JurPC Web-Dok. 89/2000 - DOI 10.7328/jurpcb/2000159174

LG Augsburg
Endurteil vom 04.05.1999

2 O 4416/98

Unaufgeforderte E-Mail Werbung

JurPC Web-Dok. 89/2000, Abs. 1 - 30


UWG §§ 1, 13 Abs. 2; BGB §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1

Leitsatz (der Redaktion)

Unaufgefordertes Übersenden von Werbe-E-Mails liegt nicht vor, wenn zuvor eine Kontaktaufnahme des Werbe-Mail-Empfängers mit der (kostenpflichtigen) Internetdatenbank des Werbenden zustandekam und die Werbe-E-Mail im Vertrauen auf ein fortbestehendes Interesse an der Internetdatenbank abgesandt worden war.

Tatbestand

Die Verfügungskläger begehren die Untersagung unaufgeforderter Übersendung von Werbeschreiben per E-Mail.JurPC Web-Dok.
89/2000, Abs. 1
Die Verfügungskläger sind Inhaber des Telefonanschlusses 0... . Hierüber haben sie einen privaten Internetzugang bei der DeTeOnline S... . Sie betreiben unter dem Alias-Namen "S... t-online.de" einen elektronischen Briefkasten (Mailbox).Abs. 2
Der Verfügungsbeklagte ist Inhaber der Internetd... "... .de". Inhalt seiner Immobiliendatenbank sind Zwangsversteigerungstermine im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.Abs. 3
Am 27.3.1998 erfolgte vom Internetanschluß der Verfügungskläger ein Zugriff per T-Online (KIT-Format) auf die Datenbank des Verfügungsbeklagten für die Dauer von 201 Sekunden. Durch diese Kontaktaufnahme durch die Verfügungskläger entstand ein besonderes Entgelt für den Verfügungsbeklagten, das von den Verfügungsklägern getragen wurde.Abs. 4
Am 5.9.1998 übersandte der Verfügungsbeklagte per E-Mail ein Werbeschreiben an den elektronischen Briefkasten der Verfügungskläger, in dem er für die Immobiliendatenbank "..." warb.Abs. 5
Mit Schreiben vom 24.9.98 nahmen die Verfügungskläger den Verfügungsbeklagten auf Unterlassung in Anspruch.Abs. 6
Mit Schreiben vom 26.9.98 teilte der Verfügungsbeklagte den Verfügungsklägern mit, er habe den Anschluß der Verfügungskläger aus dem Verteiler genommen.Abs. 7
Am 19.10.1998 erließ das Landgericht Augsburg die von den Verfügungsklägern begehrte einstweilige Verfügung.Abs. 8
Dagegen wendet sich der vom Beklagten erhobene Widerspruch vom 1.4.99.Abs. 9
Die Verfügungskläger behaupten, ihnen seien für das Laden der Werbe-E-Mails Kosten entstanden.Abs. 10
Sie vertreten die Auffassung, die Übersendung des Werbe-E-Mails vom 5.9.98 sei unaufgefordert erfolgt. Sie behaupten diesbezüglich, durch die Kontaktaufnahme vom 27.3.98 über einen Zeitraum von 201 Sekunden hätten die Verfügungskläger ihr Desinteresse an der Immobiliendatenbank des Verfügungsbeklagten zum Ausdruck gebracht.Abs. 11
Die Verfügungskläger beantragen,

die am 19.10.1998 angeordnete einstweilige Verfügung des Landgerichts Augsburg (Aktenzeichen 2 0 4416/98) zu bestätigen.

Abs. 12
Hilfsweise, für den Fall, daß ein Verfügungsgrund entfallen sei, beantragen die Verfügungskläger, festzustellen, daß sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.Abs. 13
Der Verfügungsbeklagte beantragt,

unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 19.10.1998 den Antrag der Antragsteller vom 16.10.1998 zurückzuweisen.

Abs. 14
Der Verfügungsbeklagte trägt vor, durch die Kontaktaufnahme vom 27. 3. 98 seien die Parteien in eine Geschäftsbeziehung getreten, so daß die Übersendung des Werbe-E-Mail vom 5.9.98 nicht unaufgefordert erfolgt sei.Abs. 15
Er ist der Ansicht, eine Wiederholungsgefahr habe spätestens seit Übersendung des Schreibens vom 26. 9.1998 nicht mehr bestanden. Abs. 16
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und Anlagen verwiesen.Abs. 17

