JurPC Web-Dok. 29/2001 - DOI 10.7328/jurpcb/200116242

Finanzgericht Hamburg
Zwischenurteil vom 21.11.2000

II 137/00

Klageerhebung per Telefax ohne Unterschrift

JurPC Web-Dok. 29/2001, Abs. 1 - 17


FGO §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 1

Leitsatz (der Redaktion)

Ein bestimmender Schriftsatz (hier: Klageschrift) kann wirksam per Telefax eingereicht werden, auch wenn eine Unterschrift lediglich mittels einer Computer-Schrifttype "geschrieben" und später ausgedruckt wurde.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen des Zwischenstreits streitig, ob die Klage rechtzeitig erhoben wurde. In der Sache streiten die Beteiligten darüber, ob Leerstandzeiten einer Ferienwohnung den Vermietungszeiten zuzurechnen sind mit der Folge, dass die auf die Leerstandszeiten entfallenden Aufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden können.JurPC Web-Dok.
29/2001, Abs. 1
Auf dem Faxgerät des Finanzgerichtes ging am 28. März 2000 ein Schreiben gleichen Datums von dem Prozessbevollmächtigten der Kläger ein, mit dem dieser für die Kläger Klage gegen die Einkommensteuerbescheide 1997 und 1998 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 25.2.2000 erhob. Der Telefaxausdruck enthielt an Stelle einer eigenhändigen Unterschrift lediglich den Namen des Steuerberaters, die in einer PC-Schreibschrift-Schriftart formatiert war. Die handschriftlich unterschriebene Originalklageschrift ging mit beigefügter Prozessvollmacht (wie in dem Telefax angekündigt) am 3.4.2000 bei Gericht ein. Mit Schreiben des Gerichts vom 7.7.2000 wurde der Prozessbevollmächtigte der Kl. darauf aufmerksam gemacht, dass die Klagefrist versäumt worden sein dürfte; zugleich wurde er auf die Möglichkeit, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 56 FGO zu beantragen, hingewiesen und um Stellungnahme binnen zwei Wochen gebeten. Mit Schreiben vom 25.7.2000 bat der Prozessbevollmächtigte um Verlängerung der Frist zur Stellungnahme bis zum 15. August 2000 und wies zugleich darauf hin, dass ein Schriftsatz vom 25.7.2000 per Fax nicht an das Gericht habe übermittelt werden können.Abs. 2
Nachdem die Kläger gegen einen zwischenzeitlich ergangenen, die Klage als unzulässig abweisenden Gerichtsbescheid die mündliche Verhandlung beantragt haben, tragen sie mit Schriftsatz vom 17.11.2000 weiter vor, dass die Klage am 28.3.2000 um 20.06 Uhr fristgerecht an die Geschäftsstelle des Finanzgerichtes übermittelt worden sei. Da die Übermittlung mit Hilfe des Papierfaxgerätes technisch nicht möglich gewesen sei, habe eine mit Hilfe eines PC-Programmes erstellte Klageschrift über das Faxmodem des Computers des Bevollmächtigten an das Finanzgericht übermittelt werden müssen. Der Prozessbevollmächtigte habe die Klageschrift persönlich in seinem PC geschrieben und mit einer Schreibschrift mit seinem Namen versehen. Da die ordnungsgemäße unterzeichnete Klageschrift nachgereicht worden sei, habe man einen Wiedereinsetzungsantrag für entbehrlich gehalten. Da nicht berücksichtigt worden sei, dass dieser Antrag auch von Amts wegen berücksichtigt werden könne, werde Wiedereinsetzung nunmehr noch einmal ausdrücklich beantragt.Abs. 3
Die Kläger beantragen,

die Einspruchsentscheidung vom 25.2.2000 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 1997 vom 5.8.1998 sowie den Einkommensteuerbescheid 1998 vom 5.8.1999 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für 1997 Verluste in Höhe von 2.767,00 DM und für 1998 Verluste in Höhe von 1.389,15 DM berücksichtigt werden.

Abs. 4
Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Abs. 5
Der Beklagte ist dem tatsächlichen Vorbringen im Zusammenhang mit der Klageerhebung nicht entgegengetreten.Abs. 6
Dem Gericht haben Bd. IV d. Einkommensteuerakte der Kl. Bd (Steuernummer ...) sowie die Rechtsbehelfsakte vorgelegen.Abs. 7

