JurPC Web-Dok. 176/2000 - DOI 10.7328/jurpcb/2000159177

Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Urteil vom 10.05.1999

5 K 2776/98

Berufliche Nutzung eines PC

JurPC Web-Dok. 176/2000, Abs. 1 - 25


EStG §§ 9, 12

Leitsatz (der Redaktion)

Bei der Prüfung der beruflichen Nutzung ist anhand objektiver Merkmale festzustellen, ob die geltend gemachte Nutzung tatsächlich möglich ist; dabei ist zum einen auf die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen und sein häusliches Umfeld und zum anderen auf die technische Ausstattung von PC und Software abzustellen. Die einzelnen Beweisanzeichen für eine berufliche und private Nutzung sind zu gewichten und einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen für einen Computer und sonstiges Zubehör als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.JurPC Web-Dok.
176/2000, Abs. 1
Der Kläger war vom 2. November1994 bis 31. Januar1997 zunächst als Referendar, später als angestellter Lehrer an der Berufsbildenden Schule für Wirtschaft (im folgenden: BBS) in ... tätig. Er unterrichtet die Fächer Englisch und Französisch. Der Unterricht für das Fremdsprachensekretariat wird direkt mit dem EDV-Unterricht verbunden, damit die Schüler lernen, mit fremdsprachlichen Textverarbeitungsprogrammen zu arbeiten. Nach den Vorgaben des Kultusministeriums soll den Berufsschülern der Umgang mit den neuen Medien vermittelt werden. Der Kläger arbeitete daher an mehreren Internet-Projekten mit, insbesondere "Schulen ans Netz" und "Transatlantisches Klassenzimmer". Ferner war er schulintern für den Aufbau des neuen Wahlpflichtfaches "Kommunikation in Netzen" zuständig. In diesem Fach wird die Anwendung der Informations- und Kommunikatioostechnologie, insbesondere der Umgang mit dem Intranet und Internet gelehrt. Des Weiteren arbeitete er am Aufbau einer Internet-Verbindung zwischen der BBS und der Partnerschule in ... . Im Streitjahr verfasste er mehrere schriftlich ausgearbeitete Lehrproben, Protokolle und Referate. Außerdem war er mit der Ausarbeitung seiner Examensarbeit für die 2. Staatsprüfung befasst. Seine schriftliche Examensarbeit betraf das Thema "Video im Fremdsprachenunterricht". Gegenstand des mündlichen Examens für die 2. Staatsprüfung war "Multimedia im Fremdsprachenunterricht - Chancen, Grenzen, Risiken".Abs. 2
Am 21. September 1995 schaffte der Kläger einen Computer Apple Macintosh für 8509,00 DM sowie weitere Teile wie eine Festplatte, ein Zyxel U - 1496 EG plus Modem an. Bereits am 4. Februar 1993 hat der Kläger einen Computer Mac LCII mit 14-Zoll-Monitor als Arbeitsmittel angeschafft. Der Apple Macintosh verfügt über eine Gigabyte große Festplatte und über einen Arbeitsspeicher von 4 Megabyte. Beide Computer sind miteinander vernetzt. Der Kläger verfügt daneben über zwei weitere Computer, die er privat nutzt.Abs. 3
In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger AfA auf die Anschaffungskosten von Computern und Computerteilen in Höhe von insgesamt 4.507,83 DM geltend, wovon das Finanzamt lediglich 2.497,00 DM anerkannte, da es im übrigen von einer nicht untergeordneten privaten Nutzung ausging. Dies stützte es darauf, dass der Apple Macintosh über ein Modem und einen Internet-Anschluss verfüge. Der Computer könne daher auch im Bereich "Multimedia" eingesetzt werden (vgl. Aufstellung des Klägers Bl. 6 der ESt-Akte).Abs. 4
Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruch die Klage, mit der der Kläger im wesentlichen vorträgt: Der Internet-Anschluss sei eigens für die berufliche Nutzung angeschafft worden. Die Bundes- und die Landesregierung habe die berufsbildenden Schulen bereits mehrfach aufgefordert, die neuen Medien zu nutzen und den Schülern zu vermitteln. Dies habe er getan. Der Umgang mit dem Internet sei im Unterricht vermittelt worden. Außerdem sei er schulintern für mehrere Internet-Projekte zuständig gewesen, u.a. für den Aufbau einer Internet-Verbindung zur Partnerschule in ... . Im Internet, z.B. dem Angebot des Bundespresseamtes, fänden sich zahlreiche schon fertiggestellte Arbeitsblätter zu den verschiedenen Unterrichtsthemen, die vom Internet direkt auf Computer gezogen werden könnten, ohne dass hierzu eine weitere Gestaltung der Grafik oder des Textes erforderlich wäre. Er habe keinen Internetzugang über einen kommerziellen Anbieter gewählt, sondern über den Server der Universität ... . Über diesen Server ständen nur Internetseiten im Bereich der Forschung, Lehre und Wissenschaft zur Verfügung (vgl. den in der mündlichen Verhandlung übergebenen Antrag auf Rechenerlaubnis). Alle anderen Seiten seien gesperrt, was stichprobenhaft überprüft werde. Bereits im Verwaltungsverfahren habe er ein Inhaltsverzeichnis der Festplatte sowie ein Verzeichnis der benutzten Internetseiten vorgelegt, woraus hervorgehe, dass er den Rechner und das Internet ausschließlich beruflich genutzt habe. Auch habe er umfangreiches Unterrichtsmaterial vorgelegt. Der Sachbearbeiter des Beklagten habe sich aber geweigert, Einsicht in die Unterlagen zu nehmen und den Kläger aufgefordert, seine Unterlagen wieder mitzunehmen. Abs. 5
Ausschlaggebend für die Anschaffung des Macintosh sei letztlich seine schriftliche Examensarbeit gewesen. Das Scannen und die Nachbearbeitung von ca. 200 MB-Texten, Grafiken und Bildern sowie die Digitalisierung und Nachbearbeitung von Videoaufzeichnungen des Schulfernsehens zur Vorbereitung von 10 Unterrichtsstunden als Grundlage für die 2. Staatsexamensarbeit habe die Anschaffung des leistungsfähigeren Rechners bedingt. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass es gerade in berufsbildenden Schulen erforderlich sei, praxisnah mit Bildern und Zeichnungen zu arbeiten. Die Kapazität des bisherigen Rechners habe nicht ausgereicht, um Grafiken und Fotos zu erstellen. Abs. 6
Für den Apple Macintosh gebe es auf dem Markt kaum Computerspiele, die zudem erheblich teurer seien als normale Computerspiele. Den normalen Schriftverkehr - beruflich und privat - erledige er mit dem nicht geltend gemachten Computer. Auf diesem PC sei ein MS-DOS-Betriebssystem und eine Windows-Arbeitsebene mit dem Textverarbeitungsprogramm Word und dem Tabellenkalkulationsprogramm EXCEL installiert. Diese Programme liefen auf dem Apple Macintosh-Rechner nicht. Wegen des Vorbringen des Klägers im einzelnen wird auf die Schriftsätze vom 19. Oktober 1998 und vom 4. Mai 1999 und insbesondere die Auflistung der beruflichen Nutzung des Rechners (Bl. 58 ff. der Prozessakten) verwiesen. Der Kläger hat während des Klageverfahrens weitere Aufwendungen in Höhe von 491,43 DM geltend gemacht (vgl. im einzelnen Bl. 51 der Prozessakten und 65 ff.).Abs. 7
Der Kläger beantragt,

