Reinhard Walker *Die Publikationsdichte - ein Maßstab für die Veröffentlichungslage gerichtlicher EntscheidungenJurPC Web-Dok. 36/1998, Abs. 1 - 77 |
Um mehr als einen nur subjektiven Eindruck über die Veröffentlichungslage für Gerichtsentscheidungen zu erhalten, muß ein Maßstab für den Vergleich zwischen den Gerichtsverfahren insgesamt und den publizierten Gerichtsentscheidungen gefunden werden. Nur auf diese Weise wird transparent, welches Material zu erschließen ist, inwieweit die gegenwärtige Veröffentlichungspraxis dieser Aufgabe gerecht wird und ob alternative Verfahren überhaupt realisierbare Chancen hätten. | JurPC Web-Dok. 36/1998, Abs. 1 |
Ein geeigneter Maßstab hierfür ist das Verhältnis
aller erledigten Gerichtsverfahren zu den veröffentlichten Entscheidungen
(formale Publikationsdichte). Auf diese Weise erhält man einen umfassenden Überblick
und damit nicht nur eine Vorstellung vom Umfang des gesamten Materials, sondern
auch von den Veröffentlichungsaktivitäten innerhalb der
Gerichtsbarkeiten, der Instanzen und der einzelnen Gerichte. Da bei dieser Methode keine Rücksicht auf die unterschiedlichen Beendigungsarten und ihre Qualität genommen wird, ob etwa wie bei Klagerücknahme, Erledigungserklärung oder Verwerfung der Revision als unzulässig oder offensichtlich unbegründet nach § 349 Abs.1 bzw. Abs.2 StPO der Richter überhaupt einen veröffentlichungsfähigen Entscheidungstext erstellt, werden in eine zweite Betrachtung nur die durch streitiges Urteil beendeten Verfahren einbezogen (bereinigte Publikationsdichte). Obgleich auch bei dieser Sicht die Veröffentlichungswürdigkeit des einzelnen Urteils unberücksichtigt bleibt, also ebenfalls nur eine allgemeine Einschätzung möglich ist, erhält man doch konkrete Anhaltspunkte über die Anzahl der Entscheidungen, in denen eine Stellungnahme zu rechtlichen Fragen oder sonstige veröffentlichungswürdige Ausführungen erwartet werden können. Führt man sich darüber hinaus vor Augen, daß unter inhaltlichen Gesichtspunkten auch streitige Entscheidungen nur zu einem Bruchteil veröffentlichungswürdig sind, können schließlich genügend Kriterien gewonnen werden, um den Umfang der veröffentlichungswürdigen und -bedürftigen Gerichtsentscheidungen abzuschätzen. Als veröffentlichungswürdig wird dabei jede Gerichtsentscheidung eingestuft, die zu einer Rechtsfrage Stellung nimmt (rechtsbegründete Entscheidung) und jede Entscheidung, die eine über das jeweilige Verfahren hinausgehende Aussage trifft, also nicht nur für die unmittelbar Beteiligten von Interesse oder sogar nur verständlich ist. Allerdings kann auch an einer nur auf den Einzelfall bezogenen Entscheidung ein Publikationsinteresse bestehen, wie dieses andererseits bei einer an sich veröffentlichungswürdigen Entscheidung nicht unbedingt gegeben sein muß. Voraussetzung einer Veröffentlichung ist also neben der Veröffentlichungswürdigkeit auch die Veröffentlichungsbedürftigkeit. | Abs. 2 |
1. Die formale Publikationsdichte |
Der Begriff der "formalen Publikationsdichte"
entspricht dem der "formalen Dokumentationsdichte", wie er erstmals
durch Berkemann und Siebert in ihrem Aufsatz "Dokumentationsdichte der
Entscheidungen der obersten Gerichtshöfe des Bundes im Informationssystem
JURIS" eingeführt wurde.[1] In beiden
Fällen wird das Verhältnis der insgesamt erledigten Verfahren eines
Gerichts zu allen in der juris-Rechtsprechungsdatenbank nachgewiesenen
Entscheidungen betrachtet.[2] Eine Gleichsetzung
der Publikationsdichte mit der Dokumentationsdichte ist möglich, da in der
juris-Rechtsprechungsdatenbank nahezu alle veröffentlichten Entscheidungen
der deutschen Gerichte nachgewiesen werden. Umfaßt die Dokumentation für
juris doch nicht nur ca. 500 Fachzeitschriften und Sammlungen, sondern zusätzlich
auch alle von den Gerichten an die Dokumentationsstellen zur Auswertung übersandten
Entscheidungen.[3] Auf dieser Grundlage können
daher hinreichend zuverlässige Angaben zur Lage der Veröffentlichung
von Gerichtsentscheidungen gewonnen werden.[4] Die Betrachtungsweise ist formal, denn berücksichtigt wird weder die qualitative Publikationswürdigkeit noch der Umstand, daß in einem Verfahren auch mehrere veröffentlichungswürdige Entscheidungen (Zwischen-, Teilentscheidungen) ergehen können.[5]Für "erledigte Verfahren" werden die Angaben des Statistischen Bundesamtes zugrunde gelegt. | Abs. 3 |
Folgende Materialien des Statistischen Bundesamtes wurden in
die Untersuchung einbezogen:
| Abs. 4 |
1.1 Überblick über die formale Publikationsdichte für die Ordentliche Gerichtsbarkeit, Arbeits- Sozial-, Verwaltungs-, und Finanzgerichtsbarkeit in den Jahren 1987 - 1993 | Abs. 5 |
Tabelle 1 | Abs. 6 |
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1.2 Befund zur formalen Publikationsdichte für die Ordentliche Gerichtsbarkeit, Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs-, und Finanzgerichtsbarkeit |
Von den für 1987 - 1993 durchschnittlich 3,87 Mio.
Erledigungen[10] pro Jahr werden kaum 20.000 veröffentlicht.[11] Die durchschnittliche formale
Publikationsdichte beträgt damit lediglich 0,46%. Von den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit werden die meisten Entscheidungen veröffentlicht. Dies korrespondiert mit der Anzahl der erledigten Verfahren und daher auch mit den Erwartungen. In keinem Verhältnis allerdings steht die Publikationsdichte für die ordentliche Gerichtsbarkeit zu den höheren Quoten für die übrigen Gerichtsbarkeiten, die weitaus geringere Erledigungszahlen aufweisen. Der wichtigste Grund dafür ist sicherlich die große Zahl der Erledigungen ohne Sachaussagen sowie eine Vielzahl gleichgelagerter Routinefälle vor den ordentlichen Gerichten. Bestätigt wird diese Annahme durch den über alle Gerichtsbarkeiten hinweg zu beobachtenden Zusammenhang zwischen Erledigungszahl und Publikationsdichte. Die Quote sinkt nicht proportional zu den abnehmenden Erledigungen, sondern sie steigt an. So werden für die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit nahezu gleich viele Entscheidungen publiziert, obgleich die Anzahl der Erledigungen in der Arbeitsgerichtsbarkeit fast doppelt so hoch ist wie in der Sozialgerichtsbarkeit. Die Verwaltungsgerichte bringen freilich mehr als doppelt so viele Entscheidungen an die Öffentlichkeit wie die Sozialgerichte bei vergleichbarer Erledigungszahl. Dies dürfte eine Folge der für die Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe verbreiteten Gerichtssammlungen sein. Die vergleichsweise hohe Publikationsdichte der Finanzgerichte ist in erster Linie eine Folge der Publikation von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs.[12] | Abs. 7 |
Insgesamt fällt im Untersuchungszeitraum die Anzahl der
Erledigungen von 4,4 Mio. im Jahr 1987 auf fast 3,6 Mio. Verfahren im Jahr 1992
und steigt ab 1993 wieder an, auf nahezu 4 Mio. Hierin machen sich auch die zusätzlichen
Verfahren in den neuen Bundesländern bemerkbar. Seit 1992 deutet sich eine
steigende Tendenz der Veröffentlichungen an. Diese Tendenz setzt sich
seither fort, so werden für 1994 in der juris-Rechtsprechungsdatenbank
19.926 und für das Jahr 1995 20.378 Entscheidungen nachgewiesen.[13] Der wesentliche Grund für den Anstieg
sind die Entscheidungsveröffentlichungen der Gerichte in den neuen Bundesländern.
