JurPC Web-Dok. 36/1998 - DOI 10.7328/jurpcb/199813331

Reinhard Walker *

Die Publikationsdichte - ein Maßstab für die Veröffentlichungslage gerichtlicher Entscheidungen

JurPC Web-Dok. 36/1998, Abs. 1 - 77


Um mehr als einen nur subjektiven Eindruck über die Veröffentlichungslage für Gerichtsentscheidungen zu erhalten, muß ein Maßstab für den Vergleich zwischen den Gerichtsverfahren insgesamt und den publizierten Gerichtsentscheidungen gefunden werden. Nur auf diese Weise wird transparent, welches Material zu erschließen ist, inwieweit die gegenwärtige Veröffentlichungspraxis dieser Aufgabe gerecht wird und ob alternative Verfahren überhaupt realisierbare Chancen hätten.JurPC Web-Dok.
36/1998, Abs. 1
Ein geeigneter Maßstab hierfür ist das Verhältnis aller erledigten Gerichtsverfahren zu den veröffentlichten Entscheidungen (formale Publikationsdichte). Auf diese Weise erhält man einen umfassenden Überblick und damit nicht nur eine Vorstellung vom Umfang des gesamten Materials, sondern auch von den Veröffentlichungsaktivitäten innerhalb der Gerichtsbarkeiten, der Instanzen und der einzelnen Gerichte.
Da bei dieser Methode keine Rücksicht auf die unterschiedlichen Beendigungsarten und ihre Qualität genommen wird, ob etwa wie bei Klagerücknahme, Erledigungserklärung oder Verwerfung der Revision als unzulässig oder offensichtlich unbegründet nach § 349 Abs.1 bzw. Abs.2 StPO der Richter überhaupt einen veröffentlichungsfähigen Entscheidungstext erstellt, werden in eine zweite Betrachtung nur die durch streitiges Urteil beendeten Verfahren einbezogen (bereinigte Publikationsdichte). Obgleich auch bei dieser Sicht die Veröffentlichungswürdigkeit des einzelnen Urteils unberücksichtigt bleibt, also ebenfalls nur eine allgemeine Einschätzung möglich ist, erhält man doch konkrete Anhaltspunkte über die Anzahl der Entscheidungen, in denen eine Stellungnahme zu rechtlichen Fragen oder sonstige veröffentlichungswürdige Ausführungen erwartet werden können.
Führt man sich darüber hinaus vor Augen, daß unter inhaltlichen Gesichtspunkten auch streitige Entscheidungen nur zu einem Bruchteil veröffentlichungswürdig sind, können schließlich genügend Kriterien gewonnen werden, um den Umfang der veröffentlichungswürdigen und -bedürftigen Gerichtsentscheidungen abzuschätzen.
Als veröffentlichungswürdig wird dabei jede Gerichtsentscheidung eingestuft, die zu einer Rechtsfrage Stellung nimmt (rechtsbegründete Entscheidung) und jede Entscheidung, die eine über das jeweilige Verfahren hinausgehende Aussage trifft, also nicht nur für die unmittelbar Beteiligten von Interesse oder sogar nur verständlich ist. Allerdings kann auch an einer nur auf den Einzelfall bezogenen Entscheidung ein Publikationsinteresse bestehen, wie dieses andererseits bei einer an sich veröffentlichungswürdigen Entscheidung nicht unbedingt gegeben sein muß. Voraussetzung einer Veröffentlichung ist also neben der Veröffentlichungswürdigkeit auch die Veröffentlichungsbedürftigkeit.
Abs. 2

1. Die formale Publikationsdichte

Der Begriff der "formalen Publikationsdichte" entspricht dem der "formalen Dokumentationsdichte", wie er erstmals durch Berkemann und Siebert in ihrem Aufsatz "Dokumentationsdichte der Entscheidungen der obersten Gerichtshöfe des Bundes im Informationssystem JURIS" eingeführt wurde.[1] In beiden Fällen wird das Verhältnis der insgesamt erledigten Verfahren eines Gerichts zu allen in der juris-Rechtsprechungsdatenbank nachgewiesenen Entscheidungen betrachtet.[2] Eine Gleichsetzung der Publikationsdichte mit der Dokumentationsdichte ist möglich, da in der juris-Rechtsprechungsdatenbank nahezu alle veröffentlichten Entscheidungen der deutschen Gerichte nachgewiesen werden. Umfaßt die Dokumentation für juris doch nicht nur ca. 500 Fachzeitschriften und Sammlungen, sondern zusätzlich auch alle von den Gerichten an die Dokumentationsstellen zur Auswertung übersandten Entscheidungen.[3] Auf dieser Grundlage können daher hinreichend zuverlässige Angaben zur Lage der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen gewonnen werden.[4]
Die Betrachtungsweise ist formal, denn berücksichtigt wird weder die qualitative Publikationswürdigkeit noch der Umstand, daß in einem Verfahren auch mehrere veröffentlichungswürdige Entscheidungen (Zwischen-, Teilentscheidungen) ergehen können.[5]Für "erledigte Verfahren" werden die Angaben des Statistischen Bundesamtes zugrunde gelegt.
Abs. 3
Folgende Materialien des Statistischen Bundesamtes wurden in die Untersuchung einbezogen:
  • Statistische Jahrbücher 1992 - 1996[6]
  • Ausgewählte Zahlen für die Rechtspflege, Fachserie 10, Reihe 1[7]
  • Arbeitsunterlagen[8]
  • außerdem Statistiken der Bundesgerichte.
Die Angaben in den verschiedenen Materialien sind nicht vollkommen deckungsgleich, weswegen für die obersten Gerichtshöfe des Bundes zum Teil auf die Gerichtsstatistiken zurückgegriffen werden mußte. Soweit möglich wurden die in den Statistischen Jahrbüchern veröffentlichten Zahlen zugrunde gelegt. Da die Abweichungen zwischen den verschiedenen Quellen gering sind, werden die durch den statistischen Vergleich gewonnen Aussagen nicht beeinträchtigt.[9]
Abs. 4

1.1 Überblick über die formale Publikationsdichte für die Ordentliche Gerichtsbarkeit, Arbeits- Sozial-, Verwaltungs-, und Finanzgerichtsbarkeit in den Jahren 1987 - 1993

Abs. 5
Tabelle 1 Abs. 6

GERICHTSBARKEIT


1987
ERLEDIGT


1987
IN JURIS


1987
FORMALE
PUBLI-
KATIONSDICHTE
IN %


1988
ERLEDIGT


1988
IN JURIS


1988
FORMALE
PUBLI-
KATIONSDICHTE
IN %


Ordentliche Gerichtsbarkeit


3.679.592


8.858


0,24


3.697.868


9.172


0,25


Arbeitsgerichtsbarkeit


386.634


1.542


0,40


385.125


1.518


0,39


Sozialgerichtsbarkeit


189.116


1.275


0,67


186.619


1.399


0,75


Verwaltungsgerichts-
barkeit


127.664


3.075


2,41


134.582


3.645


2,71


Finanzgerichtsbarkeit


46.321


2.294


4,95


49.039


2.279


4,65


Summe


4.429.327


17.044


0,38


4.453.233


18.013


0,40


GERICHTSBARKEIT


1991
ERLEDIGT


1991
IN JURIS


1991
FORMALE
PUBLI-
KATIONSDICHTE
IN %


1992
ERLEDIGT


1992
IN JURIS


1992
FORMALE
PUBLI-
KATIONSDICHTE
IN %


Ordentliche
Gerichtsbarkeit


2.777.839


8.571


0,31


2.794.320


9.816


0,35


Arbeitsgerichtsbarkeit


346.558


1.321


0,38


400.574


1.342


0,34


Sozialgerichtsbarkeit


190.246


1.269


0,67


176.317


1.389


0,79


Verwaltungsge-
richtsbarkeit


148.709


3.446


2,32


165.633


3.835


2,32


Finanzgerichtsbarkeit


52.612


2.366


4,50


60.380


2.692


4,46


Summe


3.515.964


16.973


0,48


3.597.224


19.074


0,53


GERICHTSBARKEIT


1993
ERLEDIGT


1993
IN JURIS


1993
FORMALE
PUBLIKATIONSDICHTE
IN %


Ordentliche
Gerichtsbarkeit


3.062.752


9.156


0,30


Arbeitsgerichtsbarkeit


461.498


1.450


0,31


Sozialgerichtsbarkeit


179.070


1.428


0,80


Verwaltungsge-
richtsbarkeit


199.528


4.330


2,17


Finanzgerichtsbarkeit


60.855


2.745


4,51


Summe


3.963.703


19.109


0,48


1.2 Befund zur formalen Publikationsdichte für die Ordentliche Gerichtsbarkeit, Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs-, und Finanzgerichtsbarkeit

Von den für 1987 - 1993 durchschnittlich 3,87 Mio. Erledigungen[10] pro Jahr werden kaum 20.000 veröffentlicht.[11] Die durchschnittliche formale Publikationsdichte beträgt damit lediglich 0,46%.
Von den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit werden die meisten Entscheidungen veröffentlicht. Dies korrespondiert mit der Anzahl der erledigten Verfahren und daher auch mit den Erwartungen. In keinem Verhältnis allerdings steht die Publikationsdichte für die ordentliche Gerichtsbarkeit zu den höheren Quoten für die übrigen Gerichtsbarkeiten, die weitaus geringere Erledigungszahlen aufweisen. Der wichtigste Grund dafür ist sicherlich die große Zahl der Erledigungen ohne Sachaussagen sowie eine Vielzahl gleichgelagerter Routinefälle vor den ordentlichen Gerichten.
Bestätigt wird diese Annahme durch den über alle Gerichtsbarkeiten hinweg zu beobachtenden Zusammenhang zwischen Erledigungszahl und Publikationsdichte. Die Quote sinkt nicht proportional zu den abnehmenden Erledigungen, sondern sie steigt an. So werden für die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit nahezu gleich viele Entscheidungen publiziert, obgleich die Anzahl der Erledigungen in der Arbeitsgerichtsbarkeit fast doppelt so hoch ist wie in der Sozialgerichtsbarkeit. Die Verwaltungsgerichte bringen freilich mehr als doppelt so viele Entscheidungen an die Öffentlichkeit wie die Sozialgerichte bei vergleichbarer Erledigungszahl. Dies dürfte eine Folge der für die Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe verbreiteten Gerichtssammlungen sein. Die vergleichsweise hohe Publikationsdichte der Finanzgerichte ist in erster Linie eine Folge der Publikation von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs.[12]
Abs. 7
Insgesamt fällt im Untersuchungszeitraum die Anzahl der Erledigungen von 4,4 Mio. im Jahr 1987 auf fast 3,6 Mio. Verfahren im Jahr 1992 und steigt ab 1993 wieder an, auf nahezu 4 Mio. Hierin machen sich auch die zusätzlichen Verfahren in den neuen Bundesländern bemerkbar. Seit 1992 deutet sich eine steigende Tendenz der Veröffentlichungen an. Diese Tendenz setzt sich seither fort, so werden für 1994 in der juris-Rechtsprechungsdatenbank 19.926 und für das Jahr 1995 20.378 Entscheidungen nachgewiesen.[13] Der wesentliche Grund für den Anstieg sind die Entscheidungsveröffentlichungen der Gerichte in den neuen Bundesländern. Sie betrugen im Jahr 1993 1.246, im Jahr 1994 1.428 und im Jahr 1995 1.860 Entscheidungen. Eine "Gründungswelle" für Zeitschriften, als Folge der Vereinigung beider deutscher Staaten, machte es möglich, diese zusätzlichen Entscheidungen zu publizieren.[14]
Die absolute Anzahl der Veröffentlichungen bleibt dennoch nahezu gleich, bei ungefähr 20.000 - 21.000 Entscheidungen. Bezieht man in diese Beobachtung die Untersuchungsergebnisse der juris Projektgruppe mit ein, die bereits Anfang der siebziger Jahre ebenfalls jährlich ca. 20.000 publizierte Judikate ermittelte,[15] kann man erkennen, daß diese Lage schon seit langem stabil ist. Daher liegt die Vermutung nahe, daß die Kapazitätsgrenze der herkömmlichen Publikation in Zeitschriften und Sammlungen, in denen die Judikatur trotz der elektronischen Medien nach wie vor ganz überwiegend veröffentlicht wird, erreicht ist. Zudem wird wiederum deutlich, daß es nicht die Veröffentlichungswürdigkeit einer Gerichtsentscheidung allein sein kann, die den Ausschlag für oder gegen eine Publikation gibt. Die im wesentlichen gleichbleibende Anzahl der Publikationen, die unabhängig von der Anzahl der Erledigung eine bestimmte Grenze kaum überschreitet, deutet vielmehr darauf hin, daß vor allem der verfügbare Publikationsplatz einen wesentlichen Einfluß darauf haben muß, ob eine Entscheidung an die Öffentlichkeit gelangt oder nicht.
Hinzu kommt, daß zu einem großen Teil identische Entscheidungen in abweichender Aufbereitung und mit unterschiedlichem Textumfang an verschiedenen Stellen veröffentlicht werden. Vor allem die Entscheidungen der obersten Gerichtshöfe des Bundes werden parallel publiziert, ein umfassenderes Informationsangebot ist damit allerdings nicht verbunden. Die Vermehrung und Differenzierung der Zeitschriften während der letzten Jahre[16] täuscht im Hinblick auf Gerichtsentscheidungen eine verbesserte Informationsversorgung nur vor, tatsächlich hat sich diese - mit Ausnahme der zusätzlichen Entscheidungspublikationen aus den neuen Bundesländern - während der letzten zwanzig Jahre nur wenig verändert.
Abs. 8