Entscheidungsgründe

Der Senat entscheidet gem. § 97 FGO durch Zwischenurteil über die Zulässigkeit der Klage. Abs. 8
Die Klage ist zulässig. Sie ist in der von § 64 Abs. 1 FGO vorgeschriebenen Schriftform rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO erhoben worden.Abs. 9
1.Nach § 64 Abs. 1 FGO ist die Klage bei dem Gericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Zur Schriftform gehört die eigenhändige Unterschrift des Klägers oder seines Prozessbevollmächtigten. Sie soll gewährleisten, dass der Unterzeichner des Schriftsatzes bestimmbar ist und dass der Schriftsatz mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist und es sich nicht nur um einen Entwurf handelt (vgl. BFH-Urteil vom 26. März 1991 VIII B 83/90, BFHE 163, 510, BStBl II 1991, 463).Abs. 10
a)Unter Berücksichtigung dieses Sinn und Zwecks werden im Rahmen des Prozessrechtes Ausnahmen zugelassen, sofern die Übermittlung des Schriftsatzes durch ein Medium geschieht, bei dem das bei Gericht eingehende Schriftstück aus technischen Gründen eine Originalunterschrift des Absenders nicht tragen kann. Die Rechtsprechung aller Gerichtszweige hat dementsprechend die Übermittlung bestimmender Schriftsätze durch Telegramm, durch Fernschreiben, durch Telefax und zuletzt auch durch PC-Fax für zulässig erachtet (vgl. die Nachweise bei GmS OGB, Beschluss vom 5.4.2000, GmS.OGB 1/98, BB 2000, 1645 [= JurPC Web-Dok. 160/2000, Anm. der Red.]).Abs. 11
b)Danach ist die Erfüllung der gesetzlichen Schriftform, zu der grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift gehört, nicht deshalb zu verneinen, weil sie aufgrund des verwendeten modernen Kommunikationsmittels eine eigenhändige Unterschrift nicht tragen kann, da das Originalschriftstück bei dem Empfänger nicht eingeht. Entscheidend ist vielmehr, dass das eingehende Schriftstück den übrigen prozessualen Anforderungen entspricht, die Person des Erklärenden eindeutig bestimmbar ist und keine Zweifel daran bestehen, dass der Schriftsatz tatsächlich dem Gericht zugeleitet werden sollte (vgl. GmS OGB, a.a.O). Abs. 12
2. Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze bestehen keine Bedenken dagegen, die Übermittlung eines bestimmenden Schriftsatzes auch durch Computer-Fax, bei dem der bestimmende Schriftsatz direkt aus dem Computer an ein Faxgerät des Gerichtes gesendet wird, zuzulassen.Abs. 13
Im Streitfall besteht allerdings gegenüber der Entscheidung des Gemeinsamen Senates die Besonderheit, dass die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten nicht eingescannt, sondern lediglich in einer anderen Schrifttype "geschrieben" und später ausgedruckt wurde. Auf diesen Unterschied kann es für die Frage, ob der Zweck der Schriftform gewahrt ist, aber nicht ankommen. Denn schon bisher hat die Frage, ob die Unterschrift des Absenders auf dem eingehenden Schriftstück (und nur auf dieses kommt es an) abgebildet war oder nicht, keine Bedeutung gehabt: Telegramm und Fernschreiben geben das Bild des Namenszuges nicht wieder, Telefax (bei Vorhandensein einer unterschriebenen Originalvorlage) und PC-Fax mit eingescannter Unterschrift tun dies. Die Rechtsprechung hat bisher bei Benutzung eines Faxgerätes darauf abgestellt, ob die Kopiervorlage erkennbar ordnungsgemäß unterschrieben war (vgl. BFH-Beschlüsse vom 6. Februar 1997 V B 78/96, BFH/NV 1997, 893 und vom 31. März 2000 VII B 87/99, BFH/NV 2000, 1224). Bei Verwendung eines Computer-Faxes kann dieser Umstand aber keine Rolle spielen. Bei Ausdruck der empfangenen Mitteilung lässt sich nämlich nicht feststellen, wann und wie der Namenszug zunächst eingescannt und anschließend in die entsprechende Datei kopiert wurde. Denkbar wäre, dass die Unterschrift aus Anlass der Übermittlung des Schriftsatzes eingescannt wurde, denkbar wäre aber auch, dass die einmal eingescannte Unterschrift als Textbaustein gespeichert wurde, um bei Bedarf in ein Dokument kopiert zu werden. Über die Authentizität des Schriftstückes und die Person seines Verfassers und Absenders kann ein so hergestellter Schriftsatz keinen stärkeren Beweis erbringen, als ein Schriftsatz ohne "Unterschrift", aber mit erkennbarem Verfassernamen.Abs. 14
Anders wäre es nur dann, wenn man verlangte, dass bei Verwendung eines Computer-Faxes das gesamte zuvor hergestellte Dokument mit Originalunterschrift eingescannt werden müsste, dass also auch in diesem Falle eine Art "Sendevorlage mit Originalunterschrift" vorhanden sein müsste. Darauf hat der Gemeinsame Senat in seiner Entscheidung vom 5.4.2000 aber zu Recht nicht abgestellt. Maßgeblich für die Beurteilung der Wirksamkeit des übermittelten Schriftsatzes ist nicht eine etwa beim Absender vorhandene Kopiervorlage, sondern allein die auf seine Veranlassung am Empfangsort erstellte körperliche Urkunde (GmS OGB, a.a.O. unter Ziff. 3). Angesichts der technischen Möglichkeiten, Schriftstücke nahezu beliebig zu bearbeiten und zu verändern, würde die Übermittlung eines komplett eingescannten Dokumentes den alleinigen Zweck der Schriftform, nämlich die Rechtssicherheit und die Verlässlichkeit der Eingabe auch nicht besser verwirklichen. Abs. 15
3.Die Kläger haben damit die Klagefrist des § 47 Abs. 1 FGO gewahrt: Die am 25.2.2000 zur Post gegebene Einspruchsentscheidung gilt gem. § 122 Abs. 2 Nr.1 AO als am 28.2.2000 bekannt gegeben. Die Klagefrist lief dementsprechend gem. § 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 222 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB am 28.3.2000 ab. Das Computer-Fax vom 28.3.2000, das am gleichen Tage bei Gericht einging, wahrte damit die Anfechtungsfrist.Abs. 16
4. Die Revision wird gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
JurPC Web-Dok.
29/2001, Abs. 17
[online seit: 19.02.2001]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Hamburg, Finanzgericht, Klageerhebung per Telefax ohne Unterschrift - JurPC-Web-Dok. 0029/2001