Sie betrugen im Jahr 1993 1.246, im Jahr 1994 1.428 und im Jahr 1995 1.860
Entscheidungen. Eine "Gründungswelle" für Zeitschriften, als
Folge der Vereinigung beider deutscher Staaten, machte es möglich, diese
zusätzlichen Entscheidungen zu publizieren.[14] Die absolute Anzahl der Veröffentlichungen bleibt dennoch nahezu gleich, bei ungefähr 20.000 - 21.000 Entscheidungen. Bezieht man in diese Beobachtung die Untersuchungsergebnisse der juris Projektgruppe mit ein, die bereits Anfang der siebziger Jahre ebenfalls jährlich ca. 20.000 publizierte Judikate ermittelte,[15] kann man erkennen, daß diese Lage schon seit langem stabil ist. Daher liegt die Vermutung nahe, daß die Kapazitätsgrenze der herkömmlichen Publikation in Zeitschriften und Sammlungen, in denen die Judikatur trotz der elektronischen Medien nach wie vor ganz überwiegend veröffentlicht wird, erreicht ist. Zudem wird wiederum deutlich, daß es nicht die Veröffentlichungswürdigkeit einer Gerichtsentscheidung allein sein kann, die den Ausschlag für oder gegen eine Publikation gibt. Die im wesentlichen gleichbleibende Anzahl der Publikationen, die unabhängig von der Anzahl der Erledigung eine bestimmte Grenze kaum überschreitet, deutet vielmehr darauf hin, daß vor allem der verfügbare Publikationsplatz einen wesentlichen Einfluß darauf haben muß, ob eine Entscheidung an die Öffentlichkeit gelangt oder nicht. Hinzu kommt, daß zu einem großen Teil identische Entscheidungen in abweichender Aufbereitung und mit unterschiedlichem Textumfang an verschiedenen Stellen veröffentlicht werden. Vor allem die Entscheidungen der obersten Gerichtshöfe des Bundes werden parallel publiziert, ein umfassenderes Informationsangebot ist damit allerdings nicht verbunden. Die Vermehrung und Differenzierung der Zeitschriften während der letzten Jahre[16] täuscht im Hinblick auf Gerichtsentscheidungen eine verbesserte Informationsversorgung nur vor, tatsächlich hat sich diese - mit Ausnahme der zusätzlichen Entscheidungspublikationen aus den neuen Bundesländern - während der letzten zwanzig Jahre nur wenig verändert. | Abs. 8 |
1.3 Die formale Publikationsdichte bezogen auf die Gerichte und Instanzen für die Jahre 1987 - 1993 |
Tabelle 2 für das Jahr 1987 - Tabelle 3 für das Jahr 1988 | Abs. 9 |
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* Angabe stammt aus der Originalstatistik des BAG Tabelle 4 für das Jahr 1989 - Tabelle 5 für das Jahr 1990 | Abs. 10 |
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Tabelle 6 für das Jahr 1991 - Tabelle 7 für das Jahr 1992 | Abs. 11 |
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Tabelle 8 für das Jahr 1993 | Abs. 12 |
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1.4 Befund zur formalen Publikationsdichte bezogen auf die Gerichte und Instanzen |
Die Quote der Publikationen verändert sich auch in bezug auf die einzelnen Instanzen bzw. Gerichte über die Jahre des Untersuchungszeitraums hinweg kaum. Das Schwergewicht der Veröffentlichungen liegt bei den jeweils höheren Instanzen. Die obersten Gerichtshöfe des Bundes weisen eine Publikationsdichte von durchschnittlich ca. 19% beim Bundesgerichtshof bis nahezu 44% beim Bundesfinanzhof auf. Bezogen auf den gesamten Untersuchungszeitraum wird also nahezu jede zweite Entscheidung des BFH der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Publikationsdichte des Bundesarbeitsgerichts liegt auf etwa gleichem Niveau. Einen Grund für die Abweichungen in den Quoten der publizierten Entscheidungen sieht Siebert in den unterschiedlichen Auswahlverfahren und Dokumentationskonzepten der Gerichte.[17] So habe der Bundesfinanzhof offenbar zugleich ein "institutionelles Archivierungsinteresse" und dokumentiere damit umfassender als andere Gerichte.[18]Sie vermutet zudem, daß auch die Kapazitäten der Dokumentationsstellen einen Einfluß hätten.[19] Inwieweit diese Vermutung zutrifft, läßt sich anhand der bereinigten Publikationsdichte klären, da diese gerade bei den obersten Gerichtshöfen des Bundes auch eine sehr genaue Aussage über die Dokumentationspraxis erlaubt.[20] | Abs. 13 |
Von den Obergerichten der Länder veröffentlichen die
Oberlandesgerichte die meisten Entscheidungen. Mit durchschnittlich ca. 11%
weisen jedoch die Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe die
höchste Publikationsdichte auf. Die vergleichsweise hohe Quote der
Obergerichte bestätigt nochmals die Vermutung, daß die in der
Verwaltungsgerichtsbarkeit verfügbaren Gerichtssammlungen von nicht zu
unterschätzendem Einfluß auf die Veröffentlichungsaktivitäten
der Gerichte sind. Auch im Verhältnis der Land-, Landesarbeits- und Landessozialgerichte zu den Amts-, Arbeits- und Sozialgerichten liegt der Anteil der von den übergeordneten Instanzen veröffentlichten Entscheidungen deutlich höher. | Abs. 14 |
1.5 Die formale Publikationsdichte innerhalb der Instanzen |
Anhand der formalen Publikationsdichte können die Veröffentlichungsaktivitäten vergleichbarer Gerichte transparent gemacht werden, weil weitestgehend gleiche Rahmenbedingungen anzunehmen sind. Wenn auch erfahrungsgemäß von Gericht zu Gericht ein unterschiedliches Schwergewicht auf die Art der Verfahrensbeendigung durch Urteil oder Vergleich gelegt wird, sind die Abweichungen in der Regel doch so gering, daß über die Gesamtheit betrachtet von einem vergleichbaren Anteil an veröffentlichungswürdigen Entscheidungen ausgegangen werden kann.[21] | Abs. 15 |
Nachfolgend wird die Untersuchung der Publikationsdichte der Oberlandesgerichte und des Kammergerichts, der Finanzgerichte sowie der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe vorgestellt. Die Untersuchung ist exemplarisch und bezieht sich nur auf einige ausgewählte Gerichtsbarkeiten und Instanzen. Sie ist für die Oberlandesgerichte zusätzlich beschränkt auf das Zivilrecht. Der Untersuchungszeitraum wurde in Abhängigkeit vom verfügbaren statistischen Material gewählt. Nicht berücksichtigt wurden die Gerichte der neuen Bundesländer, da sie im Vergleichszeitraum - 1989 bis 1994 - nicht bestanden oder noch im Aufbau waren.[22] | Abs. 16 |
1.5.1 Die formale Publikationsdichte der Oberlandesgerichte und des Kammergerichts (Zivilrecht) in den Jahren 1989 - 1991 |
Tabelle 9 | Abs. 17 |
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1.5.2 Die formale Publikationsdichte der Oberverwaltungsgerichte und der Verwaltungsgerichtshöfe in den Jahren 1989 - 1992 |
Tabelle 10 | Abs. 18 |
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* Für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein war bis einschließlich 1990 das OVG Lüneburg zuständig |
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1.5.3 Die formale Publikationsdichte der Finanzgerichte in den Jahren 1990 - 1993 |
Tabelle 11 | Abs. 19 |
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1.5.4 Zusammenfassende Darstellung, sortiert nach der Anzahl der erledigten Verfahren |
Tabelle 12 Oberlandesgerichte und Kammergericht in den Jahren 1989 - 1991 --- Finanzgerichte in den Jahren 1990 - 1993 | Abs. 20 |
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Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe in den Jahren 1989 - 1992 | Abs. 21 |
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1.6 Befund zur formalen Publikationsdichte innerhalb der Instanzen |
Die Anzahl der in Zeitschriften, Sammlungen und bei juris veröffentlichten
Entscheidungen weicht auch zwischen Gerichten mit vergleichbarer Erledigungsrate
in einem bemerkenswerten Umfang ab. Betrachtet man den gesamten
Untersuchungszeitraum, dann reicht die Anzahl der Veröffentlichungen von
2,14% aller Entscheidungen des OLG Celle bis zu 8,97% derjenigen des OLG Bremen.
