Steffen Wiederhold *Urhebervertragsrechtliche Grenzen der Verwertung geschützter Werke im InternetJurPC Web-Dok. 29/1999, Abs. 1 - 65 |
Einleitung |
Die vorliegende Arbeit soll im Rahmen des Seminars "Rechtsfragen
des Internet" in die hier relevanten Grundsätze des deutschen
Urheberrechts kurz einführen und im besonderen urhebervertragsrechtliche
Grenzen der Verwertung geschützter Werke im Internet aufzeigen. Wer Multimedia-Produkte (auch) im Internet anbieten möchte, wird oft urheberrechtlich geschützte Werke auch aus traditionellen Medien verwenden. Um sich nicht dem Werkschöpfer gegenüber schadensersatzpflichtig zu machen, oder sich gar strafrechtlichen Sanktionen auszusetzen, muß sich der Verwender Rechte seitens der Werkschöpfer einräumen lassen. Um welche Rechte es sich dabei handelt(1), welche Hürden sich für die Verwertung im Internet ergeben und welche Rolle die Verwertungsgesellschaften in der Bundesrepublik Deutschland bei der Vergabe spielen, soll im folgenden erörtert werden. Daher wurde folgender, dreiteiliger Aufbau gewählt: Im ersten Teil werden die für das Thema bedeutsamen Grundsätze des deutschen Urheberrechts behandelt. Der zweite Teil beinhaltet die Problematik, die sich durch die Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke gerade im Internet stellt. Schließlich wird im dritten Teil aufgezeigt, wie im bestehenden System der Verwertungsgesellschaften in der Bundesrepublik Deutschland der Interessenkonflikt zwischen Urheber und Verwender derzeit ausgeglichen wird. | JurPC Web-Dok. 29/1999, Abs. 1 |
Erster Teil: Für den Urhebervertrag relevante Grundsätze des deutschen Urheberrechts |
Bereits durch die von der Generalversammlung der Vereinten
Nationen am 10.12.1948 verkündeten Allgemeine Erklärung der
Menschenrechte hat jeder Mensch das Recht auf Schutz seiner ideellen und
materiellen Interessen, die sich aus der wissenschaftlichen, literarischen und künstlerischen
Produktion ergeben, deren Urheber er ist (Art. 27 Abs.2)(2). In Deutschland wird der Urheber schon durch die Verfassung(3), vor allem aber durch das, zuletzt zum 01. Juni 1998 geänderte(4), Urheberrechtsgesetz geschützt. Dem Urheber stehen nicht lediglich einzelne Verwertungsrechte zu, deren Verleihung im Ermessen des Gesetzgebers liegt. Vielmehr begründet der Schöpfungsakt (Realakt) ein umfassendes Recht, das sich auf alle Verwertungen seines Werkes bezieht und welches durch die positive Gesetzgebung nur seine Ausgestaltung findet(5). Der in diesem Zusammenhang geführte Theorienstreit, ob der Schöpfungsakt eine Werkherrschaft(6), oder in Anlehnung an ausländische Bezeichnungen (propriété intellectuelle, intellectual property) ein geistiges Eigentum(7) darstelle, ist heute nur noch begrifflicher Natur(8). | Abs. 2 |
1. Welche Werke werden durch das deutsche Urheberrecht geschützt? |
§ 2 II UrhG definiert(9)das Werk als persönliche geistige Schöpfung, beispielhaft erwähnt
werden im ersten Absatz derselben Vorschrift Geisteswerke auf dem Gebiete der
Kultur und der Informationstechnologie. Nicht jedes Produkt kommt aber in den
Genuß urheberrechtlichen Schutzes, es muß "genügend schöpferische
Eigentümlichkeiten"(10) aufweisen.
Neuerdings genießen auch Datenbankwerke (als Sammelwerke) ausdrücklich urheberrechtlichen Schutz (§ 4 II, S. 1 UrhG)(11). Das Urheberrechtsgesetz schützt also alle Werke, die in Multimedia-Systeme eingespeist werden(12). Das Multimedia-Produkt selbst genießt als "neue künstlerische Einheit"(13) den Schutz des § 2 I UrhG(14). Hersteller von Datenbanken, die über kein urheberrechtlich relevantes Niveau verfügen(15), genießen lediglich Leistungsschutzrechte aus §§ 87 a ff. UrhG. | Abs. 3 |
2. Die Person des Urhebers und der Inhalt der ihr zustehenden Urheberrechte |
Urheber eines Werkes ist dessen Schöpfer (§ 7 UrhG). Ihm stehen persönlichkeitsrechtliche und vermögensrechtliche Befugnisse zu. | Abs. 4 |
a) Das Urheberpersönlichkeitsrecht |
Das Urheberpersönlichkeitsrecht beinhaltet das Veröffentlichungsrecht
(§ 12 UrhG), das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft § 13 (UrhG)
und den Schutz der Werkintegrität (§ 14 UrhG). Daneben existieren das
Recht auf Zugang zu Werkstücken (§ 25 UrhG) und die Rückrufsrechte
der §§ 41 und 42 UrhG. Im Hinblick auf Multimedia-Produkte dürfte vor allem die Anerkennung der Urheberschaft Probleme bereiten. Denn schon die Vielzahl der verwendeten Einzelwerke und die Kombination von einzelnen Werkteilen bereitet in der Praxis Schwierigkeiten bei der Benennung der (Teil-) Urheber. Deshalb wird in der Literatur die - rechtlich mögliche(16) - vertragliche Einschränkung dieses Rechtes vorgeschlagen(17). | Abs. 5 |
b) Die Verwertungsrechte |
Dem Urheber stehen die ausschließlichen Rechte an der körperlichen
und unkörperlichen Verwertung seines Werkes zu (§§ 15 - 24 UrhG). Bereits durch die Digitalisierung urheberrechtsfähiger Materialien greift der Verwender in die Verwertungsrechte des Urhebers ein, denn es entsteht eine Kopie des Werkes(18). Das Einspeisen urheberrechtsfähiger Materialien in Multimediaprodukte ist beispielsweise eine Vervielfältigung im Sinne von § 16 UrhG(19). | Abs. 6 |
3. Der Rechtsverkehr im Urheberrecht: Einräumung von Nutzungsrechten |
Die Urheberrechte können - abgesehen von der Rechtsnachfolge durch Tod des Urhebers(20) - nicht auf einen anderen übertragen werden (§ 29 S. 2 UrhG). Der Inhaber der Verwertungsrechte kann aber anderen vertraglich Nutzungsrechte einräumen(21). | Abs. 7 |
a) Einräumung von Nutzungsrechten |
Nach § 31 UrhG kann aber der Urheber dem Verwender einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte(22)einräumen. | Abs. 8 |
b) Beschränkungen |
Diese Nutzungsrechte sind räumlich, zeitlich oder
inhaltlich beschränkbar (§ 34 UrhG)(23).
Räumliche Beschränkungen sind im Online-Bereich nicht sinnvoll, da sie
dem Wesen und Aufbau des Internet widersprechen. Es muß also auf die
beiden anderen Kriterien (zeitliche oder inhaltliche Beschränkung) zurückgegriffen
werden. Von Hoeren(24) wird vorgeschlagen die Nutzungsrechte vertraglich nach Sprachversionen zu staffeln. Diese Beschränkung dürfte allerdings in der Praxis auf Schwierigkeiten stoßen, bedenkt man, daß ein sehr großer Teil aller Angebote im Internet englischsprachig oder auch mehrsprachig angeboten werden. Insofern ist eine Staffelung nach Sprachversionen nur begrenzt als Beschränkung geeignet. | Abs. 9 |
c) Keine Rechte an nicht bekannten Nutzungsarten |
§ 31 IV UrhG bestimmt, daß die Einräumung von
Rechten an nicht bekannten Nutzungsarten, wie auch die Verpflichtung dazu,
unwirksam seien. Nach Absatz fünf derselben Vorschrift soll, sofern die Nutzungsarten nicht einzeln bezeichnet wurden, der Umfang des Nutzungsrechts nach dem Zweck der Einräumung ermittelt werden (Zweckübertragungsgrundsatz). Dieser Grundsatz besagt, daß das Urheberrecht die Tendenz habe, soweit als möglich beim Urheber zurückzubleiben(25). | Abs. 10 |
Zweiter Teil: Urhebervertragsrecht und Internet |
Für das Einspeisen seines
Multimedia-Produkts in das Internet muß sich der Verwender nach deutschem
Recht die entsprechenden Nutzungsrechte durch den Urheber einräumen lassen.