die Einspruchsentscheidung vom 10. August 1998 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 1995 vom 14. Juli 1998 dahingehend zu ändern, dass die Einkommensteuer 1995 auf 1.437,00 DM festgesetzt wird.

Abs. 8
Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Abs. 9
Es sei nicht nachprüfbar und auch nicht klar erkennbar, ob der vom Kläger angeschaffte Computer mit Modem und Internet-Anschluss weitaus überwiegend dem Beruf diene. Er habe den Umfang der beruflichen und privaten Nutzung im einzelnen nicht dargelegt und nachgewiesen. Der Kläger habe keine Unterlagen vorgelegt, die konkret auf den Einsatz seines Computers im Unterricht bezogen seien.Abs. 10

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.Abs. 11
Der Beklagte hat zu Unrecht den begehrten Werbungskostenabzug versagt. Der Kläger hat nachgewiesen, dass er auch den Computer Macintosh 7500 sowie das Zubehör weitaus überwiegend beruflich nutzt.Abs. 12
Arbeitsmittel im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG sind alle Wirtschaftsgüter, die unmittelbar der Erledigung beruflicher Arbeiten dienen. Dabei hängt bei Aufwendungen für Gegenstände, die ihrer Art nach auch im Rahmen der privaten Lebensführung verwendet werden, die Zuordnung zu den Werbungskosten auch von 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ab. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes kommt eine Anerkennung als Werbungskosten nur in Betracht, wenn feststeht, dass der Arbeitnehmer diesen Gegenstand weitaus überwiegend beruflich verwendet, eine private Mitbenutzung also von ganz untergeordneter Bedeutung ist (Beschluss des Großen Senats vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BStBl II 1971, 17). Dies hängt grundsätzlich von der tatsächlichen Zweckbestimmung, d.h. von der Funktion des Wirtschaftsgutes im Einzelfall ab.Abs. 13
Aufwendungen für einen Computer können nur dann als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige den Umfang der beruflichen und privaten Nutzung im einzelnen darlegt und beweist. Es reicht nicht aus, allgemein eine tatsächliche berufliche Nutzung festzustellen. Denn selbst wenn die berufliche Nutzung erwiesen ist, bleibt nach § 12 Nr. 1 Abs. 2 EStG als weiteres Erfordernis für die Abziehbarkeit, dass gegenüber der festgestellten beruflichen die private Nutzung von ganz untergeordneter Bedeutung sein muss. Deshalb ist zunächst der Umfang der jeweiligen Nutzung zu ermitteln (BFH-Urteil vom 27. September 1991 VI R 1/90, BStBl II, 195).Abs. 14
Bei der Prüfung der beruflichen Veranlassung ist anhand objektiver Merkmale festzustellen, ob die geltend gemachte Nutzung tatsächlich möglich ist. Dabei ist zum einen auf die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen und sein häusliches Umfeld und zum andern auf die technische Ausstattung des PC und die Ausgestaltung der Software abzustellen. Anschließend ist zu prüfen, ob die Tätigkeit und die Ausstattung des PC dergestalt verknüpft sind, dass die Verwendung des häuslichen PC für den Beruf schlüssig erscheint. Die einzelnen Beweisanzeichen für eine berufliche und private Nutzung sind sodann zu gewichten und einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen.Abs. 15
Für eine berufliche Nutzung spricht, wenn der Steuerpflichtige in einem Beruf tätig ist, in dem ein PC regelmäßig berufsbezogen eingesetzt werden kann. Dies ist der Fall, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, in der Texte erstellt und bearbeitet und die Arbeitsergebnisse im Beruf verwendet werden, wie dies bspw. bei Lehrern oder Journalisten der Fall ist. Gleiches gilt für angestellte Ingenieure oder Grafiker, die einen Rechner mit entsprechendem CAD- oder Zeichenprogramm nutzen.Abs. 16
Der Kläger hat den Umfang der beruflichen Nutzung des neu angeschafften Macintosh nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht und auch plausibel dargelegt, weswegen sein bislang beruflich genutzter Macintosh LCII nicht mehr ausreichte. Abs. 17