1.3 Die formale Publikationsdichte bezogen auf die Gerichte und Instanzen für die Jahre 1987 - 1993

Tabelle 2 für das Jahr 1987 - Tabelle 3 für das Jahr 1988 Abs. 9

GERICHT


ERLEDIGT


IN JURIS


FORMALE
PUBLIKATIONS-
DICHTE IN %



GERICHT


ERLEDIGT


IN JURIS


FORMALE
PUBLIKATIONS-
DICHTE IN %


Amtsgerichte


3.057.480


1.186


0,04



Amtsgerichte


3.066.830


1.256


0,04


Landgerichte


519.450


2.021


0,39



Landgerichte


526.364


2.016


0,38


Oberlandesgerichte


94.513


4.087


4,32



Oberlandesgerichte


96.425


4.322


4,48


Bundesgerichtshof


8.149


1.564


19,19



Bundesgerichtshof


8.249


1.578


19,13


Arbeitsgerichte


366.848


145


0,04



Arbeitsgerichte


365.787


138


0,04


Landesarbeits-
gerichte


17.934


707


3,94



Landesarbeits-
gerichte


17.623


719


4,08


Bundesarbeitsgericht


*1.852


690


37,26



Bundesarbeitsgericht


1.715


661


38,54


Sozialgerichte


168.392


130


0,08



Sozialgerichte


165.845


147


0,09


Landessozialgerichte


18.363


395


2,15



Landessozialgerichte


18.475


483


2,61


Bundessozialgericht


2.361


750


31,77



Bundessozialgericht


2.299


769


33,45


Verwaltungsgerichte


107.602


412


0,38



Verwaltungsgerichte


112.884


533


0,47


Oberverwaltungs-
gericht/
Verwaltungsgerichts-
höfe


16.809


1.783


10,61



Oberverwaltungs-
gericht/
Verwaltungsgerichts-
höfe


18.395


2.078


11,30


Bundesver-
waltungsgericht


3.253


880


27,05



Bundesver-
waltungsgericht


3.303


1.034


31,30


Finanzgerichte


42.760


861


2,01



Finanzgerichte


45.203


877


1,94


Bundesfinanzhof


3.561


1.433


40,24



Bundesfinanzhof


3.836


1.402


36,55


Bundesverfassungs-
gericht


2.993


210


7,02



Bundesverfassungs-
gericht


3.401


196


5,76


Bundespatentgericht


5.909


107


1,81



Bundespatentgericht


6.108


103


1,69


Summe


4.438.229


17.361


0,39



Summe


4.462.742


18.312


0,41


* Angabe stammt aus der Originalstatistik des BAG

Tabelle 4 für das Jahr 1989 - Tabelle 5 für das Jahr 1990
Abs. 10

GERICHT


ERLEDIGT


IN JURIS


FORMALE
PUBLIKATIONS-
DICHTE IN %



GERICHT


ERLEDIGT


IN JURIS


FORMALE
PUBLIKATIONS-
DICHTE IN %


Amtsgerichte


2.254.103


1.273


0,06



Amtsgerichte


2.186.880


1.099


0,05


Landgerichte


517.165


2.116


0,41



Landgerichte


511.887


2.017


0,39


Oberlandesgerichte


91.007


4.289


4,71



Oberlandesgerichte


88.955


3.930


4,42


Bundesgerichtshof


8.417


1.706


20,27



Bundesgerichtshof


8.211


1.610


19,61


Arbeitsgerichte


335.843


162


0,05



Arbeitsgerichte


320.298


156


0,05


Landesarbeits-
gerichte


16.667


630


3,78



Landesarbeits-
gerichte


16.019


563


3,51


Bundesarbeitsgericht


1.561


585


37,48



Bundesarbeitsgericht


1.494


552


36,95


Sozialgerichte


170.558


199


0,12



Sozialgerichte


171.641


194


0,11


Landessozial-
gerichte


18.312


539


2,94



Landessozial-
gerichte


18.129


557


3,07


Bundessozialgericht


2.208


756


34,24



Bundessozialgericht


2.284


653


28,59


Verwaltungsgerichte


115.319


458


0,40



Verwaltungsgerichte


120.123


372


0,31


Oberverwaltungs-
gericht/
Verwaltungsgerichts-
höfe


19.330


2.097


10,85



Oberverwaltungs-
gericht/
Verwaltungsgerichts-
höfe


19.427


2.181


11,23


Bundesverwaltungs-
gericht


3.220


985


30,59



Bundesverwaltungs-
gericht


3.154


898


28,47


Finanzgerichte


46.729


900


1,93



Finanzgerichte


61.652


928


1,51


Bundesfinanzhof


3.679


1.456


39,58



Bundesfinanzhof


3.955


1.606


40,61


Bundesverfassungs-
gericht


3.584


285


7,95



Bundesverfassungs-
gericht


4.121


332


8,06


Bundespatentgericht


6.169


110


1,78



Bundespatentgericht


5.758


109


1,89


Summe


3.613.871


18.546


0,51



Summe


3.543.988


17.757


0,50


Tabelle 6 für das Jahr 1991 - Tabelle 7 für das Jahr 1992 Abs. 11

GERICHT


ERLEDIGT


IN JURIS


FORMALE
PUBLIKATIONS-
DICHTE IN %



GERICHT


ERLEDIGT


IN JURIS


FORMALE
PUBLIKATIONS-
DICHTE IN %


Amtsgerichte


2.170.578


935


0,04



Amtsgerichte


2.192.119


897


0,04


Landgerichte


512.002


1.952


0,38



Landgerichte


509.479


1.888


0,37


Oberlandes-
gerichte


87.026


4.171


4,79



Oberlandes-
gerichte


84.554


5.155


6,10


Bundesgerichtshof


8.233


1.513


18,38



Bundesgerichtshof


8.168


1.463


17,91


Arbeitsgerichte


330.298


194


0,06



Arbeitsgerichte


383.545


159


0,04


Landesarbeits-
gerichte


14.823


593


4,00



Landesarbeits-
gerichte


15.643


623


3,98


Bundesarbeits-
gericht


1.437


534


37,16



Bundesarbeits-
gericht


1.386


558


40,26


Sozialgerichte


170.263


260


0,15



Sozialgerichte


157.654


369


0,23


Landessozial-
gerichte


17.961


482


2,68



Landessozial-
gerichte


16.660


448


2,69


Bundessozialgericht


2.022


527


26,06



Bundessozialgericht


2.003


508


25,36


Verwaltungsgerichte


125.758


393


0,31



Verwaltungsgerichte


139.800


557


0,40


Oberverwaltungs-
gericht/
Verwaltungsgerichts-
höfe


19.953


2.265


11,35



Oberverwaltungs-
gericht/
Verwaltungsgerichts-
höfe


22.882


2.313


10,11


Bundesverwaltungs-
gericht


2.749


782


28,45



Bundesverwaltungs-
gericht


2.951


881


29,85


Finanzgerichte


61.623


840


1,36



Finanzgerichte


62.046


860


1,39


Bundesfinanzhof


3.698


1.523


41,18



Bundesfinanzhof


4.098


1.816


44,31


Bundesverfassungs-
gericht


3.840


302


7,86



Bundesverfassungs-
gericht


4.163


357


8,58


Bundespatentgericht


5.142


86


1,67



Bundespatentgericht


5.172


101


1,59


Summe


4.092.019


17.352


0,42



Summe


3.612.323


18.953


0,52


Tabelle 8 für das Jahr 1993 Abs. 12

GERICHT


ERLEDIGT


IN JURIS


FORMALE
PUBLIKATIONSDICHTE IN %


Amtsgerichte


2.448.128


1.017


0,04


Landgerichte


518.395


1.797


0,35


Oberlandesgerichte


87.439


4.868


5,57


Bundesgerichtshof


8.790


1.474


16,77


Arbeitsgerichte


441.920


142


0,03


Landesarbeitsgerichte


17.963


722


4,02


Bundesarbeitsgericht


1.615


586


36,28


Sozialgerichte


160.463


350


0,22


Landessozialgerichte


16.597


545


3,28


Bundessozialgericht


2.010


533


26,52


Verwaltungsgerichte


167.828


921


0,55


Oberverwaltungsgericht/
Verwaltungsgerichtshöfe


27.495


2.525


9,18


Bundesverwaltungsgericht


4.205


884


21,02


Finanzgerichte


62.512


930


1,49


Bundesfinanzhof


3.949


1.729


43,78


Bundesverfassungsgericht


5.456


412


7,55


Bundespatentgericht


4.831


96


1,99


Summe


3.979.596


19.531


0,49


1.4 Befund zur formalen Publikationsdichte bezogen auf die Gerichte und Instanzen

Die Quote der Publikationen verändert sich auch in bezug auf die einzelnen Instanzen bzw. Gerichte über die Jahre des Untersuchungszeitraums hinweg kaum. Das Schwergewicht der Veröffentlichungen liegt bei den jeweils höheren Instanzen. Die obersten Gerichtshöfe des Bundes weisen eine Publikationsdichte von durchschnittlich ca. 19% beim Bundesgerichtshof bis nahezu 44% beim Bundesfinanzhof auf. Bezogen auf den gesamten Untersuchungszeitraum wird also nahezu jede zweite Entscheidung des BFH der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Publikationsdichte des Bundesarbeitsgerichts liegt auf etwa gleichem Niveau. Einen Grund für die Abweichungen in den Quoten der publizierten Entscheidungen sieht Siebert in den unterschiedlichen Auswahlverfahren und Dokumentationskonzepten der Gerichte.[17] So habe der Bundesfinanzhof offenbar zugleich ein "institutionelles Archivierungsinteresse" und dokumentiere damit umfassender als andere Gerichte.[18]Sie vermutet zudem, daß auch die Kapazitäten der Dokumentationsstellen einen Einfluß hätten.[19] Inwieweit diese Vermutung zutrifft, läßt sich anhand der bereinigten Publikationsdichte klären, da diese gerade bei den obersten Gerichtshöfen des Bundes auch eine sehr genaue Aussage über die Dokumentationspraxis erlaubt.[20]Abs. 13
Von den Obergerichten der Länder veröffentlichen die Oberlandesgerichte die meisten Entscheidungen. Mit durchschnittlich ca. 11% weisen jedoch die Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe die höchste Publikationsdichte auf. Die vergleichsweise hohe Quote der Obergerichte bestätigt nochmals die Vermutung, daß die in der Verwaltungsgerichtsbarkeit verfügbaren Gerichtssammlungen von nicht zu unterschätzendem Einfluß auf die Veröffentlichungsaktivitäten der Gerichte sind.
Auch im Verhältnis der Land-, Landesarbeits- und Landessozialgerichte zu den Amts-, Arbeits- und Sozialgerichten liegt der Anteil der von den übergeordneten Instanzen veröffentlichten Entscheidungen deutlich höher.
Abs. 14

