JurPC Web-Dok. 74/2000 - DOI 10.7328/jurpcb/200015568

Jürgen Smaluhn *

Der urheberrechtliche Schutz juristischer Printmedien im Internet

JurPC Web-Dok. 74/2000, Abs. 1 - 59


Inhaltsübersicht

A. Szenarien

B. Urheberrechtliche Schutzfähigkeit der Zeitschriftenbeiträge
I. Entscheidungsveröffentlichungen
1. Inhaltliche Aufbereitung
a) Kürzungen
b) Hinzufügungen
c) Umformulierungen
d) Zwischenergebnis
2. Das Layout
II. Aufsätze und sonstige nicht-amtliche Beiträge
III. Zeitschriften als Sammelwerke
IV. Ergebnis

C. Umfang des Urheberrechts und Schranken
I. Verwertung in körperlicher Form (§ 15 Abs. 1 UrhG)
1. Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG)
a) Vervielfältigung zur Aufnahme in ein eigenes Archiv (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG)
b) Vervielfältigung einzelner Zeitschriftenbeiträge zum sonstigen eigenen Gebrauch (§ 53 Abs. 2 Nr. 4 lit. a UrhG)
2. Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG)
II. Öffentliche Wiedergabe in unkörperlicher Form (§ 15 Abs. 2 UrhG)
1. Dogmatische Einordnung
2. Online-Angebot durch den Verlag
3. Online-Angebot durch den Verfasser
4. Online-Angebot durch Dritte

D. Zusammenfassung
Seit einigen Jahren ist in allen Lebensbereichen eine Entwicklung zu beobachten, die sich in einer atemberaubenden Geschwindigkeit vollzieht und deren Ausmaße noch gar nicht absehbar sind. Es geht um den Aufbruch in das Informationszeitalter. Die Telekommunikationsbranche boomt; das Internet wird zunehmend zur Selbstverständlichkeit. Dies wirkt sich auch auf den Arbeitsbereich des Juristen aus. Dessen klassische Informationsquellen sind immer noch die Printmedien. Doch die Angebote im Internet wachsen zusehends. JurPC Web-Dok.
74/2000, Abs. 1
Gleichwohl werden gedruckte Fachzeitschriften, um die es hier in erster Linie gehen soll, nicht so schnell verschwinden.(1) Die benötigte Literatur ist am Arbeitsplatz aber oft nicht verfügbar. Demgegenüber bietet das Internet prinzipiell unbegrenzte Zugriffsmöglichkeiten auf weltweite Informationen – und das sehr schnell und kostengünstig. Es liegt daher nahe, Beiträge aus Printmedien auch über das Internet zugänglich zu machen. Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, inwieweit das Urheberrecht es ermöglicht, eine Schnittstelle zwischen den herkömmlichen juristischen Fachzeitschriften und dem Internet herzustellen.Abs. 2

A. Szenarien

Den größten Bestand juristischer Quellen weisen wohl die öffentlichen Bibliotheken auf. Schon seit vielen Jahren bieten sie auch den Versand von Fotokopien mit der Post oder per Telefax an.(2) Das Internet erweitert diese Möglichkeiten. Praktikabel erscheint zum einen der Einzelversand eines gescannten Dokuments via E-Mail, zum anderen der Aufbau von digitalen Datenbanken, aus denen der Interessent die Dokumente online abrufen kann. Derartige Angebote müssen sich nicht auf öffentliche Bibliotheken beschränken. Sie können auch von kommerziellen Dienstleistern oder von den Zeitschriftenverlagen erbracht werden. Ehrenamtliche Informationsdienste ohne erwerbswirtschaftlichen Hintergrund sind ebenfalls denkbar. Ein Interesse an der Verwendung eigener oder vorgefundener Quellen könnten auch Rechtsanwälte haben, die ihre Kanzleihomepage inhaltlich bereichern wollen. Schließlich bietet es sich an, in geschlossenen Benutzergruppen derartige Beiträge digital vorzuhalten, um einen schnellen Zugriff zu ermöglichen. Solche Intranetdatenbanken sind sinnvoll innerhalb von Unternehmen, aber auch in mittleren oder größeren Anwaltskanzleien. Abs. 3

B. Urheberrechtliche Schutzfähigkeit der Zeitschriftenbeiträge

Juristische Fachzeitschriften enthalten im wesentlichen zwei unterschiedliche Formen von Beiträgen, die differenziert zu betrachten sind: Zum einen gerichtliche oder behördliche Entscheidungen wie Urteile und Beschlüsse (B I), zum anderen Aufsätze und sonstige nicht-amtliche Texte (B II). Über die einzelnen Beiträge hinaus ist der urheberrechtliche Schutz der Zeitschrift als Sammelwerk von Bedeutung (B III).Abs. 4