Dabei stellt sich die Frage, ob diese Rechtseinräumung gültig ist. Im
Hinblick auf § 31 IV UrhG sind also "alte" Verträge, die vor
der Bekanntheit des Internet als Medium geschlossen wurden, von "neuen"
zu unterscheiden. Vorab ist zu klären, wann das deutsche Recht überhaupt Anwendung findet. | Abs. 11 |
1. Der Geltungsbereich des deutschen Urheberrechts im Internet |
Das Internet kennt keine nationalen Grenzen. Der Schutz des Urhebers ist aber von den unterschiedlichen kulturellen Entwicklungen verschiedener Länder oder Kontinente geprägt. Somit stellt sich in vielen Fällen die Frage, welches nationale Urheberrecht zur Anwendung kommt und was abweichend von nationalem Urheberrecht vereinbart werden kann. | Abs. 12 |
a) Das Schutzlandprinzip und das Internet |
Für die kollisisionsrechtliche Behandlung von Immaterialgütern muß zwischen Existenz, Inhalt und Verletzung des Rechts unterschieden werden(26). Dabei ist die Vorfrage nach der Entstehung zu klären(27). | Abs. 13 |
aa) Entstehung des Urheberrechts |
Nach dem Universalitätsprinzip wird der erste Inhaber des Urheberrechts nach dem Recht des Ursprungslandes des Werkes bestimmt(28). Übertragen auf das Internet bedeutet dies nach einer zunehmend vertretenen Meinung, daß die Entstehung nach dem Sitz des erstveröffentlichenden Content Providers beurteilt wird(29). | Abs. 14 |
bb) Inhalt des Urheberrechts: Sendelandtheorie versus Empfangslandtheorie |
Der Inhalt des Urheberrechts unterliegt dem Recht des
Schutzlandes, also des Staates, für dessen Territorium unerlaubte
Verwertungshandlungen abgewehrt werden sollen(30).
Für das Internet bedeutet dies in Anbetracht seiner räumlichen
Grenzenlosigkeit, daß es zur distributiven Anwendung mehrerer nationaler
Rechtsordnungen kommen kann. Bisher wurde bei der Sendung via Satelliten neben dem Recht des sendenden Staates (Sendelandtheorie) auch das der Staaten in der Ausleuchtzone (Empfangslandtheorie, "footprints") berücksichtigt(31). Beide haben im Hinblick auf das Internet Nachteile: Während erstere die Provider in Länder mit dem niedrigsten Schutzniveau abwandern läßt, um sich so dort Vorteile zu sichern, führt letztere zu dem Problem, daß sämtliche Rechtsordnungen, in denen die Informationen abrufbar sind, angewendet werden können(32). Letzlich ist die Entscheidung für oder wider eine der Theorien für das Internet interessengeprägt: Die Sendelandtheorie begünstigt die Verwerter im Internet, die sich einen günstigen Standort suchen können, während die Empfangslandtheorie die Interessen der Rechteinhaber zu wahren sucht. Diese würden dann nämlich den Schutz des jeweils geltenden nationalen Urheberrechts genießen und nicht lediglich den des Standorts des Providers. | Abs. 15 |
cc) Zusätzliche Kriterien als Einschränkung des Anwendungsbereichs? |
Angesichts dieser Fülle anwendbarer Rechtsordnungen wird
zur Einschränkung derselben ein weiteres Kriterium gefordert: die
Zielgerichtetheit(33). So könne die
Anwendung nationalen Rechts auf Fälle beschränkt werden, welche "erkennbar
auf Deutschland ausgerichtet sind"(34). Allerdings enstünden unter Anwendung dieses Kriteriums Probleme: Man müßte objektiv überprüfbare Kriterien finden, um eine zumindest zum Teil im subjektiven Bereich des Providers anzusiedelnde Zielgerichtetheit zu erfassen. Selbst in der Annahme, man würde diese Kriterien finden, fragt sich, ob die Anwendung dieser Kriterien den Verkehr im Internet im Verhältnis zu den kollisionsrechtlichen Problematiken tatsächlich vereinfachen würde. | Abs. 16 |
dd) Anpassung an den WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT) |
Art. 8 WCT führt erstmals ein Online-Recht ein(35). Mittels einer weltweiten Harmonisierung der
nationalen Urheberrechte durch Anpassung an die WIPO-Verträge(36) könnte der Streit zwischen Sende- und
Empfangslandtheorie hinfällig werden. Eine offene Frage bleibt, ob die befürchtete Ansiedlung der Provider in Ländern mit dem niedrigsten Schutzniveau damit abgewendet ist, also ob eine ausreichende Harmonisierung des Online-Rechtes erreicht wird. Denn aus deutscher Sicht bleiben Besonderheiten bestehen, genannt werden soll hier nur § 31 IV UrhG. | Abs. 17 |
ee) Verletzung des Urheberrechts |
Bezüglich der Verletzung von Urheberrechten im Internet gilt das oben Gesagte(37) entsprechend, wobei zwischen der Verletzung von Urheberverwertungsrechten(38) und der Verletzung von Urheberpersönlichkeitsrechten(39) differenziert werden muß. | Abs. 18 |
b) Die Rechtswahlklausel versus zwingendes deutsches Urheberrecht |
Gemäß Art. 27 I EGBGB unterliegt ein Vertrag vorrangig dem von den Parteien gewählten Recht(40). Diese Vereinbarungen werden allerdings von Art. 34 EGBGB auf dispositives Recht beschränkt. Umstritten ist, wie Art. 34 EGBGB zum Urheberrecht steht, hier interessiert besonders das Verhältnis zu § 31 IV UrhG. | Abs. 19 |
aa) Unabdingbarkeit zwingenden deutschen Urheberrechts ? |
Vom Wortlaut des Art. 34 EGBGB ausgehend, gelten zwingende Normen des deutschen Urheberrechts unabhängig anderslautender Vereinbarungen. So gilt für das Einspeisen geschützter Werke in das Internet, sofern deutsches Recht überhaupt gilt(41), zwingendes deutsches Urheberrecht. Zu diesen zwingenden Vorschriften gehört - neben anderen(42) - § 31 IV UrhG(43). Diesem Schutz des deutschen Urhebers trägt auch § 120 UrhG Rechnung(44), der deutsche Urheber auch im Ausland schützen soll. | Abs. 20 |
bb) Einschränkung auf wesentliche Grundsätze ? |
Unter Verweis auf Art. 6 EGBGB möchte Schack(45) auch (international) zwingendes deutsches Urheberrecht nur punktuell gelten lassen. Deutsches Recht könne nur gelten, wenn durch die Anwendung ausländischen Rechtes wesentliche Grundsätze deutschen Rechtes verletzt würden. Eine andere Praxis lasse den "im Kollisionsrecht gebotenen Respekt vor ausländischem Recht vermissen"(46). | Abs. 21 |
cc) Der Schutzgedanke des Urheberrechtsgesetzes |
Durch §
31 IV UrhG soll der Urheber insofern geschützt werden, als ihm die
Entscheidung obliegen soll, "ob und gegen welches Entgelt er mit der
Nutzung seines Werkes auch auf die neu erfundene Art einverstanden ist"(47). Dieser Schutzgedanke läßt einen
Verzicht auf die in § 31 IV UrhG verankerten Rechte nicht zu. Der Urheber
soll ja gerade nicht Vereinbarungen für sein Werk eingehen, deren Ausmaß
sich (noch) nicht einschätzen läßt, genau dieses wäre aber
die Konsequenz eines vertraglichen Verzichts. Es bedürfte wohl einer Gesetzesänderung, um § 31 IV vertraglich abdingbar zu machen. Diese ist derzeit im Diskussionsentwurf eines fünften Gesetzes zur Änderung des Urhebergesetzes nicht vorgesehen(48). | Abs. 22 |
dd) Vorschlag: Anpassung an das internationale Recht |
Im Schrifttum wird eine Anpassung des deutschen Urheberrechts
an ausländisches Recht gefordert, und zwar in zweifacher Hinsicht: Zum einen wird die internationale Harmonisierung des materiellen Rechtes gefordert um die Probleme in der Praxis zu lösen(49). Zum anderen wird vorgeschlagen, in Verträge eine Klausel einzubringen, durch welche "die Rechtsübertragung sich mit Wirkung für alle Rechtsordnungen, die eine solche Vertragsgestaltung anerkennen, auch auf erst künftig bekannt werdende Nutzungsarten erstrecken soll"(50). | Abs. 23 |
ee) Welche Perspektiven bringt die angestrebte Anpassung an die WIPO-Verträge? |
Derzeit wird vom Bundesministerium der Justiz ein
Vertragsgesetz zu den WIPO-Verträgen vorbereitet(51). Art. 10 WCT enthält eine Regelung zu
nationalen Rechtsvorschriften. Deren Zulässigkeit soll nach einer
dreistufigen Prüfung von Schranken- und Ausnahmebestimmungen(52) beurteilt werden: Erstens darf die
Vorschrift sich nur auf "bestimmte Sonderfälle" beziehen(53). Zweitens darf keine Beeinträchtigung
der "normalen Auswertung" des Werkes erfolgen und drittens dürfen
die "berechtigten Interessen des Urhebers" nicht unzumutbar verletzt
werden. Ob eine dem deutschen Urheberrecht eigene Regelung wie § 31 IV UrhG dieser Schrankenprüfung standhalten kann ist äußerst fraglich, denn schon die Einstufung von § 31 IV UrhG als Regelung für "bestimmte Sonderfälle" (erste Schrankenstufe von Art. 10 WCT) birgt Problempotential. | Abs. 24 |
c) Die Rolle internationaler Staatsverträge |
Bezüglich des Schutzes ausländischer Staatsangehöriger
verweist § 121 IV UrhG ausdrücklich auf den Inhalt der Staatsverträge.
