JurPC Web-Dok. 77/1999 - DOI 10.7328/jurpcb/199914570

Henning Radtke *

Der "Starr-Report" als pornographische Schrift im Internet?

Anmerkung zu der Mitteilung der StA München I an den Anzeigeerstatter, ein Ermittungsverfahren wegen der Veröffentlichung des sog. "Starr-Reports" im Internet nicht einzuleiten; JurPC Web-Dok. 10/1999 Abs. 1-5

JurPC Web-Dok. 77/1999, Abs. 1 - 7


Spätestens seit der erstinstanzlichen Verurteilung des früheren Geschäftsführers der CompuServe Deutschland GmbH durch das AG München wegen des mittäterschaftlichen Verbreitens (harter) pornographischer Schriften im Sinne von § 184 Abs. 3 StGB u.a. anderer Delikte(1) gilt trotz der Haftungsfreistellungen in § 5 TDG das Verhältnis zwischen in Deutschland ansässigen Providern und den Strafverfolgungsbehörden als gespannt. Negative Auswirkungen intensiver Strafverfolgung von Providern wegen des Zugänglichmachens strafbarer Inhalte im Internet auf den Wirtschaftsstandort Deutschland werden bzw. wurden erwartet(2). Vielleicht beruhigt es die erhitzten Gemüter, daß die Staatsanwaltschaft, die das Verfahren im Fall CompuServe betrieben hat, jetzt eine Strafverfolgung wegen Veröffentlichung des "Starr-Reports" in dem Internet ablehnt. Die kurze, an den Rechtsanwalt eines offenbar privaten Anzeigeerstatters gerichtete Mitteilung der Staatsanwaltschaft, es mangele aus Rechtsgründen bereits an einem sog. Anfangsverdacht im Sinne von § 152 Abs. 2 StPO, wirft - unabhängig von ihren möglichen "atmosphärischen" Wirkungen - unter mehreren Gesichtspunkten interessante Fragestellungen auf.JurPC Web-Dok.
77/1999, Abs. 1
In praktischer Hinsicht ist es nicht gerade alltäglich, daß eine Mitteilung an einen Anzeigeerstatter, ein Ermittlungsverfahren werde mangels Anfangsverdachts (§ 152 Abs. 2 StPO) nicht eingeleitet, öffentlich gemacht wird. Der Grund für Information nicht nur des Anzeigeerstatters sondern auch der Öffentlichkeit mag in der Publizität begründet liegen, die der "Starr-Report" sowohl wegen seines Gegenstandes als auch seines Inhalts erlangt hat. Angesichts der Kürze der Gründe für die Ablehnung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens seitens der Staatsanwaltschaft München I ist der Wert der Mitteilung für eine möglicherweise interessierte Öffentlichkeit jedoch gering. Die in der Mitteilung genannten Gründe, Ermittlungen nicht einzuleiten, sind so knapp gehalten, daß sie mehr Fragen aufwerfen als sie beantworten.Abs. 2
1.) Die Staatsanwaltschaft München I lehnt die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ab, weil das Einstellen des "Starr-Report" und das Verschaffen des Zugangs zum Internet mit dem "Starr-Report" als Inhalt weder den Straftatbestand des § 184 StGB noch die weitgehend inhaltsgleichen(3) Strafvorschriften des "Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte" (GjS) erfülle(4). Das zentrale Argument lautet: Als (ausländisches) staatliches Dokument könne der "Starr-Report" per se keine pornographische Schrift im Sinne des § 184 StGB sein. Zur Unterstützung dieses Argumentes wird die Parallele zu einer Anklageschrift in einem deutschen Strafverfahren wegen der Verbreitung pornographischer Schriften gezogen. Sowohl im "Starr-Report" als auch in einer auf den Vorwurf der Verbreitung von Pornographie bezogenen Anklageschrift - so wird man das Argument deuten dürfen - werde lediglich eine pornographische Darstellung aufgrund der Funktion des jeweiligen "staatlichen Dokuments" notwendigerweise wiedergegeben. Dadurch werde das staatliche Dokument aber nicht selbst pornographisch.Abs. 3
