JurPC Web-Dok. 243/2000 - DOI 10.7328/jurpcb/20001512254

OLG München
Urteil vom 02.03.2000

29 U 4401/99

0190-Rechtsberatungs-Hotline

JurPC Web-Dok. 243/2000, Abs. 1 - 33


BRAGO § 3, RberG Art 1 § 1, BGB §§ 164, 177

Leitsatz (der Redaktion)

Rechtsanwälte, die sich an einer telefonischen Rechtsberatungshotline beteiligen, bei der die Rechtsanwaltsgebühren mit 3,63 DM/Min. abgerechnet werden, verstoßen gegen § 3 BRAGO, da die pauschale Zeitvergütung die gesetzlichen Gebühren in unangemessener Weise unterschreiten kann (§ 3 Abs. 5 S. 4 BRAGO).

Tatbestand

Die Kläger sind Mitglieder einer in München ansässigen Rechtsanwaltskanzlei. Die Beklagte zu 1) ist Inhaberin einer Telefonnummer, bei deren Anwahl Anrufer direkt durch die Telefonanlage an einen Rechtsanwalt weitergeschaltet werden, der, wie auch weitere Rechtsanwälte, mit der Beklagten zu 1) einen "Vertrag über die Nutzung der G... C... GmbH-Telefonnummer" hat. Aufgrund dieses Vertrages wird dem jeweiligen Anwalt die Möglichkeit eingeräumt, den Telefonanschluss für jeweils 3 1/2 Stunden zu buchen. Hierfür hat der Anwalt eine monatliche Teilnahmegebühr in Höhe von 50,-- DM und weitere 50,--DM für eine 3 1/2stündige Buchung des Telefonanschlusses zu bezahlen. Die Anrufer, die Rechtsrat suchen, bezahlen 3,63 DM je Gesprächsminute. Die geschuldete Vergütung wird mit der Telefonrechnung von der deutschen Telekom AG eingezogen. Diese behält von den eingezogenen Telefongebühren 1,15 DM ein. Der Restbetrag wird an die Beklagte zu 1) als Anschlussinhaberin weitergeleitet. Sie führt den Geldbetrag nach Abzug der ihr geschuldeten Vergütung an die Rechtsanwälte ab. JurPC Web-Dok.
243/2000, Abs. 1
Die Beklagte zu 2), die verschiedene "Computer-Hotlines" betreibt, unterstützt die Beklagte zu 1) publizistisch und auch dadurch, dass sie der Beklagten zu 1) ihr Firmenschlagwort InfoGenie zur Verfügung stellt. Der gemeinsame Geschäftsführer der Beklagten ist kein Anwalt. Die Beklagten verfügen auch über keine Genehmigung nach dem Rechtsberatungsgesetz.Abs. 2
Über die Möglichkeit, Rechtsberatung am Telefon zu erhalten, wurde in redaktionellen Beiträgen in Zeitschriften und in einem Beitrag im Fernsehmagazin "rtv" Nr. 10 vom 14.03.1998 berichtet.Abs. 3
Die Kläger haben vor dem Landgericht im wesentlichen vorgetragen, die Beklagte zu 1) verletze Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, da sie selbst Rechtsrat erteile, ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis zu verfügen. Deshalb handle die Beklagte zu 1) wettbewerbswidrig. Selbst wenn man unterstelle, ein auf Rechtsberatung gerichteter Vertrag komme mit Rechtsanwälten zustande, besorge die Beklagte zu 1) fremde Rechtangelegenheiten, weil sie jedenfalls fremde Rechtsangelegenheiten unmittelbar durch die von ihr zur Verfügung gestellte Hotline fördere. Für den Begriff der Rechtsbesorgung sei nämlich nicht entscheidend, dass die Angelegenheit durch das Tätigwerden des Besorgenden abschließend erledigt werde. Zudem fördere die Beklagte zu 1) fremde Wettbewerbsverstöße, weil Rechtsanwälten gemäß § 49 b Abs. 4 BRAO ihre Gebührenforderungen zur Einziehung nur dann Dritten übertragen dürften, wenn ihre Forderung rechtskräftig festgestellt sei, ein erster Vollstreckungsversuch fruchtlos ausgefallen sei und der Mandant mit dem Gebühreneinzug durch Dritte schriftlich sein Einverständnis erklärt habe. Schließlich verletzten die der Hotline angeschlossenen Rechtsanwälte ihre Berufspflichten gemäß § 43 a BRAO, weil es durch die Möglichkeit der Anonymisierung der Rechtsberatung nicht im ausreichenden Maße möglich sei, zu prüfen, ob der Rechtsanwalt widerstreitende Interessen vertrete. Die Beklagte zu 2) nehme an den Wettbewerbsverstößen der Beklagten zu 1) als Mitstörerin teil. Die Beklagte zu 2) unterstütze das Beratungstelefon der Beklagten zu 1) publizistisch. Zudem fördere die Beklagte zu 1) fremdes wettbewerbswidriges Verhalten, da die von ihr zu verantwortende Werbung in der Fernsehzeitschrift unzulässige Werbung für Rechtsanwälte darstelle.Abs. 4
Die Kläger haben beantragt,