Bei den Finanzgerichten sind die Abweichungen noch größer, die Veröffentlichungen reichen von 0,65% bis zu 9,98% der erledigten Verfahren. Ähnlich verhält es sich bei den Oberverwaltungsgerichten bzw. Verwaltungsgerichtshöfen mit einer Spanne von 4,97% des OVG Lüneburg/Schleswig bis zu 45,44% der erledigten Verfahren des OVG Bremen. Dieses Gericht hat damit den relativ höchsten Anteil an Veröffentlichungen, wobei auch die Anzahl der insgesamt erledigten Verfahren gesehen werden muß, die im Vergleich sehr gering ist. Wie bereits in den vorausgegangenen Übersichten erkennbar, wird an diesem Beispiel ganz besonders deutlich, daß die Publikationsdichte mit steigender Erledigungsquote sinkt. Im Vergleich zwischen den Instanzen entspricht dies den Erwartungen; die Aufgabenschwerpunkte sind für die verschiedenen Instanzen unterschiedlich, das macht sich auch an der Anzahl der veröffentlichungswürdigen Entscheidungen bemerkbar. Nicht in gleichem Maße selbstverständlich sind aber die Abweichungen innerhalb der gleichen Instanz. | Abs. 22 |
Da ein Großteil der Entscheidungen des OVG Bremen nur bei
juris nachgewiesen wird, ist davon auszugehen, daß die Richter die
juris-Datenbank auch als Dokumentation der eigenen Rechtsprechung begreifen, als
"Werkzeug" für die tägliche Arbeit. Für diesen Zweck,
losgelöst von den qualitativen Ansprüchen eines Beitrags zum
fachlichen Diskussionsprozeß, steigt die Dokumentationsbereitschaft
offensichtlich ganz erheblich an. Ähnlich ist die Lage für das OVG Münster
einzuschätzen, da an diesem Gericht die juris Dokumentation für die
Instanzgerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit durchgeführt wird. Eine vergleichbare Entwicklung kann für das Hamburgische Oberverwaltungsgericht und das Verwaltungsgericht Hamburg beobachtet werden. Dort wird seit 1985 die Entscheidungsdatenbank VERIS aufgebaut. Mit der Einführung dieser Datenbank stieg die Anzahl der dort nachgewiesenen Entscheidungen um ein Vielfaches der sonstigen Publikationen dieser beiden Gerichte. Für das OVG allein werden ca. 500 Entscheidungen pro Jahr neu aufgenommen.[23] | Abs. 23 |
Ein signifikanter Zusammenhang besteht zwischen der absoluten
Anzahl der erledigten Verfahren und der absoluten Anzahl der publizierten
Entscheidungen. Für die Gerichte mit einer hohen Erledigungsquote wie die
Oberlandesgerichte München oder Düsseldorf bzw. die
Oberverwaltungsgerichte Münster, Mannheim oder München werden auch
entsprechend viele Entscheidungen nachgewiesen. Es ist jedoch auffällig, daß
zum Teil auch Entscheidungen von Gerichten mit vergleichbarer Erledigungsquote
in unterschiedlichem Umfang veröffentlicht werden. Bei vergleichbarer
Erledigungszahl sind beispielsweise vom OLG Frankfurt am Main mit einem Anteil
von 3,72 % der erledigten Verfahren deutlich weniger Entscheidungen veröffentlicht
als vom OLG München mit 6,88% oder vom OLG Düsseldorf mit 6,41%.[24] Ähnlich verhält es sich bei den
Oberlandesgerichten Köln, Karlsruhe, Celle und Berlin. Auch in den anderen Gerichtsbarkeiten sind entsprechende Abweichungen zu beobachten. Dies gilt beispielsweise für die Veröffentlichungen des VGH Kassel im Vergleich zu denjenigen des OVG Koblenz oder im Vergleich der Verwaltungsgerichtshöfe Mannheim und München und für die Finanzgerichte Düsseldorf und Hannover. Die unterschiedlichen Publikationsaktivitäten der Gerichte untermauern die Vermutung, daß die Rechtsprechung durch die gegenwärtigen Veröffentlichungsverfahren nicht zureichend abgebildet wird. | Abs. 24 |
2. Die bereinigte Publikationsdichte |
Betrachtete man nur die formale Publikationsdichte, bliebe das
Bild der Veröffentlichungslage unvollständig, denn es wird keine
Erkenntnis über die Anzahl der Entscheidungen gewonnen, die sich überhaupt
zur Veröffentlichung eignen. Die Gerichte beenden einen Großteil der
Verfahren ohne inhaltliche Stellungnahme zur Rechtsfrage, wie etwa beim Versäumnis-
oder Anerkenntnisurteil, der Erledigung in der Hauptsache oder beim Vergleich.[25] Erledigungen dieser Art müssen aus der
Untersuchung ausgeschlossen werden, wenn sie auch im Einzelfall - und daher in
diesem Zusammenhang nicht ausschlaggebend - einen veröffentlichungswürdigen
Inhalt aufweisen können, so beispielsweise Kostenentscheidungen nach
Erledigung in der Hauptsache. Da die unstreitigen oder summarischen Erledigungsarten ohne Begründung für jeden Gerichtszweig eine jeweils spezifische prozeßrechtliche und rechtstatsächliche Grundlage haben, sind sie auch getrennt zu betrachten.[26]Dieser Aspekt muß daher bei der Einschätzung der Lage von Fall zu Fall berücksichtigt werden. | Abs. 25 |
Zusammenfassend kann man jedoch davon ausgehen, daß sich
die Entscheidungen der nachfolgend aufgeführten Arten der
Verfahrenserledigung nicht zur Veröffentlichung eignen:[27]
| Abs. 26 |
Da die veröffentlichten statistischen Unterlagen in der
Regel nur die durch streitiges Urteile beendeten Verfahren gesondert ausweisen,
muß sich die Untersuchung auf diese Verfahrensbeendigung beschränken.
