1. Der Anscheinsbeweis für die Richtigkeit der Telekommunikationsrechnung wird
nicht nur bei der Herstellung der 0190-Verbindungen durch einen heimlich
installierten Dialer erschüttert, sondern in entsprechender Anwendung der
Grundsätze des BGH zum Dialer auch dann, wenn sich ein Spähervirus (hier:
Backdoor-Trojaner-Virus) auf dem Computer des Kunden befindet und die
Verbindungen auf diese Weise hergestellt werden. Dies folgt aus dem
Rechtsgedanken aus § 16 Abs. 3 TKV, wonach der Kunde die Entgeltpflicht nur
tragen muss, wenn er die unbemerkte Herstellung der Verbindungen zu vertreten
hat.
2. Die damit vorgenommene Risikoverteilung ist gerechtfertigt, da Dialer und
Trojaner-Virus zwar unterschiedliche Wirkungsweisen haben, doch im Ergebnis
dazu führen, dass sich ein Dritter durch den Zugriff auf einen
Telekommunikationsanschluss zu Lasten seines Inhabers Nutzungsvorteile
verschafft, wobei sich die Sachverhalte lediglich durch den Weg unterscheiden,
auf dem der Dritte auf den Anschluss zugreift.
3. Das Fehlen eines vorsorglichen Schutzes gegen Späherviren begründet ohne
Vorliegen von Anhaltspunkten für einen entsprechenden Missbrauch keine
Obliegenheitsverletzung.
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