Die Staatsverträge(54) sind
gekennzeichnet durch das Prinzip der Inländerbehandlung. Dieses besagt, daß
die Angehörigen der Vertragsstaaten im jeweiligen Staat ebenso wie die
eigenen Staatsangehörigen zu behandeln sind(55),
also gegebenenfalls nach deutschem Urheberrecht. Auch bedingt durch die Internationalität des Internet gewinnen die Staatsverträge immer deutlicher an Gewicht. Diese stärkere Gewichtung zeigt auch die derzeit im Online-Bereich angestrebte Angleichung des deutschen Urheberrechts an die WIPO-Verträge(56). | Abs. 25 |
d) Eine Lösungsmöglichkeit bei divergierenden Urheberrechtssystemen: Die Uminterpretation |
Die Anwendung verschiedener nationaler Urheberrechtssysteme
kann auch im Hinblick auf § 31 IV UrhG durchaus Probleme bergen. Man stelle sich folgendes Szenario vor: Ein US-Amerikaner ersteht ein vollständiges copyright(57) und überträgt später Rechte an einen Deutschen, der in der Bundesrepublik Deutschland das Werk ins Internet einspeist. Für die Beurteilung nach deutschem Recht entstünden jetzt Probleme, das assignment zu akzeptieren. In einem solchen Fall muß wohl ein US-amerikanischer Vertrag gemäß deutschem Urheberrecht uminterpretiert(58) werden. Hier würde die Übertragung des Urheberrechts in die Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechtes umgedeutet werden müssen. Dabei müßte dann auch § 31 IV UrhG in Bezug auf die Einspeisung in das Internet berücksichtigt werden. | Abs. 26 |
2. Internetverträge und neue Nutzungsarten |
Für Verträge, die im Hinblick auf die Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke im Internet geschlossen wurde muß folgendes festgestellt werden: | Abs. 27 |
a) Die Internet-Nutzung als neue Nutzungsart |
Für die Verwertung urhebervertraglich geschützter Werke im Internet stellen sich die Fragen, ob die Internet-Nutzung eine eigene Nutzungsart im Sinne von § 31 IV UrhG darstellt und gegebenenfalls seit wann das Internet als Nutzungsart als "bekannt" gilt. Denn für Verwertungsverträge, die sich auf nicht bekannte Nutzungsarten beziehen, tritt die Rechtsfolge des § 31 IV UrhG ein: Unwirksamkeit! | Abs. 28 |
aa) Eigenständige Nutzungsarten |
Nutzungsart im Sinne des §
31 IV UrhG ist jede technisch und wirtschaftlich eigenständige
Verwertungsform eines Werkes(59). Während die überwiegende Auffassung im Schrifttum die Internet-Nutzung als neue Nutzungsart im Sinne des § 31 IV UrhG bejaht(60), möchte von Gamm nur die Verwertungsrechte aus den §§ 15-23 UrhG als denkbare Nutzungsarten gelten lassen(61). Die Konsequenz daraus sei, daß Multimedia und Online-Nutzung lediglich ein Konglomerat bereits bekannter Nutzungsarten darstelle(62). Der Gesetzgeber stellt aber nicht auf neu entstehende Verwertungsrechte, sondern die technisch-wirtschaftliche Art der Umsetzung ab(63). In Anbetracht der Unwahrscheinlichkeit der Entwicklung neuer Verwertungsrechte könne diese Meinung keinen Bestand haben(64). Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, daß im Diskussionsentwurf des Fünften Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes(65)gerade ein neuer § 19 a eingefügt werden soll um klarzustellen, "daß das Vorhalten urheberrechtlich geschützter Werke zum Abruf in digitalen Netzen (On-demand-Dienste) dem ausschließlichen Verwertungsrecht des Urhebers unterfällt"(66). Laut Bundesministerium der Justiz handele es sich dabei um eine Anpassung des Urheberrechts, wobei "Kernregelungen des Urheberrechts auf dem Prüfstand" stünden(67). Ob es sich bei dieser Änderung lediglich um eine Anpassung des Senderechts bzw. des Aufführungsrechts, oder aber tatsächlich um ein neues Verwertungsrecht handelt, kann dem Entwurf (noch) nicht entnommen werden. Insofern ist auch der oben angeführte Streit durchaus wieder aktuell und keinesfalls entschieden(68). Denn der in § 15 II UrhG genannte Katalog an Verwertungsrechten hat keinen abschließenden Charakter(69), das zeigt schon die Formulierung "insbesondere" derselben Vorschrift. Auch der Regierungsentwurf zu § 15 UrhG möchte klarstellen, " daß auch etwaige künftige Verwertungsformen, ... , dem Urheber vorbehalten sein sollen"(70). | Abs. 29 |
bb) Der Zeitpunkt der Bekanntheit |
Umstritten sind sowohl der Zeitpunkt der Bekanntheit der neuen Nutzungsart Internet, als auch die zu seiner Bestimmung geeigneten Kriterien. | Abs. 30 |
(1) Stimmen aus dem Schrifttum |
Im Schrifttum werden sowohl unterschiedliche Zeitpunkte für
die Bekanntheit des Internet, als auch verschiedene Kriterien zur Ermittlung des
relevanten Zeitpunktes vertreten. Der früheste vertretene Zeitpunkt dürfte das Jahr 1984 sein(71), wobei Katzenberger auf "Kenntnisse der einschlägigen inländischen Urheberkreise" abstellt(72). Ähnlich sind auch für Maaßen(73) einschlägige Urheberkreise, Präsentationen auf Fachmessen und Publikationen in der Fachpresse ausschlaggebend; Digitalisierung sei frühestens seit 1988 bekannt. Für Hoeren(74) ist die praktische Durchführbarkeit und die allgemeine Bekanntheit relevantes Kriterium: Er siedelt die Bekanntheit von Multimedia Anfang der neunziger Jahre an, Internet und andere Online-Dienste seien frühestens seit 1995 bekannt. Die wohl herrschende Meinung im Schrifttum(75)schließt sich den - im folgenden zu untersuchenden - Kriterien des BGH an. Umso mehr erstaunt es, daß die Anwendung der gleichen Kriterien zur Annahme verschieder Zeitpunkte der Bekanntheit führen kann: Vertreten wird eine Bekanntheit der Kommunikationsnetze ab Mitte der neunziger Jahre(76), "ungefähr zu Beginn der 90-er Jahre" (für Bildmaterial in Datenbanken)(77)oder konkret das Jahr 1995(78). | Abs. 31 |
(2) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 26.01.1995: Videozweitauswertung III: |
Der BGH hat in seiner Entscheidung Videozweitauswertung III(79) bestimmte Kriterien bezüglich der
Bekanntheit von Nutzungsarten aufgestellt. Diese, für die Verwertung von
Spielfilmen auf Videokassetten aufgestellten Kriterien könnten auch für
die Einstufung des Internet als neue Nutzungsart von Bedeutung sein. Laut BGH seien die wesentlichen Kriterien für die Bekanntheit einer Nutzungsart deren technische, wie auch die wirtschaftliche Bedeutsamkeit und Verwertbarkeit(80). Nach diesen Kriterien muß zwischen zwei Zeitpunkten differenziert werden, die sich wie folgt zusammenstellen lassen:
| Abs. 32 |
b) Die Konsequenz für "Alt"verträge |
Für die "Bekanntheit" des Internet wirkt sich
natürlich die Frage nach dem Zeitpunkt dessen technischer beziehungsweise
wirtschaftlicher Bekanntheit entscheidend aus: Je nachdem, seit wann man das Internet als technisch beziehungsweise wirtschaftlich bekannt ansieht, tritt die - für die Rechtsbeziehung zwischen Urheber und Verwender fundamental wichtige - Rechtsfolge des § 31 IV ein oder nicht ein. Somit muß in bestimmten Fällen nach- oder neuverhandelt werden. Diese durch das Urteil vom BGH drohenden Konsequenzen stoßen in der Literatur auf Widerstand: Zum einen werden die Kriterien als solche verworfen, zum anderen wird mit Blick auf die Praxis eine Gesetzesänderung gefordert. | Abs. 33 |
aa) Kein Risikogeschäft ohne Risiko! |
Im Schrifttum wird die Meinung des BGH, bei Risikogeschäften
müsse die Nutzungsart auch erörtert werden, angegriffen: De facto würden
so Risikogeschäfte in Form von Formularverträgen unmöglich
gemacht(83). Der Rechteinhaber bedürfe in
Kenntnis der vertraglichen Regelung keines zusätzlichen Schutzes aus §
31 IV UrhG, denn bereits § 36 UrhG ("Bestsellerparagraph") biete