I. Entscheidungsveröffentlichungen

Urteile und Beschlüsse fallen unter die amtlichen Werke im Sinne von § 5 UrhG und sind als solche nicht urheberrechtlich geschützt.(3) Entscheidungen werden in Fachzeitschriften aber oft nicht originalgetreu übernommen. Möglich sind Kürzungen oder etwa das Hinzufügen nicht-amtlicher Leitsätze sowie in gewissen Grenzen auch Umformulierungen (B I 1). Darüber hinaus kann das Layout eine urheberrechtliche Bedeutung haben (B I 2). Abs. 5
1. Inhaltliche Aufbereitung
Ein urheberrechtlicher Schutz als Bearbeitung nach § 3 Satz 1 UrhG ist dann anzuerkennen, wenn ein Werk derart bearbeitet wird, daß daraus eine persönliche geistige Schöpfung des Bearbeiters entsteht. Geschützt wird die Bearbeitung unabhängig von einem etwaigen urheberrechtlichen Schutz des Originals. Anders als bei der freien Benutzung nach § 24 UrhG, die ein bestehendes Werk nur als Anregung für weiteres Schaffen versteht, wird bei der Bearbeitung die Individualität der Vorlage übernommen und eine neue Individualität aufgeprägt.(4)Abs. 6
a) Kürzungen
Entscheidungen werden redaktionell oft dahingehend aufbereitet, daß auf den Abdruck wenig bedeutsam erscheinender Teile verzichtet wird. Dies sollte kenntlich gemacht werden durch Auslassungszeichen ("...") oder durch den Hinweis "wird ausgeführt". Leider hält sich die Praxis nicht immer daran.(5) Nach § 3 Satz 1 UrhG handelt es sich bei solchen Kürzungen nur dann um schutzfähige Bearbeitungen, wenn sie persönliche und geistige Schöpfungen sind.Abs. 7
Daß es sich bei Textkürzungen der vorliegenden Art um geistige Leistungen und nicht nur um routinemäßig-mechanische Tätigkeiten handelt, ergibt sich daraus, daß eine sinnvolle Kürzung nur dann möglich ist, wenn der Bearbeiter den Text verstanden hat und das Wesentliche vom Unwesentlichen trennen kann.(6) Darüber hinaus muß die Bearbeitung aber auch eine persönliche Schöpfung sein. Das bloße Streichen von Textpassagen bietet dem Bearbeiter indes wenig Raum, seine persönlichen Züge einfließen zu lassen. Dies kann allenfalls durch die Auswahl der zu streichenden Passagen geschehen. Es ist einem Bearbeiter zwar grundsätzlich möglich, den Sinn eines Textes durch das Weglassen einzelner Teile gezielt zu verfälschen und ihm so eine individuelle Prägung zu geben.(7) Zumindest in der Praxis der seriösen Entscheidungsveröffentlichung durch juristische Fachzeitschriften wird diese Gefahr aber nicht ernsthaft bestehen. Was nach der Kürzung übrigbleibt, ist nur ein quantitatives Minus gegenüber dem Original, nicht aber ein qualitatives Aliud, was für die Annahme einer persönlichen Schöpfung des Bearbeiters nicht ausreicht.(8) Abs. 8
b) Hinzufügungen
Sofern Urteile nicht bereits mit amtlichen Leitsätzen versehen sind, formulieren in aller Regel die Redakteure der Fachzeitschriften solche kurzen Zusammenfassungen und stellen sie dem Abdruck der Entscheidungen voran. Derartigen Zutaten per se das individuelle Gepräge abzusprechen und dem urheberrechtlichen Schutz zu entziehen, erscheint übereilt.(9) Man muß differenzieren: Werden einzelne Sätze des Urteils als Leitsatz wörtlich übernommen, so mag in der Auswahl zwar eine geistige Leistung liegen; eine bloße Kopie trägt jedoch keine individuellen Züge des Bearbeiters.(10)Nicht ausreichend ist es auch, wenn der Leitsatz sich in einem vagen Hinweis auf das behandelte Thema erschöpft ("Zur Frage..."; "Zum Begriff..."; "Zur Anwendung..."). Im übrigen wird ein urheberrechtlicher Schutz als Bearbeitung jedoch anerkannt.(11)Abs. 9
c) Umformulierungen
Umformulierungen werden sich höchstens bei der Sachverhaltsschilderung finden, weil es bei den Entscheidungsgründen auf den genauen Wortlaut ankommt. Wenn der Bearbeiter den Sachverhalt mit eigenen Worten wiedergibt, dann spricht nichts dagegen, hierin eine persönliche geistige Schöpfung und damit eine nach § 3 Satz 1 UrhG geschützte Bearbeitung zu sehen.(12)Abs. 10
d) Zwischenergebnis
Eine redaktionelle Aufbereitung von urheberrechtsfreien gerichtlichen Entscheidungen ist nur dann als Bearbeitung nach § 3 Satz 1 UrhG urheberrechtlich geschützt, wenn sich darin individuelle Züge des Redakteurs widerspiegeln. Dies ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn er den Sachverhalt mit eigenen Worten schildert oder wenn er eigenständig formulierte Textpassagen hinzufügt - insbesondere als Leitsätze, die sich mehr als nur oberflächlich mit dem Inhalt der Vorlage beschäftigen müssen. Reine Textkürzungen reichen für einen urheberrechtlichen Schutz als Bearbeitung nicht aus.Abs. 11
2. Das Layout
Das Layout ist als Werk urheberrechtlich geschützt, wenn es eine persönliche geistige Schöpfung auf dem Gebiet der Literatur, Wissenschaft oder Kunst darstellt (§§ 1, 2 Abs. 2 UrhG). Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich das Layout in den Katalog der nach § 2 Abs. 1 UrhG geschützten Werke einordnen läßt. Bei dem Katalog handelt es sich nur um eine beispielhafte, nicht abschließende Aufzählung ("insbesondere").(13) Prinzipiell wird das Layout jedoch dem Bereich der angewandten Kunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG) zugeordnet,(14) die dadurch gekennzeichnet ist, daß sie nicht nur der Betrachtung, sondern gleichzeitig einem Gebrauchszweck dient.(15) Diese Einordnung ist zutreffend, weil das Zeitschriftenlayout in erster Linie die textlichen Inhalte darstellen soll. Eine etwaige Ästhetik des Layouts ist kein Selbstzweck. Abs. 12
Um als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlichen Schutz zu genießen, muß es sich auch bei dem Layout um eine persönliche geistige Schöpfung handeln (§ 2 Abs. 2 UrhG). Als Besonderheit kommt erschwerend hinzu, daß im Bereich der angewandten Kunst die sogenannte "Kleine Münze"(16) urheberrechtlich nicht geschützt ist, weil hier das Geschmacksmusterrecht ausreichenden Schutz bietet und insoweit als lex specialis gilt.(17)Das bedeutet, daß im Bereich der angewandten Kunst ein deutlich höheres Maß an Individualität zu verlangen ist.(18)Abs. 13
Die Möglichkeiten, einen Text darzustellen, sind vielfältig. Das zeigt der Blick in die Tages- und Wochenpresse. So liegen etwa die Unterschiede zwischen überregionalen "seriösen" Tageszeitungen und den Vertretern der Boulevardpresse nicht nur im inhaltlichen Bereich, sondern auch in der Aufmachung: Schriftgröße - vor allem bei den Überschriften -, Plazierung der Beiträge, Fotos und Farbgebung sind Ausdruck kreativen Spielraums. Abs. 14
In juristischen Fachzeitschriften wird von diesen Gestaltungsmöglichkeiten kaum Gebrauch gemacht. Die Gründe sind einleuchtend: Während Fachzeitschriften beruflichen Zwecken dienen und der Inhalt für die Kaufentscheidung maßgeblich ist, spielt bei Zeitungen und sonstigen Zeitschriften der Unterhaltungswert eine nicht unerhebliche Rolle. Darüber hinaus genießen die juristischen Berufe in Deutschland immer noch den Ruf, besonders sachlich zu sein; eine werbewirksame Präsentation der Fachzeitschriften würde nicht in dieses Bild passen. So verwundert es nicht, daß die gängigen juristischen Fachzeitschriften seit Jahrzehnten in einem kaum veränderten Layout erscheinen und untereinander zum Verwechseln ähnlich sind. Das gilt jedenfalls für den redaktionellen Hauptteil der Zeitschriften, der alljährlich in gebundener Form archiviert wird. Kennzeichnend sind insoweit der zweispaltige Aufbau mit einer Kopfleiste, in der meist die Bezeichnung des jeweiligen Beitrags erscheint sowie die Abkürzung des Zeitschriftennamens mit Jahres- und Seitenzahl. Unterschiede zwischen den Layouts der einzelnen Zeitschriften ergeben sich in erster Linie bei der Schriftgröße und der Darstellung des Fußnotenapparats. Aber selbst diese Unterschiede sind zu gering, um darin eine persönliche geistige Schöpfung zu erblicken. Dasselbe gilt für den Zeilenumbruch: Der Setzer hat nur wenig Spielraum, weil er durch den strengen Spaltensatz, die gewählte Schriftgröße und die Trennungsregeln gebunden ist.Abs. 15
Um das von den juristischen Verlagen in den vergangenen Jahrzehnten geschaffene Durchschnittslayout zu überragen und auf diese Weise urheberrechtlichen Schutz zu erlangen, wird man strengere Maßstäbe ansetzen müssen. Richtungsweisend sei etwa die Zeitschrift "NJW-Computerreport" genannt, wobei offenbleiben kann, ob die Schöpfungshöhe den Anforderungen bereits entspricht. Dort sind in die Texte des öfteren Grafiken und Fotos eingefügt sowie Boxen mit separatem Text. Der Seitenaufbau ist zwei-, drei- oder vierspaltig. Der Layouter hat hier mehr Freiraum als bei herkömmlichen juristischen Fachzeitschriften. Auch wenn sich derartige Gestaltungsmittel bei den klassischen juristischen Publikationen nur bedingt anbieten, so ändert das nichts daran, daß es sich bei deren Layout in aller Regel um ungeschützte Standardleistungen handelt.(19)Abs. 16
Fraglich bleibt, wie optisch besonders gekennzeichnete Textstellen zu beurteilen sind. In der NJW ist es beispielsweise üblich, den Entscheidungssachverhalt und weniger wichtig erscheinende Passagen in kleinerer Schrift zu setzen. Die Zeitschrift "Kommunikation & Recht" unterlegt wesentliche Textstellen mit einem grauen Hintergrund. Diese Beispiele zeigen bereits, daß es sich um recht einfache Mittel zur Gestaltung des Layouts handelt. Sie sind mit dem vorgegebenen Text verknüpft, der nach klassischem Schema gesetzt wird. Die geistig-schöpferische Leistung liegt nicht in der Anwendung der Mittel - dies geschieht routinemäßig-mechanisch -, sondern in der Auswahl der jeweiligen Textstellen. Es geht also nicht um Fragen des Layouts, sondern um die eingangs besprochene inhaltliche Bearbeitung: Der Redakteur versieht durch die handwerkliche Nutzung graphischer Mittel den Text mit non-verbalen Kommentaren, welche Passagen er für wichtig oder für unwichtig hält. Abs. 17
Der Fall ist ähnlich gelagert wie die schlichte Kürzung eines Textes, die nicht als Bearbeitung urheberrechtsfähig ist. Unter der Voraussetzung, daß die Kürzung den Sinn des Originals nicht verändert, stellt sie nur ein quantitatives Minus, nicht aber ein qualitatives Aliud dar.(20) Statt zu kürzen, könnte der Bearbeiter die weniger wichtigen Passagen auch im Text belassen und in einer kleineren Schrift setzen. Entsprechend kann er wichtig erscheinende Teile durch Fettdruck o.ä. hervorheben. Es wäre inkonsequent, diese Leistungen urheberrechtlich zu schützen, Textkürzungen dagegen nicht. Das Ergebnis erscheint auch dann richtig, wenn man es an der Urheberrechtsfähigkeit der redaktionellen Leitsätze mißt: Oben(21)wurde festgestellt, daß solche Leitsätze dann nicht schutzfähig sind, wenn sie nur eine Kopie einzelner Entscheidungssätze sind. Das schlicht handwerkliche Markieren einer Textstelle verlangt aber keine größere schöpferische Leistung als das wörtliche Abschreiben dieser Sätze in einem Leitsatz.Abs. 18
Es bleibt daher festzuhalten, daß das Layout einer juristischen Fachzeitschrift nur dann urheberrechtlich geschützt ist, wenn es die hergebrachte Aufmachung deutlich überragt. Der Layouter muß erkennbar einen beachtlichen Gestaltungsspielraum haben. Die schlichte drucktechnische Hervorhebung einzelner Textpassagen reicht dazu als rein handwerksmäßige Tätigkeit nicht aus.Abs. 19

