreffend die Preisbindung von Büchern und die bevorstehende Änderung des sogenannten Sammelrevers-Verfahren auf der Grundlage der Mitteilung der Europäischen Kommission zur Geschäftsnummer 2000/C 162/08 - (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 162/25 f. vom 10.06.2000) an, sie werde ab dem 01.07.2000 deutsche Verlagsprodukte unterhalb der gebundenen Preise an deutsche Endabnehmer verkaufen. Hierauf kündigte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Schreiben vom 27. Juni 2000 an, sie werde die Antragstellerin künftig nicht mehr mit Büchern unter anderem des Aufbauverlages beliefern. Seit dem 01. Juli 2000 werden über die ...cc Homepage rund 200 Titel deutscher Verlage zu einem um 20 % gegenüber dem gebundenen Preis reduzierten Kaufpreis angeboten. Seitdem werden in den Filialen der Antragsgegnerin den Kunden Handzettel ausgehändigt, in denen auf den Bezug deutscher Bücher bei ... .cc unterhalb der gebunden deutschen Preise hingewiesen wird. Weiterhin werden Kunden, die nach derart reduziert angebotenen Büchern fragen, auf die Möglichkeit einer Internet-Bestellung über die im Ladengeschäft vorhandenen Terminals hingewiesen.Abs. 4
Die Antragstellerin behauptet, auch alle in Deutschland in Betracht kommenden Zwischenbuchhändler, sogenannte Bar-Sortimente, hätten ihr gegenüber die Belieferung mit Büchern aus dem Verlag der Antragsgegner bzw. deren Verlagsgruppe verweigert. Die Anzahl der von ihr im Jahre 1999 von der Antragsgegnerin bezogenen Bücher sei erheblich größer als von dieser angegeben, weil die Zahlen der Antragsgegnerin sich nur auf den Direktbezug über den Verlag erstreckt, nicht aber den Bezug über die Barsortimente erfassten.Abs. 5
Schließlich behauptet sie, bei den von der ... -Online GmbH nach dem 30.06.2000 zu reduziertem Preis abgegebenen Büchern habe sich keines aus dem Verlag der Antragsgegnerin befunden. Abs. 6
Sie ist der Ansicht, die Liefersperre der Antragsgegnerin bedeute eine unzulässige, weil sachlich nicht gerechtfertigte, Behinderung. Insbesondere auch in Ansehung der von ihr näher beschriebenen Kundenerwartungen sei der Erlass einer einstweiligen Verfügung dringend geboten, um ein nicht wieder gut zu machendes Abbröckeln aus dem Kreis der potentiellen Nachfrager zu verhindern.Abs. 7
Unter teilweiser Abänderung und Modifizierung des ursprünglich angekündigten Antrages beantragt die Antragstellerin nunmehr,

der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, ihr gegenüber die Lieferung mit ihren Verlagserzeugnissen an ... Disk GmbH,... , zu verweigern oder einzustellen.

Abs. 8
Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Abs. 9
Sie behauptet, in den Verkaufstellen der Antragstellerin betrage der Anteil des Umsatzes mit Büchern etwa nur 1/3. Bereits deshalb könne nicht auf die Erwartungen typischer Buchhandelskunden abgestellt werden.Abs. 10
Weiterhin ist sie der Ansicht, die Durchsetzung des Belieferungsbegehrens sei deshalb nicht dringlich, weil, wie sie unter näherer Darlegung behauptet, die Anzahl der präsenten Titel aus ihrem Verlag in den Filialen der Antragstellerin sehr gering sei; er betrage nur 5 - 6 Titel. Weiterhin sei das Bestellvolumen der Antragstellerin bei ihr im Jahre 1999 bemerkenswert gering gewesen.Abs. 11
Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Abs. 12

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig (A), aber nicht begründet (B).Abs. 13
A.

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung, so wie er im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellt worden ist, ist zulässig. Insbesondere ist ein Verfügungsgrund nach Maßgabe des § 940 ZPO gegeben.