dem Urheber zusätzlichen Schutz(84). In der Tat gestaltet sich der "Risikobereich" für den Rechteinhaber nicht sonderlich weit. Sollte sich die Einräumung eines Nutzungsrechtes im Verhältnis zur Gegenleistung als "grobes Mißverhältnis" (§ 36 UrhG) herausstellen, so kommt der Rechteinhaber in den Genuß einer angemessenen Beteiligung(85). Sein "Risikobereich" erstreckt sich also zwischen erörtertem Erfolg und dem "groben Mißverhältnis" aus § 36 UrhG. Der Verwender hingegen trägt das Risiko, daß der erörterte Erfolg auch eintritt (und wird bei großem Erfolg noch verpflichtet, den ursprünglichen Rechteinhaber zu beteiligen). Nach Sinn und Zweck des § 31 IV UrhG kann allerdings de lege lata auf den Urheber kein weiteres als das vom BGH bestimmte Risiko abgewälzt werden(86). | Abs. 34 |
bb) Ausweitung des § 36 UrhG |
Um dem "scharfen Schwert" des § 31 IV UrhG zu
entgehen wird in der Literatur de lege ferenda eine Ausweitung des § 36
UrhG vorgeschlagen(87). Zu überlegen sei,
ob den "legitimen Interessen"(88)der Urheber nicht besser gedient wäre, wenn man den Anwendungsbereich des §
36 UrhG auch auf unbekannte Nutzungsarten ausdehne, anstatt das Rechtsgeschäft
unwirksam werden zu lassen. Hiermit würden allerdings nur die vermögensrechtlichen Interessen des Urhebers gewahrt. Gemäß § 31 IV UrhG soll der Urheber jedoch auch über das "ob" der Verwertung entscheiden dürfen, denn das deutsche Urheberrecht folgt der monistischen Theorie(89) von der Untrennbarkeit persönlichkeitsrechtlicher und vermögensrechtlicher Elemente. Insofern müßte auch § 31 IV UrhG geändert werden, wollte man einen Widerspruch in der Gesetzessystematik vermeiden. | Abs. 35 |
cc) Besteht ein besonderes Treueverhältnis? |
Um den in der Praxis auftretenden Problemen zu begegnen, wird
im Schrifttum auf ein zwischen Urheber und Verwerter möglicherweise
bestehendes Treueverhältnis hingewiesen. Gefragt wird, vor allem für
das Verhältnis zwischen Verlagen und Autoren, ob nicht ein besonderes
Treueverhältnis besteht(90). Somit wären
die Autoren aus Treu und Glauben verpflichtet, der Verwertung im Internet
zuzustimmen und die entsprechenden Nutzungsrechte einzuräumen, die Verlage
im Gegenzug verpflichtet, eine entsprechende Vergütung zu zahlen. Gegen diese Auffassung spricht allerdings, daß die in der Praxis auftretenden Probleme des Kontaktierens sämtlicher einzelner Urheber gerade nicht beseitigt werden. Denn auch zur Anpassung der Verträge und zur Vergütung muß man mit den Urhebern in Kontakt treten. Ferner spricht der Grundgedanke des § 31 IV UrhG gegen diese Lösung: Der Urheber soll ja gerade davor bewahrt werden, der Verwertung seines Werkes zuzustimmen zu müssen(91)! | Abs. 36 |
3. Das Internet: Begriffliche Komplikationen |
Das Internet ist keinesfalls ein einheitliches Gebilde(92). Die Nutzung des Internet besteht aus verschiedenen Diensten, welche unterschiedliche Prozesse auslösen. Die technische Entwicklung solcher Dienste ist auch bei weitem nicht abgeschlossen, man denke nur an neue Nutzungsmöglichkeiten wie Service-on-demand(93) oder das jüngste Erscheinen von MP3(94). | Abs. 37 |
a) Die Methode zur Einstufung neuer Dienste im Internet |
Methodisch müßte daher erstens die Frage gestellt werden, ob es sich bei diesen Diensten jeweils um eine eigene Nutzungsart(95) handelt oder nicht. Bejaht man diese Frage, ist der Zeitpunkt der technischen wie wirtschaftlichen Bekanntheit der Nutzungsart festzustellen. Liegt der Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor der - technischen oder wirtschaftlichen - Bekanntheit der Nutzungsart muß nach Maßgabe der vom BGH aufgestellten Kriterien nachverhandelt werden(96). | Abs. 38 |
b) Das Übertragungsrecht als Lösung? |
Wie bereits erwähnt könnte die diskutierte Änderung
des Urheberrechtes eine Lösung darstellen (geplanter § 19 a UrhG)(97). So könnten sich Verwerter in Zukunft
eben dieses Recht vom Rechteinhaber einräumen lassen. Aus heutiger Sicht muß man jedoch fragen, ob bzw. wie lange die begriffliche Formulierung des geplanten § 19 a UrhG mit der der Entwicklung neuer Dienste im Internet mithalten kann, oder ob nicht auch in Zukunft die Weiterentwicklung des Internet weitere Verwertungsrechte bedingt(98). | Abs. 39 |
4. Rechtsunsicherheit trotz klarer Kriterien |
Der Entscheid des BGH gibt zwar die nötigen Kriterien an
die Hand, trotz dessen mangelt es aber an einem Konsens über den Zeitpunkt
der Bekanntheit des Internet. Auch wenn diese Divergenzen im tatsächlichen
und nicht im juristischen Bereich liegen, wäre eine genaue Festlegung der
Zeitpunkte durch die Rechtsprechung von Vorteil (Rechtsklarheit). Ob man Rechte für die Verwertung im Internet pauschal als (neue) Nutzungsart vertraglich einräumen kann(99) oder ob es der Aufzählung der einzelnen Dienste bedarf(100), ist letztlich interessengeprägt: Erstere Möglichkeit bevorteilt den Verwender, der sich nicht für jeden einzelnen Dienst Rechte einräumen lassen muß. Letztere ist für den Inhaber der Rechte günstiger, der für jeden neuen Dienst neu an den Verhandlungstisch gebeten werden muß. Unter diesen Aspekten ist es höchste Zeit, daß die Rechtsprechung Klarheit darüber verschafft, ab wann das Internet sowohl als technisch, wie auch wirtschaftlich bekannt gilt, und inwiefern der Begriff "Internet" pauschal gebraucht werden kann und darf. Im übrigen sei angemerkt, daß aus wirtschaftlicher Sicht das nachträgliche Einholen von Nutzungsrechten nicht lediglich problematisch für den Verwender ist: Stellt sich bereits im Vorfeld der Produktion ein Multimedia-Produkt deshalb als unwirtschaftlich heraus, weil einzelne Rechteinhaber sich weigern zu übertragen oder zu hohe Forderungen stellen, wird es unter Umständen nicht hergestellt. Mithin wären andere Rechteinhaber, die z. B. aus finanziellen Gründen an der Existenz des Produktes interessiert sind, benachteiligt. So könnte sich § 31 IV UrhG durchaus auch negativ auf Urheberinteressen auswirken. | Abs. 40 |
5. Zweckübertragungsgrundsatz und Internetnutzung |
Für die bereits aufgeworfene Frage, inwieweit einzelne
(auch schon bekannte) Dienste im Internet eigene Nutzungsarten darstellen(101), könnte die Zweckübertragungstheorie
von Bedeutung sein. Wurde der Umfang der Nutzungsrechte für diese Nutzungsarten (Dienste) nicht einzeln bezeichnet, "so bestimmt sich der Umfang des Nutzungsrechts nach dem mit seiner Einräumung verfolgten Zweck" (§ 31 V UrhG). Im Zweifel soll der Urheber dem Verwerter vertraglich keine weiteren Nutzungsreche eingeräumt haben "als dies der Zweck des Nutzungsvertragss erfordert"(102). Demzufolge hätte der Urheber im Zweifelsfall dem Verwerter nicht die Rechte an neu entstandenen Diensten eingeräumt. Für das Internet muß die Zweckübertragungstheorie allerdings nicht zwangsläufig eine Einschränkung des Nutzungsrechts bedeuten: Denkbar wäre auch, daß sich aus einem Vertrag ergibt, ein Urheber sei an der möglichst weiten Verbreitung seines Werkes interessiert. Dann wäre die Internet-Nutzung und die Einräumung möglichst umfassender vorhandener Dienste auch im Sinne des Urhebers. | Abs. 41 |
6. Ausblick: |
Es gibt im Urhebervertragsrecht Situationen, in denen nach-
oder gar neuverhandelt werden muß, bedingt durch § 31 UrhG(103). Dieses kann sich als äußerst
schwierig erweisen, da es sich - insbesondere bei der Herstellung von
Multimedia-Produkten - um eine Vielzahl von Urhebern handeln kann. Ferner kann die Wirtschaftlichkeit eines Multimedia-Produktes davon abhängen, zu welchen Bedingungen ein jeder Urheber nachverhandelt. Ob sich dieses - wie befürchtet(104) - als Wettbewerbsnachteil für die Bundesrepublik Deutschland erweisen wird, muß letztendlich die Praxis zeigen und dies auch im Hinblick auf die internationale Harmonisierung(105) des Urheberrechts. | Abs. 42 |
Dritter Teil: Die Verwertungsgesellschaften in der Bundesrepublik Deutschland zwischen Urheber- und Verwerterinteressen |
Der Produzent eines (Multimedia-) Produktes, das er im Internet
veröffentlichen möchte, sieht sich einer Vielzahl von einzelnen
Urhebern gegenüber. Von jedem muß er sich bestimmte Rechte einholen.