1.5 Die formale Publikationsdichte innerhalb der Instanzen

Anhand der formalen Publikationsdichte können die Veröffentlichungsaktivitäten vergleichbarer Gerichte transparent gemacht werden, weil weitestgehend gleiche Rahmenbedingungen anzunehmen sind. Wenn auch erfahrungsgemäß von Gericht zu Gericht ein unterschiedliches Schwergewicht auf die Art der Verfahrensbeendigung durch Urteil oder Vergleich gelegt wird, sind die Abweichungen in der Regel doch so gering, daß über die Gesamtheit betrachtet von einem vergleichbaren Anteil an veröffentlichungswürdigen Entscheidungen ausgegangen werden kann.[21]Abs. 15
Nachfolgend wird die Untersuchung der Publikationsdichte der Oberlandesgerichte und des Kammergerichts, der Finanzgerichte sowie der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe vorgestellt. Die Untersuchung ist exemplarisch und bezieht sich nur auf einige ausgewählte Gerichtsbarkeiten und Instanzen. Sie ist für die Oberlandesgerichte zusätzlich beschränkt auf das Zivilrecht. Der Untersuchungszeitraum wurde in Abhängigkeit vom verfügbaren statistischen Material gewählt. Nicht berücksichtigt wurden die Gerichte der neuen Bundesländer, da sie im Vergleichszeitraum - 1989 bis 1994 - nicht bestanden oder noch im Aufbau waren.[22] Abs. 16

1.5.1 Die formale Publikationsdichte der Oberlandesgerichte und des Kammergerichts (Zivilrecht) in den Jahren 1989 - 1991

Tabelle 9 Abs. 17

GERICHT



1989
ERLEDIGT


1989
IN JURIS


FORMALE
PUBLIKATIONS-
DICHTE IN %


1990
ERLEDIGT


1990
IN JURIS


FORMALE
PUBLIKATIONS-
DICHTE IN %


Schleswig



2.197


63


2,87


2.236


62


2,77


Hamburg



2.602


177


6,80


2.491


149


5,98


Braunschweig



705


15


2,13


614


21


3,42


Celle



3.865


97


2,51


3.711


73


1,97


Oldenburg



1.924


50


2,60


1.894


77


4,07


Bremen



553


43


7,78


566


44


7,77


Düsseldorf



5.481


283


5,16


5.403


334


6,18


Hamm



7.827


487


6,22


7.510


419


5,58


Köln



4.423


287


6,49


4.062


301


7,41


Frankfurt/M.



5.678


241


4,24


5.884


205


3,48


Koblenz



1.753


156


8,90


1.856


107


5,77


Zweibrücken



1.033


54


5,23


985


32


3,25


Karlsruhe



3.829


182


4,75


4.084


165


4,04


Stuttgart



3.610


130


3,60


3.438


107


3,11


München



6.478


428


6,61


6.554


456


6,96


Nürnberg



2.165


66


3,05


1.993


66


3,31


Bamberg



1.158


31


2,68


1.184


24


2,03


Saarbrücken



1.267


60


4,74


1.382


39


2,82


Berlin



3.622


162


4,47


3.805


174


4,57


Gesamt



60.170


3.012


5,01


59.652


2.855


4,79


GERICHT



1991 ERLEDIGT


1991
IN JURIS


FORMALE PUBLIKATIONSDICHTE IN %


Schleswig



2.206


68


3,08


Hamburg



2.538


137


5,40


Braunschweig



637


14


2,20


Celle



3.711


72


1,94


Oldenburg



1.825


73


4,00


Bremen



543


62


11,42


Düsseldorf



5.453


431


7,90


Hamm



7.851


591


7,53


Köln



4.095


376


9,18


Frankfurt/M.



5.814


200


3,44


Koblenz



2.092


124


5,93


Zweibrücken



1.071


30


2,80


Karlsruhe



3.901


170


4,36


Stuttgart



3.388


86


2,54


München



6.545


462


7,06


Nürnberg



2.062


46


2,23


Bamberg



1.269


39


3,07


Saarbrücken



1.350


31


2,30


Berlin



3.681


148


4,02


Gesamt



60.032


3.160


5,26


1.5.2 Die formale Publikationsdichte der Oberverwaltungsgerichte und der Verwaltungsgerichtshöfe in den Jahren 1989 - 1992

Tabelle 10 Abs. 18

GERICHT


1989 ERLDIGT


1989
IN JURIS


FORMALE
PUBLIKA-
TIONS-
DICHTE IN %


1990
ERLEDIGT


1990
IN JURIS


FORMALE
PUBLIKA-
TIONS-
DICHTE IN %


1991
ERLEDIGT


1991
IN JURIS


FORMALE
PUBLIKA-
TIONS-
DICHTE IN %


SH / ND


4.004


200


5,00


4.177


207


4,96


-


-


-


Schleswig*


-


-


-


-


-


-


1.153


75


6,50


Lüneburg*


-


-


-


-


-


-


3.180


154


4,84


Berlin


788


81


10,28


644


64


9,94


651


85


13,06


Bremen


146


62


42,47


121


50


41,32


147


67


45,58


Mannheim


3.128


481


15,38


3.600


568


15,78


3.548


492


13,87


München


3.283


262


7,98


3.622


307


8,48


3.392


265


7,81


Hamburg


657


82


12,48


655


88


13,44


712


108


15,17


Kassel


1.405


367


26,12


1.382


318


23,01


1.394


317


22,74


Münster


4.082


349


8,55


3.820


385


10,08


4.028


427


10,60


Koblenz


1.366


121


8,86


997


94


9,43


1.198


140


11,69


Saarlouis


471


92


19,53


409


100


24,45


550


135


24,55


Gesamt


19.330


2.097


10,85


19.427


2.181


11,23


19.953


2.265


11,35


* Für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein war bis einschließlich 1990 das OVG Lüneburg zuständig

GERICHT


1992
ERLEDIGT


1992
IN JURIS


FORMALE
PUBLIKATIONS-
DICHTE IN %


SH / ND


-


-


-


Schleswig*


1.318


80


6,07


Lüneburg*


3.714


174


4,68


Berlin


761


93


12,22


Bremen


101


55


54,46


Mannheim


4.650


518


11,14


München


3.983


364


9,14


Hamburg


759


106


13,97


Kassel


1.498


302


20,16


Münster


4.063


383


9,43


Koblenz


1.460


118


8,08


Saarlouis


575


120


20,87


Gesamt


22.882


2.313


10,11


1.5.3 Die formale Publikationsdichte der Finanzgerichte in den Jahren 1990 - 1993

Tabelle 11 Abs. 19

GERICHT


1990
ERLEDIGT


1990
IN JURIS


FORMALE
PUBLIKA-
TIONS-
DICHTE IN %


1991
ERLEDIGT


1991
IN JURIS


FORMALE
PUBLKA-
TIONS-
DICHTE IN %


1992
ERLEDIGT


1992
IN JURIS


FORMALE
PUBLIKA-
TIONS-
DICHTE IN %


Berlin


3.990


29


0,73


4.197


29


0,69


4.599


24


0,52


Bremen


527


32


6,07


862


33


3,83


918


47


5,12


Karlsruhe


5.122


105


2,05


4.731


93


1,97


4.823


112


2,32


München


6.013


87


1,45


5.521


74


1,34


5.097


71


1,39


Nürnberg


2.075


33


1,59


2.052


23


1,12


2.410


33


1,37


Hamburg


2.178


65


2,98


2.096


88


4,20


1.920


78


4,06


Kassel


5.049


81


1,60


5.029


60


1,19


4.787


46


0,96


Hannover


8.895


125


1,41


9.023


132


1,46


8.743


105


1,20


Düsseldorf


8.781


45


0,51


8.878


47


0,53


10.026


70


0,70


Köln


6.339


77


1,21


6.825


45


0,66


6.714


61


0,91


Münster


9.007


78


0,87


8.899


70


0,79


8.221


67


0,81


Neustadt


1.833


89


4,86


1.773


72


4,06


2.130


71


3,33


Kiel


1.233


18


1,46


1.035


15


1,45


1.009


15


1,49


Saarbrücken


610


64


10,49


702


59


8,40


649


60


9,24



61.652


928


1,51


61.623


840


1,36


62.046


860


1,39


GERICHT


1993
ERLEDIGT


1993
IN JURIS


FORMALE
PUBLIKATIONS-
DICHTE IN %


Berlin


4.140


27


0,65


Bremen


601


59


9,82


Karlsruhe


4.612


139


3,01


München


4.769


68


1,43


Nürnberg


2.208


37


1,68


Hamburg


1.917


71


3,70


Kassel


5.422


62


1,14


Hannover


9.994


101


1,01


Düsseldorf


9.724


81


0,83


Köln


8.076


58


0,72


Münster


7.346


78


1,06


Neustadt


1.967


66


3,36


Kiel


1.151


12


1,04


Saarbrücken


585


71


12,14



62.512


930


1,49


1.5.4 Zusammenfassende Darstellung, sortiert nach der Anzahl der erledigten Verfahren

Tabelle 12
Oberlandesgerichte und Kammergericht in den Jahren 1989 - 1991 --- Finanzgerichte in den Jahren 1990 - 1993
Abs. 20

GERICHT


ERLEDIGT


IN JURIS


FORMALE
PUBLI-
KATIONS-
DICHTE IN %



GERICHT


ERLEDIGT


IN JURIS


FORMALE
PUBLI-
KATIONS-
DICHTE IN %


Hamm


23.188


1497


6,46



Düsseldorf


37.409


243


0,65


München


19.577


1346


6,88



Hannover


36.655


463


1,26


Frankfurt/M.


17.376


646


3,72



Münster


33.473


293


0,88


Düsseldorf


16.337


1048


6,41



Köln


27.954


241


0,86


Köln


12.580


964


7,66



München


21.400


300


1,40


Karlsruhe


11.814


517


4,38



Kassel


20.287


249


1,23


Celle


11.287


242


2,14



Karlsruhe


19.288


449


2,33


Berlin


11.108


484


4,36



Berlin


16.926


109


0,64


Stuttgart


10.436


323


3,10



Nürnberg


8.745


126


1,44


Hamburg


7.631


463


6,07



Hamburg


8.111


302


3,72


Schleswig


6.639


193


2,91



Neustadt


7.703


298


3,87


Nürnberg


6.220


178


2,86



Kiel


4.428


60


1,36


Koblenz


5.701


387


6,79



Bremen


2908


171


5,88


Oldenburg


5.643


200


3,54



Saarbrücken


2546


254


9,98


Saarbrücken


3.999


130


3,25



Gesamt


247.833


3.558


1,44


Bamberg


3.611


94


2,60







Zweibrücken


3.089


116


3,76







Braunschweig


1956


50


2,56







Bremen


1662


149


8,97







Gesamt


179.854


9.027


5,02







Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe
in den Jahren 1989 - 1992
Abs. 21