2.) Das zentrale Argument der Staatsanwaltschaft stellt sich damit letztlich als Ausprägung einer Exklusivitätstheorie dar, die in der strafrechtlichen Dogmatik des § 184 StGB bisher lediglich für das Verhältnis von Pornographie und Wissenschaft sowie Pornographie und Kunst (iSv. Art. 5 Abs. 3 GG) diskutiert worden ist. Wissenschaftliche Werke gelten von vornherein als nicht pornographisch(5). Für Kunstwerke galt auf der Grundlage eines engen materialen Kunstverständnisses lange Zeit ein entsprechendes Exklusivitätsverhältnis zur Pornographie. Ausgelöst durch die Wandlung des verfassungsrechtlichen Kunstbegriffs in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hin zu einem weiten und eher formalen, auf die Ausdrucksform abstellenden Kunstverständnis hat sich seit BGHSt 37, 55 ff.(6) auch für das Strafrecht die Erkenntnis eines Schnittbereichs zwischen Kunst und Pornographie durchgesetzt(7). Pornographische Kunst ist existent. Sie unterfällt im Grundsatz dem Tatbestand des § 184 StGB. Ob sie als Verbreiten pornographischer Schriften strafbar ist, beurteilt sich unter Berücksichtigung der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG, dessen Eingreifen zugunsten der Kunst pornographischen Inhalts straftatsystematisch entweder als verfassungskonforme Reduktion des Tatbestandes des § 184 StGB oder als verfassungsunmittelbarer Rechtfertigungsgrund Berücksichtigung finden muß(8). Ob angesichts dieser Entwicklung am Exklusivitätsdogma zwischen Wissenschaft und Pornographie festgehalten werden soll, kann im Rahmen dieses Beitrages nicht erörtert werden. Exklusivität zwischen der Einordnung einer Schrift (i.S.v. § 11 Abs. 3 StGB) als "staatliches Dokument" und der Bewertung als pornographische Schrift gemäß § 184 StGB existiert jedenfalls in der von der Staatsanwaltschaft München I angenommenen pauschalen Weise nicht.Abs. 4
Die Prämisse von der Exklusivität zwischen einem "staatlichen Dokument" und strafbarer Pornographie trifft nicht zu, wenn die Wendung "staatliches Dokument" in der staatsanwaltschaftlichen Mitteilung allein auf die Urheberschaftder Schrift (i.S.v. § 11 Abs. 3 StGB) einer im weiten Sinn staatlichen Stelle innerhalb ihres Aufgabenbereichs gemünzt ist. Ungeachtet aller Unsicherheiten im Strafrecht im Umgang mit dem Begriff der Pornographie(9) kommt es für die Bewertung, ob es sich bei einer Darstellung um Pornographie handelt, nicht auf die subjektive Zielvorstellung und die Tendenz des Verfassers, sondern auf den objektiven Gehalt und die Art der Darstellung(10)an. Die staatliche Urheberschaft eines Werkes als solche schließt daher Pornographie nicht aus. Tröndle(11)hat dies zutreffend am Beispiel einer durch staatliche Stellen verfaßten bzw. herausgegebenen "Aufklärungsschrift" mit nach im Sinne von § 184 StGB pornographischen Inhalt nachgewiesen.Abs. 5
3.) Trotz der mindestens in ihrer Pauschalität fehlerhaften Exklusivitätsprämisse der Staatsanwaltschaft München von der Exklusivität erweist es sich im Ergebnis als richtig, den "Starr-Report" nicht als pornographische Schrift nach § 184 Abs. 1 StGB zu bewerten. Eine Darstellung ist nach insoweit weitgehend akzeptierter Auffassung lediglich dann als pornographisch gemäß § 184 Abs. 1 StGB anzusehen, wenn "sie unter Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund rückt und ihre Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf das lüsterne Interesse an sexuellen Dingen abzielt."(12)Bei der Prüfung des Vorliegens dieser Voraussetzungen kommt es auf den Charakter des Gesamtwerkes an(13). D.h. selbst einzelne Sequenzen, die für sich genommen pornographisch sein mögen, müssen dies im Gesamtzusammenhang des entsprechendes Werkes nicht sein. Weiter folgt aus der Maßgeblichkeit des Gesamtzusammenhanges (nicht aber von außerhalb des Werks liegender Umstände), daß identische Darstellungen sexualbezogener Verhaltensweisen sich in dem einen Zusammenhang als pornographisch erweisen und in dem anderen Zusammenhang nicht. Gibt das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen einer Anklageschrift (vgl. § 200 Abs. 2 StPO) den Inhalt etwa eines nach § 184 Abs. 1 StGB strafbaren pornographischen Romans in einem Strafverfahren gegen den Verleger des Romans wieder, handelt es sich bei der Anklageschrift nicht ihrerseits um Pornographie. Insoweit ist der Vergleich in der hier zum Ausgang der Betrachtungen gewählten Mitteilung der Staatsanwaltschaft München richtig. Nur folgt die fehlende Strafbarkeit nicht aus der Eigenschaft der Anklageschrift, "staatliches Dokument" zu sein, sondern daraus, daß nach ihrer Gesamttendenz eine Anklageschrift objektiv nicht auf das "lüsterne Interesse an sexuellen Dingen" abzielt. Entsprechend verhält es sich mit dem "Starr-Report". Zwar ist für mich angesichts des auch politischen Charakters des US-amerikanischen Impeachment-Verfahrens vor den beiden Häusern des Kongresses(14) eine gewisse objektive Tendenz des "Starr-Reports", das Interesse an den sexuellen Kontakten zwischen dem Präsidenten der Vereinigten Staaten und Ms. Lewinsky hervorzuheben, nicht ausschließbar. Angesichts der auf Meineid und Behinderung der Justiz lautenden Vorwürfe gegen Präsident Clinton im Amtsenthebungsverfahren kann aber von einer ausschließlichen oder auch nur überwiegenden auf sexuelle Dinge gerichteten Gesamttendenz keine Rede sein. Daß die Staatsanwaltschaft München sich auf eine inhaltliche, nach den Maßstäben des deutschen Strafrechts vorzunehmende Bewertung des "Starr-Reports" nicht eingelassen hat, ist angesichts der möglichen außenpolitischen Verwicklungen gut nachvollziehbar. Die Begründung für den Verzicht auf eine derartige Inhaltsprüfung ist dennoch nicht überzeugend.Abs. 6
4.) Da die Staatsanwaltschaft München ohne Inhaltsprüfung den "Starr-Report" aufgrund der Einordnung als "staatliches Dokument" nicht als Pornographie im Sinne des § 184 StGB bewertet, stellten sich weitere Probleme der Verfolgung strafbarer Inhalte im Internet durch deutsche Strafverfolgungsbehörden nicht(15). Dabei hätte das Strafanwendungsrecht Möglichkeiten geboten, ohne Überprüfung des Inhalts des "Starr-Reports" auf Pornographie nach dem Verständnis des deutschen Strafrechts, die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mangels Anfangsverdachts abzulehnen. Auf das sog. Weltrechtsprinzip gemäß § 6 Nr. 6 StGB hätte die Geltung deutschen Strafrechts selbst bei unterstelltem pornographischem Inhalt nicht gestützt werden können. Das Weltrechtsprinzip (§ 6 Nr. 6 StGB) gilt im Fall der Verbreitung von Pornographie lediglich bei "harter" Pornographie (§ 183 Abs. 3 und 4 StGB). Diese liegt aber im Fall der im "Starr-Report" aufgelisteten Sexualpraktiken eindeutig nicht vor. Auf der Grundlage von §§ 3, 9 StGB mag sich die Geltung deutschen Strafrechts bei Vorwürfen gemäß § 184 StGB und damit - vorbehaltlich der (untechnisch formuliert) Haftungsausschlüsse aus § 5 TDG(16)- die entsprechende Strafbarkeit in Deutschland ansässiger Provider stützen lassen, die ihren Kunden Zugang zum Internet verschaffen(17). Aber dem Anzeigeerstatter, der die Mitteilung der Staatsanwaltschaft München veranlaßt hat, ging es nach der Formulierung der Gründe der staatsanwaltschaftlichen Entscheidung möglicherweise gar nicht um die Provider. Von dem Begehren der Verfolgung der für die Verbreitung des "Starr-Report" im Internet Verantwortlichen ist die Rede. Das könnte auch auf die Mehrheit der Mitglieder des US-Repräsentantenhauses bzw. der Mehrheit in dessen Rechtsausschuß zielen, die die Publikation des "Starr-Report" beschlossen hatten. Eine Strafverfolgung von Mitgliedern des US-Repräsentantenhauses wegen einer in Ausübung ihrer parlamentarischen Tätigkeit getroffenen Entscheidung, den Bericht des durch die US-amerikanische Justizministerin bestellten Sonderstaatsanwaltes Starr(18) in das Internet einzustellen, durch deutsche Strafverfolgungsorgane dürfte völkerrechtlich jedoch kaum möglich sein, ohne daß ich mich für die Beantwortung der völkerrechtlichen und international-strafrechtlichen Problematik ausreichend kompetent fühle. Allein der Gedanke einer solchen Strafverfolgung bei (vermeintlich) über §§ 3, 9 StGB begründbarer Anwendbarkeit deutschen Strafrechts zeigt jedoch, daß die deutsche Strafrechtspraxis und Strafrechtswissenschaft noch einige Zeit benötigen werden, um die mit rechtswidrigen Inhalten im Internet verbundenen Rechtsfragen ausreichend zu durchdringen. Bei der Aussage, weil strafbare Inhalte im Internet auch in Deutschland über entsprechende Zugangsmöglichkeiten abrufbar sind, liege stets auch ein inländischer Tatort (§ 9 StGB) vor und daher sei gemäß § 3 StGB stets bundesdeutsches Strafrecht anwendbar(19), kann nicht stehengeblieben werden.
JurPC Web-Dok.
77/1999, Abs. 7

