Bayerisches Oberstes Landesgericht, |
BayDSG Art. 17 Abs. 3 Satz 2, Art. 37 Abs. 1 Nr. 3 |
Leitsatz |
Ein Datenabruf erfolgt nur dann zu Ausbildungszwecken im Sinne von Art. 17 Abs. 3 Satz 2 BayDSG, wenn die damit verbundene Übung in einem organisatorischen Rahmen geschieht, in dem der Auszubildende durch eine von der speichernden Stelle bestellte ausbildende Person angeleitet und überwacht wird. |
Da die Angeklagte, die als Datentypistin im Polizeipräsidium
M. beschäftigt war, sich über die Lebensverhältnisse ihres
ehemaligen Lebensgefährten T., der ihr Schulden in Höhe von ca. 20.000
DM hinterlassen hatte, nachträglich Gewißheit verschaffen wollte,
recherchierte sie über ihn ohne dienstlichen Anlaß und ohne Erlaubnis
ihres polizeilichen Vorgesetzten in den polizeilichen EDV-Beständen. Von
ihrem Arbeitsplatz aus führte die Angeklagte in der Zeit vom 22.4.1996 bis
7.8.1996 folgende Abfragen durch:
- am 22.4. und am 5.6.1996 im INPOL-System des Bayerischen
Landeskriminalamtes, | JurPC Web-Dok.
144/1999, Abs. 1 |
Etwa 1992/1993 hatte der Angeklagten ein K. X., ein Bekannter ihres Lebensgefährten, freundschaftlich aus privaten finanziellen Schwierigkeiten geholfen. | Abs. 2 |
Im Januar 1996 bat sie dieser, ob sie nicht für ihn, mit ihrem Namen ein Handy anmelden könne, da er über kein eigenes Bankkonto verfüge. Die Angeklagte entsprach diesem Ansinnen und beantragte am 9 2.1996 bei der DeTeMobil ein Handy und übergab anschließend den Chip (Telefonkarte). Wie vereinbart glich X. die von der DeTeMobil ausgestellten Rechnungen für die Monate März und April aus, die dem Bankkonto der Angeklagten angelastet worden waren. Die Rechnungsbeträge für die Monate Mai und Juni 1996, die gegenüber den Vormonaten mit insgesamt 4.009,18 DM um ein Vielfaches höher ausgefallen waren, bezahlte X. nicht mehr. Der Grieche war für die Angeklagte ab Ende April 1996 spurlos verschwunden. | Abs. 3 |
Trotz vieler Versuche konnte die Angeklagte den Aufenthalt des X. nicht ermitteln. Als jemand der Angeklagten mitgeteilt hatte, der Grieche halte sich in seiner Heimat auf, entschloß sich die Angeklagte über die polizeilichen EDV-Bestände den Aufenthalt des X. zu ermitteln. | Abs. 4 |
Von ihrem Arbeitsplatz aus führte die Angeklagte für
private Zwecke, ohne dienstlichen Anlaß und ohne Erlaubnis ihres
polizeilichen Vorgesetzten bezüglich X. folgende Abfragen durch:
am 12.7., 16.7. und 16 8.1996 aus der Vorgangsverwaltung des Polizeipräsidiums M. sowie am 12.7.1996 beim Bundesverwaltungsamt Köln - Ausländerzentralregister. | Abs. 5 |
Das Amtsgericht sprach die Angeklagte am 27.5.1998 vom Anklagevorwurf des Ausspähens von Daten in zehn Fällen frei. | Abs. 6 |
Nach Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Abrufs der Kfz-Daten beim Kraftfahrtbundesamt verurteilte das Landgericht die Angeklagte am 11.11.1998 auf Berufung der Staatsanwaltschaft wegen neun sachlich zusammentreffender Ordnungswidrigkeiten des unbefugten Datenabrufs unter Bewilligung von Ratenzahlungen zu Geldbußen von 4 mal 80 DM und 5 mal 40 DM. | Abs. 7 |
Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hatte keinen Erfolg. | Abs. 8 |
Aus den Gründen: |
1. Die Revision der Angeklagten ist zulässig (§§ 333, 341 Abs. 1, §§ 344, 345 StPO, § 82 Abs. 1 OWiG) und nicht an die Zulassungsvoraussetzungen der §§ 79 Abs. 1 Satz 1, § 80 Abs. 1 und 2 OWiG gebunden, aber offensichtlich unbegründet. | Abs. 9 |
1.1. Die bei zulässiger Revision von Amts wegen vorzunehmende Überprüfung von Verfahrensvoraussetzungen bzw. -hindernissen ergibt, daß ein Antragserfordernis für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nicht besteht und es daher auch nicht deshalb an einer Verfahrensvoraussetzung fehlt, weil das Polizeipräsidium als einem Teil der speichernden Stelle übergeordnete Behörde nicht antragsberechtigt gewesen wäre (vgl. Schaffland/Wiltfang BDSG - Stand Januar 1999 - § 43 Rn. 31). Das Antragserfordernis des Art. 37 Abs. 3 Satz 2 BayDSG steht allein in Beziehung zu der in Satz 1 dieser Bestimmung normierten Straftat, was schon aus der Anführung des Antragserfordernisses in Satz 2 statt in einem eigenen Absatz zum Ausdruck kommt, gilt also nicht für die in Art. 37 Abs. 1 und 2 BayDSG aufgeführten Ordnungswidrigkeiten. Der 5. Strafsenat hat auf Anfrage mitgeteilt, daß in seinem Beschluß vom 12.8.1998 - 5 St RR 122/98 (= BayObLGSt 1998, 130/132) nicht zum Ausdruck gebracht werden sollte, daß der Senat eine Prüfung des Antragserfordernisses bei Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Art. 37 Abs. 1 Nr. 3 BayDSG für erforderlich hält. | Abs. 10 |