GERICHT


ERLEDIGT


IN JURIS


FORMALE PUBLI-
KATIONSDICHTE IN %


Lüneburg/
Schleswig


17.546


890


4,97


Münster


15.993


1.544


9,65


Mannheim


14.926


2.059


13,79


München


14.280


1.198


8,39


Kassel


5.679


1.304


22,96


Koblenz


5.021


473


9,42


Berlin


2.844


323


11,36


Hamburg


2.783


384


13,80


Saarlouis


2.005


447


22,29


Bremen


515


234


45,44


Gesamt


81.592


8.856


10,85


1.6 Befund zur formalen Publikationsdichte innerhalb der Instanzen

Die Anzahl der in Zeitschriften, Sammlungen und bei juris veröffentlichten Entscheidungen weicht auch zwischen Gerichten mit vergleichbarer Erledigungsrate in einem bemerkenswerten Umfang ab. Betrachtet man den gesamten Untersuchungszeitraum, dann reicht die Anzahl der Veröffentlichungen von 2,14% aller Entscheidungen des OLG Celle bis zu 8,97% derjenigen des OLG Bremen.
Bei den Finanzgerichten sind die Abweichungen noch größer, die Veröffentlichungen reichen von 0,65% bis zu 9,98% der erledigten Verfahren. Ähnlich verhält es sich bei den Oberverwaltungsgerichten bzw. Verwaltungsgerichtshöfen mit einer Spanne von 4,97% des OVG Lüneburg/Schleswig bis zu 45,44% der erledigten Verfahren des OVG Bremen. Dieses Gericht hat damit den relativ höchsten Anteil an Veröffentlichungen, wobei auch die Anzahl der insgesamt erledigten Verfahren gesehen werden muß, die im Vergleich sehr gering ist.
Wie bereits in den vorausgegangenen Übersichten erkennbar, wird an diesem Beispiel ganz besonders deutlich, daß die Publikationsdichte mit steigender Erledigungsquote sinkt. Im Vergleich zwischen den Instanzen entspricht dies den Erwartungen; die Aufgabenschwerpunkte sind für die verschiedenen Instanzen unterschiedlich, das macht sich auch an der Anzahl der veröffentlichungswürdigen Entscheidungen bemerkbar. Nicht in gleichem Maße selbstverständlich sind aber die Abweichungen innerhalb der gleichen Instanz.
Abs. 22
Da ein Großteil der Entscheidungen des OVG Bremen nur bei juris nachgewiesen wird, ist davon auszugehen, daß die Richter die juris-Datenbank auch als Dokumentation der eigenen Rechtsprechung begreifen, als "Werkzeug" für die tägliche Arbeit. Für diesen Zweck, losgelöst von den qualitativen Ansprüchen eines Beitrags zum fachlichen Diskussionsprozeß, steigt die Dokumentationsbereitschaft offensichtlich ganz erheblich an. Ähnlich ist die Lage für das OVG Münster einzuschätzen, da an diesem Gericht die juris Dokumentation für die Instanzgerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit durchgeführt wird.
Eine vergleichbare Entwicklung kann für das Hamburgische Oberverwaltungsgericht und das Verwaltungsgericht Hamburg beobachtet werden. Dort wird seit 1985 die Entscheidungsdatenbank VERIS aufgebaut. Mit der Einführung dieser Datenbank stieg die Anzahl der dort nachgewiesenen Entscheidungen um ein Vielfaches der sonstigen Publikationen dieser beiden Gerichte. Für das OVG allein werden ca. 500 Entscheidungen pro Jahr neu aufgenommen.[23]
Abs. 23
Ein signifikanter Zusammenhang besteht zwischen der absoluten Anzahl der erledigten Verfahren und der absoluten Anzahl der publizierten Entscheidungen. Für die Gerichte mit einer hohen Erledigungsquote wie die Oberlandesgerichte München oder Düsseldorf bzw. die Oberverwaltungsgerichte Münster, Mannheim oder München werden auch entsprechend viele Entscheidungen nachgewiesen. Es ist jedoch auffällig, daß zum Teil auch Entscheidungen von Gerichten mit vergleichbarer Erledigungsquote in unterschiedlichem Umfang veröffentlicht werden. Bei vergleichbarer Erledigungszahl sind beispielsweise vom OLG Frankfurt am Main mit einem Anteil von 3,72 % der erledigten Verfahren deutlich weniger Entscheidungen veröffentlicht als vom OLG München mit 6,88% oder vom OLG Düsseldorf mit 6,41%.[24] Ähnlich verhält es sich bei den Oberlandesgerichten Köln, Karlsruhe, Celle und Berlin.
Auch in den anderen Gerichtsbarkeiten sind entsprechende Abweichungen zu beobachten. Dies gilt beispielsweise für die Veröffentlichungen des VGH Kassel im Vergleich zu denjenigen des OVG Koblenz oder im Vergleich der Verwaltungsgerichtshöfe Mannheim und München und für die Finanzgerichte Düsseldorf und Hannover.
Die unterschiedlichen Publikationsaktivitäten der Gerichte untermauern die Vermutung, daß die Rechtsprechung durch die gegenwärtigen Veröffentlichungsverfahren nicht zureichend abgebildet wird.
Abs. 24

2. Die bereinigte Publikationsdichte

Betrachtete man nur die formale Publikationsdichte, bliebe das Bild der Veröffentlichungslage unvollständig, denn es wird keine Erkenntnis über die Anzahl der Entscheidungen gewonnen, die sich überhaupt zur Veröffentlichung eignen. Die Gerichte beenden einen Großteil der Verfahren ohne inhaltliche Stellungnahme zur Rechtsfrage, wie etwa beim Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil, der Erledigung in der Hauptsache oder beim Vergleich.[25] Erledigungen dieser Art müssen aus der Untersuchung ausgeschlossen werden, wenn sie auch im Einzelfall - und daher in diesem Zusammenhang nicht ausschlaggebend - einen veröffentlichungswürdigen Inhalt aufweisen können, so beispielsweise Kostenentscheidungen nach Erledigung in der Hauptsache.
Da die unstreitigen oder summarischen Erledigungsarten ohne Begründung für jeden Gerichtszweig eine jeweils spezifische prozeßrechtliche und rechtstatsächliche Grundlage haben, sind sie auch getrennt zu betrachten.[26]Dieser Aspekt muß daher bei der Einschätzung der Lage von Fall zu Fall berücksichtigt werden.
Abs. 25
Zusammenfassend kann man jedoch davon ausgehen, daß sich die Entscheidungen der nachfolgend aufgeführten Arten der Verfahrenserledigung nicht zur Veröffentlichung eignen:[27]
  • Anerkenntnis
  • Antrag auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren (§ 212 StPO)
  • Antrag auf Entscheidung im vereinfachten Jugendverfahren (§ 76 JGG)
  • Beschluß nach § 349 StPO
  • Einstellung aus anderen Gründen
  • Einstellung bzw. Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens
  • Einstellung nach § 153a
  • Einstellung nach § 47 JGG
  • Einstellungen
  • Entscheidungen, die ohne Gründe ergehen (Art 1 Nr.7 BFHEntlG; § 4 EntlastungsG/§ 32 Abs.1 AsylVfG.)
  • Nichtbetrieb
  • Nichtzahlung des Kostenvorschusses
  • Rechtskräftige Vorbescheide
  • Ruhen des Verfahrens
  • Sonstige Erledigungen
  • Strafbefehl
  • Verbindung mit einer anderen Sache
  • Versäumnis
  • Verweisung an ein anderes Gericht
  • Verzicht
  • Zurücknahme
Verfahren und Verfahrenserledigungen, deren Entscheidungen sich in der Regel nicht zur Veröffentlichung eignen, sind:[28]
  • Andere Eheverfahren
  • Aufgebotssachen
  • Aussetzung der Vollziehung
  • Beschluß nach § 519b ZPO
  • Beschluß nach § 91a ZPO
  • Beschluß über Arrest und einstweilige Verfügung
  • Entmündigungssachen
  • Erledigungen durch gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleich
  • Gerichtsstandsbestimmungen
  • Kindschaftssachen nach § 640 ZPO
  • Prozeßkostenhilfeverfahren
  • Richterablehnung
  • Scheidungsverfahren
  • Verfahren über abgetrennte Scheidungsfolgesachen
Abs. 26
Da die veröffentlichten statistischen Unterlagen in der Regel nur die durch streitiges Urteile beendeten Verfahren gesondert ausweisen, muß sich die Untersuchung auf diese Verfahrensbeendigung beschränken. Die durch streitiges Urteil beendeten Verfahren werden dabei in einen Vergleich zu den in der juris-Rechtsprechungsdatenbank unter "Typ: Urteil" nachgewiesenen Entscheidungen gesetzt.
Abweichend hiervon kann für die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vorgegangen werden. Bei diesem Gericht spielen Urteile von der Anzahl der Verfahren her eine ganz untergeordnete Rolle, sie eignen sich daher nicht für den Vergleich. Da die Gerichtsstatistik jedoch ab dem Jahrgang 1994 auch die Anzahl aller Verfahren, die durch eine begründete Entscheidung beendet wurden, enthält, konnte die bereinigte Publikationsdichte sogar anhand der Anzahl aller publizierten Entscheidungen ermittelt werden.[29]
Abs. 27

2.1 Die bereinigte Publikationsdichte für das Bundesverfassungsgericht in den Jahren 1994 - 1996

Tabelle 13 Abs. 28

1994


1995


1996


Insgesamt erledigt


5.326


5.064


5.194


Entscheidungen in juris


346


315


287


Formale Publikationsdichte in %


6,50


6,22


5,53






begründete Entscheidungen


900


703


626


Entscheidungen in juris


346


315


287


bereinigte Publikationsdichte in %


38,44


44,81


45,85


2.1.1 Befund zur bereinigten Publikationsdichte für das Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht beendet die überwiegende Anzahl der Verfahren durch Nichtannahmebeschlüsse und damit fast immer ohne Begründung. So ergingen beispielsweise im Jahr 1996 von den 4.641 Nichtannahmebeschlüssen nur 486 mit einer Begründung. Von diesen Entscheidungen allerdings werden der Öffentlichkeit noch nicht einmal die Hälfte zugänglich gemacht. Bei der Bewertung des Ergebnisses muß allerdings auch bedacht werden, daß ein hoher Anteil der Kammer-entscheidungen mit sich wiederholenden "Standardformulierungen" begründet wird. Diese Beschlüsse ergehen ganz überwiegend zu den nahezu identischen Beschwerden der Verletzung des Gleichheitsgebots nach Artikel 3 GG und des "rechtlichen Gehörs" nach Artikel 103 Abs.1 GG.Abs. 29

2.1.3 Ordentliche Gerichtsbarkeit

2.1.3.1 Die bereinigte Publikationsdichte für den Bundesgerichtshof (Zivilsachen) in den Jahren 1990 - 1994

[30]

Tabelle 16 Abs. 30

1990


1991


1992


1993


1994


Insgesamt erledigt


4.643


4.534


4.208


4.608


5.111


Entscheidungen in juris


1.168


1.122


1.081


1039


1.153


Formale Publikationsdichte in %


25,26


24,75


25,69


22,55


22,56








Streitige Urteile


769


708


695


630


649


Urteile in juris


719


653


627


563


587


Bereinigte Publikationsdichte in %


93,49


92,23


90,21


89,36


90,44


2.1.3.2 Die bereinigte Publikationsdichte für den Bundesgerichtshof (Strafsachen) in den Jahren 1987 - 1993
Tabelle 17 Abs. 31

1987


1988


1989


1990


1991


1992


1993


Insgesamt erledigt


3.741


3.940


3.902


3.568


3.699


3.960


4.108


Entscheidungen in juris


448


460


436


442


391


382


435


Formale Publikationsdichte in %


11,98


11,68


11,17


12.39


10,57


9,65


10,59










Streitige Urteile


255


247


223


249


234


228


235


Urteile in juris


193


191


150


166


157


138


170


Bereinigte Publikationsdichte in %


75,69


77,33


67,26


66,67


67,09


64,97


72,34


2.1.3.3 Die bereinigte Publikationsdichte für die Oberlandesgerichte und das Kammergericht Berlin (Zivil- ohne Familiensachen) in den Jahren 1987 - 1993
Tabelle 18 Abs. 32

1987


1988


1989


1990


1991


1992


1993


Insgesamt erledigt


57.270


59.774


60.170


59.652


60.032


59.635


60.946


Entscheidungen in juris


2.804


3.050


2.972


2.807


3.043


3.857


3.832


Formale Publikationsdichte in %


4,90


5,11


4,94


4,71


5,07


6,47


6,29










Streitige Urteile


27.108


17.868


28.212


28.251


28.429


28.263


27.965


Urteile in juris


1.666


1.880


1.852


1.860


2.038


2.637


2.563


Bereinigte Publikationsdichte in %


6,15


10,52


6,56


6,58


7,17


9,33


9,17


2.1.3.4 Die bereinigte Publikationsdichte für die Landgerichte in Zivilsachen (Eingangs- und Rechtsmittelinstanz) in den Jahren 1987 - 1993
Tabelle 19 Abs. 33

1987


1988


1989


1990


1991


1992


1993


Insgesamt erledigt


450.017


456.402


450.786


447.103


451.099


450.072


459.615


Entscheidungen in juris


1.719


1.717


1.827


1.745


1.672


1.542


1.442


Formale Publikationsdichte in %


0,38


0,38


0,41


0,39


0,37


0,34


0,31










Streitige Urteile


159.629


165.227


164.400


159.608


159.030


155.023


151.700


Urteile in juris


1.228


1.239


1.352


1.277


1.222


1.110


1.008


Bereinigte Publikationsdichte in %


0,77


0,75


0,82


0,80


0,77


0,72


0,66


2.1.3.5 Die bereinigte Publikationsdichte für die Oberlandesgerichte in Strafsachen (Eingangs- und Rechtsmittelinstanz) in den Jahren 1987 - 1993
Tabelle 20 Abs. 34