Die durch streitiges Urteil beendeten Verfahren werden dabei in einen Vergleich
zu den in der juris-Rechtsprechungsdatenbank unter "Typ: Urteil"
nachgewiesenen Entscheidungen gesetzt. Abweichend hiervon kann für die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vorgegangen werden. Bei diesem Gericht spielen Urteile von der Anzahl der Verfahren her eine ganz untergeordnete Rolle, sie eignen sich daher nicht für den Vergleich. Da die Gerichtsstatistik jedoch ab dem Jahrgang 1994 auch die Anzahl aller Verfahren, die durch eine begründete Entscheidung beendet wurden, enthält, konnte die bereinigte Publikationsdichte sogar anhand der Anzahl aller publizierten Entscheidungen ermittelt werden.[29] | Abs. 27 |
2.1 Die bereinigte Publikationsdichte für das Bundesverfassungsgericht in den Jahren 1994 - 1996 |
Tabelle 13 | Abs. 28 |
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2.1.1 Befund zur bereinigten Publikationsdichte für das Bundesverfassungsgericht |
Das Bundesverfassungsgericht beendet die überwiegende Anzahl der Verfahren durch Nichtannahmebeschlüsse und damit fast immer ohne Begründung. So ergingen beispielsweise im Jahr 1996 von den 4.641 Nichtannahmebeschlüssen nur 486 mit einer Begründung. Von diesen Entscheidungen allerdings werden der Öffentlichkeit noch nicht einmal die Hälfte zugänglich gemacht. Bei der Bewertung des Ergebnisses muß allerdings auch bedacht werden, daß ein hoher Anteil der Kammer-entscheidungen mit sich wiederholenden "Standardformulierungen" begründet wird. Diese Beschlüsse ergehen ganz überwiegend zu den nahezu identischen Beschwerden der Verletzung des Gleichheitsgebots nach Artikel 3 GG und des "rechtlichen Gehörs" nach Artikel 103 Abs.1 GG. | Abs. 29 |
2.1.3 Ordentliche Gerichtsbarkeit |
2.1.3.1 Die bereinigte Publikationsdichte für den Bundesgerichtshof (Zivilsachen) in den Jahren 1990 - 1994 |
Tabelle 16 | Abs. 30 |
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2.1.3.2 Die bereinigte Publikationsdichte für den Bundesgerichtshof (Strafsachen) in den Jahren 1987 - 1993 |
Tabelle 17 | Abs. 31 |
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2.1.3.3 Die bereinigte Publikationsdichte für die Oberlandesgerichte und das Kammergericht Berlin (Zivil- ohne Familiensachen) in den Jahren 1987 - 1993 |
Tabelle 18 | Abs. 32 |
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2.1.3.4 Die bereinigte Publikationsdichte für die Landgerichte in Zivilsachen (Eingangs- und Rechtsmittelinstanz) in den Jahren 1987 - 1993 |
Tabelle 19 | Abs. 33 |
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2.1.3.5 Die bereinigte Publikationsdichte für die Oberlandesgerichte in Strafsachen (Eingangs- und Rechtsmittelinstanz) in den Jahren 1987 - 1993 |
Tabelle 20 | Abs. 34 |
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2.1.3.6 Die bereinigte Publikationsdichte für die Landgerichte in Strafsachen (Eingangs- und Rechtsmittelinstanz) in den Jahren 1987 - 1993 |
Tabelle 21 | Abs. 35 |
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2.1.3.7 Die bereinigte Publikationsdichte für die Amtsgerichte (Zivilsachen ohne Familiensachen) in den Jahren 1987 - 1993 |
Tabelle 22 | Abs. 36 |
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2.1.3.8 Die bereinigte Publikationsdichte für die Amtsgerichte in Strafsachen in den Jahren 1987 - 1993 |
Tabelle 23 | Abs. 37 |
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2.1.3.9 Befund zur bereinigten Publikationsdichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit |
Die durch streitiges Urteil vom BGH erledigten zivilrechtlichen Verfahren werden bei juris nahezu vollständig nachgewiesen und sind damit veröffentlicht. Im Gegensatz zu den sonstigen obersten Gerichtshöfen des Bundes sind alle bei juris nachgewiesenen Entscheidungen außerdem noch an anderer Stelle publiziert. Hieraus kann auf die hohe, wirtschaftlich besonders interessante Nachfrage nach Entscheidungen dieses Gerichts geschlossen werden. Der von Siebert festgestellte Befund zu den Publikationsaktivitäten der obersten Bundesgerichte, wonach die Veröffentlichungen des BFH und des BAG deutlich nach oben abweichen, wogegen sich die "zivilrechtliche Dominanz des BGH in der Struktur der Datenbank nicht widerspiegele,"[31] läßt sich also in bezug auf die Urteile nicht aufrecht erhalten. Hinsichtlich der Beschlüsse bedürfte es einer besonderen Analyse, die sind aber hier mangels ausreichender Veröffentlichungen über die Art der Erledigungen nicht durchführen läßt. | Abs. 38 |
Die bereinigte Publikationsdichte für die Oberlandesgerichte und das Kammergericht Berlin ist deutlich höher als ihre formale Publikationsdichte, die z.B. für den Zeitraum von 1989 bis 1991 durchschnittlich nur 5,02% betrug, sie erreicht im Jahr 1992 sogar nahezu 10% aller streitigen Urteile. | Abs. 39 |
Die Quote der Veröffentlichung strafrechtlicher Urteile
der Oberlandesgerichte beträgt ungefähr ein Viertel aller Urteile und
ist damit sehr hoch im Gegensatz zu den Veröffentlichungen der
Instanzgerichte. Spezifisch für Straf- und Ordnungswidrigkeiten ist, daß
ein Großteil der Verfahren schon in der ersten Instanz durch Einstellung
wegen Geringfügigkeit beendet wird oder weil der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid
zurückgenommen wird.[32] In der
Rechtsmittelinstanz werden zahlreiche strafrechtliche Verfahren durch Verwerfung
offensichtlich unbegründeter oder unzulässiger Rechtsmittel nach §
349 Abs.1 und 2 StPO summarisch verworfen oder sie enden durch Rücknahme.[33] So werden von den Oberlandesgerichten auch
nur verhältnismäßig wenige Revisionen in Strafsachen durch
Urteil entschieden, wie aus der Statistik zur Art der Erledigung für die
Jahre 1990 - 1993 ersichtlich wird:[34] Tabelle 24 | Abs. 40 |
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2.2 Arbeitsgerichtsbarkeit |
2.2.1 Die bereinigte Publikationsdichte für das Bundesarbeitsgericht in den Jahren 1987 - 1993 |
Tabelle 25 | Abs. 41 |
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2.2.2 Die bereinigte Publikationsdichte für die Landesarbeitsgerichte in den Jahren 1987 - 1993 |
Tabelle 26 | Abs. 42 |
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2.2.3 Die bereinigte Publikationsdichte für die Arbeitsgerichte in den Jahren 1987 - 1993 |
Tabelle 27 | Abs. 43 |
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2.2.4 Befund der bereinigten Publikationsdichte der Arbeitsgerichtsbarkeit |
Noch umfassender als für den Bundesgerichtshof werden Urteile des Bundesarbeitsgerichts über die juris-Rechtsprechungsdatenbank nachgewiesen. Dies ist eine Konsequenz aus der Anweisung zur Auswahl der Entscheidungen der obersten Gerichtshöfe für die Dokumentationsstellen. Diese Anweisung wurde von der Arbeitsgemeinschaft zur Koordinierung der Rechtsprechungs- und Literaturdokumentation bei den Gerichtshöfen - AKD - bereits im Jahr 1988 beschlossen: | Abs. 44 |
"Der AKD ist sich einig, daß aus Rechtsgründen alle Entscheidungen der obersten Gerichtshöfe dokumentiert werden müssen. Ausnahmen für Formalentscheidungen u.a. sind für jede Gerichtsbarkeit in einer Negativliste festzuhalten."[36] | Abs. 45 |
Danach sind also alle rechtsbegründeten Entscheidungen der obersten Gerichtshöfe des Bundes zu dokumentieren. So werden für den Zeitraum ab 1987 in der juris-Rechtsprechungsdatenbank auch mehr als 2.700 Entscheidungen des BAG nachgewiesen, die sonst nirgendwo veröffentlicht wurden. Das sind pro Jahr durchschnittlich 236 Urteile und 34 Beschlüsse.[37] | Abs. 46 |
Je niedriger die Instanz, um so geringer ist die Publikationsdichte. Sie erreicht aber für die Landesarbeitsgerichte im Vergleich zur formalen Publikationsdichte immer noch eine deutliche Steigerung. | Abs. 47 |
Bei der Einschätzung dieses Ergebnisses ist zu berücksichtigen,
daß vor den Arbeitsgerichten erster Instanz nahezu die Hälfte der
Verfahren durch Schlichtung gemäß § 54 ArbGG beendet werden,
