1. Unlautere Wettbewerbshandlung |
Charakter als Generalklausel | - Gesetzgeber kann nicht alle denkbaren Fälle im Einzelnen regeln
- Rechtsanwender soll Möglichkeit haben, neuartige Wettbewerbsmaßnahmen sachgerecht zu beurteilen
- Sich wandelnden Anschauungen und Wertmaßstäben der Gesellschaft kann auf diese Weise Rechnung getragen werden
- Konkretisierung, wie bislang, Aufgabe der Rechtsprechung
- Aber: Erleichterung gegenüber bisheriger Rechtslage durch Beispielkatalog, § 4 !
(Amtl. Begr. zu § 3 BT-Drucks. 15/1487 S. 16) |
Definition (vgl. § 2 Nr. 1) | "Wettbewerbshandlung" jede Handlung einer Person mit dem Ziel, zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren oder die Erbringung oder den Bezug von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern;"... |
Zentralbegriff des UWG | Entspricht in der Sache dem bisherigen Begriff des "Handels im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs" |
Voraussetzung | - Umfasst nicht nur die eigene Absatzförderung, sondern auch das Handeln von Personen, die den Wettbewerb eines fremden Unternehmens fördern wollen, sowie Handlungen im Nachfragewettbewerb
- Nicht erforderlich ist das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses, so dass auch Unternehmer mit Monopolstellung erfasst werden (Amtl. Begr. zu § 2 Nr. 1 BT-Drucks. 15/1487 S. 16)
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Abgrenzung | Tatbestandsmerkmal "Wettbewerbshandlung" grenzt zu allgemeinem Deliktsrecht ab, d.h. entsprechend bisherigem § 1 UWG ist Gegenstand nur das marktbezogene Verhalten eines Unternehmens (Amtl. Begr. § 3 BT-Drucks. 15/1487 S. 16) |
Unlautere (Handlung) | Alle Handlungen, die den anständigen Gepflogenheiten in Handel, Gewerbe, Handwerk oder selbständiger beruflicher Tätigkeit zuwiderlaufen (Amtl. Begr. § 1 BT-Drucks. 15/1487 S. 16) |
2. "zum Nachteil der Mitbewerber, Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer" |
Formulierung "zum Nachteil" | Soll zum Ausdruck bringen, dass die Lauterkeit im Wettbewerb nicht um ihrer selbst Willen geschützt wird, sondern nur insoweit, als die Wettbewerbsmaßnahmen tatsächlich geeignet sind, zu einer Beeinträchtigung geschützter Interessen der Marktteilnehmer zu führen(Amtl. Begr. § 3 BT-Drucks. 15/1487 S. 16 f.) |
3. "Nicht unerheblich" |
Bedeutung | - Wettbewerbsmaßnahme muss von gewissem Gewicht sein
- Ausschluss der Verfolgung von Bagatellfällen (=ohne nennenswerte Auswirkung auf Angebotsfreiheit der Wettbewerber noch Entscheidungsfreiheit der Verbraucher)
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Bisherige Rechtslage | Die weitergehende Einschränkung nicht erheblicher Wettbewerbsverstöße nach § 13 Abs. 2 UWG a.F. wird durch die Einführung der Bagatellgrenze entbehrlich(Amtl. Begr. § 3 BT-Drucks. 15/1487 S. 17) |
4. Eignung zur Verfälschung des Wettbewerbs (= Beeinträchtigung) |
Bedeutung | - Meint nicht Beeinträchtigung des Wettbewerbs als Institution
- Maßstab vielmehr: Wirkungen des wettbewerbswidrigen Verhaltens auf Marktgeschehen
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Feststellung | Wertung des Einzelfalles unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles (objektive und subjektive Momente) (Amtl. Begr. § 3 BT-Drucks. 15/1487 S. 17) |