1987


1988


1989


1990


1991


1992


1993


Insgesamt erledigt


12.728


12.289


6.487


6.142


5.392


4.854


4.861


Entscheidungen in juris


496


501


507


443


452


472


496


Formale Publikationsdichte in %


3,90


4,08


7,82


7,21


8,38


9,72


10,20










Streitige Urteile


484


448


409


427


341


397


433


Urteile in juris


103


127


105


79


82


105


99


Bereinigte Publikationsdichte in %


21.28


28,35


25,67


18,50


24,05


26,45


22,86


2.1.3.6 Die bereinigte Publikationsdichte für die Landgerichte in Strafsachen (Eingangs- und Rechtsmittelinstanz) in den Jahren 1987 - 1993
Tabelle 21 Abs. 35

1987


1988


1989


1990


1991


1992


1993


Insgesamt erledigt


69.433


69.959


66.379


64.784


60.903


59.407


59.532


Entscheidungen in juris


111


117


106


109


110


111


108


Formale Publikationsdichte in %


0,16


0,17


0,16


0,17


0,18


0,19


0,18










Streitige Urteile


36.522


36.415


38.502


36.906


35.010


34.343


34.409


Urteile in juris


43


50


61


47


37


64


55


Bereinigte Publikationsdichte in %


0,12


0,14


0,16


0,13


0,11


0,19


0,16


2.1.3.7 Die bereinigte Publikationsdichte für die Amtsgerichte (Zivilsachen ohne Familiensachen) in den Jahren 1987 - 1993
Tabelle 22 Abs. 36

1987


1988


1989


1990


1991


1992


1993


Insgesamt erledigt


1.314.642


1.298.065


1.244.608


1.202.782


1.198.999


1.200.665


1.366.092


Entscheidungen in juris


992


1.030


1.103


939


759


722


864


Formale Publikationsdichte in %


0,08


0,08


0,08


0,08


0,06


0,06


0,06










Streitige Urteile


381.697


384.704


374.920


365.126


375.029


375.747


419.443


Urteile in juris


853


890


945


833


627


589


738


Bereinigte Publikationsdichte in %


0,22


0,23


0,25


0,23


0,17


0,16


0,18


2.1.3.8 Die bereinigte Publikationsdichte für die Amtsgerichte in Strafsachen in den Jahren 1987 - 1993
Tabelle 23 Abs. 37

1987


1988


1989


1990


1991


1992


1993


Insgesamt erledigt


1.365.866


1.399.887


642.373


630.171


614.171


630.204


654.846


Entscheidungen in juris


78


111


81


69


79


59


55


Formale Publikationsdichte in %


0.01


0,01


0,01


0,01


0,01


0,01


0,01










Streitige Urteile


460.290


472.062


335.008


321.476


307.599


308.715


315.790


Urteile in juris


55


81


63


50


65


45


39


Bereinigte Publikationsdichte in %


0,01


0,02


0,02


0,02


0,02


0,01


0.01


2.1.3.9 Befund zur bereinigten Publikationsdichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit
Die durch streitiges Urteil vom BGH erledigten zivilrechtlichen Verfahren werden bei juris nahezu vollständig nachgewiesen und sind damit veröffentlicht. Im Gegensatz zu den sonstigen obersten Gerichtshöfen des Bundes sind alle bei juris nachgewiesenen Entscheidungen außerdem noch an anderer Stelle publiziert. Hieraus kann auf die hohe, wirtschaftlich besonders interessante Nachfrage nach Entscheidungen dieses Gerichts geschlossen werden. Der von Siebert festgestellte Befund zu den Publikationsaktivitäten der obersten Bundesgerichte, wonach die Veröffentlichungen des BFH und des BAG deutlich nach oben abweichen, wogegen sich die "zivilrechtliche Dominanz des BGH in der Struktur der Datenbank nicht widerspiegele,"[31] läßt sich also in bezug auf die Urteile nicht aufrecht erhalten. Hinsichtlich der Beschlüsse bedürfte es einer besonderen Analyse, die sind aber hier mangels ausreichender Veröffentlichungen über die Art der Erledigungen nicht durchführen läßt. Abs. 38
Die bereinigte Publikationsdichte für die Oberlandesgerichte und das Kammergericht Berlin ist deutlich höher als ihre formale Publikationsdichte, die z.B. für den Zeitraum von 1989 bis 1991 durchschnittlich nur 5,02% betrug, sie erreicht im Jahr 1992 sogar nahezu 10% aller streitigen Urteile. Abs. 39
Die Quote der Veröffentlichung strafrechtlicher Urteile der Oberlandesgerichte beträgt ungefähr ein Viertel aller Urteile und ist damit sehr hoch im Gegensatz zu den Veröffentlichungen der Instanzgerichte. Spezifisch für Straf- und Ordnungswidrigkeiten ist, daß ein Großteil der Verfahren schon in der ersten Instanz durch Einstellung wegen Geringfügigkeit beendet wird oder weil der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid zurückgenommen wird.[32] In der Rechtsmittelinstanz werden zahlreiche strafrechtliche Verfahren durch Verwerfung offensichtlich unbegründeter oder unzulässiger Rechtsmittel nach § 349 Abs.1 und 2 StPO summarisch verworfen oder sie enden durch Rücknahme.[33] So werden von den Oberlandesgerichten auch nur verhältnismäßig wenige Revisionen in Strafsachen durch Urteil entschieden, wie aus der Statistik zur Art der Erledigung für die Jahre 1990 - 1993 ersichtlich wird:[34]

Tabelle 24
Abs. 40

1990


1991


1992


1993


Erledigte Revisionen


6.114


5.342


4.757


4.769


Urteil (Beschränkung auf Revision)


398


307


330


371


Beschluß nach § 349 StPO


5.327


4.681


4.152


4.104


Einstellung


32


48


48


48


Zurücknahme der Revision


130


108


94


78


andere Erledigungsart


227


198


133


168


2.2 Arbeitsgerichtsbarkeit

2.2.1 Die bereinigte Publikationsdichte für das Bundesarbeitsgericht in den Jahren 1987 - 1993

Tabelle 25 Abs. 41

1987


1988


1989


1990


1991


1992


1993


Insgesamt erledigt


1.852


1.715


1.561


1.494


1.437


1.386


1.615


Entscheidungen in juris


690


661


585


552


534


558


586


Formale
Publikationsdichte
in %


37,26


38,54


37,48


36,95


37,16


40,26


36,28










Streitige Urteile[35]


579


564


456


469


431


463


496


Urteile in juris


579


561


456


469


430


463


491


Bereinigte
Publikationsdichte
in %


100,00


99,47


100,00


100,00


99,77


100,00


98,99


2.2.2 Die bereinigte Publikationsdichte für die Landesarbeitsgerichte in den Jahren 1987 - 1993

Tabelle 26 Abs. 42

1987


1988


1989


1990


1991


1992


1993


Insgesamt erledigt


17.934


17.623


16.667


16.019


14.823


15.643


17.963


Entscheidungen in juris


707


719


630


563


593


623


722


Formale
Publikationsdichte
in %


3,94


4,08


3,78


3,51


4,00


3,98


4,02










Streitige Urteile


6.466


6.425


6.089


5.931


5.483


5.714


6.321


Urteile in juris


453


462


419


386


412


446


506


Bereinigte
Publikationsdichte
in %


7,01


7,19


6,88


6,51


7,51


7,81


8,01


2.2.3 Die bereinigte Publikationsdichte für die Arbeitsgerichte in den Jahren 1987 - 1993

Tabelle 27 Abs. 43

1987


1988


1989


1990


1991


1992


1993


Insgesamt erledigt


366.848


365.787


335.843


320.298


330.298


383.545


441.920


Entscheidungen in juris


145


138


162


156


194


159


142


Formale
Publikationsdichte
in %


0,04


0,04


0,05


0,05


0,06


0,04


0,03










Streitige Urteile


35.867


35.779


33.429


30.650


29.380


34.951


37.476


Urteile in juris


103


95


110


103


149


107


93


Bereinigte
Publikationsdichte
in %


0,29


0,27


0,33


0,34


0,51


0,31


0,25


2.2.4 Befund der bereinigten Publikationsdichte der Arbeitsgerichtsbarkeit

Noch umfassender als für den Bundesgerichtshof werden Urteile des Bundesarbeitsgerichts über die juris-Rechtsprechungsdatenbank nachgewiesen. Dies ist eine Konsequenz aus der Anweisung zur Auswahl der Entscheidungen der obersten Gerichtshöfe für die Dokumentationsstellen. Diese Anweisung wurde von der Arbeitsgemeinschaft zur Koordinierung der Rechtsprechungs- und Literaturdokumentation bei den Gerichtshöfen - AKD - bereits im Jahr 1988 beschlossen: Abs. 44
"Der AKD ist sich einig, daß aus Rechtsgründen alle Entscheidungen der obersten Gerichtshöfe dokumentiert werden müssen. Ausnahmen für Formalentscheidungen u.a. sind für jede Gerichtsbarkeit in einer Negativliste festzuhalten."[36]Abs. 45
Danach sind also alle rechtsbegründeten Entscheidungen der obersten Gerichtshöfe des Bundes zu dokumentieren. So werden für den Zeitraum ab 1987 in der juris-Rechtsprechungsdatenbank auch mehr als 2.700 Entscheidungen des BAG nachgewiesen, die sonst nirgendwo veröffentlicht wurden. Das sind pro Jahr durchschnittlich 236 Urteile und 34 Beschlüsse.[37] Abs. 46
Je niedriger die Instanz, um so geringer ist die Publikationsdichte. Sie erreicht aber für die Landesarbeitsgerichte im Vergleich zur formalen Publikationsdichte immer noch eine deutliche Steigerung. Abs. 47
Bei der Einschätzung dieses Ergebnisses ist zu berücksichtigen, daß vor den Arbeitsgerichten erster Instanz nahezu die Hälfte der Verfahren durch Schlichtung gemäß § 54 ArbGG beendet werden, lediglich ca. 9% der Verfahren entscheiden die Gerichte streitig. Auch dies bestätigt sich anhand der Statistik über die Art der Erledigung für die Jahre 1990 - 1993:[38]

Tabelle 28
Abs. 48

1990


1991


1992


1993


Erledigte Klagen


320.298


330.298


383.545


441.920


Streitiges Urteil


30.650


29.380


34.951


37.476


Sonstiges Urteil


38.802


36.735


38.220


40.245


Vergleich


129.218


140.467


193.827


193.827


andere Erledigungsart


121.628


123.716


143.274


170.372


In der zweiten Instanz werden von durchschnittlich 15.000 erledigten Verfahren etwa 1/3 durch streitiges Urteil und 1/3 durch Vergleich beendet.[39]Abs. 49

2.3 Sozialgerichtsbarkeit

2.3.1 Die bereinigte Publikationsdichte für das Bundessozialgericht in den Jahren 1987 - 1993

Tabelle 29 Abs. 50

1987


1988


1989


1990


1991


1992


1993


Insgesamt erledigt


2.361


2.299


2.208


2.284


2.022


2.003


2.010


Entscheidungen in juris


750


769


756


653


527


508


533


Formale
Publikationsdichte in %


31,77


33,45


34,24


28,59


26,06


25,36


26,52










Streitige Urteile


491


458


481


466


412


421


382


Urteile in juris


491


457


480


465


411


420


382


Bereinigte
Publikationsdichte in %


100,00


99,78


99,79


99,79


99,75


99,76


100


2.3.2 Die bereinigte Publikationsdichte für die Landessozialgerichte in den Jahren 1987 - 1993

Tabelle 30 Abs. 51

1987


1988


1989


1990


1991


1992


1993


Insgesamt erledigt


18.363


18.475


18.312


18.129


17.961


16.660


16.597


Entscheidungen in juris


395


483


539


557


482


448


545


Formale
Publikationsdichte in %


2,15


2,61


2,94


3,07


2,68


2,69


3,28










Streitige Urteile


8.363


8.433


8.188


7.900


7.555


6.876


7.184


Urteile in juris


336


429


491


504


425


421


488


Bereinigte
Publikationsdichte in %


4,02


5,09


6,00


6,38


5,63


6,12


6,79


2.3.3 Die bereinigte Publikationsdichte für die Sozialgerichte in den Jahren 1987 - 1993

Tabelle 31 Abs. 52

1987


1988


1989


1990


1991


1992


1993


Insgesamt erledigt


168.392


165.845


170.558


171.641


170.263


157.654


160.463


Entscheidungen in juris


130


147


199


194


260


369


350


Formale
Publikationsdichte in %


0,08


0,09


0,12


0,11


0,15


0,23


0,22










Streitige Urteile


45.264


45.863


45.557


44.252


41.667


37.121


39.967


Urteile in juris


113


117


168


175


234


339


315


Bereinigte
Publikationsdichte in %


0,25


0,26


0,37


0,40


0,56


0,91


0,79


2.3.4 Befund zur bereinigten Publikationsdichte in der Sozialgerichtsbarkeit

Für das Bundessozialgericht wird über die juris Datenbanken ein umfassender Nachweis aller Urteile erreicht. Von allen seit 1987 publizierten Entscheidungen werden mehr als 2.150 nur bei juris nach-gewiesen, davon pro Jahr durchschnittlich 70 Urteile und 124 Beschlüsse.[40]Abs. 53
In der Sozialgerichtsbarkeit wird vorwiegend um Tatfragen gestritten wie über Ursachen und Umfang einer Erwerbsunfähigkeit, einer Krankheit oder eines Unfalls, ebenfalls mit der Konsequenz einer großen Vergleichsbereitschaft.[41] Auch der außergerichtlich erreichte Vergleich spielt eine nicht unbedeutende Rolle. Dies wird aus der Übersicht über die Art der Erledigung vor den Sozialgerichten für die Jahre 1990 - 1993 erkennbar:[42]