Abs. 14
I. Die Antragstellerin begehrt hier eine Regelungsverfügung, für deren Erlass ausnahmsweise ein rechtfertigender Grund nach § 940 ZPO besteht. Abs. 15
Zu Recht macht die Antragsgegnerin geltend, dass der auf Unterlassen der Lieferverweigerung gerichtete Antrag der Antragstellerin in der Sache auf Belieferung, das heißt auf Erfüllung gerichtet ist. Der Erlass eines auf Erfüllung in der Zukunft gerichteten Titels wird allerdings regelmäßig bereits am Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Satz 2 ZPO scheitern (KG WuW/E 5875, 5876 - U-Bahn-Buchhandlung; OLG Hamburg WuW/E 5861). Anstelle der deshalb wenig praktikablen Leistungsklage wird daher eine Klage auf Feststellung einer Belieferungspflicht zu bestimmt umschriebenen Rahmenbedingungen praktiziert und anerkannt (BGH GRUR 1979, 560 - Fernsehgeräte sowie WuW/E 1793, 1794; 1814, 1815; 1879, 1880; Markert in Imenga/Mest Mäcker, GWB, 2. Aufl., § 26, Rdnr. 304). In der Situation des Verfügungsverfahrens ist aber regelmäßig allein die Feststellung einer Lieferverpflichtung ein untaugliches Instrument zur Durchsetzung dringlicher Ansprüche. Deshalb gilt es als statthaft, ein Belieferungsbegehren im Verfügungsverfahren in einen Unterlassungsantrag zu kleiden (Bechtold, GWB, 2. Aufl., § 33, Rdnr. 9; Schockenhoff, NJW 1990, 152, 155 sowie insbesondere 157). Abs. 16
II. Ein Verfügungsgrund ist bei einem derartigen Begehren gegeben, wenn dem Antragsteller nicht unerhebliche Nachteile, insbesondere auch solche finanzieller Art (KG WuW/E 4628, 4629 - Berlin - Ausgabe des Gong) drohen, sofern er nicht sofort eine gerichtliche Entscheidung erhält (OLG Hamburg, WuW/E 5703, 5705 f. - Fachdental Nord II; OLG Koblenz WuW/E 4733, 4734 f. - Aktueller Tip; OLG Stuttgart WuW/E 4829, 4832 - Katalysator Nachrüstsätze).Abs. 17
Hier ist es anhand der dargelegten und allgemein bekannten Umstände überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragstellerin ein Ansehensverlust einhergehend mit beachtlichem Umsatzrückgang droht, wenn sie Kundenwünsche nach Titeln aus der Verlagsgruppe der Antragsgegnern nicht befriedigen kann. In der Bundesrepublik Deutschland erwartet der Endverbraucher, der auch Buchhandlungen aufsucht, dass ihm der Händler jedes in Deutschland lieferbare Buch verschaffen kann, sei es aus dem eigenen Lagerbestand, sei es nach kurzer Zeit auf Bestellung über den Verlag, dessen Auslieferung oder ein Barsortiment, wobei es dem Kunden regelmäßig nicht auf die Bezugsquelle des Buchhändlers, sondern auf eine schnelle Belieferung ankommt. Eben wegen der Erwartung kurzfristiger Beschaffung für den Fall, dass der Buchhändler den gewünschten Titel nicht auf Lager hat, kommt es hier nicht entscheidend darauf an, dass die Antragstellerin dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin zufolge in ihrer Berliner Filiale nur etwa 5 - 6 Titel von den rund 1.000 lieferbaren Titeln der Verlagsgruppe der Antragsgegnerin im Lager vorrätig hat. Spricht es sich aber bei interessierten Verkehrskreisen herum, dass die Antragstellerin zur Beschaffung bestimmter Titel nicht in der Lage ist, steht zu befürchten, dass sich potentielle Nachfrager von vornherein mit ihrem Bücherwunsch an andere Buchhandlungen aus Besorgnis, ihren Bücherwunsch bei der Antragstellerin eventuell nicht erfüllen zu können, wenden. Es verhält sich ähnlich wie bei einer Spitzenstellungsabhängigkeit (vgl. BGH WPR 2000, 762, 764 f.- Designer Polstermöbel). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Antragstellerin nicht ausschließlich Bücher verkauft. Auch dem Vortrag der Antragsgegnerin zufolge stellt der Handel mit Büchern jedenfalls einen Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit der Antragstellerin dar. Dies dokumentiert die Antragstellerin im Übrigen auch dadurch, dass einer ihrer beiden Firmenbestandteile, ... , für die Ware Buch steht.Abs. 18