1.2. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils hält einer rechtlichen Nachprüfung stand. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat die Angeklagte den Tatbestand des Art. 37 Abs. 1 Nr. 3 BayDSG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. | Abs. 11 |
1.2.1. Soweit die Revision hinsichtlich der X. betreffenden Abrufe einwendet, daß sie auf dessen Wohnungsanschrift abgezielt hätten und damit offenkundige Daten abgerufen worden seien, übersieht sie, daß es sich nicht um den Abruf von Daten der Meldebehörde aus dem Melderegister gemäß Art. 34 Abs. 1 MeldeG gehandelt hat, sondern um den Abruf aus polizeilichen Vorgangsdateien und dem Datenspeicher des Bundesverwaltungsamtes (Ausländerzentralregister), die weit über die Personalien und die Wohnanschrift hinausgehende Feststellungen über die registrierten Personen enthalten und schon deshalb nicht für jedermann zugänglich sind (vgl. die zur Veröffentlichung vorgesehene Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 18.1.1999 - 5 St RR 173/98). Sind aber in einer Datei offenkundige und nicht offenkundige Daten einer Person abgespeichert und ist der Abruf nicht von vornherein auf die offenkundigen Daten beschränkbar - wie hier -, so sind die Daten in ihrer Gesamtheit nicht offenkundig (vgl. auch den Gegenschluß aus Art. 17 Abs. 5 BayDSG). Offenbleiben kann, ob die Melderegisterdaten im Hinblick auf die möglichen Einschränkungen nach Art. 34 Abs. 5 und 7 MeldeG offenkundig sind. | Abs. 12 |
1.2.2. Soweit die Revision hinsichtlich der T. betreffenden Abrufe auch darauf abhebt, die Angeklagte habe sich hierbei auch in der Betätigung der polizeilichen EDV-Anlagen üben wollen, bleibt zwar unklar, ob das Landgericht sich von der Richtigkeit dieser Einlassung der Angeklagten überzeugt oder sie zumindest nicht für widerlegbar angesehen hat; insoweit wird nur die Aussage des Zeugen G. wiedergegeben, wonach diese Abrufe zu Übungszwecken nicht unbedingt erforderlich seien, da es hierzu entsprechende Anweisungsbroschüren gebe. Etwaige derartige Übungen der Angeklagten sind aber unbefugt. Zwar stellt Art. 17 Abs. 3 Satz 2 BayDSG klar, daß die Nutzung und damit der Abruf (vgl. Art. 4 Abs. 7 BayDSG) zu Ausbildungszwecken durch die speichernde Stelle keine Nutzung zu anderen Zwecken im Sinne des Abs. 2 dieser Vorschrift darstellt, und fingiert somit in diesen Fällen eine Beibehaltung der Zweckbestimmung im Sinne des Abs. 1, wonach die Nutzung personenbezogener Daten zulässig ist (vgl. Schaffland/Wiltfang § 14 Rn. 33). Voraussetzung hierfür ist allerdings, daß es sich um eine Ausbildung durch die speichernde Stelle handelt. Dies bedeutet, daß Daten zur Ausbildung oder zu Übungszwecken nur dann abgerufen werden dürfen, wenn dies in einem organisatorischen Rahmen geschieht, in dem die Übungen der Auszubildenden durch eine ausbildende Person angeleitet und überwacht werden. Andernfalls könnte jeder Abruf von Daten als Übung/Ausbildung dargestellt und damit das Verbot zweckfremder Nutzung völlig unterlaufen werden. | Abs. 13 |
1.3. Der Rechtsfolgenausspruch begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. | Abs. 14 |
2. Soweit in der Revisionsbegründung unter Ziffer 1. die
fehlende Entscheidung hinsichtlich der erstinstanziellen Kosten gerügt
wird, geht der Senat nicht davon aus, daß damit eine sofortige Beschwerde
gemäß § 464 Abs. 3 StPO eingelegt werden sollte; denn diese wäre
wegen Verspätung unzulässig, da sie gemäß § 311 Abs. 2
StPO nach Verkündung des Berufungsurteils bis zum 18.11.1998 hätte
eingelegt werden müssen, aber erst mit Eingang der Revisionsbegründung
am 3.2.1999 eingelegt worden wäre. Im übrigen wäre die sofortige
Beschwerde auch mangels Beschwer unzulässig, soweit sie sich auf die
Verfahrenskosten bezöge, da bei unterbliebener Kostenentscheidung die
Staatskasse insoweit die Kosten zu tragen hat (Kleinknecht/Meyer-Goßner
StPO 43. Aufl. § 464 Rn. 8). Soweit sich die sofortige Beschwerde auf die
aufgehobene Auslagenentscheidung bezöge, bestünde zwar eine Beschwer
(vgl. OLG Stuttgart MDR 1973, 868/869), bei Aufhebung des Freispruchs und
richtiger Kostenentscheidung in der Berufungsinstanz hätte die Angeklagte
aber auch für die erste Instanz ihre notwendigen Auslagen zu tragen gehabt.
| JurPC Web-Dok. 144/1999, Abs. 15 |
Anmerkung der Redaktion: Ausnahmsweise veröffentlicht JurPC nicht den vollständigen Text der Entscheidung, sondern die vom Gericht übersandte gekürzte Fassung. |
[online seit: 24.08.99] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs. |
Zitiervorschlag: Oberstes Landesgericht, Bayerisches, Datenabruf zu Ausbildungszwecken - JurPC-Web-Dok. 0144/1999 |