Tabelle 32
Abs. 54

1990


1991


1992


1993


Erledigte Klagen


171.641


170.263


157.654


160.463


Entscheidung


44.252


41.667


37.121


39.967


Gerichtlicher Vergleich


15.734


16.604


16.103


16.357


Außergerichtlicher Vergleich


13.654


13.308


13.409


11.800


Anerkenntnis


21.017


21.353


20.079


18.204


Zurücknahme


64.225


64.349


58.784


61.349


Andere Erledigungsart


12.759


12.982


12.158


12.786


Vor den Landessozialgerichten dagegen werden nahezu die Hälfte der Verfahren durch eine Entscheidung der Gerichte erledigt, während durch gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleich kaum 1/3 der Verfahren beendet wird. Etwa 1/3 der Klagen wird auch in dieser Instanz zurückgenommen.Abs. 55

2.4 Verwaltungsgerichtsbarkeit

2.4.1 Die bereinigte Publikationsdichte für das Bundesverwaltungsgericht in den Jahren 1991 - 1993

Tabelle 33 Abs. 56

1991


1992


1993


Insgesamt erledigt


2.749


2.951


3.961


Entscheidungen in juris


782


881


884


Formale
Publikationsdichte in %


28,45


29,85


22,32






Streitige Urteile


459


427


483


Urteile in juris


330


360


367


Bereinigte
Publikationsdichte in %


71,90


84,31


75,98


2.4.2 Die bereinigte Publikationsdichte für die Oberverwaltungsgerichte, Verwaltungsgerichtshöfe (Eingangs- und Rechtsmittelinstanz) in den Jahren 1987 - 1993

Tabelle 34 Abs. 57

1987


1988


1989


1990


1991


1992


1993


Insgesamt erledigt


16.809


18.395


19.330


19.427


20.202


22.882


27.495


Entscheidungen in juris


1.783


2.078


2.102


2.184


2.271


2.387


2.525


Formale
Publikationsdichte in %


10,61


11,30


10,87


11,24


11,24


10,43


9,18










Streitige Urteile


5.788


5.987


6.063


6.023


5.466


6.118


6.184


Urteile in juris


999


1.145


1.191


1.252


1.197


1.235


1.272


Bereinigte
Publikationsdichte in %


17,26


19,12


19,64


20,79


21,90


20,19


20,57


2.4.3 Die bereinigte Publikationsdichte für die Verwaltungsgerichte in den Jahren 1987 - 1993 [43]

Tabelle 35 Abs. 58

1987


1988


1989


1990


1991


1992


1993


Insgesamt erledigt


107.602


112.884


115.319


120.123


125.758


139.800


167.828


Entscheidungen in juris


412


533


458


372


393


557


921


Formale
Publikationsdichte in %


0,38


0,47


0,40


0,31


0,31


0,40


0,55










Streitige Urteile


34.745


34.082


36.461


38.539


39.326


48.112


54.180


Urteile in juris


270


346


299


231


218


319


479


Bereinigte
Publikationsdichte in %


0,78


1,02


0,82


0,60


0,55


0,66


0,88


2.4.4 Befund zur bereinigten Publikationsdichte in der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Die bereinigte Publikationsdichte des Bundesverwaltungsgerichts bleibt deutlich unter derjenigen der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, liegt aber mit einem Anteil von über 70% immer noch deutlich höher als die der Instanzgerichte. Nahezu 2.200 Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts werden nur in der juris-Rechtsprechungsdatenbank nachgewiesen, davon pro Jahr durch-schnittlich 77 Urteile und 138 Beschlüsse.[44]Abs. 59
Die Publikationsdichte der Oberverwaltungsgerichte und der Verwaltungsgerichtshöfe liegt bei ca. 20% und ist damit vergleichsweise hoch. Dies ist Ausdruck der traditionell hohen Veröffentlichungsaktivitäten dieser Gerichte, in der sowohl die meisten Gerichtssammlungen als auch Entscheidungsdatenbanken zu finden sind.Abs. 60

2.5 Finanzgerichtsbarkeit

2.5.1 Die bereinigte Publikationsdichte für den Bundesfinanzhof in den Jahren 1987 - 1993

Tabelle 36 Abs. 61

1987


1988


1989


1990


1991


1992


1993


Insgesamt erledigt


3.561


3.836


3.679


3.955


3.698


4.098


3.949


Entscheidungen in juris


1.433


1.402


1.456


1.606


1.523


1.816


1.729


Formale Publikationsdichte in %


40,24


36,55


39,58


40,61


41,18


44,31


43,78










Streitige Urteile[45]


791


832


905


1.000


846


888


876


Urteile in juris


785


799


871


938


827


871


808


Bereinigte Publikationsdichte in %


99,20


96,00


96,20


93,80


97,80


98,10


92,24


2.5.2 Die bereinigte Publikationsdichte für die Finanzgerichte in den Jahren 1987 - 1993

Tabelle 37 Abs. 62

1987


1988


1989


1990


1991


1992


1993


Insgesamt erledigt


42.760


45.203


46.729


61.652


61.623


62.046


62.512


Entscheidungen in juris


861


877


900


928


840


860


930


Formale Publikationsdichte in %


2,01


1,94


1,93


1,51


1,36


1,39


1,49










Streitige Urteile


10.268


10.404


10.625


11.047


10.469


16.089


15.636


Urteile in juris


770


771


805


847


755


775


866


Bereinigte Publikationsdichte in %


7,50


7,41


7,58


7,67


7,21


4,82


5,54


2.5.3 Befund zur bereinigten Publikationsdichte in der Finanzgerichtsbarkeit

Der Bundesfinanzhof veröffentlicht nahezu alle Urteile. Insgesamt werden seit 1987 mehr als 3000 Entscheidungen nur bei juris publiziert, dies sind pro Jahr durchschnittlich 56 Urteile und 242 Beschlüsse.[46]Abs. 63
Vor den Finanzgerichten wurden in den Jahren 1990 bis 1992 von den durchschnittlich 56.000 Verfahren mehr als 20.000 durch Zurücknahme der Klage erledigt, im übrigen etwa zu gleichen Teilen durch Urteile bzw. Vorbescheide und Beschlüsse.Abs. 64
Die bereinigte Publikationsdichte für den Bundesfinanzhof erreicht nahezu 100%. Für die Finanzgerichte liegt sie mit einer Quote bis nahe 8% aller Urteile ebenfalls deutlich höher als die formale Publikationsdichte.Abs. 65

3. Ist die Forderung nach exakter Information über die Judikatur eine Utopie?

3.1 Bundesverfassungsgericht und oberste Gerichtshöfe des Bundes

Anfang der siebziger Jahre zog Simitis aus der Anzahl der jährlich erlassenen Urteile im Vergleich zu der Anzahl der Entscheidungen, die an die Öffentlichkeit gelangen, folgende Konsequenz:Abs. 66
"Die schlichte Zahl der Entscheidungen genügt, um zu zeigen, wie utopisch jede Forderung nach exakter Information über die Judikatur ist."[47]
und er folgerte hieraus:
"Die Kenntnis der Judikatur bleibt also letztlich ebenso fragmentarisch und dem Zufall überlassen wie die der gesetzlichen Regeln."[48]
Abs. 67
Zumindest für die obersten Gerichtshöfe des Bundes und das Bundesverfassungsgericht kann diese Einschätzung dank der Publikation der höchstrichterlichen Rechtsprechung über das "Juristische Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland, juris" nicht länger aufrecht erhalten werden. Denn ebenso wie die durch Urteil beendeten Verfahren können mit Hilfe der Datenbanken auch sämtliche sonstigen rechtsbegründeten Entscheidungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Daß zumindest für diese Gerichte eine nachvollziehbare, nicht vom Zufall abhängige Publikation möglich ist, wird deutlich, wenn man exemplarisch die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs nach ihrer erwarteten Veröffentlichungswürdigkeit kategorisiert. Für das Jahr 1995 ergeben sich danach folgende Zuordnungen:[49]

Tabelle 38
Abs. 68

Art der Erledigung


Anzahl


Veröffentlichungswürdigkeit[50]


Urteile

Revisionen

Klagen




674

-



vollständig in juris veröffentlicht
-


Beschlüsse nach
Art 1 Nr. 7 BFHEntlG



84


ohne Begründung - nicht veröffentlichungswürdig


Sachbeschlüsse
Nichtzulassungsbeschwerden

Aussetzung der Vollziehung

Hauptsacheerledigungen,
Erledigungen anderer
Beschwerden, Erinnerungen



869

70

361


Sofern in den Sachbeschlüssen
Aussagen zu Rechtsfragen
getroffen werden, sind
sie veröffentlichungs-
würdig.


Unzulässigkeitsbeschlüsse
Revisionen

Nichtzulassungsbeschwerden

Aussetzung der Vollziehung

andere Richterablehnung,
Anträge auf
Prozeßkostenhilfe,
einstweilige Anordnungen u.ä.



278

675

32

218



Es wird nur selten eine
Aussage zu einer Rechts-
frage getroffen, daher sind die
Unzulässigkeitsbeschlüsse nur
in Ausnahmefällen
veröffentlichungswürdig.


Anderweitige Erledigungen
Zurücknahme

Zurücknahme nach Mitteilung
nach Art. 1 Nr. 7 BFHEntlG

Löschung

Vorlagebeschlüsse



232

33

18

27



Gelegentlich werden Aussagen
zu Kosten gemacht,
daher sind diese Entscheidungen
nur in Ausnahmefällen
veröffentlichungswürdig


Verfahren Großer Senat


3


veröffentlichungswürdig




Summe



3.574
davon veröffentlicht: 1.496



Insgesamt enthalten etwa 50% der
Entscheidungen eine sachliche Aussage und sind veröffentlichungswürdig.