lediglich ca. 9% der Verfahren entscheiden die Gerichte streitig. Auch dies bestätigt
sich anhand der Statistik über die Art der Erledigung für die Jahre
1990 - 1993:[38] Tabelle 28 | Abs. 48 |
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In der zweiten Instanz werden von durchschnittlich 15.000 erledigten Verfahren etwa 1/3 durch streitiges Urteil und 1/3 durch Vergleich beendet.[39] | Abs. 49 |
2.3 Sozialgerichtsbarkeit |
2.3.1 Die bereinigte Publikationsdichte für das Bundessozialgericht in den Jahren 1987 - 1993 |
Tabelle 29 | Abs. 50 |
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2.3.2 Die bereinigte Publikationsdichte für die Landessozialgerichte in den Jahren 1987 - 1993 |
Tabelle 30 | Abs. 51 |
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2.3.3 Die bereinigte Publikationsdichte für die Sozialgerichte in den Jahren 1987 - 1993 |
Tabelle 31 | Abs. 52 |
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2.3.4 Befund zur bereinigten Publikationsdichte in der Sozialgerichtsbarkeit |
Für das Bundessozialgericht wird über die juris Datenbanken ein umfassender Nachweis aller Urteile erreicht. Von allen seit 1987 publizierten Entscheidungen werden mehr als 2.150 nur bei juris nach-gewiesen, davon pro Jahr durchschnittlich 70 Urteile und 124 Beschlüsse.[40] | Abs. 53 |
In der Sozialgerichtsbarkeit wird vorwiegend um Tatfragen
gestritten wie über Ursachen und Umfang einer Erwerbsunfähigkeit,
einer Krankheit oder eines Unfalls, ebenfalls mit der Konsequenz einer großen
Vergleichsbereitschaft.[41] Auch der außergerichtlich
erreichte Vergleich spielt eine nicht unbedeutende Rolle. Dies wird aus der Übersicht
über die Art der Erledigung vor den Sozialgerichten für die Jahre 1990
- 1993 erkennbar:[42] Tabelle 32 | Abs. 54 |
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Vor den Landessozialgerichten dagegen werden nahezu die Hälfte der Verfahren durch eine Entscheidung der Gerichte erledigt, während durch gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleich kaum 1/3 der Verfahren beendet wird. Etwa 1/3 der Klagen wird auch in dieser Instanz zurückgenommen. | Abs. 55 |
2.4 Verwaltungsgerichtsbarkeit |
2.4.1 Die bereinigte Publikationsdichte für das Bundesverwaltungsgericht in den Jahren 1991 - 1993 |
Tabelle 33 | Abs. 56 |
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2.4.2 Die bereinigte Publikationsdichte für die Oberverwaltungsgerichte, Verwaltungsgerichtshöfe (Eingangs- und Rechtsmittelinstanz) in den Jahren 1987 - 1993 |
Tabelle 34 | Abs. 57 |
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2.4.3 Die bereinigte Publikationsdichte für die Verwaltungsgerichte in den Jahren 1987 - 1993 [43] |
Tabelle 35 | Abs. 58 |
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2.4.4 Befund zur bereinigten Publikationsdichte in der Verwaltungsgerichtsbarkeit |
Die bereinigte Publikationsdichte des Bundesverwaltungsgerichts bleibt deutlich unter derjenigen der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, liegt aber mit einem Anteil von über 70% immer noch deutlich höher als die der Instanzgerichte. Nahezu 2.200 Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts werden nur in der juris-Rechtsprechungsdatenbank nachgewiesen, davon pro Jahr durch-schnittlich 77 Urteile und 138 Beschlüsse.[44] | Abs. 59 |
Die Publikationsdichte der Oberverwaltungsgerichte und der Verwaltungsgerichtshöfe liegt bei ca. 20% und ist damit vergleichsweise hoch. Dies ist Ausdruck der traditionell hohen Veröffentlichungsaktivitäten dieser Gerichte, in der sowohl die meisten Gerichtssammlungen als auch Entscheidungsdatenbanken zu finden sind. | Abs. 60 |
2.5 Finanzgerichtsbarkeit |
2.5.1 Die bereinigte Publikationsdichte für den Bundesfinanzhof in den Jahren 1987 - 1993 |
Tabelle 36 | Abs. 61 |
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2.5.2 Die bereinigte Publikationsdichte für die Finanzgerichte in den Jahren 1987 - 1993 |
Tabelle 37 | Abs. 62 |
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2.5.3 Befund zur bereinigten Publikationsdichte in der Finanzgerichtsbarkeit |
Der Bundesfinanzhof veröffentlicht nahezu alle Urteile. Insgesamt werden seit 1987 mehr als 3000 Entscheidungen nur bei juris publiziert, dies sind pro Jahr durchschnittlich 56 Urteile und 242 Beschlüsse.[46] | Abs. 63 |
Vor den Finanzgerichten wurden in den Jahren 1990 bis 1992 von den durchschnittlich 56.000 Verfahren mehr als 20.000 durch Zurücknahme der Klage erledigt, im übrigen etwa zu gleichen Teilen durch Urteile bzw. Vorbescheide und Beschlüsse. | Abs. 64 |
Die bereinigte Publikationsdichte für den Bundesfinanzhof erreicht nahezu 100%. Für die Finanzgerichte liegt sie mit einer Quote bis nahe 8% aller Urteile ebenfalls deutlich höher als die formale Publikationsdichte. | Abs. 65 |
3. Ist die Forderung nach exakter Information über die Judikatur eine Utopie? |
3.1 Bundesverfassungsgericht und oberste Gerichtshöfe des Bundes |
Anfang der siebziger Jahre zog Simitis aus der Anzahl der jährlich erlassenen Urteile im Vergleich zu der Anzahl der Entscheidungen, die an die Öffentlichkeit gelangen, folgende Konsequenz: | Abs. 66 |
"Die schlichte Zahl der Entscheidungen genügt, um
zu zeigen, wie utopisch jede Forderung nach exakter Information über die
Judikatur ist."[47] und er folgerte hieraus: "Die Kenntnis der Judikatur bleibt also letztlich ebenso fragmentarisch und dem Zufall überlassen wie die der gesetzlichen Regeln."[48] | Abs. 67 |
Zumindest für die obersten Gerichtshöfe des Bundes
und das Bundesverfassungsgericht kann diese Einschätzung dank der
Publikation der höchstrichterlichen Rechtsprechung über das "Juristische
Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland, juris" nicht länger
aufrecht erhalten werden. Denn ebenso wie die durch Urteil beendeten Verfahren können
mit Hilfe der Datenbanken auch sämtliche sonstigen rechtsbegründeten
Entscheidungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Daß
zumindest für diese Gerichte eine nachvollziehbare, nicht vom Zufall abhängige
Publikation möglich ist, wird deutlich, wenn man exemplarisch die
Entscheidungen des Bundesfinanzhofs nach ihrer erwarteten Veröffentlichungswürdigkeit
kategorisiert. Für das Jahr 1995 ergeben sich danach folgende Zuordnungen:[49] Tabelle 38 | Abs. 68 |
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In vergleichbarer Weise wird die Entscheidung über einen
Nachweis in der juris-Rechtsprechungsdatenbank für alle oberste Gerichtshöfe
des Bundes getroffen. Übrig bleibt eine unterschiedlich große Zahl an
widersprüchlichen Auffassungen zu einzelnen Verfahren wie beispielsweise zu
der großen Anzahl der Nichtannahmebeschlüsse des Bundesgerichtshofs
gemäß § 554b ZPO.[51] Im
Rahmen der Nichtannahmebeschlüsse nach § 554b ZPO wird aber auch die
Rechtsprechung der Oberlandesgerichte geprüft,[52]weswegen diese Beschlüsse immer dann veröffentlicht werden sollten,
wenn sie ausführliche Begründungen enthalten. Entgegen der Annahme von Siebert verfahren die obersten Gerichtshöfe des Bundes bei der Dokumentation ihrer Entscheidungen alle nach ähnlichen Grundsätzen, beim Bundesfinanzhof und Bundessozialgericht sogar streng in Erfüllung der Beschlusses der AKD aus dem Jahr 1988. Die Abweichungen sind daher zum Großteil durch Besonderheiten in den verschiedenen Gerichtsbarkeiten begründet, aber auch in der Bestimmung dessen, was als "Formalentscheidung" zu betrachten ist. Eine wesentliche Forderung für die Veröffentlichung der Entscheidungen der obersten Gerichtshöfe des Bundes und des Bundesverfassungsgerichts ist daher die Transparenz der Veröffentlichungskriterien, und zwar in voller Erfüllung des Beschlusses der AKD aus dem Jahr 1988. Um mehr Transparenz zu erreichen, müssen die Auswahlentscheidungen für diese Gerichte vor allem nach inhaltlich überprüfbaren Kriterien der Veröffentlichungswürdigkeit und der Veröffentlichungsbedürftigkeit getroffen werden.[53] Die Forderung nach exakter Information über die Rechtsprechung zumindest dieser Gerichte ist also keine Utopie, sondern mit Hilfe der elektronischen Publikation in der juris-Rechtsprechungsdatenbank in einigen Bereichen schon erfüllt und für alle diese Gerichte erfüllbar. | Abs. 69 |