I. Der Beklagten zu 1) wird bei Meidung der Zwangsmittel des § 890 ZPO für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken

fremde Rechtsangelegenheiten dadurch zu besorgen, dass sie unter der Telefonnummer 0190/... eine Hotline betreibt, bei der Anrufern durch die der Hotline angeschlossenen Rechtsanwälte Rechtsrat erteilt wird, solange sie die hierfür erforderliche Erlaubnis nicht besitzt.

II. Der Beklagten zu 2) wird bei Meidung der Ordnungsmittel des § 890 ZPO für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten,

für die telefonische Erteilung von Rechtsrat durch Rechtsanwälte mit nachstehend abgebildeter Annonce zu werben:
(Es folgt die Darstellung der Annonce, Anm. der Red.)

III. Hilfsweise zu I.:
Der Beklagte zu 1) wird bei Meidung der Zwangsmittel des § 890 ZPO für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken: Einen Service zur Erteilung telefonischer Rechtsauskünfte zu betreiben, über den Anrufern durch die dem Service angeschlossenen Rechtsanwälte Rechtsrat erteilt wird, dessen Kosten DM 3.63 pro Minute betragen,
und
1. Den in diesen Kosten enthaltenen Gebührenanteil für den beratend tätig werdenden Rechtanwalt einzubeziehen, solange die Gebührenforderung nicht rechtskräftig festgestellt ist, ein erster Vollstreckungsversuch fruchtlos ausgefallen und der beratend tätig werdende Rechtsanwalt die ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten eingeholt hat, und
2. Hierbei die anonyme Erteilung von Rechtsrat anzubieten

Abs. 5
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Abs. 6
Zur Begründung haben sie im wesentlichen ausgeführt, die Beklagte zu 1) verstoße nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz, weil Geschäftsbesorgungsverträge allein zwischen den rechtssuchenden Anrufern und dem kontaktierten Rechtsanwalt zustande kämen. Auch im übrigen besorge die Beklagte zu 1) keine fremden Rechtsangelegenheiten. Sie fördere auch keine fremden Wettbewerbsverstöße. So sei auch im Rahmen eines normalen Mandatsverhältnisses der Ratsuchende unter keinem Gesichtspunkt gehalten, seinen Namen und weitere Personalien preiszugeben. Die teilnehmenden Anwälte verstießen unter keinem Gesichtspunkt gegen berufsrechtliche Vorschriften. Deshalb könne auch der Beklagten zu 2) nicht angelastet werden, fremde Wettbewerbsverstöße zu fördern. Abs. 7
In dem diesem Rechtsstreit vorangegangenen Verfügungsverfahren hat das Landgericht der Beklagten zu 1) den Betrieb der Rechtsberatungs-Hotline mit einstweiliger Verfügung vom 02.04.1998 untersagt. Seine Verfügung hat das Landgericht mit Urteil vom 14.05.1998 bestätigt. Dieses Urteil wie auch die einstweilige Verfügung wurden durch Urteil des Senats vom 23.07.1998 aufgehoben und der Verfügungsantrag zurückgewiesen.Abs. 8
Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, aufgrund der einstweiligen Verfügung des Landgerichts habe sie die Hotline in der Zeit vom 15.05. bis einschließlich 24.06.1998 nicht betreiben können. In dieser Zeit habe sie daher von den der Hotline angeschlossenen Anwälten keine Nutzungsgebühren vereinnahmen können. Der ihr deshalb entstandene Schaden belaufe sich auf mindestens 32.830,14 DM.Abs. 9
Mit ihrer Widerklage beantragte die Beklagte zu 1),

die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 32.830,14 DM zu zahlen.