In der Bundesrepublik Deutschland entstanden Anfang dieses Jahrhunderts die Verwertungsgesellschaften(106). Diese vertreten einerseits (treuhänderisch) die Interessen der Urheber, indem sie ihnen wirtschaftliche Beteiligung an der Verwertung sichern. Andererseits erleichtert sie den Produzenten die Einholung der benötigten Rechte. | Abs. 43 |
1. Das System der Verwertungsgesellschaften |
Für die verschiedenen Werkkategorien (wie z.B. Musik, Bild oder Text) existieren jeweils eigene Verwertungsgesellschaften(107). Innerhalb des Systems der Verwertungsgesellschaften haben sich verschieden starke Positionen herausgebildet, die stärkste hat die GEMA inne(108). Das System der Verwertungsgesellschaft wird im folgenden am Beispiel der GEMA aufgezeigt. | Abs. 44 |
a) Vertragliche Grundlagen für die Rechtewahrnehmung durch die GEMA |
Durch einen Berechtigungsvertrag(109)überträgt der Urheber der jeweiligen Verwertungsgesellschaft ausschließliche Nutzungsrechte an seinem Werk (§ 1 und 3 GEMA-BerV). Ihrerseits räumen die Verwertungsgesellschaften den Produzenten einfache Nutzungsrechte ein (§ 2 Nr. 2, 2. Abs. Satzung der GEMA(110)). Dabei besteht nach § 11 I UrhWG ein Kontrahierungszwang seitens der Verwertungsgesellschaft. | Abs. 45 |
b) Kollektive und individuelle Rechte |
Die den Verwertungsgesellschaften eingeräumten
ausschließlichen Nutzungsrechte werden als kollektive Rechte bezeichnet(111). Die GEMA erhält und vergibt hauptsächlich
das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht (§ 15 I UrhG) und das
Recht zur öffentlichen Wiedergabe (§ 15 II UrhG) für
Musiknutzung.
Daneben gibt es durch den Urheber individuell wahrgenommene Rechte, so z.B. das Bearbeitungsrecht (§ 23 UrhG), welche durch den Berechtigungsvertrag nicht an die Verwertungsgesellschaft übertragen werden. Hierunter fällt auch das Recht, ein Werk in ein neues Medium einzufügen. Für Musikwerke ist beispielsweise das sogenannte Synchronisationsrecht von Bedeutung (z.B. Untermalung eines Films mit urheberrechtlich geschützter Musik). | Abs. 46 |
c) Internationale Beziehungen |
Da die Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken - insbesondere auch bei der Online-Nutzung - keine rein nationale Angelegenheit ist, haben die verschiedenen nationalen Verwertungsgesellschaften Gegenseitigkeitsverträge(112)geschlossen (§ 2 Nr. 2 Satzung der GEMA: "bilaterale Verträge"). So werden ausländische Urheberinteressen auch in der Bundesrepublik Deutschland und die Interessen deutscher Urheber auch im Ausland geschützt. | Abs. 47 |
2. Betroffene Rechte bei der Multimedia-Produktion |
Bei der Herstellung eines Multimedia-Produkts ist die
Verwertung sämtlicher Werkkategorien denkbar, für die die jeweilige
Verwertungsgesellschaft Nutzungsrechte vergibt. Um dem neuen Medium Multimedia
Rechnung zu tragen werden spezielle Rechte benötigt. Diese Rechte nennt
man, in Anlehnung an den Prozeß der Digitalisierung, digitale
Nutzungsrechte(113). Um dem Produzenten entsprechende digitale Nutzungsrechte für Musikwerke einräumen zu können, verschafft sich die GEMA durch den Berechtigungsvertrag vom Urheber folgende Rechte: | Abs. 48 |
a) Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, Speicher- und Übermittlungsrecht |
Durch § 1 h 1.Abs GEMA-BerV nimmt die GEMA unter anderen
das Recht für die Aufnahme auf Multimedia- und andere Datenträger
wahr. Hinzu kommt das Recht, diese Träger zu vervielfältigen und zu
verbreiten. Um einem Produzenten nach Maßgabe der von ihm angestrebten Herstellung eines Multimedia-Produkts alle benötigten Rechte einräumen zu können, enthält der Berechtigungsvertrag das Recht, Werke der Tonkunst (mit oder ohne Text) in Datenbanken, Dokumentationssysteme oder in Speicher ähnlicher Art einzubringen (§ 1 h Abs. 2 GEMA-BerV) und elektronisch oder in ähnlicher Art zu übermitteln. Ausdrücklich ausgenommen davon sind graphische Rechte, "insbesondere (...) das Recht am Notenbild oder Textbild" (§ 1 h 5. Abs. GEMA-BerV). Ferner verweist dieser Paragraph auf § 1 i des GEMA-BerV, welcher eine besondere Regelung für das Synchronisationsrecht beinhaltet. | Abs. 49 |
b) Synchronisationsrecht |
Das Synchronisationsrecht regelt die
Verbindung von Werken der Tonkunst mit Werken anderer Gattung (also z.B. Text
und Bild) auf Multimediaträgern (§ 1 i (1) 1. Abs., 2. Alt.
GEMA-BerV). Dieses Recht wird zunächst auf die GEMA übertragen, jedoch unter der auflösenden Bedingung des Widerrufs durch den Urheber (§ 1 i (1) 1. und 2. Abs.). So bleibt der individuelle Charakter des Bearbeitungsrechts (§ 23 UrhG) gewahrt, und trotzdem hat der Produzent nicht von vornherein die Verpflichtung, zur Herstellung seines Produktes mit jedem einzelnen Urheber zu verhandeln. Das Synchronisationsrecht ist für den Multimediaproduzenten äußerst wichtig, dieser Umstand hängt direkt mit dem Multimedia-Produkt zusammen: Dieses Produkt ist regelmäßig gekennzeichnet durch "die Verbindung von Tonkunst (...) mit Werken anderer Gattungen" (§ 1 i (1), 1. Abs., 2. Alt. GEMA-BerV). Es lebt von der Verbindung von "Sound & Sight"(114). | Abs. 50 |
3. Rechte für die Online-Nutzung |
Da es sich bei der Internet-Nutzung um eine neue Nutzungsart im Sinne von § 31 IV UrhG handelt(115)stellt sich die Frage, welche besonderen Rechte für die Online-Nutzung erworben werden müssen. Die GEMA hat in ihrem (neuen) Berechtigungsvertrag spezielle Formulierungen zur Rechteübertragung für die Internet-Nutzung gewählt, vor der Neuformulierung fehlten solche Klauseln(116). | Abs. 51 |
a) Derzeitige Regelung |
Für die Online-Nutzung enthält der
Berechtigungsvertrag das Recht zur elektronischen oder ähnlichen Übermittlung
(§ 1 h 2. Abs) und zur Wahrnehmbarmachung mittels der zur Übermittlung
hergestellten Vorrichtungen (§ 1 g 1. Abs.). Diese Formulierung erinnert
stark an die von der WIPO gewählte in Art. 8 WCT ("öffentliche
Zugänglichmachung", übersetzt aus "Right of making available"(117)).