II. Aufsätze und sonstige nicht-amtliche Beiträge

Aufsätze und sonstige nicht-amtliche Beiträge genießen regelmäßig urheberrechtlichen Schutz als Sprachwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 , Abs. 2 UrhG. Dieser Schutz steht gemäß § 7 UrhG dem jeweiligen Verfasser zu und verbleibt auch bei ihm. Dem Verlag sind zunächst nur das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht nach §§ 41, 1 VerlG i.V.m. §§ 31, 16, 17 UrhG eingeräumt. Insoweit hat der Herausgeber oder Verleger nach § 38 Abs. 1 Satz 1 UrhG bei Zeitschriftenbeiträgen im Zweifel ausschließliche Nutzungsrechte: Er kann das Werk unter Ausschluß aller anderen Personen - einschließlich des Urhebers - vervielfältigen und verbreiten (§ 31 Abs. 3 UrhG). Abs. 20
Abwehr- oder Vergütungsansprüche stehen damit sowohl dem Verfasser als auch dem Verleger zu.(22)Ein eigenes Urheberrecht des Layouters ist nach den vorstehenden Ausführungen bei juristischen Fachzeitschriften kaum anzuerkennen. Abs. 21
Von besonderer Bedeutung für den Verfasser ist § 38 Abs. 1 Satz 2 UrhG. Sofern mit dem Verleger nichts anderes vereinbart ist, darf er das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen (§ 6 Abs. 2 UrhG) anderweitig vervielfältigen und verbreiten. Abs. 22

III. Zeitschriften als Sammelwerke

§ 4 Abs. 1 UrhG schützt Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind, als sogenannte Sammelwerke. Schutzgegenstand ist die individuelle Leistung bei der Zusammenstellung. Die Rechtsprechung stellt hier in der Regel nur geringe Anforderungen an die Gestaltungshöhe.(23)Schutzlos sind etwa rein alphabetische oder chronologische Sammlungen, wobei man sich durchaus fragen kann, ob die Vorauswahl der sortierten Elemente nicht bereits eine persönlich-geistige Schöpfung darstellt. Daß Zeitschriften als Sammelwerke anzusehen sind, ist jedenfalls unstreitig.(24) Abs. 23
Urheber des Sammelwerks ist derjenige, der die Beiträge zusammengestellt hat. Dieses Urheberrecht besteht unabhängig von etwaigen Urheberrechten an den einzelnen Beiträgen. Geschützt ist allerdings nur die individuelle Leistung bei der Zusammenstellung. An einem einzelnen Element der Sammlung kann der Urheber des Sammelwerks kein gesondertes Urheberrecht haben, weil sich in dem einzelnen Beitrag die kompilatorische Tätigkeit nicht manifestiert. Deshalb ist die Entnahme einzelner Beiträge kein Eingriff in das Urheberrecht an der Sammlung.(25)Abs. 24

IV. Ergebnis

Entscheidungsveröffentlichungen können in juristischen Fachzeitschriften nur als Bearbeitungen nach § 3 Satz 1 UrhG urheberrechtlichen Schutz genießen. Dazu muß die Bearbeitung eine geistige und persönliche Schöpfung des Bearbeiters sein. Weil Urteile regelmäßig im eventuell gekürzten Ursprungswortlaut abgedruckt werden, kann eine solche Schöpfung nur darin liegen, daß der Bearbeiter mit eigenen Worten den Sachverhalt oder einen Leitsatz verfaßt, der sich mit dem Urteil mehr als nur oberflächlich auseinandersetzten muß. Abs. 25
An Aufsätzen hat der jeweilige Verfasser ein Urheberrecht. Davon abgeleitet ist das Vervielfältigungs- und das Verbreitungsrecht, das dem Verleger im Zweifel als ausschließliches Nutzungsrecht einräumt wird. Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, darf der Verfasser nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen seines Beitrags das Werk anderweitig vervielfältigen und verbreiten.Abs. 26
Das Layout juristischer Fachzeitschriften ist regelmäßig nicht geschützt, weil deren Aufmachung seit Jahrzehnten im wesentlichen identisch und damit alltäglich ist. Wenn eine juristische Fachzeitschrift mit ihrem Layout das Alltägliche in besonderem Maße überragt, so ist urheberrechtlicher Schutz möglich. Dazu reicht es aber nicht aus, einzelne Textpassagen innerhalb des herkömmlichen Schemas drucktechnisch hervorzuheben.Abs. 27
Zeitschriften sind als Sammelwerke urheberrechtlich geschützt. Dieses Recht steht demjenigen zu, der die Sammlung zusammengestellt hat. Geschützt ist aber nur die Sammlung als solche. Die Entnahme einzelner Werke tangiert den Schutz nicht.Abs. 28

C. Umfang des Urheberrechts und Schranken

Nachdem die Urheberrechtsfähigkeit einzelner Beitragsarten umrissen wurde, ist zu untersuchen, inwieweit schutzfähige Werke nur mit Zustimmung des Urhebers oder eines Nutzungsberechtigten in das Internet eingestellt werden dürfen. § 15 UrhG kennt zwei Verwertungsformen, die dem Urheber originär zustehen: Die Verwertung in körperlicher Form (C I) und die öffentliche Wiedergabe in unkörperlicher Form (C II). Anknüpfend an die eingangs beschriebenen Szenarien soll im folgenden geklärt werden, welche Verwertungsform jeweils einschlägig ist.Abs. 29