Abs. 10
Die Kläger beantragten die Abweisung der Widerklage. Abs. 11
Sie vertraten die Auffassung, der Beklagten zu 1) stehe der behauptete Schadensersatzanspruch nicht zu, weil die einstweilige Verfügung des Landgerichts zu Recht ergangen sei. Im übrigen sei nicht ersichtlich, wie sich die behaupteten Einnahmeverluste zusammensetzten.Abs. 12
Das Landgericht hat mit Urteil vom 24.06.1999 der Klage im Hauptantrag stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Es hielt an seiner bereits im Verfügungsverfahren dargelegten Auffassung fest, dass durch einen Anruf eines Rechtssuchenden unter der Telefonnummer der Hotline ein auf Rechtsberatung gerichteter Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem Anrufer und der Beklagten zu 1) zustande komme. Über eine behördliche Erlaubnis zu einer solchen Rechtsbesorgung verfüge die Beklagte zu 1) nicht. Der deshalb vorliegende Verstoß gegen § 1 RBerG stelle zugleich einen Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb dar. Der gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Unterlassungsanspruch sei deshalb begründet, weil die Beklagte zu 2) durch ihre unterstützende publizistische Tätigkeit Werbung für die wettbewerbswidrige Beratung der Beklagten zu 1) betreibe. Die Widerklage der Beklagten zu 1) sei unbegründet, weil das Landgericht nicht an die die einstweilige Verfügung aufhebende Entscheidung des Oberlandesgerichts München gebunden sei. Der Anspruch bestehe bereits deshalb nicht, weil die einstweilige Verfügung zu Recht ergangen sei. Abs. 13
Gegen die Entscheidung des Landgericht richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie meinen, das Landgericht habe übersehen, dass es bei einem Anruf eines Rechtssuchenden zu keinem Vertragsschluss mit der Beklagten zu 1) komme. Die Beklagte zu 1) trete nämlich nach außen nicht in Erscheinung. Sie trage außer der Bereitstellung der technischen Einrichtung nichts zur Kontaktaufnahme zwischen Anrufendem und Rechtsanwalt bei. Im übrigen sei auch die Gestaltung des Gebühreneinzuges unbedenklich. Es bestehe zwar die rein theoretische Möglichkeit einer Überschreitung der gesetzlichen Gebühren in Fällen niedriger Streitwerte. Darauf sei jedoch die gewählte Modalität der Gebührenabbuchung nicht ausgerichtet. Die insoweit gegebene Hilfsargumentation des Landgerichts, die auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt Bezug nehme, überzeuge nicht. Wenn die Beklagte zu 1) nicht wettbewerbswidrig handle, könne auch der Beklagten zu 2) kein Wettbewerbsverstoß angelastet werden. Im übrigen handle es sich bei dem "r-tv"-Beitrag um einen redaktionellen Beitrag und um keine Werbeanzeige. Abs. 14
Die Beklagten beantragen:

unter Abänderung des am 24.06.1999 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Az.: 7 O 16927/98, wird die Klage abgewiesen und die Kläger werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte zu 1) 33.830,14 DM zu zahlen.

Abs. 15
Die Kläger beantragen:

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Hilfsweise: Das Urteil des Landgerichts München I vom 24.06.1999 (Az.: 7 O 16927/98) wird in Ziffer I. wie folgt abgeändert:
1. Der Beklagten zu 1) wird bei Meidung der Zwangsmittel des § 890 ZPO für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken: Fremde Rechtsangelegenheiten dadurch zu besorgen, dass sie unter der Telefonnummer 0190/... eine Hotline betreibt, bei der Anrufern durch die der Hotline angeschlossenen Rechtsanwälte Rechtsrat erteilt wird, solange sie die hierfür erforderliche Erlaubnis nicht besitzt und solange sie nicht sicherstellt, dass der Beratungsvertrag zwischen dem Anrufer und dem der Hotline angeschlossenen Rechtsanwalt abgeschlossen wird.
2. Hilfsweise zu I. und zu II.1: Der Beklagten zu 1) wird bei Meidung der Zwangsmittel des § 890 ZPO für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken: Eine Service-Einrichtung zu betreiben und telefonische Rechtsauskünfte zu erteilen, über den Anrufern durch die der Service-Einrichtung angeschlossenen Rechtsanwälte entgeltlich Rechtsrat erteilt wird, wobei das Entgelt DM 3,63/min beträgt.
Hilfsweise: Einen Service zur Erteilung telefonischer Rechtsauskünfte zu betreiben, über den Anrufern durch die der Service-Einrichtung angeschlossenen Rechtsanwälte entgeltlich Rechtsrat erteilt wird, wobei das Entgelt DM 3,63/min beträgt, solange hierbei der gesetzliche Gebührenrahmen der BRAGO über- oder unterschritten wird,
und/oder
a) den in diesem Entgelt enthaltenen Gebührenanteil für den beratend tätig werdenden Rechtsanwalt einzuziehen, solange die Gebührenforderung nicht rechtskräftig festgestellt wird, ein erster Vollstreckungsversuch fruchtlos ausgefallen ist und der beratend tätig werdende Rechtsanwalt die ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten nicht eingeholt hat.
und/oder
b) hierbei die anonyme Erteilung von Rechtsrat anzubieten.

Abs. 16
Die Kläger verteidigen die angefochtene Entscheidung und wiederholen im wesentlichen ihren Vortrag erster Instanz. Sie weisen zudem darauf hin, dass die Beklagte zu 1) auch in der Berufung zur Begründung ihrer Widerklage die Einnahmeentwicklung im Jahre 1998 unsubstantiiert dargelegt habe. Im übrigen müsse berücksichtigt werden, dass selbst dann, wenn man einen Schadensersatzanspruch nach § 945 ZPO dem Grunde nach bejahe, ein ersatzfähiger Befolgungsschaden dann fehle, wenn die Beklagte zu 1), wie hier, materiell-rechtlich ohnehin zur Unterlassung verpflichtet gewesen sei.Abs. 17
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst den vorgelegten Unterlagen, auf das Urteil des Landgerichts vom 24.06.1996, auf die im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangenen Entscheidungen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 16.12.1999 Bezug genommen.Abs. 18

