JurPC Web-Dok. 89/1998 - DOI 10.7328/jurpcb/199813685

Michael Grauwolf *

Eine sehr subjektive, polemische Anmerkung zu OLG Hamm, Urteil vom 13.01.1998 – 4 U 135/97 –

JurPC Web-Dok. 89/1998, Abs. 1 - 4


Iustitia est constans et perpetua voluntas ius suum cuique tribuens (Inst. 1.1).JurPC Web-Dok.
89/1998, Abs. 1
Da nimmt jemand unter seinem unbescholtenen Familiennamen KRUPP mit allerlei Harmlosigkeiten am Wirtschaftsleben teil. Selbst bei allerschlimmstem Übelwollen kann man den Gegenstand seines Tuns allenfalls als "Spielkram" abqualifizieren. Da er modern und den technischen Möglichkeiten unserer Zeit gegenüber aufgeschlossen ist, läßt er sich diesen seinen Namen als Domain-Adresse im Internet registrieren und tritt auch unter dieser Adresse werbend in Erscheinung. Soweit der ganz alltägliche Vorgang.Abs. 2
Als dann die Klägerin, von ihrer Struktur her eher schwerfällig und mit dem EDV-Teufelszeug auf nicht ganz so vertrautem Fuß, im Zug der Zeit sich ihren ebenfalls KRUPP lautenden Firmennamen als Domain-Adresse registrieren lassen wollte, kam sie zunächst einmal zu spät. Was tun? Man beschreitet den Rechtsweg und das durch zwei Instanzen im wesentlichen erfolgreich. "Der Beklagte wird verurteilt, die weitere Nutzung der für ihn bestehenden Internet-domain-Anschrift "KRUPP" zu unterlassen". Auch das nichts Ungewöhnliches? Das Urteil ist sorgfältig und wohl in Übereinstimmung mit dem, was Juristen als die "herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung" bezeichnen, begründet (vergl. Zum Begriff der herrschenden Meinung Michel, Der Begriff der "herrschenden Meinung" in der Rechtsprechung des BGH, JurPC, 1+2/95, S. 3010 ff, ein allerdings in jeder Hinsicht mißlungener Versuch, diesen Begriff rational zu erfassen). Wozu dann weitere Worte machen? Es geht ganz schlicht um den Namen. Sicher ist die Klägerin heute ein honoriges Konzernunternehmen, das auf "den Geschäftsfeldern Stahl, Maschinenbau, Anlagenbau und anderen tätig" ist. "Das Firmenschlagwort KRUPP der Klägerin ist" ... "aufgrund seiner überragenden Verkehrsgeltung nicht nur gegen Verwechslungsgefahr",... "sondern auch gegen Verwässerungsgefahr geschützt". ... "Diese überragende Verkehrsgeltung der abgekürzten Bezeichnung KRUPP für das Unternehmen der Klägerin"... "gehört zum allgemeinen Wissensschatz" ... "steht für eine ganze Epoche deutscher Industriegeschichte. Er ist fast zum Synonym für die Stahlindustrie schlechthin geworden". Auch der Gesichtspunkt der Priorität hilft dem Beklagten nichts, denn "die Klägerin, der unstreitig der bessere Zeitrang an ihrem Firmenschlagwort KRUPP zukommt, weil sie damit, wie allgemein bekannt, schon zu Vorkriegszeiten" – vor welchem Krieg wohl? – "Verkehrsgeltung hatte, hat daher den Wettlauf mit dem Beklagten" ... "nicht" ... "verloren". Unerwähnt bleiben andere Ursachen für die Bekanntheit des Namens der Klägerin, etwa die enge Verbindung mit dem "Ehrentitel" Kanonenkönig, oder dem Erziehungsziel für die deutsche Jugend einer nicht ganz tausendjährigen Epoche "...hart wie KRUPPstahl", das jeder braunbehemdete kleine Fähnleinführer ständig im Munde führte. Irgendwann nach dem – hoffentlich – letzten Weltkrieg gab es doch in einer fränkischen Stadt einen (sogenannten?) Kriegsverbrecherprozeß, bei dem der Name auch eine Rolle gespielt haben soll. Aber all das hat dem mit Harmlosigkeiten gewerbetreibenden Beklagten nichts genützt.Abs. 3
Fazit: Mit dem Urteil wird es wohl seine Richtigkeit haben, aber nicht nur für weltfremde Pazifisten bleibt ein schaler Beigeschmack.
JurPC Web-Dok.
89/1998, Abs. 4
* Michael Grauwolf lebt nach jahrzehntelanger Tätigkeit in einem bürgerlich-juristischen Beruf heute als freidenkender Jurist. Der Redaktion ist es gelungen, ihn für gelegentliche destruktive Beiträge zu gewinnen.
[online seit: 19.06.98]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Grauwolf, Michael, Eine sehr subjektive, polemische Anmerkung zu OLG Hamm, Urteil vom 13.01.1998 - 4 U 135/97 - - JurPC-Web-Dok. 0089/1998