I. Verwertung in körperlicher Form (§ 15 Abs. 1 UrhG)

1. Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG)
Vervielfältigung meint jede körperliche Festlegung eines Werkes, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Art mittelbar oder unmittelbar wahrnehmbar zu machen.(26) Ein gedrucktes Werk, das ins Internet übernommen werden soll, muß verschiedene Vervielfältigungsstadien durchlaufen: Zunächst wird es mit einem Scanner eingelesen und im Arbeitsspeicher (RAM) des Rechners abgelegt. Dies ist die erste Vervielfältigung.(27) Eine weitere Vervielfältigung ist das Abspeichern auf der Festplatte.(28) Nichts anderes gilt für das Kopieren der Datei auf das Speichermedium eines Internet- oder Intranetservers.(29) Der Vorschlag für eine EG-Richtlinie(30) über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft stellt in Art. 2 klar, daß auch die nur vorübergehende Vervielfältigung urheberrechtlich relevant sein soll. Art. 5 Abs. 1 des Entwurfs sieht allerdings zwingend(31) vor, daß vorübergehende Vervielfältigungshandlungen "wie vergängliche und begleitende Vervielfältigungen, die einen wesentlichen und integralen Teil eines technischen Verfahrens darstellen [...] und deren alleiniger Zweck es ist, eine Nutzung eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben", nicht zustimmungspflichtig sind. Gedacht ist dabei etwa an das Zwischenspeichern im Cache.Abs. 30
Das Vervielfältigungsrecht an urheberrechtlich geschützten Zeitschriftenbeiträgen steht im ersten Jahr im Zweifel ausschließlich dem Verleger oder Herausgeber zu (§ 38 Abs. 1 UrhG). Dieses Recht wird durch § 53 UrhG beschränkt, wonach es Dritten unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist, Vervielfältigungsstücke zum eigenen Gebrauch zu fertigen.Abs. 31
Nach § 53 Absatz 1 UrhG ist das Herstellen einzelner Vervielfältigungsstücke zum privaten Gebrauch zulässig. Die Absätze 2 und 3 erlauben unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen die Vervielfältigung zum sonstigen eigenen Gebrauch. Der private Gebrauch ist ein Unterfall des eigenen Gebrauchs. Er bezeichnet die Benutzung innerhalb der Privatsphäre einer natürlichen Person einschließlich des Familien- und Freundeskreises zur Befriedigung rein persönlicher Bedürfnisse,(32) während der sonstige eigene Gebrauch auch die Vervielfältigung zu beruflichen oder erwerbswirtschaftlichen Zwecken umfaßt und auch durch juristische Personen ausgeübt werden kann.(33)Abs. 32
Die Vervielfältigung zum privaten Gebrauch ist im wesentlichen in zweierlei Hinsicht beschränkt: Zum einen mengenmäßig dahingehend, daß es bei "einzelnen" Vervielfältigungsstücken bleibt, d.h. nach der Rechtsprechung bei sieben.(34)Zum anderen muß die Vorlage rechtmäßig in den Besitz des Vervielfältigers gelangt sein;(35) auf die Eigentumsverhältnisse kommt es hingegen nur im Fall der beabsichtigten Archivierung nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG an.(36)Weitere Einschränkungen finden sich in den Absätzen 4 bis 7. Die Vervielfältigung zum sonstigen eigenen Gebrauch unterliegt darüber hinaus den Restriktionen nach § 53 Abs. 2 UrhG. Bei der Digitalisierung von Zeitschriftenbeiträgen interessieren vor allem Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 4 lit. a.Abs. 33
a) Vervielfältigung zur Aufnahme in ein eigenes Archiv (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG)
Zulässig ist die Vervielfältigung zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird. Praktisch relevant wird diese Regelung, wenn ein Unternehmen oder eine Anwaltskanzlei Beiträge aus einer selbst erworbenen Fachzeitschrift einscannt und auf der Festplatte eines Intranetservers ablegt, auf den jeder Mitarbeiter Zugriff hat. Abs. 34
Entscheidend ist der Zweck der Archivierung. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollte es den Bibliotheken erlaubt sein, ihre Bestände auf Mikrofilm aufzunehmen, um Raum zu sparen und eine sichere Verwahrung zu ermöglichen. Dieser eng begrenzte Rahmen wird dann gesprengt, wenn das Archiv weitergehende Nutzungen ermöglicht, die das wirtschaftliche Interesse des Urhebers mehr als nur unwesentlich beeinträchtigen.(37)Abs. 35
Daß durch die Digitalisierung der Zugriff auf die Beiträge "ganz erheblich erleichtert"(38)wird, kann das Archivierungsprivileg noch nicht beschränken.(39) Schließlich ist ein Archiv im Sinne von § 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG als eine unter sachlichen Gesichtspunkten geordnete Sammlung vorhandener Werke zum internen Gebrauch definiert.(40) Die systematische Ordnung einer Sammlung führt aber zwangsläufig zu einem erleichterten Zugriff auf die einzelnen Elemente. Daher ist die erleichterte Zugriffsmöglichkeit kennzeichnend für jedes Archiv. Hierin liegt auch noch keine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen des Urhebers.Abs. 36
Beeinträchtigt werden seine wirtschaftlichen Interessen allerdings dann, wenn die elektronische Archivierung auf dem Intranetserver eines Unternehmens oder einer Kanzlei dazu führt, daß auf Mehrfachabonnements verzichtet wird, weil eine Vielzahl von Mitarbeitern schnell und zeitgleich auf die digitalisierten Werke zugreifen kann.(41) Man muß daher im Einzelfall differenzieren: Nicht jedes Unternehmen oder jede Anwaltskanzlei würde ohne Intranetarchiv mehrere Exemplare einer Zeitschrift bestellen. Das ist nur dann anzunehmen, wenn es sich um größere Unternehmen oder Kanzleien handelt oder bei überörtlicher Präsenz.(42) In allen anderen Fällen ist die elektronische Archivierung zu internen Zwecken von § 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG gedeckt, solange ein eigenes Werkstück als Vorlage benutzt wird. Das gilt nach § 53 Abs. 4 lit. b UrhG sogar für die Archivierung kompletter Zeitschriften.Abs. 37
b) Vervielfältigung einzelner Zeitschriftenbeiträge zum sonstigen eigenen Gebrauch (§ 53 Abs. 2 Nr. 4 lit. a UrhG)
§ 53 Abs. 2 Nr. 4 lit. a UrhG erlaubt die Vervielfältigung zum sonstigen eigenen Gebrauch, wenn es sich um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitschriften erschienen sind. Während § 53 Abs. 4 UrhG noch die Vervielfältigung ganzer Zeitschriften zu Archivierungszwecken ermöglicht, ist im übrigen zumeist nur die Vervielfältigung einzelner Beiträge zulässig. Abs. 38
Interessant ist, daß der Eigengebrauch zwar die Weitergabe an Dritte ausschließt,(43)die Vervielfältigungen aber nicht unbedingt durch den hierzu Berechtigten selbst vorgenommen werden müssen. Die Formulierung "Herstellenlassen" erlaubt es dem Berechtigten vielmehr, sich der Hilfe eines anderen zu bedienen. Der Gesetzgeber wollte auf diese Weise eine faktische Privilegierung derjenigen verhindern, die aus finanziellen und technischen Gründen bessere Vervielfältigungsmöglichkeiten haben.(44) Jeder sollte fremde Hilfe zu eigenen Zwecken in Anspruch nehmen dürfen, so etwa die Dienstleistungsangebote von Copy-Shops. Da es sich bei § 53 UrhG um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift handelt, darf diese Dienstleistung aber nicht über den rein mechanischen Vervielfältigungsvorgang hinausgehen. Der Interessierte muß der Hilfsperson eine klare Anweisung geben, welche Werkstücke sie vervielfältigen soll; etwa erforderliche Recherchetätigkeiten durch die Hilfsperson scheiden damit aus.(45)Abs. 39
Bedeutsam ist dies für sogenannte Kopienversanddienste. Dabei ist es zunächst irrelevant, ob solche Dienstleistungen von öffentlichen Bibliotheken, von kommerziellen Anbietern oder ehrenamtlich erbracht werden. Die Person des Dienstleisters kann allerdings eine Rolle spielen, wenn es um eine etwaige Vergütungspflicht gegenüber den Verwertungsgesellschaften geht. Der BGH hat eine solche Vergütungspflicht für den Kopienversand durch eine "der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung (insbesondere eine Bibliothek)" analog § 27 Abs. 2, 3 UrhG, § 49 Abs. 1 UrhG und § 54 a Abs. 2 i.V.m. § 54 h Abs. 1 UrhG angenommen.(46) Ob der Kopienversand durch gewerbliche Unternehmen eine Vergütungspflicht begründet, hat der BGH dagegen ausdrücklich offengelassen.(47)Abs. 40
Ein nach § 53 UrhG grundsätzlich zulässiges Herstellenlassen liegt dann vor, wenn der an einem Beitrag Interessierte die Fundstelle genau bezeichnet und um die Übersendung einer Kopie bittet. Hier muß der Bearbeiter nicht mehr recherchieren; der Vorgang ist rein mechanisch. Darauf, daß die Kopiervorlage nicht dem Interessenten gehört, kommt es nicht an, solange er keine Archivierung beabsichtigt.(48) Es ist auch gleichgültig, ob der Bearbeiter die Entscheidung an mehr als sieben Interessenten verschickt, da er für die einzelnen Interessenten handelt und somit zahlenmäßig deren Perspektive maßgebend ist.(49) Auch der Versand per Brief oder Telefax als zusätzliche Leistung ist nach der Rechtsprechung des BGH unbedenklich.(50)Nichts anderes gilt für den Versand via E-Mail: Der Unterschied zum Fax liegt nur darin, daß beim E-Mail-Versand die Zahl der Vervielfältigungen durch das Zwischenspeichern auf Mailservern unwesentlich größer ist.(51) Abs. 41
2. Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG)
Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen (§ 17 Abs. 1 UrhG). Sowohl für das Angebot an die Öffentlichkeit als auch für das Inverkehrbringen ist es ausreichend, wenn dies gegenüber einer einzelnen Person geschieht, zu der keine persönlichen Beziehungen bestehen.(52) Aus § 15 Abs. 1 UrhG folgt aber, daß es sich um ein verkörpertes Exemplar handeln muß, das angeboten oder in Verkehr gebracht wird.(53)Abs. 42
Der eingescannte Beitrag einer Fachzeitschrift wird auf einem Datenträger als Datei abgespeichert. Hierbei handelt es sich um eine Vervielfältigung, die auf dem Speichermedium verkörpert wird. Das Inverkehrbringen im Sinne von § 17 UrhG meint aber nicht das Herstellen eines weiteren Vervielfältigungsstücks durch das Kopieren dieser Datei, sondern das Überlassen der Datei mitsamt dem Datenträger. Daher paßt § 17 UrhG für die Online-Übertragung via Internet eigentlich nicht.(54)Abs. 43
Das führt zu Problemen hinsichtlich des sogenannten Erschöpfungsgrundsatzes, der in § 17 Abs. 2 UrhG geregelt ist. Dieses Prinzip besagt, daß sich das dem Urheber zustehende Verbreitungsrecht mit Abschluß des erstmaligen Inverkehrbringens erschöpft. Danach kann jeder das Werkstück nach Belieben weiterverbreiten, solange er es nicht vermietet. Das ist sachgerecht, weil der Urheber bereits bei der ersten Verbreitungshandlung die Möglichkeit hat, sich seine Zustimmung bezahlen zu lassen.(55)Wenn nun der Urheber ein Werk nicht in verkörperter Form auf den Markt bringt, sondern online zur Verfügung stellt, dann ändert sich faktisch nur der Vertriebsweg. Der Empfänger kommt aber rechtlich nicht in den Genuß des § 17 Abs. 2 UrhG, weil das Werkstück nicht körperlich verbreitet, sondern nur kopiert wurde. Folglich darf er diese Kopie nicht weiterverbreiten, obwohl er dafür möglicherweise bezahlt hat.Abs. 44
Deshalb gibt es Stimmen, die in der Online-Übertragung eines urheberrechtlich geschützten Werkes eine verbreitungsähnliche Handlung sehen, auf die § 17 UrhG zumindest entsprechend angewandt werden müsse.(56) In absehbarer Zeit wird dieser Vorschlag aller Voraussicht nach aber kaum noch vertretbar sein: Der Entwurf einer EG-Richtlinie(57) über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ordnet in Art. 3 Abs. 1 das Bereithalten eines Werkes auf einem Internetserver als unkörperliche öffentliche Wiedergabe ein und stellt in Art. 3 Abs. 3 klar, daß der Erschöpfungsgrundsatz hierfür nicht gilt, weil es sich um eine Dienstleistung handelt.(58) Angesichts der sich abzeichnenden gesetzgeberischen Entwicklung - auch weltweit -(59)sollte dieser Auffassung im Interesse der Rechtssicherheit bereits heute gefolgt und das Verbreitungsrecht als nicht einschlägig für die Online-Übertragung angesehen werden. Abs. 45