Dafür, dass die anderen von der Antragstellerin feilgehaltenen Warengruppen deren Erscheinungsbild im geschäftlichen Verkehr dahin prägen, dass die angesprochenen Kreise bei ihr Bücher nicht mit der buchhandelsbezogen typischen, oben beschriebenen Erwartung nachfragen, ist weder etwas dargetan noch ansonsten ersichtlich.Abs. 19
Schließlich muss sich die Antragstellerin auch nicht auf die Möglichkeit eines Bezuges über Barsortimente verweisen lassen. In Ansehung der Absichtserklärungen aus dem Hause der Antragsgegnerin, wie sie von der Antragstellerin unter Bezugnahme auf die Anlage K 24 vorgetragen worden sind, muss nach gegenwärtigem Erkenntnisstand damit gerechnet werden, dass die Antragsgegnerin alles ihr Mögliche tun wird, um auch die Barsortimente dazu anzuhalten, die Antragstellerin nicht mit Titeln ihrer Verlagsgruppe zu beliefern. Dementsprechend haben auch Barsortimente die Belieferung der Antragstellerin mit Büchern der Antragsgegnerin eingestellt. Soweit die Antragstellerin hiergegen beschlussförmige einstweilige Verfügungen erwirkt hat, kann ihr dies nach Einschätzung der Kammer nicht als Grund entgegen gehalten werden, der die Dringlichkeit entfallen lässt. Denn die so verfahrensmäßig eröffnete Bezugsquelle ist derart unsicher, dass sie jederzeit wieder versiegen kann, nämlich dann, wenn sich das betroffene Barsortiment erfolgreich gegen die erlassene einstweilige Verfügung wendet. Selbst wenn Derartiges dem betroffenen Barsortiment nicht gelingen sollte, verbleibt der Antragsgegnerin die in Ansehung ihrer Äußerungen durchaus realistische Möglichkeit, die Belieferung des Barsortimentes einzustellen. Immerhin ist der Barsortimenter aufgrund des von ihm ebenfalls unterzeichneten Sammelrevers gehalten, seinerseits nur an Buchhändler zu liefern, die die preisbindungsbezogenen Vorgaben beachten. Abs. 20
B.

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist aber nicht begründet. Es besteht kein Verfügungsanspruch nach § 33 Satz 1, 1. Halbsatz GWB. Denn das beanstandete Verhalten der Antragsgegnerin läuft nicht § 20 Abs. 1 GWB zuwider.
Abs. 21
I. Die Antragsgegnerin ist als preisbindendes Unternehmen nach § 15 GWB Normadressat des § 20 Abs. 1 GWB. Abs. 22
II. Die beanstandete Maßnahme ist hier in einem Geschäftsverkehr erfolgt, der üblicherweise gleichartigen Unternehmen zugänglich ist. Abs. 23
III. Das beanstandete Verhalten bedeutet auch eine unmittelbar unterschiedliche Behandlung gegenüber gleichartigen Anbietern.Abs. 24
IV. Für diese Ungleichbehandlung gibt es jedoch sachlich rechtfertigende Gründe. Die Frage nach dem Vorliegen eines rechtfertigenden sachlichen Grundes bestimmt sich im Rahmen der Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung (St. Rspr. seit BGH WuW/E 502, 580 - Treuhandbüro). Abs. 25
1. Die Gründe, derentwegen ein Verfügungsgrund bejaht worden ist, bestimmen auch die in die Abwägung einzubeziehenden beachtlichen Interessen der Antragstellerin.Abs. 26