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten zu 1) hat teilweise Erfolg. Die Beklagte zu 1) ist entgegen der angefochtenen Entscheidung nicht verpflichtet, es zu unterlassen, fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen, weil sie mit dem Betrieb der Telefon-Hotline selbst keine fremden Rechtsangelegenheiten besorgt. Sie beteiligt sich jedoch mit dem Betrieb der Hotline an einem Verstoß der mit ihr vertraglich verbundenen Rechtsanwälte gegen die Grundsätze der BRAGO, weil für die Beratung eine allein zeitabhängige Vergütung von 3,63 DM/min eingezogen wird. Dies rechtfertigt den zuerkannten Unterlassungsanspruch gem. § 1 UWG. Die zulässige Berufung der Beklagten zu 2) ist unbegründet, weil sie mit der Bewerbung wettbewerbswidriger Handlungen selbst wettbewerbswidrig handelt. Abs. 19
1.1.Im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts kann der Beklagten zu 1) nicht verboten werden, fremde Rechtsangelegenheiten durch das Betreiben der Rechtsberatungs-Hotline zu besorgen, weil die Beklagte selbst nicht die von Anrufern nachgefragten Rechtsauskünfte erteilt, vielmehr zwischen Anrufern und ihren Gesprächspartnern, den Rechtsrat erteilenden Rechtsanwälten, auf Rechtsbesorgung gerichtete Verträge zustande kommen. Insoweit hält der Senat seine Auffassung aufrecht, die er mit dem Urteil vom 23.07.1998, das im einstweiligen Verfügungsverfahren zwischen den Parteien erging, vertreten hat (NJW 1999, 150/153). Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen. Ergänzend ist hervorzuheben, dass ein auf die Erteilung eines Rechtsrats gerichteter Geschäftsbesorgungsvertrag nur zwischen den Parteien zustandekommt, die entweder ausdrücklich oder konkludent sich deckende Willenserklärungen abgeben. Der Ratsuchende, der durch die Bewerbung des Rechtsberatungs-Angebotes, wie etwa durch den Beitrag in der rtv-Fernsehzeitschrift, davon erfahren hat, dass er durch einen Rechtsanwalt bei Anruf einer Telefonnummer eine Beratung erhalten kann, bringt durch die Anwahl der Telefonnummer zum Ausdruck, Rechtsrat durch einen Anwalt erhalten zu wollen. Sein Gesprächspartner, den der Ratsuchende unmittelbar erreicht, ist Rechtsanwalt. Der den Rat erteilende Rechtsanwalt bringt also zum Ausdruck, dem Wunsch des Anrufenden entsprechen zu wollen. Er nimmt daher dessen Angebot auf Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages an. Nur dann, wenn der telefonisch kontaktierte Rechtsanwalt ausdrücklich oder konkludent dem Erklärungsempfänger gegenüber zum Ausdruck bringen würde, in fremdem Namen den Geschäftsbesorgungsvertrag abschließen zu wollen (§ 164 BGB) und diese Erklärung von einer entsprechenden Vollmacht der Beklagten zu 1) gedeckt wäre (§ 177 BGB), käme ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Beklagten zu 1) zustande. Für einen solchen Vertragsschluss fehlt es schon an einer von der Beklagten zu 1) den Auskunft erteilenden Rechtsanwälten erteilten Vollmacht, in ihrem Namen einen Geschäftsbesorgungsvertrag zu schließen. Die telefonisch beratenden Anwälte offenbaren auch ausdrücklich kein Vertretungsverhältnis. Ihren Erklärungen kann auch konkludent nicht die Offenlegung eines Vertretungsverhältnisses entnommen werden. Anhaltspunkte dafür können sich allein aus veröffentlichten Beiträgen, mögen sie nun redaktionelle Beiträge in Zeitschriften sein oder Werbeanzeigen darstellen, ergeben. In dem "rtv"-Beitrag wird jedoch kein Hinweis auf die Beklagte zu 1) gegeben. Dort wird die Firma der Beklagten zu 1) nicht genannt, sondern nur das Schlagwort "InfoGenie!Recht" in den Vordergrund gestellt. Dies ist erkennbar die Bezeichnung der angebotenen Dienstleistung und nicht eine identifizierende Kennzeichnung der Beklagten zu 1). Das erschließt sich auch aus dem Werbetext: "Hinter Info-Genie!Recht verbirgt sich eine komfortable Möglichkeit der telefonischen Kontaktaufnahme zu Rechtsanwälten für Ratsuchende mit Rechtsfragen". Im Gegensatz zur Auffassung des Kammergerichts in seiner Entscheidung vom 11.1.2000 kann sich der Anrufer also nicht an Firma oder Anschrift der Beklagten zu 1) orientieren (KG, Anlage zum Schriftsatz vom 16.02.2000).Abs. 20