Warum das Bundesverfassungsgericht dem Beschluß der AKD nicht umfassender nachkommt und nur einen Teil seiner begründeten Entscheidungen über die juris-Rechtsprechungsdatenbank veröffentlicht, ohne die Hintergründe für diese "Publikationspolitik" transparent zu machen, ist angesichts der vergleichsweise geringen Anzahl betroffener Entscheidungen auf der einen Seite und des großen Interesses der Öffentlichkeit an der Verfassungsrechtsprechung auf der anderen Seite kaum noch nachzuvollziehen. | Abs. 70 |
3.2 Instanzgerichte |
Anders sieht die Lage bei den Instanzgerichten aus. Hier beruht die Dokumentation vor allem auf den in Zeitschriften und Sammlungen publizierten Entscheidungen. Der Anteil der von den Gerichten direkt übersandten Entscheidungen liegt bei höchstens 15%. Da die jeweiligen Zeitschriften vollständig ausgewertet werden, findet keine weitere Auswahl statt. Die Gründe für die Abweichungen liegen damit ausschließlich im Publikationsverhalten der Gerichte. | Abs. 71 |
Zwar ist die Menge der Entscheidungen um ein Vielfaches größer als die der Bundesgerichte, jedoch ist aufgrund des großen Anteils an Routinefällen, an rechtlich oder sachlich für die Öffentlichkeit unbedeutenden Erkenntnissen auch die Veröffentlichungswürdigkeit und die Veröffentlichungsbedürftigkeit weitaus geringer. Ein geeigneter Anhaltspunkt zur Einschätzung der Entscheidungen, die der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht werden sollten, sind die Aussagen von Richtern zum Anteil der "eigentlichen Rechtsfälle" ihres Pensums, also jener Entscheidungen, die sich intensiver mit einer Rechtsfrage auseinandersetzen und damit potentiell dokumentations- bzw. veröffentlichungswürdig sind. | Abs. 72 |
Für die Zivilverfahren finden sich in der Literatur
hierzu Stellungnahmen, so z.B. die von Rasehorn, der aufgrund seiner Erfahrungen
als Richter am Oberlandesgericht den Anteil der von ihm zu bearbeitenden "eigentlichen
Rechtsfälle" auf ca. 10% - 15% schätzte.[54] Bei jährlich ca. 60.000 Erledigungen aller Oberlandesgerichte einschließlich des Kammergerichts Berlin wären bei einer Publikationsquote von 10% bis 15% 6.000 bis 9.000 Entscheidungen zu veröffentlichen. Da im Jahr 1992 bereits über 4.000 Judikate in der juris-Rechtsprechungsdatenbank nachgewiesen wurden, wäre eine Erschließung selbst bei einer Verdoppelung der Publikationen über eine Datenbank unter edv-technischen Gesichtspunkten kein Problem. Für die Publikation der Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Strafsachen tritt noch deutlicher zutage, daß anstatt der heute nur zu ca. 20% erschlossenen Urteile sogar sämtliche Urteile publiziert werden könnten. Anstatt der durchschnittlich ca.100 Urteile müßten dann durchschnittlich 418 Urteile pro Jahr publiziert werden. Nach den Erfahrungen des ehemaligen Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Robert Fischer befaßt sich der Tatrichter bei nahezu 90% seiner Tätigkeit mit der Feststellung des Sachverhalts.[55] Fischer hebt hervor, daß im Zivilprozeß vor den Land- und Amtsgerichten der Streit über den tatsächlichen Hergang im Vordergrund stehe und daß "in der weitaus überwiegenden Anzahl der Fälle ... es verhältnismäßig einfach [sei], die gerechte Entscheidung durch Rechtsanwendung zu treffen, wenn erst einmal der Tatbestand erschöpfend und zutreffend festgestellt [wurde].[56] An anderer Stelle geht er sogar noch weiter und schätzt, daß "der normale Prozeß... zu 90 bis 95% eine Frage des Tatsachenstoffes [sei], eine Frage, wie es gewesen ist.[57] Demgegenüber trete der Streit über die Rechtsanwendung zurück.[58] Bestätigt wird seine Einschätzung durch eine Umfrage des Richterrates des Landgerichts Düsseldorf, wonach der Zivilrichter ca. 5% seiner Arbeitszeit für das allgemeine und spezielle Literaturstudium aufwende.[59] Ähnlich liegt die Einschätzung für die Tätigkeit der Finanzrichter. So wurde im Rahmen einer Diskussion um den zwei- oder dreistufigen Aufbau der Finanzgerichtsbarkeit festgestellt, "... daß der heutige Finanzrichter, der immerhin ein Berufungsgericht vertritt, etwa 80% bis 90% seiner Arbeitskraft und -zeit der Aufklärung des Tatbestandes widmen muß..."[60] Aus dem Arbeitsaufwand ergibt sich zwar kein zwingender Schluß auf die inhaltlichen Fragen der Entscheidungen und ihre dadurch begründeten Veröffentlichungswürdigkeit, aber der Anteil der rechtsbegründeten Entscheidungen kann kaum über dieser Quote liegen, sondern eher deutlich darunter. Der Anteil der aufgewendeten Zeit für die Bearbeitung rechtlicher Probleme ist daher ein geeignetes Indiz für den Anteil der rechtsbegründeten Entscheidungen. | Abs. 73 |
Beschränkt man die Betrachtung auf die streitigen Urteile, kann die Einschätzung zum Anteil der rechtsbegründeten Entscheidungen durch einen weiteren Anhaltspunkt untermauert werden, die Zitathäufigkeit in den Gründen. Die Anzahl der Belegstellen in einer Entscheidung steht für eine Ausein-andersetzung mit Literatur und Rechtsprechung und deutet damit ebenfalls auf eine rechtsbegründete Entscheidung hin.[61] Aufschlußreich hierzu sind die Erkenntnisse von Bender und Schumacher, die im Rahmen der schon oben erwähnten Untersuchung auch eine Studie über die Häufigkeit der Zitate in Entscheidungen der Amtsgerichte veröffentlichten.[62] Auf der Basis von 1.468[63] Fällen wiesen sie nach, daß Urteile zu Verfahren mit einem geringen Streitwert bis zu DM 50.- nur ganz selten Belegstellen zitieren, 99% dieser Entscheidungen enthielten keine Zitate. Der Anteil der Urteile ohne Zitate lag selbst noch bei einem Streitwert über DM 1.500,-[64] bei 86,5%, lediglich 9% enthielten ein Zitat und nur 4,5% zwei und mehr Zitate.[65] In lediglich ca. 5% der zivilrechtlichen Urteile der Amtsgerichte findet demnach eine erwähnenswerte Auseinandersetzung mit Rechtsfragen statt. Dies bestätigt also die Annahme, daß rechtsbegründete Entscheidungen ebenfalls maximal diesen Anteil erreichen. | Abs. 74 |
Bei einer Quote von 5% hätten dann im Jahr 1992 für
die Landgerichte in Zivilsachen anstatt der gegenwärtig 1.618
Entscheidungen insgesamt mehr als 22.000 Entscheidungen publiziert werden müssen,
und für die Amtsgerichte in Zivilsachen läge der Anteil der Veröffentlichungen
im Jahr sogar bei ca. 60.000 Entscheidungen anstatt der tatsächlich
nachgewiesenen 740 Entscheidungen. Folgt man der Prämisse, daß die
Auseinandersetzung mit dem Recht vor allem in streitigen Urteilen stattfindet
und bezieht hier deshalb für die Eingangsgerichte nur diese Entscheidungen
in die Betrachtung mit ein, wird die Anzahl der erwarteten Publikationen
entsprechend geringer. Bei durchschnittlich 160.468 Urteilen der Landgerichte und 376.201 Urteilen der Amtsgerichte in den Jahren 1987 bis 1992 ergäbe dies eine maximale Menge von 8.024 bzw. 18.810 zu veröffentlichenden Entscheidungen pro Jahr. Tatsächlich wurden in dieser Zeit durchschnittlich 1.244 Urteile der Landgerichte und 795 Urteile der Amtsgerichte pro Jahr veröffentlicht. Der Abstand bleibt also nach wie vor außerordentlich groß, macht aber nochmals deutlich, daß die relevanten Entscheidungen in diesem Bereich der Öffentlichkeit bei weitem nicht zugänglich gemacht werden. Um dem abzuhelfen, müssen die veröffentlichungswürdigen Entscheidungen ohne Zweifel stark selektiert werden. Damit bleibt die Forderung nach einer größeren Transparenz auch der Rechtsprechung der unteren Instanzen erfüllbar, vorausgesetzt, man nutzt die Leistungsfähigkeit einer Datenbank, und vorausgesetzt, man einigt sich auf allgemeingültige Veröffentlichungskriterien.[66] | Abs. 75 |
Auch die Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw.