Im Gegensatz zu anderen Arbeitnehmern verfügt der Kläger als Lehrer in der Schule über keinen eigenen Schreibtisch. Ihm steht dort auch keine EDV-Anlage zur Verfügung. Er bereitet daher seinen Unterricht allein in seinem häuslichen Arbeitszimmer vor. Während normalerweise Arbeitnehmer ihre gesamte Arbeitszeit im Betrieb des Arbeitgebers zubringen und daher eine berufliche Nutzung des häuslichen Computers von vorneherein nur eingeschränkt möglich erscheint, erbringt der Kläger einen wesentlichen Teil seiner Arbeitsleistung zu Hause. Wie - insbesondere bei jungen - Lehrern üblich hat er sich hierzu in erheblichem Umfang seiner Rechner bedient.Abs. 18
Zu berücksichtigen ist auch, dass sich der Kläger im Streitjahr noch in Ausbildung befand. Er musste im Streitjahr fünf Lehrproben ausarbeiten, wovon er in der mündlichen Verhandlung eine beispielhaft eingereicht hat. Dass er hierfür jeweils 20 Stunden an seinem Computer benötigt hat, ist nachvollziehbar und glaubhaft. Gleiches gilt hinsichtlich der von ihm angegebenen Zeiten zur Fertigung der Protokolle, der Referate und insbesondere für das Scannen, die Nachbearbeitung von Texten, Grafiken und Bildern sowie die Digitalisierung und Nachbearbeitung von Videoaufzeichnungen des Schulfernsehens im Rahmen seiner schriftlichen Arbeit für das 2. Staatsexamen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung diese Examensarbeit mit einem Umfang von ca. 150 bis 200 Seiten vorge1egt. Hieraus ist ersichtlich, dass sie - wie heutzutage üblich - mit Computer geschrieben ist und zahlreiche Abbildungen, Grafiken und Bilder enthält. Dass er hierfür seit Arbeitsaufnahme monatlich 40 Stunden benötigt hat, ist glaubhaft. Gleiches gilt für seinen Vortrag, dass seine übrigen Rechner diese Arbeiten nicht zu leisten vermochten. Abs. 19
Der Kläger hat auch glaubhaft gemacht, dass er erhebliche Zeit für die Ausarbeitung der vorgeschriebenen 12 Unterrichtsstunden und der Anfertigung von Klassenarbeiten, wie er sie beispielhaft (Bl. 24 ff. und Bl. 27 ff. der Prozessakten eingereicht hat unter Zuhilfenahme des Rechners benötigt hat. Hierbei ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Kläger noch Berufsanfänger ist und daher besonders viel Zeit zur Unterrichtsvorbereitung benötigt. Zum andern gehörte es zu seinen Aufgaben, den Schülern das Surfen im Internet und den Umgang mit fremdsprachlichen EDV-Programmen beizubringen. Außerdem hat er die Inhalte eines neu einzuführenden Pflichtfaches "Kommunikation in Netzen" mitausgearbeitet, da Aufgabe der berufsbildenden Schulen verstärkt auch die Vermittlung der Kenntnisse im Umgang mit den neuen Medien ist. Ferner war er in der Schule mit dem Aufbau einer Internet-Verbindung zur Partnerschule ... eingesetzt. Diese umfangreiche berufliche Nutzung lässt keinen Raum für die erhebliche private Nutzung. Abs. 20
Der Kläger hat Zugang zum Internet über die Universität ... . In dieser Vereinbarung ist eine private Nutzung ausgeschlossen. Der Kläger hat ferner ein Verzeichnis der benutzten Internetseiten vorgelegt, aus denen eine berufliche Nutzung ersichtlich ist.Abs. 21
Bestätigt wird dies durch den Nachweis des Klägers, dass er während seines Referendariats und seiner Zeit als angestellter Lehrer ca. 6000 Dokumente in seinem Laserdrucker ausgedruckt hat. Selbst wenn hierunter auch private Dokumente gewesen sein sollten, spricht allein der Umfang dieser Ausdrucke für eine ganz überwiegende berufliche Nutzung. Auch wenn wöchentlich ein privater Ausdruck erfolgt sein sollte, ergäbe dies innerhalb der 2 1/4-jährigen Berufstätigkeit lediglich eine private Nutzung von 2 %, die einer Anerkennung als Arbeitsmittel nicht entgegenstünde. Überdies ist eine private Nutzung des Macintosh 7500 kaum denkbar. Für den gewöhnlichen Schriftverkehr, der im privaten Bereich anfällt, ist der privat genutzte PC mit dem Textverarbeitungsprogramm Word und dem Tabellenkalkulationsprogramm EXCEL eher geeignet als der streitige Rechner. Abs. 22
Dies alles zeigt, dass eine private Mitbenutzung, wenn überhaupt, nur in einem untergeordneten Umfang stattgefunden hat.Abs. 23
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.Abs. 24
Rechtsmittelbelehrung
JurPC Web-Dok.
176/2000, Abs. 25
[online seit: 28.09.2000]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Rheinland-Pfalz, Finanzgericht, Berufliche Nutzung eines PC - JurPC-Web-Dok. 0176/2000