Ausdrücklich unter der auflösenden Bedingung aus § 1 i (1) 2. Abs. GEMA-BerV steht die Möglichkeit der "interaktiven Nutzung" von Werken, die das Synchronisationsrecht betreffen (§ 1 i (1) 1. Abs.). | Abs. 52 |
b) Online-Nutzung nach dem "alten" Berechtigungsvertrag |
In dem "alten" Berechtigungsvertrag fehlte eine ausdrückliche
Erwähnung der digitalen Nutzungsrechte. Die GEMA ist der Auffassung, daß ihr die benötigten digitalen Rechte auch schon durch den alten Berechtigungsvertrag übertragen wurden (Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht im Offline-Bereich und Senderecht im Online-Bereich)(118). Dieser Auffassung steht die Tatsache entgegen, daß es sich bei der Internet-Nutzung um eine Nutzungsart im Sinne von § 31 IV UrhG(119) handelt. Die Annahme einer neuen Nutzungsart Internet bedingt, daß dieser Nutzungsart ein entsprechendes Nutzungsrecht zugeordnet wird(120). Ferner stellt sich die Frage, warum es einer Ergänzung des Berechtigungsvertrages mit den damit verbundenen Komplikationen(121) bedarf, wenn man wie die GEMA annimmt, die benötigten Recht seien bereits durch den "alten" Berechtigungsvertrag erfaßt. | Abs. 53 |
c) Die technische Entwicklungsklausel |
Gemäß § 1 l GEMA-BerV nimmt die GEMA die
Rechte,
Im Hinblick auf § 31 IV UrhG bestehen erhebliche Zweifel, ob diese Klausel wirksam ist(122). Denn für noch nicht bekannte Nutzungsarten lassen sich keine Nutzungsrechte einräumen (§ 31 IV UrhG). Möglicherweise sollen mit dieser Klausel aber nur diejenigen technischen Entwicklungen, die von den Formulierungen im Berechtigungsvertrag nicht mehr erfaßt werden, aber keine eigenständige Nutzungsart darstellen, berücksichtigt werden. Eine solche technische Weiterentwicklung ist zwar vorstellbar(123), inwieweit die Technik sie bezüglich des Internet hervorbringen wird, sei dahingestellt. Bei der Qualifikation neuer Dienste im Internet(124)könnte diese Möglichkeit allerdings bedeutsam werden. | Abs. 54 |
4. Die Clearingstelle Multimedia für Verwertungsgesellschaften von Urheber- und Leistungsschutzrechten GmbH (CMMV) |
Die CMMV, gegründet am 26.11.1996, soll als "zentrale Anlaufstelle für Multimedia-Produzenten zur Bestimmung der Rechteinhaber der urheberrechtlich geschützten Werke"(125)fungieren. Sie dient also der Rechteklärung und erfüllt eine Forderung der Europäischen Kommission, nach welcher die Mitgliedstaaten mit zentralen Systemen der freiwilligen Wahrnehmung von Rechten angemessen auf die Informationsgesellschaft reagieren müßten(126). | Abs. 55 |
a) Informationsbereiche der CMMV |
Die CMMV liefert Informationen aus den Bereichen Musik, Text und visuelle Medien. | Abs. 56 |
aa) Musik: |
Informationen aus dem gesamten Weltrepertoire an urheberrechtlich geschützter Musik (GEMA) und die Leistungsschutzrechte für ausübende Künstler, Tonträgerhersteller und Musikvideoproduzenten (GVL). | Abs. 57 |
bb) Text: |
Auskünfte über die Rechte der Autoren von Sprachwerken aller Art und den Verlagen (VG Wort). | Abs. 58 |
cc) Visuelle Medien: |
Angaben über die Erst- und Zweitverwertungsrechte bildender Künstler (VG BILD-KUNST), im Bereich der Produzenten von Eigen- und Auftragsproduktionen öffentlich-rechtlicher und privater Fernsehsender (VFF), Film- und Fernsehprodukte (GWFF), deren Zweitverwertungsrechte (VGF), die ausschließlichen Rechte derjenigen Filmhersteller und Rechteinhaber mit überwiegendem Bezug zur Erotikfilmherstellung (GÜFA) und die Rechte der Filmhersteller und Verwerter bezüglich der Einspeisung ihrer Werke in Kabelsendeanlagen (AGICOA). | Abs. 59 |
b) Die heutige Funktion der CMMV |
Die CMMV erteilt auf Anfrage Auskunft darüber, an welche
der (Mitglieds-) Gesellschaften oder Urheber der Produzent sich zur
Rechteeinholung und anschließenden Verwertung eines urheberrechtlich geschützten
Werkes wenden muß. Diese Auskunft ist gebührenpflichtig (Grundgebühr
DM 100.-). Im Anschluß an diese Auskunft können die einzelnen Verwertungsgesellschaften nach wie vor lediglich ihnen eingeräumte kollektive Rechte weiterveräußern. Für individuelle Rechte wie das Synchronisationsrecht hat der Urheber durch die auflösende Bedingung im Berechtigungsvertrag(127) selbst die Entscheidungsbefugnis, ob und gegen welches Entgelt er Rechte vergeben möchte. Die Praxis zeigt, daß die Urheber von ihrem Rückrufsrecht auch Gebrauch machen(128). | Abs. 60 |
c) Die angestrebte zweite Stufe: Aspekte für die Zukunft |
Nach Schätzung der CMMV geht bei der Multimedia-Produktion mindestens die Hälfte des veranschlagten Zeitbudgets für die Rechteklärung und Lizenzeinholung verloren(129). Bisher steht die CMMV dem Anfragenden nur als Informationsstelle zur Verfügung. | Abs. 61 |
aa) Die CMMV als Lizenzvergabestelle |
In Zukunft könnte sie dem Verwerter auch als Lizenzvergabestelle zur Verfügung stehen. Denkbar wäre dabei eine Vergabe im Namen Dritter (der Rechteinhaber oder Verwertungsgesellschaften) oder eine Vergabe als selbst lizenzerteilende Verwertungsgesellschaft(130). | Abs. 62 |
bb) Internationale Zusammenarbeit |
Schon bei der Produktion, sicher aber bei der Präsentation im Internet, taucht ein internationaler Aspekt der Rechteklärung und -vergabe auf. Insofern wäre nicht nur eine nationale Clearingstelle wünschenswert, sondern eine Stelle, die dem internationalen Charakter der Informationsgesellschaft Rechnung trägt(131). Eine dahingehende Entwicklung der CMMV verspricht auch die Formulierung auf der Homepage der CMMV, der Dienst sei "derzeit nur auf die Bundesrepublik Deutschland beschränkt"(132). | Abs. 63 |
d) Der Problemkreis der individuellen Rechte |
Ob der, auch in der Literatur vielfach geforderte(133), one-stop-shop CMMV den hohen Erwartungen
gerecht werden kann, ist im Hinblick auf den Problemkreis der individuellen
Rechte fraglich, denn die Verwertungsgesellschaften nehmen bis heute nur
kollektive Rechte wahr(134).
Insofern begrenzt sich der "one-stop-shop" auf die bislang ohnehin durch die Verwertungsgesellschaften vertretenen Rechte. Die Vereinfachung läge also lediglich darin, daß der Verwerter sich nicht an jede einzelne Verwertungsgesellschaft richten müßte, nicht aber in einer erweiterten zusätzlichen Rechteeinräumung als sie derzeit erfolgen kann. Eine Abtretung weiterer Rechte seitens der Urheber (z.B. des Synchronisationsrechts) als rein kollektive Rechte ist indes nicht zu erwarten, da die individualrechtliche Stellung der Urheber im System der Verwertungsgesellschaften für den Urheber Vorteile birgt: Zum einen kann der Urheber die Verwertung seines Werkes verweigern (Urheberpersönlichkeitsrecht)(135). Zum anderen bleibt dem Urheber aus vermögensrechtlicher Sicht die Möglichkeit, eine individuelle Vergütung für die Rechteeinräumung auszuhandeln. Die CMMV würde lediglich auf tariflicher Basis arbeiten können, wie es zur Zeit die Verwertungsgesellschaften praktizieren(136). | Abs. 64 |
Schlußbemerkungen |
Wer urheberrechtlich geschützte Werke, vornehmlich
Multimedia-Produkte, im Internet verwerten möchte, muß noch immer
eine große Hürde nehmen: die Rechteklärung. Um dem Verwerter
diesen Schritt einfacher zu gestalten, wird, sollte eine Rechtseinräumung
auf freiwilliger Basis nicht zustandekommen, über die Einführung einer
gesetzlichen Zwangslizensierung für neue Medien bzw. einer
Verwertungsgesellschaftspflicht diskutiert(137).
Noch vor Änderungen des Urheberrechts ist allerdings die Klärung
bestehender Fragen im Online-Bereich dringend geboten, leider werden die Möglichkeiten