Entscheidungsgründe

I.
Den Verfügungsklägern steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf die begehrte Untersagung zu.
Abs. 18
1. Ein Anspruch gemäß §§ 1, 13 Abs. 2 UWG scheidet bereits deshalb aus, weil die Verfügungskläger nicht zu den in § 13 Abs. 2 UWG genannten Anspruchsinhabern zählen. Sie haben solches weder vorgetragen, noch ist dies sonst ersichtlich.Abs. 19
2. Den Verfügungsklägern steht auch gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB der geltend gemachte Anspruch nicht zu.Abs. 20
Entgegen der Ansicht der Verfügungskläger handelt es sich vorliegend nicht um eine unaufgeforderte Übersendung eines Werbe-E-Mails. Unstreitig erfolgte über den Internetzugang der Verfügungskläger am 27.3.1998 eine Kontaktaufnahme mit der Immobiliendatenbank des Verfügungsbeklagten für eine Dauer von 201 Sekunden.Abs. 21
Weiterhin unstreitig entstand durch diese Kontaktaufnahme durch die Verfügungskläger am 27.3.98 ein besonderes Entgelt für den Verfügungsbeklagten, das von den Verfügungsklägern entrichtet wurde. Aus der Sicht des Verfügungsbeklagten mußte daher zum Zeitpunkt der Übersendung des Werbe-E-Mails am 5.9.98 von einem Einverständnis der Verfügungskläger zur Übersendung eines solchen Werbe-E-Mails ausgegangen werden. Entgegen der Ansicht der Verfügungskläger dokumentiert eine Kontaktaufnahme für die Dauer von 201 Sekunden nicht deren Desinteresse, sondern objektiv betrachtet ein Interesse an der Immobiliendatenbank des Verfügungsbeklagten. Gegenteiliges kann auch nicht aus der Behauptung der Verfügungskläger gezogen werden, sie hätten nur über einen . stark veralteten 406-Dx 60-Rechner mit einem 14400 b/s-Modem verfügt, so daß innerhalb der Dauer von 201 Sekunden ein Abruf irgendwelcher Datenmengen nicht möglich gewesen sei. Maßgeblich muß nämlich sein, ob dem Verfügungsbeklagten derartiges erkennbar sein mußte. Der Verfügungsbeklagte hat diesbezüglich bestritten, aufgrund der ihm übertragenen Daten feststellen zu können, ob es sich bei dem Rechner um einen langsamen oder schnellen Rechner gehandelt habe. Die Verfügungskläger haben dies nicht substantiiert bestritten.Abs. 22
Aus der Tatsache, daß die Verfügungskläger am 27.3.98 für die Dauer von 201 Sekunden Kontakt mit der Immobiliendatenbank des Verfügungsbeklagten aufgenommen haben und dafür bereit waren, diesem ein besonderes Entgelt zu entrichten, durfte der Verfügungsbeklagte auf ein fortbestehendes Interesse der Verfügungskläger an seiner Immobiliendatenbank vertrauen und davon ausgehen, daß die Verfügungskläger mit der Übersendung eines Werbe-E-Mails am 5.9.98 einverstanden sein würden.Abs. 23
Mit Telefonwerbung ist der vorliegende Fall nicht ohne weiteres vergleichbar. Daher sind auch die maßgeblichen Gründe der von den Verfügungsklägern zitierten Entscheidungen des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Im Gegensatz zur Internetwerbung per E-mail erlaubt Telefonwerbung nämlich ein praktisch unkontrollierbares Eindringen in die Lebensgewohnheiten der Zielperson zu ausschließlich vom Werbenden bestimmten Zeitpunkten.Abs. 24
Hier stand den Verfügungsklägern jedoch frei, ob und ggf. wann sie sich über die empfangene E-mail-Werbung informieren wollten und hatten dieses durch ihr vorangegangenes Verhalten veranlaßt. Abs. 25
Ein Verfügungsanspruch scheidet daher aus, so daß auch der Hilfsantrag der Verfügungskläger abzuweisen war.Abs. 26
Darüber hinaus haben die Verfügungskläger eine für einen Anspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB notwendige Wiederholungsgefahr nicht bewiesen. Zwar hat der Verfügungsbeklagte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Seinem Schreiben vom 26.9.98 ist jedoch der Inhalt zu entnehmen, daß er künftig keine Werbe-E-Mails mehr an die Verfügungskläger übersenden werde. Nur ein solcher Sinn kann dem Schreiben vom 26.9.98 entnommen werden, wenn der Verfügungsbeklagte dort ausführt: "Selbstverständlich ist der Anschluß 0... aus dem Verteiler genommen."Abs. 27
Auch aus diesem Grunde scheidet ein Verfügungsanspruch aus.Abs. 28
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Abs. 29
III.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.
JurPC Web-Dok.
89/2000, Abs. 30
[online seit: 25.09.2000]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Augsburg, LG, Unaufgeforderte E-Mail Werbung - JurPC-Web-Dok. 0089/2000