II. Öffentliche Wiedergabe in unkörperlicher Form (§ 15 Abs. 2 UrhG)

1. Dogmatische Einordnung
Nach § 15 Abs. 3 UrhG ist die Wiedergabe eines Werkes öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, daß der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind. Die noch herrschende Meinung verlangt darüber hinaus, daß die Wiedergabe die betroffenen Personen gleichzeitig erreichen können muß.(60) Als Argument wird etwa vorgebracht, die beispielhaft in § 15 Abs. 2 UrhG aufgeführten Rechte der öffentlichen Wiedergabe würden die Gleichzeitigkeit implizieren.(61) Das mag zwar zutreffen, doch ist eine Verallgemeinerung nicht zwingend. Der Wortlaut der Legaldefinition verlangt nur, daß die Wiedergabe für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist. Abs. 46
Das ungeschriebene Erfordernis der Gleichzeitigkeit ist jedenfalls dann nicht haltbar, wenn es dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung widerspricht. Der Gesetzgeber wollte dem Urheber – anders als dem Eigentümer einer Sache (vgl. § 903 BGB) – keinen allumfassenden Schutz geben, da der Eigentumsgarantie die ebenfalls grundrechtlich verbürgte Meinungs- und Informationsfreiheit gegenübersteht.(62) Deshalb hat er dem Urheber die Verwertungsrechte in § 15 UrhG explizit zugewiesen. Dazu gehört jede Verwertung des Werks in körperlicher Form sowie die öffentliche Wiedergabe in unkörperlicher Form. Die nicht-öffentliche Wiedergabe in unkörperlicher Form steht damit allen anderen frei. Das ist vertretbar, solange die wirtschaftlichen Interessen des Urhebers allenfalls geringfügig tangiert werden.(63) In den typischen Fällen der nicht-öffentlichen Wiedergabe war dies bisher auch so, weil die unkörperliche Wiedergabe zum einen nur vorübergehenden Werkgenuß ermöglichte und zum anderen der konsumierende Personenkreis klein war. Der Urheber hatte keine meßbaren wirtschaftlichen Einbußen, weil nicht davon auszugehen war, daß die flüchtige Wiedergabe gegenüber einigen wenigen Personen den Verkauf von weitergehenden Nutzungsrechten vereiteln würde. Im übrigen wäre es kaum praktikabel, die unkörperliche Wiedergabe im privaten Bereich wirksam zu überwachen. Abs. 47
Ganz anders sind die Umstände beim Bereitstellen eines Werkes auf einem Internetserver. Dies ist mit technischen Möglichkeiten ohne weiteres kontrollierbar, wie schon die Tatsache zeigt, daß die Musikindustrie immer wieder Server ausfindig macht, auf denen illegal kopierte MP3-Dateien liegen.(64) Auch ist die wirtschaftliche Bedeutung sehr viel größer: Zum einen können unbegrenzt viele Personen auf den Server zugreifen; zum anderen ist es ihnen technisch möglich, das Werk nicht nur flüchtig auf dem Bildschirm zu betrachten, sondern auch abzuspeichern oder auszudrucken. Daher ist es mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar, hier die Öffentlichkeit und damit den urheberrechtlichen Schutz mit dem Argument zu verneinen, es fehle an dem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal der Gleichzeitigkeit. Gestützt wird diese Auffassung von Art. 3 Abs. 1 des Vorschlags für eine EG-Richtlinie(65) über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft. Dort wird das Problem der Gleichzeitigkeit dadurch umgangen, daß bereits das öffentliche Zugänglichmachen, d.h. das Aufspielen auf den Internetserver den Tatbestand der öffentlichen Wiedergabe erfüllt. Jedenfalls diese Handlung geschieht gegenüber einer Mehrzahl von Personen gleichzeitig.(66) Somit ist das Bereitstellen eines Werkes auf einem Internetserver nach der hier vertretenen Auffassung bereits heute,(67) mit ziemlicher Sicherheit aber de lege ferenda eine öffentliche Wiedergabe. Abs. 48
2. Online-Angebot durch den Verlag
Der Verlagsvertrag umfaßt nach dem Gesetz das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht (§ 1 VerlG, § 38 Abs. 1 Satz 1 UrhG). Das Recht zur Bereitstellung im Internet wird davon grundsätzlich nicht erfaßt.(68) Eine entsprechende Vereinbarung kann aber ausdrücklich oder konkludent getroffen werden. Von einer konkludenten Einräumung des Online-Nutzungsrechts ist etwa dann auszugehen, wenn der Verlag bekanntermaßen im Online-Publishing aktiv ist.(69) Eine ausdrückliche Vereinbarung ist heute unproblematisch, weil das Internet einen hohen Bekanntheitsgrad erlangt hat und der Verfasser eines Beitrags bei den Honorarverhandlungen abschätzen kann, welchen wirtschaftlichen Wert eine Veröffentlichung im Internet hat. Das war vor einigen Jahren aber noch nicht so. Fraglich ist daher, wie ein älterer Verlagsvertrag zu beurteilen ist, in dem ein Verleger sich weitgehende Nutzungsrechte übertragen ließ. Abs. 49
Maßgebliche Vorschrift ist § 31 Abs. 4 UrhG. Darin heißt es, daß die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten sowie Verpflichtungen hierzu unwirksam sind. Bekannt ist eine Nutzungsart erst dann, wenn die technischen Möglichkeiten erschlossen sind, der Marktwert vorhersehbar ist und das Wissen darüber in den einschlägigen Urheberkreisen vorausgesetzt werden kann.(70) Darüber hinaus sollen Risikogeschäfte über wirtschaftlich noch bedeutungslose Nutzungsformen zulässig sein, wenn die neue Nutzungsart "konkret benannt, ausdrücklich vereinbart und von den Vertragspartnern auch erörtert und damit erkennbar zum Gegenstand von Leistung und Gegenleistung gemacht wird".(71) Hinsichtlich der Nutzungsart muß allerdings unterschieden werden, ob es sich aus der Sicht des Werknutzers nur um eine rein technische Neuerung handelt und sich an Form und Inhalt des Werkgenusses nichts Wesentliches ändert, oder ob die neue Nutzungsart insoweit eine qualitative Veränderung bringt.(72)Für den vorliegenden Fall ist daher nicht relevant, ab wann das Internet bekannt war, sondern der Zeitpunkt, ab dem die einschlägigen Kreise von der Möglichkeit wußten, daß Dokumente online aus Volltextdatenbanken abgerufen werden können.(73)Insoweit wird der Zeitraum zwischen 1982 und 1984 genannt.(74)Abs. 50