dazu seitens der Rechtsprechung nicht immer ergriffen(138). Im Bereich der Verwertung urhebervertragsrechtlich geschützter Werke besteht auch im Internet die Grenze des § 31 IV UrhG. Für die Zukunft werden in diesem Zusammenhang im wesentlichen zwei Fragen von Bedeutung sein: erstens die Harmonisierung des Urheberrechts auf internationaler Ebene und zweitens die Einstufung neuer Dienste im Internet. Um den vom BGH aufgestellten Kriterien zu genügen werden dabei derzeit in der Praxis möglichst alle denkbaren Nutzungsarten in umfangreichen Katalogen vertraglich vereinbart(139). Im übrigen steht die komplizierte rechtliche Regelung im Internet meines Erachtens im krassen Gegensatz zu der Einfachheit der Herstellung und Präsentation von Multimedia-Produkten mit dem Computer (einfacher "Mausklick"). Der User wird geradezu verführt, auch urheberrechtlich geschützte Materialien zu verwenden. Hier wäre eine gezielte Informationspolitik angebracht(140). | JurPC Web-Dok. 29/1999, Abs. 65 |
Fußnoten:(1) Auf Besonderheiten, die aus Leistungschutzrechten (§§ 70-87 UrhG) und Arbeitsverhältnissen entstehen, kann im Rahmen dieser Arbeit nicht eingegangen werden. (2) Zur Geschichte und Quellen des Urheberrechts in Europa: Wadle, Geistiges Eigentum; Vogel, Geschichte des Urheberrechts, in: Schricker, Urheberrecht, Einleitung Rn. 50 ff. (3) Art. 1 GG (Schutz der Menschenwürde); Art. 2 Abs. 1 GG (Freie Entfaltung der Persönlichkeit); Art. 14 GG (Gewährleistung des Eigentums). (4) In Umsetzung der Richtlinie RL 93/83/EG des Rates vom 27. September 1993, ABl. EG L 248, S. 15 ff.; dazu aktuell Lutz, Das Vierte Gesetz, in: ZUM 98, S. 622 ff. (5) Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 79. (6) Hirsch, Die Werkherrschaft, in: UFITA 36, S. 19 ff. (7) Kreile in Festschrift Lerche, S. 251 ff. (8) Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 79. (9) Diese Definition wird in der Literatur als unzureichend kritisiert: Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 114 m. w. N. (10) Hoeren in: Lehmann (Hrsg.), Cyberlaw, S. 79 ff. (S. 82); Schwarz in: Ders. (Hrsg.), Recht im Internet, Kap. 3-2.1, S. 1 ff. (S. 3). |
(11) Allerdings wurden Datenbanken unter bestimmten Voraussetzungen auch schon vor der Gesetztesänderung als Sammelwerke unter § 4 UrhG a. F. subsumiert: Loewenheim, Urheberrechtliche Probleme, in: GRUR 1996, S. 830 ff. (S. 832). (12) Hoeren, Rechtsfragen des Internet, Rn. 91; differenzierend: Rehbinder,Urheberrecht, Rn. 162. (13) Schack, Neue Techniken, in: JZ 98, S. 753 ff. (S. 755). (14) Zur Systematik des § 2 UrhG: Schack, Urheberrecht, Rn. 217. (15) Kriterien, wann ein relevantes Niveau erreicht sein soll bei: Loewenheim in: Loewenheim/Koch (Hrsg.), Praxis des Online-Rechts, S.276 f. (16) Dietz in: Schricker (Hrsg.), Urheberrecht, § 13 Rn. 9 und 24. (17) Loewenheim in: Loewenheim/Koch, Praxis des Online-Rechts, S. 292. (18) Schwarz, in: Becker/Dreier (Hrsg.), Urheberrecht und digitale Technologie, S. 105 ff. (S. 110). (19) Goebel/Hackemann/Scheller, Zum Begriff des Erscheinens, in: GRUR 86, S. 355 ff. (S. 355); Maaßen, Urheberrechtliche Probleme, in: ZUM 92, S. 338 ff. (S. 342). (20) Clément, Urheberrecht und Erbrecht, S. 19 ff. |
(21) Zum Begriff des Urhebervertrags: Püschel, Urheberrecht, S. 106 f. (22) Zum Inhalt dieser Rechte und zur Möglichkeit einer rein schuldrechtlichen Benutzung: Loewenheim in: Loewenheim/Koch, Praxis des Online-Rechts, S. 316 f. (23) Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 310 f. (24) Hoeren, Rechtsfragen des Internet, Rn. 207. (25) Zum Zweckübertragungsgrundsatz siehe: Hertin in: Fromm/Nordemann (Hrsg.), Urheberrecht, §§ 31, 32 Rn 19 und 31; Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 310 und 312. (26) Schack, Urheberrecht, Rn. 904 ff.; andere unterstellen das gesamte Urheberrecht pauschal dem Territorialitätsprinzip, so z.B. Nordemann/Goddar/Tönhardt/Czychowski, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht im Internet, in: CR 96, S. 645 ff. (S. 651). (27) BGH, Urteil vom 02.10.1997, in: JZ 98, S. 1015 ff. (S. 1016); Katzenberger in Festgabe Schricker, S.225ff. (S. 258). (28) Schack, Urheberrecht, Rn. 905 ff. (29) Schack, Neue Techniken, in: JZ 98, S. 753 ff. (S. 761); Dessemontet, Internet, in: SJZ 96, S. 285 ff. (S. 290). (30) Schack Urheberrecht, Rn. 924 ff. |
(31) Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 217;
unter Verweis auf wettbewerbsrechtliche Lösungen die Empfangslandtheorie
(hier "Bogsch"-Theorie genannt) bejahend: (32) Schack, Neue Techniken, in: JZ 98, S. 753 ff. (S. 761); von entsehenden "Steueroasen" spricht Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 217. (33)http://www.weinknecht.de/uii02.html#Welches_Recht_im_Internet[24.11.98]; vgl. dazu die Diskussion im Wettbewerbsrecht: Kropholler, Internationales Privatrecht, § 53 VII 1; Sack, Die kollisions- und wettbewerbsrechtliche Beurteilung, in: GRUR Int. 88, S. 320 ff. (S. 324). (34)http://www.weinknecht.de/uii02.html#Welches_Recht_im_Internet[24.11.98]. (35)http://www.bmj.bund.de/download/denkwct.doc(S. 14) [24.11.98]. (36) Eine Anpassung in der Bundesrepublik
wird derzeit vorbereitet: (38) BGH, Urteil vom 02.10.1997, in: JZ 98, S. 1015 ff.; Schack, Neue Techniken, in: JZ 98, S. 753 ff. (S. 762 Fn. 134). (39) Schack, Die grenzüberschreitende Verletzung, in: UFITA 108, S. 51 ff. (S. 67). (40) Zu Besonderheiten aus Allgemeinen Geschäftsbedingungen: Ernst, Internet und Recht, in: JuS 97, S. 776 ff. (S. 777). |
(42) Die vollständige Auflistung bei Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 323 (Nr. 3a und b). (43) Schulze, Urheber- und Leistungsschutzrecht, in: GRUR 94, S. 855 ff. (S. 868). (44) Katzenberger in: Schricker (Hrsg.), Urheberrecht, Vor § 120 Rn. 108. (45) Schack, Urheberrecht, Rn. 1148. (46) Schack, Urheberrecht, Rn. 1148. (47) Entwurf eines Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) der Bundesregierung vom 23. März 1962 (Begründung), in: Schulze, Materialien, S. 126. (48)http://www.bmj.bund.de/download/entw.doc[24.11.98]. (49) Statt vieler: Loewenheim in: Loewenheim/Koch, Praxis des Online-Rechts, S. 270. (50) Schwarz in: Ders. (Hrsg.), Recht im Internet, Kap. 3-2.2, S. 53 ff. (S. 58). |
(51)http://www.bmj.bund.de/misc/wipo.htm[24.11.98]. (52)http://www.bmj.bund.de/download/denkwct.doc(S. 18) [24.11.98]. (53) vgl. dazu die seit der Brüsseler Revisionskonferenz der Berner Übereinkunft im Jahre 1948 anerkannten "kleinen Ausnahmen" (petites réserves). (54) z.B. die Revidierte Berner Übereinkunft vom 09. September 1886; das Welturheberrechtsabkommen vom 6. September 1952; das TRIPS- Übereinkommen vom 15. April 1994. (55) z.B. Art. 3 TRIPS-Übereinkommen. (56) Homepage des Bundesjustizministeriums: http://www.bmj.de/misc/wipo.htm[24.11.98]. (57) Zum Urhebervertragsrecht in den USA: Bodewig in: Festgabe Schricker, S. 833 ff. (58) Hoeren, Rechtsfragen des Internet, Rn. 200. (59) BGH, Urteil vom 05. Juni 1985 (GEMA-Vermutung I), in BGHZ 95 (1986), S. 274 ff. (S. 283); Schricker in: Ders. (Hrsg.), Urheberrecht, §§ 31/32 Rn 26; Hertin in Fromm/Nordemann (Hrsg.), Urheberrecht, Vor § 31 Rn. 5; ausführlich Reber, Digitale Verwertungstechniken, in: GRUR 98, S. 792 ff. (S. 793 ff.). (60) Zuletzt Reber, Digitale Verwertungstechniken, in: GRUR 98, S. 792 ff. (S. 797 ). |
(61) Von Gamm, Urheberrechtsgesetz, § 31 Rn. 15. (62) Hoeren, Multimedia als noch nicht bekannte Nutzungsart, in: CR 95, S. 710 ff. (S. 711). (64) Hoeren, Multimedia als noch nicht bekannte Nutzungsart, in: CR 95, S. 710 ff. (S. 711). (65)http://www.bmj.bund.de/download/entw.doc(S. 3) [24.11.98]. (66)http://www.bmj.bund.de/download/entw.doc(S. 5) [24.11.98]. (67)http://www.bmj.bund.de/misc/urh_98.htm[24.11.98]. (68) Die Aktualität dieses Streites zeigt sich auch in der jüngst erfolgten Entscheidung des OLG München, Urteil vom 09. März 1998 (Lizenz für video on demand), in: CR 98, S. 559 ff. und der Diskussion von Ostermaier, Urheberrechtliche Einordnung von Abrufdiensten, in: CR 98, S. 539 ff. (542 ff.) (69) Schricker in: Ders. (Hrsg.), Urheberrecht, §§ 31/32 Rn 26 m. w. N.; Lehmann in: Ders. (Hrsg.), Cyberlaw, S. 57 ff. (S. 61). (70) Begründung des Regierungsentwurfs zum Urheberrechtsgesetz, BT-Drucks. IV/270, S. 27 ff., in: UFITA 45, S. 240 ff. (S. 260). |