Fußnoten:

(1) AG München, NStZ 1998, S. 518 m. Anm. Vassilaki; dazu auch etwa Hoeren, NJW 1998, S.2792; Moritz, CR 1998, S. 510; Sieber, MMR 1998, S. 438.

(2) Sieber, CR 1997, S. 581, 582.

(3) Dazu Lenckner, in: Schönke/Schröder, StGB, 25. Aufl., 1997, § 184 Rdn. 1 a.

(4) § 353 d Nr. 3 StGB, der die Veröffentlichung von u.a. Anklageschriften vor deren Erörterung in öffentlichen Gerichtsverhandlungen unter Strafe stellt, ist nicht einschlägig, da lediglich die innerstaatliche Rechtspflege geschützt wird.

(5) Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., 1999, § 184 Rdn. 10; Lenckner, in: Schönke/Schröder, § 184 Rdn. 5 a.

(6) m. Anm. Maiwald, JZ 1990, S. 1141.

(7) Tröndle/Fischer, § 184 Rdn. 11.

(8) Ausführlich zum Verhältnis von Kunst und Pornographie aus der Perspektive des Strafrechts F.C. Schroeder, Pornographie, Jugenschutz und Kunstfreiheit, 1992.

(9) Vgl. Lenckner, in: Schönke/Schröder, § 184 Rdn. 4.

(10) Siehe nur Tröndle/Fischer, § 184 Rdn. 7.

(11) in: Tröndle/Fischer, § 184 Rdn. 9.

(12) BGHSt 37, 55, 60.

(13) Lenckner, in: Schönke/Schröder, § 184 Rdn. 5 m.w.N.

(14) Die Grundlage für das Impeachment-Verfahren gegen den Präsidenten der USA bildet Art. II § 4 der Verfassung der USA.

(15) Ausführlich zu Möglichkeiten der Verhinderung rechtswidriger Inhalte in Computernetzen Sieber, CR 1997, S. 581 ff. und 653 ff.

(16) Zur strafrechtsdogmatischen Einordnung des § 5 TDG siehe Vassilaki, MMR 1998, S. 630 ff.; vgl. auch Spindler, MMR 1998, S. 639 ff. - aus strafrechtlicher Perspektive bleibt hier noch erheblicher Klärungsbedarf.

(17) Zur Kontroverse um das Strafanwendungsrecht einerseits Conradi/Schlömer, NStZ 1996, S. 366, 368 f.; andererseits Ringel, CR 1997, S. 302 ff.; siehe ausführlich auch Hilgendorf, NJW 1997, S.1873 ff.; Derksen, NJW 1997, S. 1878, 1880 f.

(18) Zur Rechtsgrundlage für die Tätigkeit des Unabhängigen Sonderermittlers siehe Walther/Silverman, ZRP 1999, S. 100 Fn. 1.

(19) So aber zumindest im Hinblick auf die Strafbarkeit von Providern wegen der Gewährung des Zugangs zu rechtswidrigen Inhalten im Internet Conradi/Schlömer, NStZ 1996, S. 366, 369.


* Dr. Henning Radtke hat sich 1997 an der Universität Göttingen in den Fächern Strafrecht und Strafprozeßrecht habilitiert und ist seit April 1998 als Privatdozent und Lehrstuhlvertreter (Lehrstuhl Prof. Dr. Müller-Dietz) an der Universität des Saarlandes tätig.
[online seit: 07.05.99]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Radtke, Henning, Der Starr-Report als pornographische Schrift im Internet? - JurPC-Web-Dok. 0077/1999