In vergleichbarer Weise wird die Entscheidung über einen Nachweis in der juris-Rechtsprechungsdatenbank für alle oberste Gerichtshöfe des Bundes getroffen. Übrig bleibt eine unterschiedlich große Zahl an widersprüchlichen Auffassungen zu einzelnen Verfahren wie beispielsweise zu der großen Anzahl der Nichtannahmebeschlüsse des Bundesgerichtshofs gemäß § 554b ZPO.[51] Im Rahmen der Nichtannahmebeschlüsse nach § 554b ZPO wird aber auch die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte geprüft,[52]weswegen diese Beschlüsse immer dann veröffentlicht werden sollten, wenn sie ausführliche Begründungen enthalten.
Entgegen der Annahme von Siebert verfahren die obersten Gerichtshöfe des Bundes bei der Dokumentation ihrer Entscheidungen alle nach ähnlichen Grundsätzen, beim Bundesfinanzhof und Bundessozialgericht sogar streng in Erfüllung der Beschlusses der AKD aus dem Jahr 1988. Die Abweichungen sind daher zum Großteil durch Besonderheiten in den verschiedenen Gerichtsbarkeiten begründet, aber auch in der Bestimmung dessen, was als "Formalentscheidung" zu betrachten ist.
Eine wesentliche Forderung für die Veröffentlichung der Entscheidungen der obersten Gerichtshöfe des Bundes und des Bundesverfassungsgerichts ist daher die Transparenz der Veröffentlichungskriterien, und zwar in voller Erfüllung des Beschlusses der AKD aus dem Jahr 1988.
Um mehr Transparenz zu erreichen, müssen die Auswahlentscheidungen für diese Gerichte vor allem nach inhaltlich überprüfbaren Kriterien der Veröffentlichungswürdigkeit und der Veröffentlichungsbedürftigkeit getroffen werden.[53] Die Forderung nach exakter Information über die Rechtsprechung zumindest dieser Gerichte ist also keine Utopie, sondern mit Hilfe der elektronischen Publikation in der juris-Rechtsprechungsdatenbank in einigen Bereichen schon erfüllt und für alle diese Gerichte erfüllbar.
Abs. 69
Warum das Bundesverfassungsgericht dem Beschluß der AKD nicht umfassender nachkommt und nur einen Teil seiner begründeten Entscheidungen über die juris-Rechtsprechungsdatenbank veröffentlicht, ohne die Hintergründe für diese "Publikationspolitik" transparent zu machen, ist angesichts der vergleichsweise geringen Anzahl betroffener Entscheidungen auf der einen Seite und des großen Interesses der Öffentlichkeit an der Verfassungsrechtsprechung auf der anderen Seite kaum noch nachzuvollziehen. Abs. 70

3.2 Instanzgerichte

Anders sieht die Lage bei den Instanzgerichten aus. Hier beruht die Dokumentation vor allem auf den in Zeitschriften und Sammlungen publizierten Entscheidungen. Der Anteil der von den Gerichten direkt übersandten Entscheidungen liegt bei höchstens 15%. Da die jeweiligen Zeitschriften vollständig ausgewertet werden, findet keine weitere Auswahl statt. Die Gründe für die Abweichungen liegen damit ausschließlich im Publikationsverhalten der Gerichte. Abs. 71
Zwar ist die Menge der Entscheidungen um ein Vielfaches größer als die der Bundesgerichte, jedoch ist aufgrund des großen Anteils an Routinefällen, an rechtlich oder sachlich für die Öffentlichkeit unbedeutenden Erkenntnissen auch die Veröffentlichungswürdigkeit und die Veröffentlichungsbedürftigkeit weitaus geringer. Ein geeigneter Anhaltspunkt zur Einschätzung der Entscheidungen, die der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht werden sollten, sind die Aussagen von Richtern zum Anteil der "eigentlichen Rechtsfälle" ihres Pensums, also jener Entscheidungen, die sich intensiver mit einer Rechtsfrage auseinandersetzen und damit potentiell dokumentations- bzw. veröffentlichungswürdig sind. Abs. 72
Für die Zivilverfahren finden sich in der Literatur hierzu Stellungnahmen, so z.B. die von Rasehorn, der aufgrund seiner Erfahrungen als Richter am Oberlandesgericht den Anteil der von ihm zu bearbeitenden "eigentlichen Rechtsfälle" auf ca. 10% - 15% schätzte.[54]
Bei jährlich ca. 60.000 Erledigungen aller Oberlandesgerichte einschließlich des Kammergerichts Berlin wären bei einer Publikationsquote von 10% bis 15% 6.000 bis 9.000 Entscheidungen zu veröffentlichen. Da im Jahr 1992 bereits über 4.000 Judikate in der juris-Rechtsprechungsdatenbank nachgewiesen wurden, wäre eine Erschließung selbst bei einer Verdoppelung der Publikationen über eine Datenbank unter edv-technischen Gesichtspunkten kein Problem.
Für die Publikation der Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Strafsachen tritt noch deutlicher zutage, daß anstatt der heute nur zu ca. 20% erschlossenen Urteile sogar sämtliche Urteile publiziert werden könnten. Anstatt der durchschnittlich ca.100 Urteile müßten dann durchschnittlich 418 Urteile pro Jahr publiziert werden.
Nach den Erfahrungen des ehemaligen Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Robert Fischer befaßt sich der Tatrichter bei nahezu 90% seiner Tätigkeit mit der Feststellung des Sachverhalts.[55] Fischer hebt hervor, daß im Zivilprozeß vor den Land- und Amtsgerichten der Streit über den tatsächlichen Hergang im Vordergrund stehe und daß "in der weitaus überwiegenden Anzahl der Fälle ... es verhältnismäßig einfach [sei], die gerechte Entscheidung durch Rechtsanwendung zu treffen, wenn erst einmal der Tatbestand erschöpfend und zutreffend festgestellt [wurde].[56] An anderer Stelle geht er sogar noch weiter und schätzt, daß "der normale Prozeß... zu 90 bis 95% eine Frage des Tatsachenstoffes [sei], eine Frage, wie es gewesen ist.[57] Demgegenüber trete der Streit über die Rechtsanwendung zurück.[58] Bestätigt wird seine Einschätzung durch eine Umfrage des Richterrates des Landgerichts Düsseldorf, wonach der Zivilrichter ca. 5% seiner Arbeitszeit für das allgemeine und spezielle Literaturstudium aufwende.[59]
Ähnlich liegt die Einschätzung für die Tätigkeit der Finanzrichter. So wurde im Rahmen einer Diskussion um den zwei- oder dreistufigen Aufbau der Finanzgerichtsbarkeit festgestellt, "... daß der heutige Finanzrichter, der immerhin ein Berufungsgericht vertritt, etwa 80% bis 90% seiner Arbeitskraft und -zeit der Aufklärung des Tatbestandes widmen muß..."[60] Aus dem Arbeitsaufwand ergibt sich zwar kein zwingender Schluß auf die inhaltlichen Fragen der Entscheidungen und ihre dadurch begründeten Veröffentlichungswürdigkeit, aber der Anteil der rechtsbegründeten Entscheidungen kann kaum über dieser Quote liegen, sondern eher deutlich darunter. Der Anteil der aufgewendeten Zeit für die Bearbeitung rechtlicher Probleme ist daher ein geeignetes Indiz für den Anteil der rechtsbegründeten Entscheidungen.
Abs. 73
Beschränkt man die Betrachtung auf die streitigen Urteile, kann die Einschätzung zum Anteil der rechtsbegründeten Entscheidungen durch einen weiteren Anhaltspunkt untermauert werden, die Zitathäufigkeit in den Gründen. Die Anzahl der Belegstellen in einer Entscheidung steht für eine Ausein-andersetzung mit Literatur und Rechtsprechung und deutet damit ebenfalls auf eine rechtsbegründete Entscheidung hin.[61] Aufschlußreich hierzu sind die Erkenntnisse von Bender und Schumacher, die im Rahmen der schon oben erwähnten Untersuchung auch eine Studie über die Häufigkeit der Zitate in Entscheidungen der Amtsgerichte veröffentlichten.[62] Auf der Basis von 1.468[63] Fällen wiesen sie nach, daß Urteile zu Verfahren mit einem geringen Streitwert bis zu DM 50.- nur ganz selten Belegstellen zitieren, 99% dieser Entscheidungen enthielten keine Zitate. Der Anteil der Urteile ohne Zitate lag selbst noch bei einem Streitwert über DM 1.500,-[64] bei 86,5%, lediglich 9% enthielten ein Zitat und nur 4,5% zwei und mehr Zitate.[65] In lediglich ca. 5% der zivilrechtlichen Urteile der Amtsgerichte findet demnach eine erwähnenswerte Auseinandersetzung mit Rechtsfragen statt. Dies bestätigt also die Annahme, daß rechtsbegründete Entscheidungen ebenfalls maximal diesen Anteil erreichen. Abs. 74
Bei einer Quote von 5% hätten dann im Jahr 1992 für die Landgerichte in Zivilsachen anstatt der gegenwärtig 1.618 Entscheidungen insgesamt mehr als 22.000 Entscheidungen publiziert werden müssen, und für die Amtsgerichte in Zivilsachen läge der Anteil der Veröffentlichungen im Jahr sogar bei ca. 60.000 Entscheidungen anstatt der tatsächlich nachgewiesenen 740 Entscheidungen. Folgt man der Prämisse, daß die Auseinandersetzung mit dem Recht vor allem in streitigen Urteilen stattfindet und bezieht hier deshalb für die Eingangsgerichte nur diese Entscheidungen in die Betrachtung mit ein, wird die Anzahl der erwarteten Publikationen entsprechend geringer.
Bei durchschnittlich 160.468 Urteilen der Landgerichte und 376.201 Urteilen der Amtsgerichte in den Jahren 1987 bis 1992 ergäbe dies eine maximale Menge von 8.024 bzw. 18.810 zu veröffentlichenden Entscheidungen pro Jahr. Tatsächlich wurden in dieser Zeit durchschnittlich 1.244 Urteile der Landgerichte und 795 Urteile der Amtsgerichte pro Jahr veröffentlicht. Der Abstand bleibt also nach wie vor außerordentlich groß, macht aber nochmals deutlich, daß die relevanten Entscheidungen in diesem Bereich der Öffentlichkeit bei weitem nicht zugänglich gemacht werden. Um dem abzuhelfen, müssen die veröffentlichungswürdigen Entscheidungen ohne Zweifel stark selektiert werden. Damit bleibt die Forderung nach einer größeren Transparenz auch der Rechtsprechung der unteren Instanzen erfüllbar, vorausgesetzt, man nutzt die Leistungsfähigkeit einer Datenbank, und vorausgesetzt, man einigt sich auf allgemeingültige Veröffentlichungskriterien.[66]
Abs. 75
Auch die Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe mit ca. 6.000 Urteilen und der Finanzgerichte mit bis zu 16.000 Urteilen könnten mit Hilfe von Datenbanken voll-ständig erschlossen werden. Auch für sie gilt also, daß alternative Publikationsverfahren denkbar sind und nicht von vornherein an den Verhältnissen scheitern müssen. Betrachtet man zusätzlich die spezifischen Bedingungen der einzelnen Rechtsbereiche, wird auch offensichtlich, daß niemals alle Entscheidungen zur Veröffentlichung gebracht werden müssen. So haben etwa die Finanzgerichte ebenso wie die Sozialgerichte häufig mit streitigen Rechtsfragen zu tun, die bei im wesentlichen unstreitigem Sachverhalt für eine Vielzahl von Fällen von großer Bedeutung sind und um die daher auch immer wieder Musterprozesse geführt werden.[67] Schon allein daran wird erkennbar, daß an einer notwendigen Selektion der zu publizierenden Entscheidungen überschaubare Anforderungen gestellt werden können.
Daß das Material mit Hilfe computergestützter Datenbanken erschlossen werden kann und in der Recherche auch bewältigbar ist, zeigt insbesondere die Initiative des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts Hamburg zum Nachweis ihrer Entscheidungen in der Gerichtsdatenbank VERIS. Für das Oberverwaltungsgericht werden in dieser Datenbank seit 1995 mehr als 1000 Entscheidungen nachgewiesen, jährlich werden ca. 500 weitere Entscheidungen erwartet.[68]Für das Verwaltungsgericht umfaßt der Anteil etwa 100 Entscheidungen. Für die Verwaltungsgerichte insgesamt dürfte diese Erfahrung ein geeigneter Anhaltspunkt sein, so daß bei 52 Verwaltungsgerichten 5.200 Entscheidungen pro Jahr zu erwarten sind, im Gegensatz zu den durch-schnittlich 540 Publikationen heute.[69]
Abs. 76
Der Anteil der zusätzlich zu publizierenden Beschlüsse kann mangels geeigneter Anhaltspunkte nur geschätzt werden. In der juris-Rechtsprechungsdatenbank werden heute ca. 152.000 Beschlüsse, aber mit ca. 290.000 Dokumenten fast doppelt so viele Urteile nachgewiesen. Geht man von diesem Verhältnis aus, wären nochmals ca. 50% der erwarteten Urteile an Beschlüssen zu publizieren.
Auch die exakte Information über die Judikatur der Instanzgerichte muß keine Utopie bleiben, sofern sie nicht nur am Maßstab der Vollständigkeit, sondern auch daran gemessen wird, inwieweit die Veröffentlichungsverfahren nachvollziehbar sind.
JurPC Web-Dok.
36/1998, Abs. 77