(71) Katzenberger, Elektronische Printmedien und Urheberrecht, in : AfP 97, S. 434 ff. (S. 440 f.). (72) Katzenberger, Elektronische Printmedien und Urheberrecht, in : AfP 97, S. 434 ff. (S. 440). (73) Maaßen, Urheberrechtliche Probleme, in: ZUM 92, S. 338 ff. (S. 349). (74) Hoeren, Multimedia als noch nicht bekannte Nutzungsart, in: CR 95, S. 710 ff. (S. 713 f.). (75) Hertin in: Fromm/Nordemann (Hrsg.), Urheberrecht, §§ 31,32 Rn. 10. (76) Endtner, Internet - (k)ein urheberrechtlich geschützter Raum?, in: NJW 96, S. 975f. (S. 976); Ernst, Internet und Recht, in: JuS 97, S. 776 ff. (S. 779). (77) Dreier in: Lehmann (Hrsg.), Cyberlaw, S. 120 ff. (S. 134). (78) Lehmann in: Ders. (Hrsg.), Cyberlaw, S. 57 ff. (S. 62). (79) BGH, Urteil vom 26.01.1995 (Videozweitauswertung III), in: GRUR 95, S. 212 ff. (80) BGH, Urteil vom 26.01.1995 (Videozweitauswertung III), in: GRUR 95, S. 212 ff. (S. 213f.). |
(81) BGH, Urteil vom 26.01.1995 (Videozweitauswertung III), in: GRUR 95, S. 212 ff. (S. 214). (82) Vgl. dazu aktuell OLG München, Urteil vom 19. März 1998 (Lizenz für video on demand), in: CR 98, S. 559 ff. (S. 561). (83) Hoeren, Multimedia als noch nicht bekannte Nutzungsart, in: CR 95, S. 710 ff. (S. 714). (84) Hoeren, Multimedia als noch nicht bekannte Nutzungsart, in: CR 95, S. 710 ff. (S. 714); zu § 36 UrhG: Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 324. (85) Zum ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal, das Mißverhältnis müsse auch unerwartet sein: BGH, Urteil vom 22.01.1998 (Comic-Übersetzungen), in: GRUR 98, S. 680 ff. (S. 683 f.). (87) Schwarz in: Ders. (Hrsg.), Recht im Internet, Kap. 3-2.2, S. 53 ff. (S. 63 f.). (88) Schwarz in: Ders. (Hrsg.), Recht im Internet, Kap. 3-2.2, S. 53 ff. (S. 63). (89) Nordemann in: Fromm/Nordemann (Hrsg.), Urheberrecht, § 11 Rn. 2. (90) Katzenberger, Elektronische Printmedien und Urheberrecht, in: AfP 97, S. 434 ff. (S. 441) verweist auf §§ 34 II; 38 UrhG; §§ 18 II; 19; 43 S.1; 45 II VerlagsG. |
(92) Koch, Internet-Recht, S. 419. (93) Ernst, Internet und Recht, in: JuS 97 S. 776 ff. (S. 779), der Service-on-demand als neue Nutzungsart ansieht, die "internetmäßige Nutzung" im übrigen aber pauschalisiert. (94) Gröbchen, Abspeichern und fertig, in: DIE ZEIT Nr.44 (22.10.1998), S. 77. (95) Kriterien zur Annahme einer eigenständigen Nutzungsart s.o. Abs. 29 ff. (96) vgl. die obige Tabelle Abs. 32; Hoeren, Multmedia als noch nicht bekannte Nutzungsart, in: CR 95, S. 710 ff. (S. 713) differenziert zwischen ein- und multimedialer Nutzung, wobei die Internet-Nutzung zu letzterer gehöre. (99) Pauschal vom Intenet als neuer Nutzungsart sprechen z.B. Endtner in Festschrift Engelschall, S. 199 ff. (S. 204); Nordemann/Goddar/Tönhardt/Czychowski, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht im Internet, in: CR 96, S. 645 ff. (S. 650). (100) Hoeren, Multmedia als noch nicht bekannte Nutzungsart, in: CR 95, S. 710 ff. (S. 712 f.); Koch, Internet-Recht, S. 419, 421. |
(102) BGH, Urteil vom 27.09.1995, in: NJW 95, S. 3252 ff. (S. 3253) m.w.N. (103) Hinzu kommen gesetzlich geregelte Fälle wie § 89 I: BGH, Urteil vom 26.01.1995 (Videozweitauswertung III), in: GRUR 95, S. 212 ff. (S. 214). (104) Hoeren, Multimedia als noch nicht bekannte Nutzungsart, in: CR 95, S. 710 ff. (S. 710). (105) Daß diese Harmonisierung dringend geboten ist, zeigt das jüngste Urteil des BGH, wonach das Recht des jeweiligen (!) Schutzlandes zu beurteilen sei: BGH, Urteil vom 02.10.1997, in: JZ 98, S. 1015 ff. (S. 1016), unter Verweis auf Sandrock, Das Kollisionsrecht, in: GRUR Int. 85, S. 507 (S. 513 f.); kritisch dazu Schack, Anmerkung zum BGH-Urteil vom 02.10.1997, in: JZ 98, S. 1018 ff. (S. 1019). Er spricht von "Unhaltbarkeit" und "Impraktikabilität". (106) Zur Geschichte der Verwertungsgesellschaften: Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 440 ff. (107) Derzeit gibt es in der Bundesrepublik Deutschland neun Verwertngsgesellschaften:
(108) Ventroni in: Schwarz (Hrsg.), Recht im Internet, Kap. 3-2.3, S. 1 ff. (S. 2), Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 441. (109) Der Berechtigungsvertrag in der
Fassung vom 9./10. Juli 1996 ist dieser Arbeit beigefügt und abgedruckt in:
Kreile (Hrsg.), GEMA Jahrbuch 1997/98, S. 203 ff. (110) abgedruckt in: Kreile (Hrsg.), GEMA Jahrbuch 1997/98, S. 189 ff. (S. 189). |
(111) Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 374. (112) Musterverträge sind abgedruckt in: Kreile (Hrsg.), GEMA Jahrbuch 1997/98, S. 260 ff. (113) Ventroni in: Schwarz (Hrsg.), Recht im Internet, Kap. 3-2.3, S. 13 ff. (S. 17 f.). (114) Hoeren, Multimedia als noch nicht bekannte Nutzungsart, in: CR 95, S. 710 ff. (S. 711). (116) Ventroni in: Schwarz (Hrsg.), Recht im Internet, Kap. 3-2.3, S. 13 ff. (S. 17). (117)http://www.bmj.bund.de/misc/urh_98.htm[24.11.98]. (118) Ventroni in: Schwarz (Hrsg.), Recht im Internet, Kap. 3-2.3, S. 13 ff. (S. 16). (119) BGH, Urteil vom 05.06.1985 (GEMA-Vermutung I), in: ZUM 86, S, 48 ff. (S. 52); BGH, Urteil vom 15.10.1987 (GEMA-Vermutung IV), in: ZUM 88, S. 241 ff. (S. 243). |
(121) Ventroni in: Schwarz (Hrsg.), Recht im Internet, Kap. 3-2.3, S. 13 ff. (S. 17). (122) Ventroni in: Schwarz (Hrsg.), Recht im Internet, Kap. 3-2.3, S. 13 ff. (S. 17) hält diese Regelung ebenfalls für "sehr zweifelhaft". (123) BGH, Urteil vom 04.07.1996 (Satellitenausstrahlung), in: ZUM 97, S. 128 ff. (S. 130). (125)http://www.cmmv.de/cmmv-info.htm[24.11.98]. (126) Grünbuch der EU-Kommission zum Urheberrecht und verwandten Schutzrechten in der Informationsgesellschaft vom 19.07.95, KOM (95), S. 382. (128) Ventroni in: Schwarz (Hrsg.), Recht im Internet, Kap. 3-2.3, S. 13 ff. (S. 19). (129)http://www.cmmv.de/cmmv-info.htm[24.11.98]; von "nahezu unüberwindlichen Schwierigkeiten" bei der Rechtebeschaffung spricht Loewenheim in: Loewenheim/Koch, Praxis des Online-Rechts, S. 320. (130) Kreile/Becker, Multimedia, in: GRUR Int. 96, S. 677 ff. (S. 691). |
(131) Kreile/Becker, Multimedia, in: GRUR Int. 96, S. 677 ff. (S. 679 f. [als Gegenpol zu Allianzen in der freien Wirtschaft] und S. 692). (132)http://www.cmmv.de/cmmv-info.htm[24.11.98]; einen internationalen Vergleich zieht Bortloff, One stop shop I, in: CR 96, S. 710 f. (S. 711). (133) Statt vieler: Ventroni in: Schwarz (Hrsg.), Recht im Internet, Kap. 3-2.3, S. 13 ff. (S. 30 f.). (135) So kann der Urheber beispielsweise die Untermalung eines Pornofilmes mit seinem Musikwerk verhindern. (136) Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 447. (137) Dreier in Festgabe Schricker, S. 193 ff. (S. 210f.); Melichar in: Lehmann (Hrsg.), Cyberlaw, S. 205 ff. (S. 217 f.). (138) So Ostermaier, Urheberrechtliche Einordnung von Abrufdiensten, in: CR 98, S. 539 ff. (S. 540) (139) Schwarz in: Ders. (Hrsg.), Recht im Internet, Kap. 3-2.2, S. 53 ff. (S. 54). (140) Zur Zeit informieren private Homepages, wie z.B. die Homepage von Weinknecht: http://www.weinknecht.de/uii02.html#Urheberrecht_Deutschland. |
* Steffen Wiederhold studiert im fünften Semester Rechtswissenschaft an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, wechselt nach Ende des Semesters zur Universität Bonn. Im Rahmen eines Sokrates-Stipendiums studierte er im vergangenen Jahr an der Université de Fribourg (Schweiz). Die vorliegende Arbeit wurde ursprünglich im Rahmen eines von Prof. Dr. Blaurock in Freiburg veranstalteten Blockseminars ("Rechtsfragen des Internet") erstellt. |
[online seit: 19.02.99] |
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs. |
Zitiervorschlag: Wiederhold, Steffen, Urhebervertragsrechtliche Grenzen der Verwertung geschützter Werke im Internet - JurPC-Web-Dok. 0029/1999 |