Zusammenfassend läßt sich festhalten, daß ein Verlag sich ab der ersten Hälfte der achtziger Jahre wirksam das Recht zur Einspeisung eines Beitrags in eine Online-Datenbank - und damit auch in das Internet - einräumen lassen konnte. Wenn ein derartiges Nutzungsrecht im Vertrag nicht ausdrücklich benannt wurde, so gilt die Zweckübertragungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG. Demnach reicht die Rechtseinräumung nur so weit, wie sich ein zweifelsfreier, gemeinsam verfolgter Vertragszweck ermitteln läßt. Im Zweifel verbleibt das Recht daher beim Urheber.(75)Heute ist davon auszugehen, daß entsprechende Rechte stillschweigend eingeräumt werden, wenn der Verlag für seine Online-Publikationen bekannt ist.Abs. 51
3. Online-Angebot durch den Verfasser
Bei oberflächlicher Betrachtung scheinen sich für den Verfasser eines Beitrags erweiterte Nutzungsmöglichkeiten zu ergeben. Solange keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, hat er dem Verleger nur das ausschließliche Recht zur körperlichen Vervielfältigung und Verbreitung eingeräumt (§§ 41, 1 VerlG, § 38 Abs. 1 UrhG), das Recht der unkörperlichen Wiedergabe dagegen - wie gezeigt - nicht. Es müßte dem Verfasser daher erlaubt sein, bereits vor Ablauf der in § 38 Abs. 1 UrhG normierten Jahresfrist sein Werk auf einer eigenen Homepage bereitzustellen. Zwei Gründe sprechen allerdings dagegen: Zum einen gehen immer mehr Verlage dazu über, auch im Internet zu publizieren. Wer mit einem solchen Verlag einen Vertrag schließt, räumt oft stillschweigend auch das Recht der Online-Wiedergabe ein.(76) Durch Auslegung im Einzelfall bleibt dann zu klären, ob es sich um ein einfaches oder um ein ausschließliches Nutzungsrecht handelt. Darüber hinaus beinhaltet jeder Vertrag gewisse Treuepflichten. Ein Vertrag mit einem Zeitschriftenverlag begründet normalerweise zwar kein Dauerschuldverhältnis, wie dies bei Buchverlagsverträgen oft der Fall ist.(77)Eine besondere Treuebindung wird deshalb kaum in Betracht kommen.(78) § 242 BGB kennt als allgemeine vertragliche Nebenpflicht aber die Sicherung des Leistungserfolges.(79) Demnach ist es den Parteien untersagt, die dem jeweils anderen durch das Schuldverhältnis gewährten Vorteile zu entziehen, wesentlich zu schmälern oder zu gefährden. Dies geschieht aber, wenn der Verfasser seinem Verleger dadurch Konkurrenz macht, daß er seinen Beitrag kurz nach dem Erscheinen der Zeitschrift auf seiner Homepage publiziert. Solange nichts anderes vereinbart wird, ist zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auch hierfür die einjährige Schonfrist des § 38 Abs. 1 UrhG heranzuziehen.Abs. 52
4. Online-Angebot durch Dritte
Auf einem Internetserver werden Vervielfältigungsstücke eines Werkes öffentlich wiedergegeben. Ein Dienstleistungsanbieter benötigt schon zum Herstellen dieser Vervielfältigungsstücke eine Lizenz, sofern er sich nicht auf § 53 UrhG berufen kann. Aber selbst eine zustimmungsfreie Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch nach § 53 UrhG berechtigt gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 UrhG nicht zur öffentlichen Wiedergabe des Vervielfältigungsstücks. Abs. 53
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 52 UrhG.(80) Nach dessen Abs. 1 Satz 1 ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes zulässig, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient und die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden. Diese äußerst restriktiv auszulegende Vorschrift(81) bezieht sich indes nicht auf Vervielfältigungsstücke, die nach § 53 UrhG zulässigerweise hergestellt wurden. Hierfür existiert mit § 53 Abs. 6 UrhG eine speziellere Regelung. Im übrigen erlaubt § 53 UrhG nur das Herstellen von Vervielfältigungsstücken zum eigenen Gebrauch. Die öffentliche Wiedergabe würde diesen engen Rahmen sprengen.(82) Abs. 54
Damit ist ein beliebiger Dritter darauf angewiesen, daß ihm eine Lizenz erteilt wird. Ansprechpartner ist grundsätzlich der Urheber. Wenn der Urheber einem Verlag die ausschließlichen Nutzungsrechte eingeräumt hat, so muß der Dritte sich an den Verlag wenden. Dieser kann ihm ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 3 UrhG erteilen oder nach § 34 UrhG sogar das ausschließliche Nutzungsrecht übertragen. In beiden Fällen ist aber in aller Regel die Zustimmung des Urhebers erforderlich (§§ 34 f. UrhG).Abs. 55

D. Zusammenfassung

Aufsätze in juristischen Fachzeitschriften sind urheberrechtlich geschützt, Entscheidungsveröffentlichungen dagegen nur dann, wenn sie in qualifizierter Weise redaktionell bearbeitet wurden. Das Layout juristischer Fachzeitschriften ist grundsätzlich schutzlos.Abs. 56
Der Einzelversand von Beiträgen via E-Mail unterliegt dem Vervielfältigungsrecht. Zum eigenen Gebrauch sind derartige Vervielfältigungen nach § 53 UrhG zustimmungsfrei zulässig. Privilegiert sind hierdurch auch die Tätigkeiten sogenannter Kopienversanddienste, sofern der Besteller einen so eindeutigen Auftrag erteilt, daß keinerlei Recherchen mehr nötig sind. Zumindest öffentliche Bibliotheken müssen hierfür eine Vergütung an die zuständige Verwertungsgesellschaft zahlen. Abs. 57
Auch das Aufspielen von Zeitschriftenbeiträgen auf einen kanzlei- oder unternehmensinternen Intranetserver ist eine Vervielfältigung. Zu Archivierungszwecken ist dies nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG aber nur dann zustimmungsfrei zulässig, wenn die Intranetdatenbank nicht als Ersatz für Mehrfachabonnements einer Zeitschrift dient. Größere Unternehmen oder Kanzleien genießen das Archivierungsprivileg daher nicht.Abs. 58
Das Bereitstellen eines Werkes auf einem allgemein zugänglichen Internetserver ist als öffentliche Wiedergabe zu werten. Der jeweilige Zeitschriftenverlag muß entsprechende Nutzungsrechte vom Urheber erwerben. Im Zweifel ist dies in der Vergangenheit nur dann geschehen, wenn sich der Verlag ausdrücklich das Recht hat einräumen lassen, den Beitrag im Rahmen des Online-Publishing bereitzustellen.(83)Wirksam sind derartige Vereinbarungen erst seit Anfang der achtziger Jahre. Heute ist eine ausdrückliche Regelung zwar immer noch anzuraten, aber wohl dann entbehrlich, wenn der Verlag für das Online-Publishing bekannt ist. Der Verfasser selbst darf seinen Aufsatz erst ein Jahr nach dem Erscheinen auf seiner Homepage veröffentlichen. Ein beliebiger Dritter benötigt in jedem Fall eine entsprechende Lizenz. Hierzu muß er sich an den Verfasser wenden oder an den Verlag, wenn dieser ein ausschließliches Nutzungsrecht hat.
JurPC Web-Dok.
74/2000, Abs. 59

Fußnoten:

(1) Vgl. Rüthers, NJW 1998, 28, 31 zum wachsenden Zeitschriftenmarkt.