Verwaltungsgerichtshöfe mit ca. 6.000 Urteilen und der Finanzgerichte mit
bis zu 16.000 Urteilen könnten mit Hilfe von Datenbanken voll-ständig
erschlossen werden. Auch für sie gilt also, daß alternative
Publikationsverfahren denkbar sind und nicht von vornherein an den Verhältnissen
scheitern müssen. Betrachtet man zusätzlich die spezifischen
Bedingungen der einzelnen Rechtsbereiche, wird auch offensichtlich, daß
niemals alle Entscheidungen zur Veröffentlichung gebracht werden müssen.
So haben etwa die Finanzgerichte ebenso wie die Sozialgerichte häufig mit
streitigen Rechtsfragen zu tun, die bei im wesentlichen unstreitigem Sachverhalt
für eine Vielzahl von Fällen von großer Bedeutung sind und um
die daher auch immer wieder Musterprozesse geführt werden.[67] Schon allein daran wird erkennbar, daß
an einer notwendigen Selektion der zu publizierenden Entscheidungen überschaubare
Anforderungen gestellt werden können.
Daß das Material mit Hilfe computergestützter Datenbanken erschlossen werden kann und in der Recherche auch bewältigbar ist, zeigt insbesondere die Initiative des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts Hamburg zum Nachweis ihrer Entscheidungen in der Gerichtsdatenbank VERIS. Für das Oberverwaltungsgericht werden in dieser Datenbank seit 1995 mehr als 1000 Entscheidungen nachgewiesen, jährlich werden ca. 500 weitere Entscheidungen erwartet.[68]Für das Verwaltungsgericht umfaßt der Anteil etwa 100 Entscheidungen. Für die Verwaltungsgerichte insgesamt dürfte diese Erfahrung ein geeigneter Anhaltspunkt sein, so daß bei 52 Verwaltungsgerichten 5.200 Entscheidungen pro Jahr zu erwarten sind, im Gegensatz zu den durch-schnittlich 540 Publikationen heute.[69] | Abs. 76 |
Der Anteil der zusätzlich zu publizierenden Beschlüsse
kann mangels geeigneter Anhaltspunkte nur geschätzt werden. In der
juris-Rechtsprechungsdatenbank werden heute ca. 152.000 Beschlüsse, aber
mit ca. 290.000 Dokumenten fast doppelt so viele Urteile nachgewiesen. Geht man
von diesem Verhältnis aus, wären nochmals ca. 50% der erwarteten
Urteile an Beschlüssen zu publizieren. Auch die exakte Information über die Judikatur der Instanzgerichte muß keine Utopie bleiben, sofern sie nicht nur am Maßstab der Vollständigkeit, sondern auch daran gemessen wird, inwieweit die Veröffentlichungsverfahren nachvollziehbar sind. | JurPC Web-Dok. 36/1998, Abs. 77 |
Fußnoten: |
[1] Berkemann, Jörg,
Siebert, Karin, Dokumentationsdichte der Entscheidungen der obersten
Bundesgerichte im Informationssystem JURIS Analyse und Probleme, CR 1987 S.385 -
393 [2] Berkemann, Jörg, Siebert, Karin, ebenda S.386; Siebert, Karin, Die Dokumentationspraxis der obersten Bundesgerichte (1980 - 1994) S.161 [3] Handbuch juris formular für windows, Saarbrücken 1997 S.18 [4] Die Recherchen in der juris-Rechtsprechungsdatenbank wurden in den Monaten November und Dezember 1996 durchgeführt. [5] Berkemann, Jörg, Siebert, Karin, Dokumentationsdichte der Entscheidungen der obersten Bundesgerichte im Informationssystem JURIS Analyse und Probleme, CR 1987 S.386; Siebert, Karin, Die Dokumentationspraxis der obersten Bundesgerichte (1980 - 1994) S.161 [6] Statistisches Jahrbücher 1992 - 1996 für die Bundesrepublik Deutschland, hrsg. vom Statistischen Bundesamt, Wiesbaden (vollständig werden die Jahre bis einschließlich 1993 erfaßt) [7] Reihe 1, Ausgewählte Zahlen für die Rechtspflege, Fachserie 10, hrsg. vom Statistischen Bundesamt, Wiesbaden, 1992 [8] Arbeitsunterlagen 1987 - 1992, Zivilgerichte, Verwaltungsgerichte, Finanzgerichte, hrsg. vom Statistischen Bundesamt, Wiesbaden |
[9] Abweichen ergeben sich
beispielsweise daraus, daß in den amtlichen Statistiken für die
Bundesgerichte nicht durchweg alle Urteile, sondern nur die der
Revisionsverfahren einbezogen werden u.ä. Hierdurch treten auch geringe
Abweichungen zu den Angaben auf, von denen Siebert "Die
Dokumentationspraxis der obersten Bundesgerichte (1980 - 1994)" ausgegangen
ist. [10] In den sieben Jahren von 1987 - 1993 wurden 27.091.922 Verfahren erledigt, wobei die Entscheidungen der Verfassungsgerichte, des EuGH, supranationaler Gerichte und in Deutschland publizierte Entscheidungen ausländischer Gerichte noch nicht einbezogen sind. [11] die Gesamtzahl der in der juris-Rechtsprechungsdatenbank nachgewiesenen Veröffentlichungen (einschließlich der hier nicht berücksichtigten Entscheidungen der Verfassungsgerichte, des EuGH usw.) steigt ab 1992 leicht an und erreicht für das Jahr 1995 ein Anzahl von knapp 21.500 [12] siehe hierzu die Tabellen 11 und 36 [13] Insgesamt (einschließlich der Entscheidungen der Landesverfassungsgerichte, des EuGH oder auch weniger ausländischer Gerichte) werden für diesen Zeitraum nachgewiesen:
[14] Weber, Hermann, Keine neue Zeitschrift mehr?, NJW 1997, NJW-Echo S.XXI [15] Das Juristische Informationssystem - Analyse, Planung, Vorschläge, hrsg. vom Bundesministerium der Justiz, Bonn 1972, S.332 - 335 [16] siehe hierzu Yersin, Eckart, Bitte - nicht noch eine Zeitschrift, NJW 1997, NJW-Echo S.XX und Weber, Hermann, Keine neue Zeitschrift mehr?, NJW 1997, NJW-Echo S.XXI [17] Siebert, Karin, Die Dokumentationspraxis der obersten Bundesgerichte (1980 - 1994), S.171 ff. [18] Siebert, Karin, ebenda S.171 [19] Siebert, Karin, ebenda S.173 [20] siehe Seite 92 ff. [21] Für das Jahr 1990 weisen z.B. die Oberlandesgerichte Hamm, Frankfurt a.M. und München weit über dem Durchschnitt liegende Vergleichsquoten auf, was sich allerdings dadurch weitestgehend kompensiert, daß diese Gerichte auch vergleichbare Erledigungszahlen produzieren. [22] Die Angaben zu den Gerichten der neuen Bundesländer sind auch für die späteren Jahre wegen der noch abweichenden Zählkartenstatistik und wegen der besonderen Rehabilitierungsverfahren der Rechtsmittelinstanz nicht vollständig vergleichbar (Vorbemerkung zur Reihe 2 S.1, Gerichte - Geschäftsentwicklung, Fachserie 10 des Stat. Bundesamtes, ab 1993) [23] SERVICE, ein Informationspapier des OVG und VG Hamburg, 1997 [24] Die Abweichung zum OLG Düsseldorf werden auch durch die geringere Vergleichsquote dieses Gerichts veranlaßt, ohne sie jedoch ausreichend zu erklären, wie sich aus der "bereinigten Publikationsdichte" ergibt. [25] Wollschläger, Christian, Der Umfang der Veröffentlichungen von Gerichtsentscheidungen, DVR 7, 1978 S.9 [26] Wollschläger, Christian, ebenda S.9 |
