OLG München |
BGB §§ 675, 133, 157 |
Leitsätze (der Redaktion) |
1. Gegenstand eines Geschäftsbesorgungsvertrages kann auch die "Besorgung" der Inhaberschaft an einer Domain für den Vertragspartner sein. 2. Ergibt sich aus der Auslegung der Erklärungen nach dem Empfängerhorizont, dass ein Vertrag mit dem Inhalt geschlossen wurde, die Domain (hier: "ritter.de") für den einen Teil zu registrieren und diesem Teil die Stellung eines Domaininhabers einzuräumen, besteht für diesen Vertragspartner ein vertraglicher Anspruch auf Übertragung der Domain. 3. Bei der Auslegung der Erklärungen nach §§ 133, 157 BGB ist insbesondere der Umstand zu berücksichtigen, dass bezüglich einer anderen Domain der einen Vertragspartei unstreitig die Inhaberschaft an der Domain übertragen worden ist. Ein entgegenstehender, nicht zum Ausdruck gebrachter Wille, nur ein Nutzungsrecht an der weiteren Domain "ritter.de" zu übertragen, bleibt dann unberücksichtigt und rechtlich ohne Belang. |
|
Text der Entscheidung im Faksimile-Format für CPC lite (CPC = 174 KB)Text der Entscheidung im Faksimile-Format für Acrobat Reader (PDF = 580 KB) |
[online seit: 15.09.2003] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
Hinweise der Redaktion: Die elektronischen Faksimiles der Gerichtsentscheidungen stehen in zwei Formaten, dem kompakten CPC und als PDF, zur Verfügung. Die Dateigrößen sind bei den entsprechenden Links jeweils in Klammern angegeben. Zur Anzeige des Faksimiles im kompakten CPC-Format ist der kostenlose Viewer CPC lite von Cartesian Products Inc. erforderlich. Den Viewer mit deutscher Oberfläche finden Sie auf unserer Partnerseite Recht für Deutschland. Bitte beachten Sie die Hinweise zur Installation von CPC lite. Um die Faksimiles im PDF-Format zu lesen, wird der kostenlose Adobe Acrobat Reader benötigt. Mehr über Faksimiles bei JurPC lesen Sie hier. |
Zitiervorschlag: München, OLG, "Domainbesorgungsvertrag" (ritter.de) - JurPC-Web-Dok. 0257/2003 |