(2) Baronikians, ZUM 1999, 126 f.

(3) OVG Lüneburg, Urt. v. 19.12.1995 – 10 L 5059/93, JurPC 1996, 414, 422 (URL: http://www.makrolog.de/jurpc_Faksimile.nsf/faksimiles/02A5C5C8CA825D6DC12567E50031B3EF/$File/1996_10_102300.cpc) = NJW 1996, 1489; Fischer, NJW 1993, 1228, 1229; Nordemann/Hertin, NJW 1971, 688.

(4) Rehbinder, Urheberrecht, 10. Auflage 1998, Rdnr. 228.

(5) Die JurPC legt hingegen Wert auf die originalgetreue Veröffentlichung der Entscheidungen. Als Vorlage dienen ausschließlich Exemplare, die die jeweiligen Gerichte zur Verfügung gestellt haben.

(6) Nordemann/Hertin, NJW 1971, 688 f.

(7) Vgl. Gahrau in: Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, Grundwerk 1999, Teil 7.1 Rdnr. 30.

(8) Gahrau a.a.O.; Loewenheim in: Schricker, Urheberrecht, 2. Auflage 1999, § 3 Rdnr. 14; Nordemann/Hertin, NJW 1971, 688 f. In diesem Sinne wohl auch BGH, Urt. v. 21.11.1991 – I ZR 190/89 [Leitsätze], JurPC 1992, 1480, 1485 (URL: http://www.makrolog.de/jurpc_faksimile.nsf/faksimiles/CCA290E51C158C85C12567E5002F7977/$File/1992_03_36200.cpc) = NJW 1992, 1316, 1318.

(9) So aber wohl Rehbinder, Urheberrecht, Rdnr. 151.

(10) BGH a.a.O.; Fischer, NJW 1993, 1228, 1230; Nordemann/Hertin, NJW 1971, 688.

(11) BGH ebenda; Fischera.a.O.; Loewenheim in: Schricker, Urheberrecht, § 3 Rdnrn. 12, 15; Nordemann/Hertin a.a.O.

(12) Vgl. Rehbinder, Urheberrecht, Rdnr. 151.

(13) Loewenheim in: Schricker, Urheberrecht, § 2 Rdnr. 74; Nordemann/Vinck in: Fromm/Nordemann,Urheberrecht, 9. Auflage 1998, § 2 Rdnr. 2; Rehbinder, Rdnr. 113.

(14) Vgl. KG Berlin, Urt. v. 29.11.1996 – 5 U 317/96 [Zeitschriftenlayout], AfP 1997, 924, 925; Loewenheim in: Schricker, Urheberrecht, § 2 Rdnr. 172; Nordemann/Vinck in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, § 2 Rdnr. 62.

(15) Loewenheim in: Schricker, Urheberrecht, § 2 Rdnr. 131; Nordemann/Vinck in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, § 2 Rdnr. 52.

(16) Eingehend zu dem Begriff Loewenheim, GRUR 1987, 761 sowie Schulze, GRUR 1987, 769.

(17) Loewenheim in: Schricker, Urheberrecht, § 2 Rdnr. 158; Nordemann/Vinck in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, § 2 Rdnr. 52.

(18) Loewenheim ebenda.

(19) Vgl. KG Berlin, Urt. v. 29.11.1996 – 5 U 317/96 [Zeitschriftenlayout], AfP 1997, 924, 925; Nordemann/Vinck in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, § 2 Rdnr. 62.

(20) Siehe oben Abschnitt B I 1 a.

(21) Abschnitt B I 1 b.

(22) Rehbinder, Urheberrecht, Rdnrn. 301, 307, 441.

(23) Loewenheim in: Schricker, Urheberrecht, § 4 Rdnr. 8; Rehbinder, Urheberrecht, Rdnrn. 155, 51.

(24) Loewenheim in: Schricker, Urheberrecht, § 4 Rdnr. 16; Nordemann/Hertin, NJW 1971, 688, 689; Rehbinder, Urheberrecht, Rdnr. 156.

(25) BGH, Urt. v. 21.11.1991 – I ZR 190/89 [Leitsätze], JurPC 1992, 1480, 1484 (URL: http://www.makrolog.de/jurpc_faksimile.nsf/faksimiles/CCA290E51C158C85C12567E5002F7977/$File/1992_03_36200.cpc) = NJW 1992, 1316, 1318; Gahrau in: Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, Teil 7.1 Rdnr. 39; Rehbinder, Urheberrecht, Rdnr. 158.

(26) Loewenheim in: Schricker, Urheberrecht, § 16 Rdnr. 6 m.w.N.

(27) Loewenheim in: Schricker, Urheberrecht, § 16 Rdnrn. 18 f.; Raue/Hegemann in: Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, Teil 7.5 Rdnrn. 58 f.

(28) Loewenheim in: Schricker, Urheberrecht, § 16 Rdnr. 17; Raue/Hegemann a.a.O.

(29) Loewenheim in: Schricker, Urheberrecht, § 16 Rdnr. 22.

(30) KOM (1999) 250 endg. (URL: http://europa.eu.int/eur-lex/de/com/dat/1999/de_599PC0250.html).

(31) v. Lewinski in: Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, Teil 7.9 Rdnr. 108; v. Lewinski, MMR 1998, 115, 117.

(32) BGH, Urt. v. 24.06.1993 – I ZR 148/91 [Dia-Duplikate], NJW-RR 1993, 1321; Loewenheim in: Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, Teil 7.4 Rdnr. 9; Loewenheim in: Schricker, Urheberrecht, § 53 Rdnr. 12; Nordemann in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, § 53 Rdnr. 2. Nach Rehbinder Rdnr. 256 soll der Zweck dagegen nicht entscheidend sein. Eine Herstellung zu einem bestimmten Gebrauch – so der Gesetzeswortlaut – impliziert jedoch eine bestimmte Nutzungsabsicht.

(33) Loewenheim in: Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, Teil 7.4 Rdnr. 8; Loewenheim in: Schricker, Urheberrecht, § 53 Rdnr. 17; Nordemann in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, § 53 Rdnr. 2; Rehbinder, Urheberrecht, Rdnr. 258.

(34) BGH, Urt. v. 14.04.1978 – I ZR 111/76 [Vervielfältigungsstücke], GRUR 1978, 474. Für eine flexiblere Handhabung dagegen Loewenheim in: Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, Teil 7.4 Rdnr. 19 m.w.N. sowie Loewenheim in: Schricker, Urheberrecht, § 53 Rdnr. 14.

(35) KG, Urt. v. 05.03.1991 – 5 U 4433/91 [Dia-Kopien], GRUR 1992, 168, 169; Loewenheim in: Schricker, Urheberrecht, § 53 Rdnr. 13; Nordemann in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, § 53 Rdnr. 4; Rehbinder, Urheberrecht, Rdnr. 256.

(36) BGH, Urt. v. 16.01.1997 – I ZR 9/95 [CB-infobank I], JurPC Web-Dok. 6/1997, Abs. 45 (URL: http://www.jurpc.de/rechtspr/19970006.htm); Loewenheim in: Schricker, Urheberrecht, § 53 Rdnr. 11.

(37) BGH, Urt. v. 10.12.1998 – I ZR 100/96 [Elektronische Pressearchive], JurPC Web-Dok. 26/1999, Abs. 32 (URL: http://www.jurpc.de/rechtspr/19990026.htm); Beiner, MMR 1999, 691, 696; Loewenheim in: Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, Teil 7.4 Rdnrn. 26 ff.