[27] Die aufgeführten
Verfahren und Verfahrenserledigungen werden in den zugrunde gelegten Materialien
des Statistischen Bundesamtes und der Gerichten besonders ausgewiesen und können
daher eindeutig zugeordnet werden. [28] Die aufgeführten Verfahren und Verfahrenserledigungen werden in den zugrunde gelegten Materialien des Statistischen Bundesamtes und der Gerichten besonders ausgewiesen und können daher eindeutig zugeordnet werden. |
[29] Die Angaben stammen aus
den Gerichtsstatistiken, die das Verfahren nach § 93b BVerfGG erst ab 1994
berücksichtigen [30] Quelle für die Anzahl der erledigten Verfahren und streitigen Urteile: Statistiken der Dokumentationsstelle, die mit den hier benötigten Angaben erst ab 1990 vorliegen und die Übersicht über den Geschäftsgang bei den Zivilsenaten des Bundesgerichtshofes für die Jahre 1990 bis 1995 S.4/5 "Hauptübersicht". Die Art der Verfahrensbeendigung im Fall der weiteren Beschwerden §§ 28 FGO, 79 GBO, 621 Abs.2 ZPO, der Rechtsbeschwerden in Patent- und Landwirtschaftssachen, in Kartell-Verw. Sachen und sonstigen Beschwerden konnte nicht eindeutig ermittelt werden und blieben daher unberücksichtigt (Positionen 28 - 42 der Gerichtsstatistik des BGH "Hauptübersicht"). [31]Siebert, Karin, Die Dokumentationspraxis der obersten Bundesgerichte (1980 - 1994), Standort juris; S.154 [32] Wollschläger, Christian, Der Umfang der Veröffentlichungen von Gerichtsentscheidungen, DVR 7, 1978 S.11 [33] Wollschläger, Christian, ebenda S.11 [34] Statistisches Jahrbuch 1995 für die Bundesrepublik Deutschland, hrsg. vom Statistischen Bundesamt, Wiesbaden[35] Angaben aus der Gerichtsstatistik [36] Beschluß der AKD zu TOP 2 (Auswahlkriterien für die Dokumentation) in ihrer vierten Sitzung am 27./28.10.1988 in München (Ergebnis- Niederschrift). [37] Stand: April 1997; die Durchschnittszahlen sind auf volle Stellen abgerundet [38] Statistische Jahrbücher 1994 und 1995 für die Bundesrepublik Deutschland, hrsg. vom Statistischen Bundesamt, Wiesbaden [39] siehe hierzu auch Wollschläger, Christian, Der Umfang der Veröffentlichungen von Gerichtsentscheidungen, DVR 7, 1978 S.11 und die Statistischen Jahrbücher 1994 und 1995 für die Bundesrepublik Deutschland, hrsg. vom Statistischen Bundesamt, Wiesbaden [40] Stand: April 1997; die Durchschnittszahlen sind auf volle Stellen abgerundet [41] Wollschläger, Christian, Der Umfang der Veröffentlichungen von Gerichtsentscheidungen, DVR 7, 1978 S.12 [42] Statistische Jahrbücher 1994 und 1995 für die Bundesrepublik Deutschland, hrsg. vom Statistischen Bundesamt, Wiesbaden [43] ohne die Verwaltungsgerichte Hessens [44] Stand: April 1997; die Durchschnittszahlen sind auf volle Stellen abgerundet[45] Angaben aus Gerichtsstatistik [46] Stand: April 1997; die Durchschnittszahlen sind auf volle Stellen abgerundet [47] Simitis, Spiros, Informationskrise des Rechts und Datenverarbeitung S.27 [48] Simitis, Spiros, ebenda S.28 [49] Statistische Angaben sind der Presseverlautbarung des Gerichts für 1995 entnommen, Ziffer 3 "Entwicklung der Erledigungen 1995"[50] Die Angaben zu Veröffentlichungswürdigkeit entsprechen der Einschätzung bei der Dokumentationsstelle des BFH [51] Im Jahr 1995 waren beispielsweise von insgesamt 5.282 Erledigungen 1.707 Ablehnungen nach § 554b ZPO oder Rücknahmen [52] Kullmann H.J., Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zum Straßenverkehrsrecht auf dem Prüfstand der Annahmerevision im Jahr 1979, RuS 1980 S.214 [53] siehe hierzu unten Seite 189 ff. [54] Rasehorn, Theo, Wege zu einer Soziologie des Richters, KZfSS 20 (1968) S.112; Rasehorn, Theo, Spezialisierung des Richters und wissenschaftliche Justizreform, ZRP 1971 S.53 Fn.6 [55] Fischer, Robert, Höchstrichterliche Rechtsprechung heute S.H-13 [56] Fischer, Robert, ebenda S.H-13 [57] Fischer, Robert, Diskussionsbeitrag zur Sitzung des DJT 1962 E-118 [58] Fischer, Robert, Höchstrichterliche Rechtsprechung heute S.H-13 [59] Deutscher Richterbund, Wer verzögert die Prozesse?, Information Nr.8/1969 S.2 [60] Stenographisches Protokoll der 2. Sitzung des Unterausschusses "Finanzgerichtsordnung" am 15.5.1959, S.34 [61] Bender, Rolf, Schumacher, Rolf, Wissenswertes vom Zivilprozeß, Anhang zur Untersuchung über die Zugangs- und Erfolgsbarrieren in der Justiz S.132 ff., Bender, Rolf, Einige Aspekte zu den Erfolgsbarrieren S.718 - 726 (zur Themenwahl siehe dort S.719 erster Absatz) [62] Bender, Rolf, Schumacher, Rolf, Wissenswertes vom Zivilprozeß, Anhang zur Untersuchung über die Zugangs- und Erfolgsbarrieren in der Justiz S.135 [63] Diese Angabe ergibt sich aus Tabelle 105 in Wissenswertes vom Zivilprozeß, Anhang zur Untersuchung über die Zugangs- und Erfolgsbarrieren in der Justiz S.135 [64] Die Streitwerthöhe entspricht den Voraussetzungen zum Untersuchungszeitraum, Ende der siebziger Jahre [65] Bender, Rolf, Schumacher, Rolf, Wissenswertes vom Zivilprozeß, Anhang zur Untersuchung über die Zugangs- und Erfolgsbarrieren in der Justiz S.135 [66] siehe hierzu unten Seite 175 und 189 ff. [67] Fischer, Robert, Höchstrichterliche Rechtsprechung heute S.H-13 [68] Auskunft OVG / VG Hamburg [69] zugrunde gelegt wurden Veröffentlichungen von 1989 - 1993 |
*Dr. Reinhard Walker ist Abteilungsleiter Dokumentation der juris GmbH in Saarbrücken. Er hat am 6. Februar 1998 am Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität des Saarlandes promoviert mit einer Arbeit zum Thema "Die Publikation von Gerichtsentscheidungen". Der vorliegende Beitrag stellt den dritten Teil seiner Dissertation dar. Der zweite Teilwar bereits vor kurzem in JurPC veröffentlicht worden. |
[27.03.98] |
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs. |
Zitiervorschlag: Walker, Reinhard, Die Publikationsdichte - ein Maßstab für die Veröffentlichungslage gerichtlicher Entscheidungen - JurPC-Web-Dok. 0036/1998 |