Fußnoten:

[1] Berkemann, Jörg, Siebert, Karin, Dokumentationsdichte der Entscheidungen der obersten Bundesgerichte im Informationssystem JURIS Analyse und Probleme, CR 1987 S.385 - 393
[2] Berkemann, Jörg, Siebert, Karin, ebenda S.386; Siebert, Karin, Die Dokumentationspraxis der obersten Bundesgerichte (1980 - 1994) S.161
[3] Handbuch juris formular für windows, Saarbrücken 1997 S.18
[4] Die Recherchen in der juris-Rechtsprechungsdatenbank wurden in den Monaten November und Dezember 1996 durchgeführt.
[5] Berkemann, Jörg, Siebert, Karin, Dokumentationsdichte der Entscheidungen der obersten Bundesgerichte im Informationssystem JURIS Analyse und Probleme, CR 1987 S.386; Siebert, Karin, Die Dokumentationspraxis der obersten Bundesgerichte (1980 - 1994) S.161
[6] Statistisches Jahrbücher 1992 - 1996 für die Bundesrepublik Deutschland, hrsg. vom Statistischen Bundesamt, Wiesbaden (vollständig werden die Jahre bis einschließlich 1993 erfaßt)
[7] Reihe 1, Ausgewählte Zahlen für die Rechtspflege, Fachserie 10, hrsg. vom Statistischen Bundesamt, Wiesbaden, 1992
[8] Arbeitsunterlagen 1987 - 1992, Zivilgerichte, Verwaltungsgerichte, Finanzgerichte, hrsg. vom Statistischen Bundesamt, Wiesbaden
[9] Abweichen ergeben sich beispielsweise daraus, daß in den amtlichen Statistiken für die Bundesgerichte nicht durchweg alle Urteile, sondern nur die der Revisionsverfahren einbezogen werden u.ä. Hierdurch treten auch geringe Abweichungen zu den Angaben auf, von denen Siebert "Die Dokumentationspraxis der obersten Bundesgerichte (1980 - 1994)" ausgegangen ist.
[10] In den sieben Jahren von 1987 - 1993 wurden 27.091.922 Verfahren erledigt, wobei die Entscheidungen der Verfassungsgerichte, des EuGH, supranationaler Gerichte und in Deutschland publizierte Entscheidungen ausländischer Gerichte noch nicht einbezogen sind.
[11] die Gesamtzahl der in der juris-Rechtsprechungsdatenbank nachgewiesenen Veröffentlichungen (einschließlich der hier nicht berücksichtigten Entscheidungen der Verfassungsgerichte, des EuGH usw.) steigt ab 1992 leicht an und erreicht für das Jahr 1995 ein Anzahl von knapp 21.500
[12] siehe hierzu die Tabellen 11 und 36
[13] Insgesamt (einschließlich der Entscheidungen der Landesverfassungsgerichte, des EuGH oder auch weniger ausländischer Gerichte) werden für diesen Zeitraum nachgewiesen:
199321.196
199421.094
199521.427

[14] Weber, Hermann, Keine neue Zeitschrift mehr?, NJW 1997, NJW-Echo S.XXI
[15] Das Juristische Informationssystem - Analyse, Planung, Vorschläge, hrsg. vom Bundesministerium der Justiz, Bonn 1972, S.332 - 335
[16] siehe hierzu Yersin, Eckart, Bitte - nicht noch eine Zeitschrift, NJW 1997, NJW-Echo S.XX und Weber, Hermann, Keine neue Zeitschrift mehr?, NJW 1997, NJW-Echo S.XXI
[17] Siebert, Karin, Die Dokumentationspraxis der obersten Bundesgerichte (1980 - 1994), S.171 ff.
[18] Siebert, Karin, ebenda S.171
[19] Siebert, Karin, ebenda S.173
[20] siehe Seite 92 ff.
[21] Für das Jahr 1990 weisen z.B. die Oberlandesgerichte Hamm, Frankfurt a.M. und München weit über dem Durchschnitt liegende Vergleichsquoten auf, was sich allerdings dadurch weitestgehend kompensiert, daß diese Gerichte auch vergleichbare Erledigungszahlen produzieren.
[22] Die Angaben zu den Gerichten der neuen Bundesländer sind auch für die späteren Jahre wegen der noch abweichenden Zählkartenstatistik und wegen der besonderen Rehabilitierungsverfahren der Rechtsmittelinstanz nicht vollständig vergleichbar (Vorbemerkung zur Reihe 2 S.1, Gerichte - Geschäftsentwicklung, Fachserie 10 des Stat. Bundesamtes, ab 1993)
[23] SERVICE, ein Informationspapier des OVG und VG Hamburg, 1997
[24] Die Abweichung zum OLG Düsseldorf werden auch durch die geringere Vergleichsquote dieses Gerichts veranlaßt, ohne sie jedoch ausreichend zu erklären, wie sich aus der "bereinigten Publikationsdichte" ergibt.
[25] Wollschläger, Christian, Der Umfang der Veröffentlichungen von Gerichtsentscheidungen, DVR 7, 1978 S.9
[26] Wollschläger, Christian, ebenda S.9
[27] Die aufgeführten Verfahren und Verfahrenserledigungen werden in den zugrunde gelegten Materialien des Statistischen Bundesamtes und der Gerichten besonders ausgewiesen und können daher eindeutig zugeordnet werden.
[28] Die aufgeführten Verfahren und Verfahrenserledigungen werden in den zugrunde gelegten Materialien des Statistischen Bundesamtes und der Gerichten besonders ausgewiesen und können daher eindeutig zugeordnet werden.
[29] Die Angaben stammen aus den Gerichtsstatistiken, die das Verfahren nach § 93b BVerfGG erst ab 1994 berücksichtigen
[30] Quelle für die Anzahl der erledigten Verfahren und streitigen Urteile: Statistiken der Dokumentationsstelle, die mit den hier benötigten Angaben erst ab 1990 vorliegen und die Übersicht über den Geschäftsgang bei den Zivilsenaten des Bundesgerichtshofes für die Jahre 1990 bis 1995 S.4/5 "Hauptübersicht". Die Art der Verfahrensbeendigung im Fall der weiteren Beschwerden §§ 28 FGO, 79 GBO, 621 Abs.2 ZPO, der Rechtsbeschwerden in Patent- und Landwirtschaftssachen, in Kartell-Verw. Sachen und sonstigen Beschwerden konnte nicht eindeutig ermittelt werden und blieben daher unberücksichtigt (Positionen 28 - 42 der Gerichtsstatistik des BGH "Hauptübersicht").
[31]Siebert, Karin, Die Dokumentationspraxis der obersten Bundesgerichte (1980 - 1994), Standort juris; S.154
[32] Wollschläger, Christian, Der Umfang der Veröffentlichungen von Gerichtsentscheidungen, DVR 7, 1978 S.11
[33] Wollschläger, Christian, ebenda S.11
[34] Statistisches Jahrbuch 1995 für die Bundesrepublik Deutschland, hrsg. vom Statistischen Bundesamt, Wiesbaden[35] Angaben aus der Gerichtsstatistik
[36] Beschluß der AKD zu TOP 2 (Auswahlkriterien für die Dokumentation) in ihrer vierten Sitzung am 27./28.10.1988 in München (Ergebnis- Niederschrift).
[37] Stand: April 1997; die Durchschnittszahlen sind auf volle Stellen abgerundet
[38] Statistische Jahrbücher 1994 und 1995 für die Bundesrepublik Deutschland, hrsg. vom Statistischen Bundesamt, Wiesbaden
[39] siehe hierzu auch Wollschläger, Christian, Der Umfang der Veröffentlichungen von Gerichtsentscheidungen, DVR 7, 1978 S.11 und die Statistischen Jahrbücher 1994 und 1995 für die Bundesrepublik Deutschland, hrsg. vom Statistischen Bundesamt, Wiesbaden
[40] Stand: April 1997; die Durchschnittszahlen sind auf volle Stellen abgerundet
[41] Wollschläger, Christian, Der Umfang der Veröffentlichungen von Gerichtsentscheidungen, DVR 7, 1978 S.12
[42] Statistische Jahrbücher 1994 und 1995 für die Bundesrepublik Deutschland, hrsg. vom Statistischen Bundesamt, Wiesbaden
[43] ohne die Verwaltungsgerichte Hessens
[44] Stand: April 1997; die Durchschnittszahlen sind auf volle Stellen abgerundet[45] Angaben aus Gerichtsstatistik
[46] Stand: April 1997; die Durchschnittszahlen sind auf volle Stellen abgerundet
[47] Simitis, Spiros, Informationskrise des Rechts und Datenverarbeitung S.27
[48] Simitis, Spiros, ebenda S.28
[49] Statistische Angaben sind der Presseverlautbarung des Gerichts für 1995 entnommen, Ziffer 3 "Entwicklung der Erledigungen 1995"[50] Die Angaben zu Veröffentlichungswürdigkeit entsprechen der Einschätzung bei der Dokumentationsstelle des BFH
[51] Im Jahr 1995 waren beispielsweise von insgesamt 5.282 Erledigungen 1.707 Ablehnungen nach § 554b ZPO oder Rücknahmen
[52] Kullmann H.J., Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zum Straßenverkehrsrecht auf dem Prüfstand der Annahmerevision im Jahr 1979, RuS 1980 S.214
[53] siehe hierzu unten Seite 189 ff.
[54] Rasehorn, Theo, Wege zu einer Soziologie des Richters, KZfSS 20 (1968) S.112; Rasehorn, Theo, Spezialisierung des Richters und wissenschaftliche Justizreform, ZRP 1971 S.53 Fn.6
[55] Fischer, Robert, Höchstrichterliche Rechtsprechung heute S.H-13
[56] Fischer, Robert, ebenda S.H-13
[57] Fischer, Robert, Diskussionsbeitrag zur Sitzung des DJT 1962 E-118
[58] Fischer, Robert, Höchstrichterliche Rechtsprechung heute S.H-13
[59] Deutscher Richterbund, Wer verzögert die Prozesse?, Information Nr.8/1969 S.2
[60] Stenographisches Protokoll der 2. Sitzung des Unterausschusses "Finanzgerichtsordnung" am 15.5.1959, S.34
[61] Bender, Rolf, Schumacher, Rolf, Wissenswertes vom Zivilprozeß, Anhang zur Untersuchung über die Zugangs- und Erfolgsbarrieren in der Justiz S.132 ff., Bender, Rolf, Einige Aspekte zu den Erfolgsbarrieren S.718 - 726 (zur Themenwahl siehe dort S.719 erster Absatz)
[62] Bender, Rolf, Schumacher, Rolf, Wissenswertes vom Zivilprozeß, Anhang zur Untersuchung über die Zugangs- und Erfolgsbarrieren in der Justiz S.135
[63] Diese Angabe ergibt sich aus Tabelle 105 in Wissenswertes vom Zivilprozeß, Anhang zur Untersuchung über die Zugangs- und Erfolgsbarrieren in der Justiz S.135
[64] Die Streitwerthöhe entspricht den Voraussetzungen zum Untersuchungszeitraum, Ende der siebziger Jahre
[65] Bender, Rolf, Schumacher, Rolf, Wissenswertes vom Zivilprozeß, Anhang zur Untersuchung über die Zugangs- und Erfolgsbarrieren in der Justiz S.135
[66] siehe hierzu unten Seite 175 und 189 ff.
[67] Fischer, Robert, Höchstrichterliche Rechtsprechung heute S.H-13
[68] Auskunft OVG / VG Hamburg
[69] zugrunde gelegt wurden Veröffentlichungen von 1989 - 1993
*Dr. Reinhard Walker ist Abteilungsleiter Dokumentation der juris GmbH in Saarbrücken. Er hat am 6. Februar 1998 am Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität des Saarlandes promoviert mit einer Arbeit zum Thema "Die Publikation von Gerichtsentscheidungen". Der vorliegende Beitrag stellt den dritten Teil seiner Dissertation dar. Der zweite Teilwar bereits vor kurzem in JurPC veröffentlicht worden.
[27.03.98]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Walker, Reinhard, Die Publikationsdichte - ein Maßstab für die Veröffentlichungslage gerichtlicher Entscheidungen - JurPC-Web-Dok. 0036/1998