Das mit dem Hauptantrag verfolgte Unterlassungsbegehren ist auch nicht deshalb begründet, weil, wie die Kläger meinen, die Beklagte zu 1) bereits durch das bloße Zurverfügungstellen der Hotline gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt. Zwar liegt eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten bereits dann vor, wenn eine Tätigkeit auf die unmittelbare Förderung einer konkreten fremden Rechtsangelegenheit gerichtet ist, die nicht durch den Besorgenden abschließend erledigt werden muss. So läge eine Rechtsbesorgung im Sinne von Art. 1 § 1 RBerG auch dann vor, wenn die Beklagte zu 1) die Rechtsangelegenheit des Anrufers unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts fördern würde, der unabhängig von der konkreten Ausformung der vertraglichen Beziehungen nach den tatsächlichen Umständen als ihr Erfüllungsgehilfe anzusehen wäre (vgl. OLG Düsseldorf, AnwBl. 1997, 199; Rennen-Caliebe, RBerG, 2. Aufl., Rdnr. 27 m.w.N.; Senat a.a.O.). Davon kann im Streitfall nicht die Rede sein, da sich, wie dargestellt, die Tätigkeit der Beklagten zu 1) allein darauf beschränkt, ohne Bezug auf eine konkrete fremde Rechtsangelegenheit die telefontechnische Möglichkeit zur Verfügung zu stellen, damit der Anrufer einen Anwalt erreichen kann (vgl. auch Büring/Edenfeld, MDR 1999, 532/533). Es sprechen also keine Umstände dafür, dass der Beratungsvertrag "auch" zwischen dem Anrufer und der Hotline-Betreiberin zustande kommt (so aber KG, Urteil vom 01.01.2000; OLG München, 6 U 1752/99, MDR 1999, 1290). In der rtv-Fernsehzeitschrift ist die Beklagte zu 1) als Hotline-Betreiberin genauso wenig wie der im Einzelfall konkret beratende Rechtsanwalt benannt. Da mithin im Ergebnis die Beklagte zu 1) mit dem Betrieb der Hotline keine fremden Rechtsangelegenheit besorgt, besteht für eine Verletzungshandlung, die die Kläger mit ihrem in erster Linie geltend gemachten Klageanspruch verbieten wollen, keine Wiederholungsgefahr. Eine Begehungsgefahr ist von den Klägern nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich. Abs. 21
1.2. Aus den vorstehenden Erwägungen ist der hilfsweise geltend gemachte Klageanspruch der Kläger (II. 1.) ebenfalls nicht begründet. Dieser Klageanspruch erfasst sachlich dieselbe behauptete Verletzungshandlung, nämlich die unzulässige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, wie der unbedingt gestellte Klageantrag.Abs. 22
1.3. Der weitere Hilfsantrag der Kläger (II. 2.) richtet sich gegen den Betrieb einer Service-Einrichtung und die Erteilung telefonischer Rechtsauskünfte. Da, wie dargestellt, die Beklagte zu 1) keine telefonischen Rechtsauskünfte erteilt, ist auch diese Klage unbegründet.Abs. 23
1.4. Der hilfsweise dazu geltend gemachte Anspruch im Schriftsatz vom 20.01.2000 (ohne besondere Bezifferung) ist begründet. Mit dem Klageanspruch begehren die Kläger gegenüber der Beklagten zu 1) das Verbot, eine Service-Einrichtung zur Erteilung telefonischer Rechtsauskünfte zu betreiben, über die Anrufern durch die der Service-Einrichtung angeschlossenen Rechtsanwälte entgeltlich Rechtsrat erteilt wird, wobei das Entgelt 3,63 DM/min. beträgt.Abs. 24
Dieser Klageanspruch, der nicht Gegenstand des Verfügungsverfahrens war, ist begründet, weil die Rechtsanwälte, die sich an der Telefon-Hotline beteiligen, gegen § 3 BRAGO verstoßen.Abs. 25