(38) BGH a.a.O.; Nordemann/Nordemann/Czychowski, NJW 2000, 620, 625.

(39) So auch Hoeren, MMR 1999, 412, 413 f. sowie Loewenheim in: Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, Teil 7.4 Rdnr. 25.

(40) BGH, Urt. v. 10.12.1998 – I ZR 100/96 [Elektronische Pressearchive], JurPC Web-Dok. 26/1999, Abs. 31 (URL: http://www.jurpc.de/rechtspr/19990026.htm).

(41) BGH, Urt. v. 10.12.1998 – I ZR 100/96 [Elektronische Pressearchive], JurPC Web-Dok. 26/1999, Abs. 32 (URL: http://www.jurpc.de/rechtspr/19990026.htm); Beiner, MMR 1999, 691, 696; Loewenheim in: Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, Teil 7.4 Rdnrn. 26 ff.

(42) Ab einer gewissen Unternehmensgröße ist zu erörtern, ob man schon von "Öffentlichkeit" sprechen kann und daher über das Vervielfältigungsrecht hinaus die Vorschriften über die Verbreitung oder die öffentliche Wiedergabe einschlägig sind. Siehe dazu die nachfolgenden Ausführungen.

(43) Loewenheim in: Schricker, Urheberrecht, § 53 Rdnr. 17.

(44) Loewenheim in: Schricker, Urheberrecht, § 53 Rdnrn. 15, 19 m.w.N.

(45) BGH, Urt. v. 25.02.1999 – I ZR 118/96 [Kopienversanddienst], JurPC WebDok. 113/1999, Abs. 26 ff. (URL: http://www.jurpc.de/rechtspr/19990113.htm); BGH, Urt. v. 16.01.1997 – I ZR 9/95 [CB-infobank I], JurPC Web-Dok. 6/1997, Abs. 46 f. (URL: http://www.jurpc.de/rechtspr/19970006.htm); Loewenheim in: Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, Teil 7.4 Rdnr. 18 m.w.N.

(46) BGH, Urt. v. 25.02.1999 – I ZR 118/96 [Kopienversanddienst], JurPC WebDok. 113/1999, Abs. 73 ff. (URL: http://www.jurpc.de/rechtspr/19990113.htm).

(47) BGH, Urt. v. 25.02.1999 – I ZR 118/96 [Kopienversanddienst], JurPC WebDok. 113/1999, Abs. 80 (URL: http://www.jurpc.de/rechtspr/19990113.htm).

(48) BGH, Urt. v. 25.02.1999 – I ZR 118/96 [Kopienversanddienst], JurPC WebDok. 113/1999, Abs. 38 (URL: http://www.jurpc.de/rechtspr/19990113.htm).

(49) Baronikians, ZUM 1999, 126, 127 m.w.N.

(50) BGH, Urt. v. 25.02.1999 – I ZR 118/96 [Kopienversanddienst], JurPC WebDok. 113/1999, Abs. 26, 53 (URL: http://www.jurpc.de/rechtspr/19990113.htm).

(51) Vgl. Heermann, MMR 1999, 3, 4 m.w.N. sowie Loewenheim in: Schricker, Urheberrecht, § 16 Rdnrn. 22 f.

(52) BGH, Urt. v. 13.12.1990 – I ZR 21/89 [Einzelangebot], NJW 1991, 1234; Baronikians, ZUM 1999, 126, 132.

(53) Loewenheim in: Schricker, Urheberrecht, § 17 Rdnr. 4.

(54) So Beiner, MMR 1999, 691, 692; Heermann, MMR 1999, 3, 5; Raue/Hegemann in: Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, Teil 7.5, Rdnr. 131 sowie Loewenheim in: Schricker, Urheberrecht, § 17 Rdnr. 5 m.w.N.

(55) Loewenheim in: Schricker, Urheberrecht, § 17 Rdnr. 36.

(56) Teilweise mit interessanten Differenzierungen: Hoeren, CR 1996, 517, 519 f.; Koch, GRUR 1997, 417, 426; Raue/Hegemann in Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, Teil 7.5 Rdnrn. 63 f., 133 f.; Zscherpe, MMR 1998, 404, 407.

(57) KOM (1999) 250 endg. (URL: http://europa.eu.int/eur-lex/de/com/dat/1999/de_599PC0250.html).

(58) v. Lewinski in: Hoeren/Sieber,Handbuch Multimedia-Recht, Teil 7.9 Rdnrn. 91, 106.

(59) Zu den WIPO-Verträgen von 1996 siehe v.Lewinski in: Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, Teil 7.9 Rdnrn. 26 ff.

(60) LG Leipzig, Urt. v. 07.04.1998 – 5 S 9632/97, NJW-RR 1999, 551, 552; Beiner, MMR 1999, 691, 694; Heermann, MMR 1999, 3, 5; Koch, GRUR 1997, 417, 428 f.; Raue/Hegemann in: Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, Teil 7.5 Rdnrn. 62, 132; v. Ungern-Sternberg in: Schricker, Urheberrecht, § 15 Rdnrn. 59 f. m.w.N.

(61) Beiner, MMR 1999, 691, 694.

(62) Beiner, MMR 1999, 691, 692 f.; Gahrau in: Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, Teil 7.1 Rdnr. 75; Hoeren, MMR 1999, 412, 413; Rehbinder, Rdnrn. 81, 196; offenbar a.A.: Zscherpe, MMR 1998, 404, 407, 409.

(63) Rehbinder, Urheberrecht, Rdnr. 65.

(64) Vgl. http://www.heise.de/newsticker/data/ts-09.06.99-000/.

(65) KOM (1999) 250 endg. (URL: http://europa.eu.int/eur-lex/de/com/dat/1999/de_599PC0250.html).

(66) v. Lewinski, MMR 1998, 115, 116.

(67) So auch Rehbinder, Urheberrecht, Rdnr. 218. Ablehnend: Beiner, MMR 1999, 691, 694; Gahrau in: Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, Teil 7.1, Rdnr. 73.

(68) Rehbinder, Urheberrecht, Rdnrn. 345, 352.

(69) Lütje in: Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, Teil 7.2, Rdnr. 75.

(70) Schricker in: Schricker, Urheberrecht, §§ 31/32 Rdnr. 27 m.w.N.

(71) BGH, Urt. v. 26.01.1995 – I ZR 63/93 [Videozweitauswertung III], NJW 1995, 1496, 1498.

(72) Lütje in: Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, Teil 7.2, Rdnr. 60.

(73) Lütje in: Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, Teil 7.2, Rdnr. 142 f.

(74) Lütje a.a.O.; Schrickerin: Schricker, Urheberrecht, §§ 31/32 Rdnr. 30; van Look, ZIP 1998, 454, 457.

(75) Schricker in: Schricker, Urheberrecht, §§ 31/32 Rdnr. 41 m.w.N.

(76) Siehe oben Abschnitt C II 2.

(77) Schricker in: Schricker, Urheberrecht, Vor §§ 28 ff. Rdnr. 71.

(78) Zu allgemein Rehbinder, Urheberrecht, Rdnr. 357.

(79) Heinrichs in: Palandt, BGB, 59. Auflage 2000, § 242 Rdnr. 29.

(80) Entgegen Hoeren, CR 1996, 517, 520 sowie Raue/Hegemann in: Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, Teil 7.5, Rdnrn. 128 f.

(81) Melichar in: Schricker, Urheberrecht, § 52 Rdnr. 7.

(82) Loewenheim in: Schricker, Urheberrecht, § 53 Rdnr. 55; Nordemann in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, § 53 Rdnr. 13.

(83) Ein Formulierungsvorschlag findet sich bei Lütje in: Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, Teil 7.2, Rdnr. 89.


* Assessor Jürgen Smaluhn ist z.Zt. Promotionsstudent am Institut für Rechtsinformatik von Prof. Dr. Maximilian Herberger in Saarbrücken. Sein besonderes Interesse gilt dem Medienrecht. Homepage: http://juergen.smaluhn.de.
[online seit: 08.05.2000]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Smaluhn, Jürgen, Der urheberrechtliche Schutz juristischer Printmedien im Internet - JurPC-Web-Dok. 0074/2000