2. Diese Interessen sind jedoch weniger gewichtig als die Interessen, auf die sich die Antragsgegnerin berufen kann.
a) Von Rechts wegen ist aus der Sicht der Kammer einmal beachtlich, dass ein Vertragsverstoß einen persönlichen Verweigerungsgrund darstellen kann (Markert, a.a.O., Rdnr. 241). Jedoch muss es sich dabei um schwerwiegende Verletzungen vertraglicher Verpflichtungen handeln, die der Geschäftsbeziehung die Grundlage nehmen (BGH WuW/E 1626 - BMW Direkthändler III; 2491, 2496 - Opel Blitz). Dabei darf eine Liefersperre kein unverhältnismäßiges Mittel darstellen. Auf der anderen Seite gibt es den Grundsatz der freien Gestaltung der Vertriebswege, die als typische Verhaltensweise im Wettbewerb insbesondere für Markenartikel grundsätzlich anerkannt ist (BGH WuW/E 1212, 1216 - Kraftwagen-Leasing; 1455, 1456 - BMW - Direkthändler; 1793, 1797 - SB-Verbrauchermarkt).
Abs. 27
Die Freiheit der Vertriebswege wird hier aber einmal dadurch modifiziert, dass jeder Verleger mit einem nicht völlig unbedeutenden Titel wegen des vorbeschriebenen Nachfrageverhaltens eine monopolähnliche Stellung hat, die eine Lieferpflicht indizieren könnte (zur Lieferpflicht bei Monopolstellung vgl. insbesondere Langen/Bunte Kart R, 7. Aufl., § 26 Rdnr. 180). Hier sind die Lieferbeziehungen der Partei bereits durch den von beiden Parteien unterzeichneten Sammelrevers in der jetzt beachtlichen Fassung konkretisiert, der für den Fall des Verstoßes eines Buchhändlers gegen Preisbindungsvorschriften neben der Möglichkeit des Verfalls einer Konventionalstrafe auch ausdrücklich die Möglichkeit des Verhängens einer Liefersperre vorsieht. Weiterhin ist beachtlich, dass der Sammelrevers dem Buchhändler auch ausdrücklich preisbindungsumgehende Maßnahmen untersagt.Abs. 28
Nach dem jetzt beachtlichen Sach- und Streitstand muss die Kammer aber davon ausgehen, dass der Antragsgegnerin eben solche umgehenden Maßnahmen anzulasten sind. Sie liegen darin, dass sie es den Endverbrauchern ermöglicht, über die in ihren Ladengeschäften aufgestellten Terminals Internet-Bestellungen direkt bei ihrer Schwestergesellschaft aufzugeben, das heißt auch hinsichtlich solcher Bücher, die ihre österreichische Schwestergesellschaft unter den in der Bundesrepublik Deutschland gebundenen Preisen verkauft. Zwar nimmt der Sammelrevers in der jetzt beachtlichen Fassung den grenzüberschreitenden Internet-Buchhandel ausdrücklich von preisbindenden Vorgaben aus. So, wie die Antragsgegnerin vorgeht, vermittelt sie nicht etwa nur eine grenzüberschreitende Internet-Buchbestellung bei ihrer Schwestergesellschaft, sondern bietet dem Endverbraucher diesen Bezugsweg wie einen Bezug bei ihr an. Der Kunde sucht das Ladengeschäft der Antragstellerin auf, in dem ihm die Möglichkeit der Bestellung bei der ... Online GmbH eröffnet wird. Dadurch wird aus der Sicht des Endverbrauchers die Möglichkeit des Online-Direktbezuges zum integralen Bestandteil des Geschäftsbetriebes der Antragstellerin. Damit eröffnet die Antragstellerin eine Bezugsmöglichkeit, wie sie für einen Buchverkauf im Ladengeschäft völlig untypisch ist und der aus der Sicht des Unternehmens, der einen solchen Bezug ermöglicht, nur einen kaufmännischen Sinn ergeben kann, wenn es sich bei dem letztendlich begünstigten Unternehmen, dem Verkäufer, um eine verbundene Gesellschaft handelt, so dass deren Erträge jedenfalls dem Konzernergebnis zugute kommen.Abs. 29