Die pauschale Zeitvergütung von 3,63 DM/min. kann nämlich die gesetzlichen Gebühren der BRAGO in unangemessener Weise unterschreiten (§ 3 Abs. 5 S. 4 BRAGO). Ob eine Zeitvergütung in angemessenem Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwalts steht, läßt sich nämlich regelmäßig nur anhand des konkret in Aussicht stehenden Mandatsverhältnisses beurteilen, während im Streitfall die Höhe der Zeitvergütung gerade nicht individuell vereinbart, sondern unterschiedslos erhoben wird. Zum anderen kann die pauschale Zeitvergütung aber auch über den gesetzlichen Gebühren liegen, ohne dass die hierfür vorgesehene Formvorschrift des § 3 Abs. 1 BRAGO eingehalten wird. Gerade das Angebot telefonischer Rechtsberatung ist vorrangig auf die Beantwortung alltäglicher Rechtsfragen gerichtet, die auch Fälle mit sehr niedrigen Streitwerten betreffen können und bei denen deshalb die gesetzlich vorgesehenen Gebühren schon bei einem relativ kurzen Beratungsgespräch durch die Zeitvergütung überschritten werden (vgl. OLG Frankfurt, NJW 1999, 152/153 mit dem dort gebildeten Rechenbeispiel).Abs. 26
Zudem ist das System des Einzugs von Zeitvergütungen unabhängig von der qualifizierenden Einordnung der Beratungsleistung des Rechtsanwalts darauf angelegt, Vergütungen in einer nicht unbeachtlichen Zahl der Einzelfälle einzuziehen, die nicht geschuldet sind. Ein Rechtsanwalt erhält eine Gebühr für Rat und Auskunft. Gerade bei einer telefonischen Rechtsberatung liegt es auf der Hand, dass in vielen Fällen ein Rat, der schuldrechtlich eine Vergütungspflicht auslöst, gar nicht erteilt werden kann. So ist es naheliegend, dass bei speziellen Fragen, z.B. arbeitsrechtlicher, wettbewerbsrechtlicher oder markenrechtlicher Natur, der telefonisch erreichte Rechtsanwalt vielfach zur Auskunftserteilung fachlich nicht in der Lage ist. Zudem drängt es sich auf, dass etwa rechtliche Probleme im Zusammenhang mit vertraglichen Regelungen ohne die Sichtung und Prüfung vorhandener schriftlicher Unterlagen gar nicht erörtert werden können. Die Verweisung an einen anderen Anwalt oder die Verweisung auf ein persönliches Gespräch mit einem Rechtsanwalt stellt keine gebührenpflichtige Empfehlung für das Verhalten in einer konkreten Angelegenheit im Sinne von § 20 BRAGO dar. Es handelt sich vielmehr um das Eingeständnis der Unmöglichkeit telefonischer Beratung, für die dem Rechtsanwalt kein Gebührenanspruch zusteht (vgl. Landgericht Hamburg, MD 1999, 1174, 1177 f.).Abs. 27
Mit dem Einzug von Gebühren, die ihnen nicht zustehen und auch mit den systemimmanenten Verstößen gegen § 3 BRAGO verschaffen sich die Anwälte, die dem Telefonservice der Beklagten zu 1) angeschlossen sind, einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung vor all den anderen Rechtsanwälten, die sich bei Abrechnung ihrer Gebühren rechtstreu verhalten. Sie handeln daher gem. § 1 UWG wettbewerbswidrig. Da die Beklagte zu 1) mit dem Betrieb ihrer Hotline diese Rechtsverletzung kausal verursacht, ist sie als Störerin zur Unterlassung in dem Umfang, wie im Tenor ausgesprochen, verpflichtet.Abs. 28
1.4. Im übrigen ist der Hilfsantrag der Kläger (Schriftsatz vom 20.01.2000, II. 2. a) und b)) jedoch unbegründet. Mit der Einziehung der Gebühren über die Deutsche Telekom AG sowie über die Beklagte zu 1) verstoßen die beteiligten Rechtsanwälte nicht gegen § 49 b) Abs. 4 BRAGO. Diese Bestimmung untersagt die Abtretung von nicht titulierten Gebührenansprüchen an Personen, die nicht einer Rechtsanwaltskammer angehören, um sicherzustellen, dass die beruflichen Verschwiegenheitspflichten auch bei Durchsetzung von Honorarforderungen beachtet werden. Diesem Zweck der Vorschrift, dem Geheimhaltungsinteresse der Mandanten Rechnung zu tragen, steht der Gebühreneinzug über die Telekom AG und die Beklagte zu 1) nicht entgegen. Davon abgesehen, dass dem Anrufenden bekannt ist, wie seine Gebühren eingezogen werden und er mit Abschluss des Beratungsvertrages dem auch konkludent zustimmt, liegt schon eine Abtretung der Gebührenforderung oder eine Übertragung zur Einziehung im Sinne von § 49 b) Abs. 4 BRAO nicht vor. Die Gebührenforderung für das telefonische Beratungsgespräch entsteht zugunsten der Deutschen Telekom. Die Einziehung der nur zeitabhängig festgesetzten Gebühren über die Telefonrechnung ist nichts anderes als ein zahlungstechnischer Vorgang, der sich sachlich nicht vom Einzug einer feststehenden Gebührenforderung über eine Bankverbindung unterscheidet. Solche Modalitäten der Erfüllung einer Gebührenforderung werden von § 49 b) Abs. 4 BRAO nicht geregelt (vgl. Senat a.a.O.; Büring/Edenfeld, a.a.O.).Abs. 29
