| Als dann die Klägerin, von ihrer Struktur her eher schwerfällig
und mit dem EDV-Teufelszeug auf nicht ganz so vertrautem Fuß, im Zug der
Zeit sich ihren ebenfalls KRUPP lautenden Firmennamen als Domain-Adresse
registrieren lassen wollte, kam sie zunächst einmal zu spät. Was tun?
Man beschreitet den Rechtsweg und das durch zwei Instanzen im wesentlichen
erfolgreich. "Der Beklagte wird verurteilt, die weitere Nutzung der für
ihn bestehenden Internet-domain-Anschrift "KRUPP" zu unterlassen".
Auch das nichts Ungewöhnliches? Das Urteil ist sorgfältig und wohl in Übereinstimmung
mit dem, was Juristen als die "herrschende Meinung in Literatur und
Rechtsprechung" bezeichnen, begründet (vergl. Zum Begriff der
herrschenden Meinung Michel, Der Begriff der "herrschenden Meinung" in
der Rechtsprechung des BGH, JurPC, 1+2/95, S. 3010 ff, ein allerdings in jeder
Hinsicht mißlungener Versuch, diesen Begriff rational zu erfassen). Wozu
dann weitere Worte machen? Es geht ganz schlicht um den Namen. Sicher ist die
Klägerin heute ein honoriges Konzernunternehmen, das auf "den Geschäftsfeldern
Stahl, Maschinenbau, Anlagenbau und anderen tätig" ist. "Das
Firmenschlagwort KRUPP der Klägerin ist" ... "aufgrund seiner überragenden
Verkehrsgeltung nicht nur gegen Verwechslungsgefahr",... "sondern auch
gegen Verwässerungsgefahr geschützt". ... "Diese überragende
Verkehrsgeltung der abgekürzten Bezeichnung KRUPP für das Unternehmen
der Klägerin"... "gehört zum allgemeinen Wissensschatz"
... "steht für eine ganze Epoche deutscher Industriegeschichte. Er ist
fast zum Synonym für die Stahlindustrie schlechthin geworden". Auch
der Gesichtspunkt der Priorität hilft dem Beklagten nichts, denn "die
Klägerin, der unstreitig der bessere Zeitrang an ihrem Firmenschlagwort
KRUPP zukommt, weil sie damit, wie allgemein bekannt, schon zu Vorkriegszeiten"
vor welchem Krieg wohl? "Verkehrsgeltung hatte, hat daher den
Wettlauf mit dem Beklagten" ... "nicht" ... "verloren".
Unerwähnt bleiben andere Ursachen für die Bekanntheit des Namens der
Klägerin, etwa die enge Verbindung mit dem "Ehrentitel" Kanonenkönig,
oder dem Erziehungsziel für die deutsche Jugend einer nicht ganz tausendjährigen
Epoche "...hart wie KRUPPstahl", das jeder braunbehemdete kleine Fähnleinführer
ständig im Munde führte. Irgendwann nach dem hoffentlich
letzten Weltkrieg gab es doch in einer fränkischen Stadt einen
(sogenannten?) Kriegsverbrecherprozeß, bei dem der Name auch eine Rolle
gespielt haben soll. Aber all das hat dem mit Harmlosigkeiten gewerbetreibenden
Beklagten nichts genützt. | Abs. 3 |