Schließlich kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob die Bestellmöglichkeit, die die Antragstellerin eröffnet, gegenwärtig überhaupt den Bezug von Büchern der Antragsgegnerin zu geringeren als den gebundenen Preisen ermöglicht. So, wie sich die ... Online GmbH auf ihrer Homepage unter dem 27.Juni 2000 artikuliert hat, und so, wie sich ihr Geschäftsführer in einem Interview anlässlich der Eröffnung der Filiale in Berlin geäußert hat (Anlagenkonvolut AG 12), besteht jedenfalls die greifbare Besorgnis, dass die Schwestergesellschaft der Antragstellerin ihre Auswahl zu reduzierten Preisen angebotener Bücher auch um solche Titel aus der Gruppe der Antragsgegnerin erweitert, die es lohnend erscheinen lassen, sie zu einem geringeren Preis anzubieten; es spricht nichts dagegen, dass die Antragsgegnerin ihrem Veröffentlichungsprofil zufolge durchaus auch in der Zukunft für die Herausgabe von "Bestsellern" "gut" ist.Abs. 30
Selbst wenn man eine Begehungsgefahr dahingehend, dass die ... Online GmbH ihr Angebot von Titeln mit Preisen unterhalb der in Deutschland gebundenen Preise auf Titel der Antragsgegnerin erweitert und die Antragstellerin den Erwerb solcher Titel über die in ihren Verkehrsstellen aufgestellten Terminals ermöglicht, verneint, handelt es sich bei der beanstandeten Liefersperre um eine sachlich gerechtfertigte Abwehrmaßnahme, die sich noch im Rahmen des Verhältnismäßigen bewegt. Auch dann muss sich die Antragsgegnerin nicht mit einer weniger einschneidenden Abwehrmaßnahme, z.B. mit der Durchsetzung einer auf Unterlassung des Terminalbetriebes gerichteten einstweiligen Verfügung begnügen. Bei all dem ist aus der Sicht der Kammer beachtlich, dass von Rechts wegen auch Verhaltensweisen, die darauf gerichtet sind, Endabnehmern preisgebundene Artikel gegen geringeres Entgelt zu verschaffen, eine Liefersperre rechtfertigen können (BGH NJW 1979, 1412, 1413). Die beanstandete Handhabung bedeutet eine unmittelbar, ernst zu nehmende Bedrohung des Systems der Buchpreisbindung. Es wird die Möglichkeit eröffnet, im Ladengeschäft eines Buchhändlers Titel unterhalb des gebundenen Preises zu erwerben. Dies bedeutet einen ganz erheblichen Anreiz gegenüber dem Endverbraucher, Ladengeschäfte mit derartigem Angebot in der Erwartung, einen Buchtitel eventuell preiswerter als im Ladengeschäft eines anderen Buchhändlers beziehen zu können, aufzusuchen. Dieser Anreiz lässt einen Nachahmungseffekt auf Anbieterseite besorgen, der letztlich zu einer derartigen Erosion der Preislandschaft führen könnte, dass gebundene Preise nicht mehr durchsetzbar sind. Abs. 31
Einen Maßstab für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit liefert bei all dem auch der vom Sammelrevers vorgegebene vertragliche Rahmen, der das System der Buchpreisbindung in dem von der EU-Kommission noch für europarechtskonform erachteten Umfang erhält. Soweit die Buchpreisbindung aufrechterhalten worden ist, geschah dies in Verfolgung des kulturpolitischen Anliegens, die Vielfalt des Buchangebotes in der Bundesrepublik Deutschland zu erhalten. Der Sammelrevers sieht wie bereits ausgeführt, als zulässige Sanktion neben der Möglichkeit des Verfalls einer Konventionalstrafe aber auch ausdrücklich die Möglichkeit einer Liefersperre vor. Abs. 32
3. Die Kammer hatte nicht darüber zu befinden, ob eine Liefersperre auch sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Antragstellerin nicht mehr die Möglichkeit eröffnen würde, über die in ihren Ladengeschäften aufgestellten Terminals Titel deutscher Verlage unter dem gebundenen Preis bei der ... Online GmbH zu bestellen. Abs. 33
C.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 sowie 708 Nr. 6 in Verbindung mit 711 Satz 1 ZPO.
JurPC Web-Dok.
88/2001, Abs. 34
[online seit: 30.04.2001]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Berlin, LG, Liefersperre bei Umgehung der Buchpreisbindung - JurPC-Web-Dok. 0088/2001