Die der Hotline angeschlossenen Rechtsanwälte verletzen auch nicht ihre Berufspflichten nach § 43 a) BRAO. Insoweit weisen die Kläger zwar zutreffend darauf hin, dass die Gefahr einer Interessenkollision bei anonymer und regelmäßig einmaliger Beratung per Telefon größer als im Fall persönlicher Beratung ist. Allein die Erhöhung dieser Gefahr führt jedoch nicht zu einem im Hotline-System angelegten Rechtsverstoß der Anwälte. (vgl. Senat a.a.O.; Büring/Edenfeld a.a.O.).Abs. 30
2. Die Beklagte zu 2) unterstützt, was zwischen den Parteien außer Streit steht, die Beklagte zu 1) und deren Hotline publizistisch. Sie stellt der Beklagten auch ihr Firmenschlagwort "InfoGenie" zur Verfügung. Der Beitrag in der Zeitschrift "r-tv", der die Leser auf die von der Beklagten zu 1) betriebene Hotline aufmerksam macht, ist, was die Beklagten auch in ihrer Berufungsbegründung nicht in Abrede stellen, durch die Beklagte zu 2), deren Geschäftsführer auch der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) ist, veranlasst. Dieser Beitrag, den die Beklagten als redaktionellen Beitrag qualifizieren, ist zwar nicht durch einen ausdrücklichen Hinweis als "Anzeige" gekennzeichnet. Der Beitrag stellt jedoch von der Beklagten zu 2) zu verantwortende Werbung für die Telefon-Hotline der Beklagten zu 1) dar. Dies folgt bereits aus der drucktechnisch hervorgehobenen Aufforderung "Holen Sie sich ihr Recht per Telefon!". Auch der weitere Text "Rechtsberatung am Telefon - Schnell, preiswert und unkompliziert" ist ein eindeutig werbender Hinweis auf das Dienstleistungsangebot von Rechtsanwälten in der Form der telefonischen Rechtsberatung, bei der die Gebühren mit einer pauschalen Zeitvergütung eingezogen werden. Aus der Wettbewerbswidrigkeit der Einziehung von Zeitvergütungen ohne Rücksicht auf die gebührenrechtliche Begründetheit dieser Vergütung folgt, dass auch die Werbung hierfür mit § 1 UWG unvereinbar ist. Das Landgericht hat daher der Beklagten zu 2) die telefonische Erteilung von Rechtsrat zur (sic!) Rechtsanwälte mit der Veröffentlichung in der rtv-Fernsehzeitschrift zu Recht untersagt.Abs. 31
3. Das Landgericht hat auch die Widerklage der Beklagten zu 1) im Ergebnis zutreffend abgewiesen. Für den auf § 945 ZPO gestützten Schadensersatzanspruch kann dahinstehen, ob die Entscheidung des Senats, mit der das Urteil vom 14.05.1998 und die einstweilige Verfügung vom 02.04.1998 aufgehoben wurden, Bindungswirkung entfaltet (zum Meinungsstand: Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., Rdnr. 9 und 10 zu § 945). Denn nach ständiger Rechtsprechung ist in den Fällen, in denen eine einstweilige Verfügung ein auf einem Unterlassungsanspruch beruhendes Verbot zum Gegenstand hatte, die Nachprüfung der materiellen Rechtslage auch unter dem Gesichtspunkt möglich, dass der Beklagten zu 1) durch die Vollziehung der einstweiligen Verfügung kein nach § 945 ZPO zu ersetzender Schaden erwachsen sein kann, wenn sie ohnehin materiellrechtlich verpflichtet gewesen wäre, die ihr durch die einstweilige Verfügung untersagte Handlung zu unterlassen (BGH, NJW 1994, 2765, 2767, m.w.N.). Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz des Schadensersatzrechts, dass ein Gewinn, der aus rechtswidrigem Handeln zu erzielen gewesen wäre, nicht erstattungsfähig ist (Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 36 Rdnr. 18). Da, wie dargestellt, die Beklagte zu 1) den Betrieb ihrer Hotline zwar nicht aus den Gründen, die das Landgericht angeführt hat, aber aus den oben unter 1.4. dargestellten Gründen einstellen hätte müssen, schulden die Kläger der Beklagten zu 1) keinen Schadensersatz.Abs. 32
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711, § 546 Abs. 2 ZPO.
JurPC Web-Dok.
243/2000, Abs. 33
[online seit: 18.12.2000]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: München, OLG, 0190-Rechtsberatungs-Hotline - JurPC-Web-Dok. 0243/2000