JurPC Web-Dok. 235/2003 - DOI 10.7328/jurpcb/2003189230

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss vom 31.10.2002

1 TaBV 16/02

Internetzugang für Betriebsrat

JurPC Web-Dok. 235/2003, Abs. 1 - 31


BetrVG § 40 Abs. 2

Leitsatz (der Redaktion)

Die Zurverfügungstellung eines Internetanschlusses für den Betriebsrat ist angesichts der technischen Entwicklung und der Verbreitung des Mediums Internet jedenfalls dann erforderlich im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG, wenn das Internet in dem betreffenden Betrieb als übliches Arbeitsmitel - und nicht nur partiell - eingesetzt wird und sich die Ablehnung des Arbeitgebers, den Internetzugang zu gewähren, lediglich als prinzipielle Verweigerung dieses Arbeitsmittels darstellt.
Rechtsmittelbelehrung...

Gründe

I.

Der Antragsteller ist der Betriebsrat bei der Firma E... Gesellschaft ... mbH (Arbeitgeberin). Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin Internet-Anschlüsse zur Verfügung zu stellen hat.
JurPC Web-Dok.
235/2003, Abs. 1
Die Arbeitgeberin, für deren Betrieb in W... der Betriebsrat gebildet wurde, ist eine 100 %ige Tochter der J... AG, die wiederum Tochtergesellschaft der J... AG ist. Die Arbeitgeberin ist tätig auf dem Gebiet der Elektrotechnik, Elektronik, Regelungstechnik, Messtechnik, EDV, Optronik, Mechanik und Energietechnik. Im Betrieb W... sind 644 Mitarbeiter beschäftigt, mehr als 90 Arbeitsplätze sind mit einem Internetzugang ausgestattet. Es ist ein Intranet installiert, über das sowohl die Mitarbeiter der Werke in W... als auch in E... untereinander kommunizieren können. Der Betriebsrat verfügt zur Zeit über einen Zugang zum Intranet und einen E-Mail-Anschluss. Durch den Anschluss des Betriebsrats an das Internet entstehen keine Nutzungskosten, da die Arbeitgeberin für die Nutzung einen Flatrate-Vertrag abgeschlossen hat.Abs. 2
Von den 11 Mitgliedern des Betriebsrats sind 2 freigestellt. Im Betriebsratsbüro können sie jeweils über einen PC verfügen.Abs. 3
Die Arbeitgeberin lehnte mit Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten vom 27. November 2001 ab, dem Betriebsrat einen Internet-Anschluss zur Verfügung zu stellen. Innerhalb der J...-Gruppe verfügen mehrere Betriebsräte über einen eigenen Zugang zum Internet.Abs. 4
Der Betriebsrat hat vorgetragen:Abs. 5
Er benötige das Internet als Informationsquelle für die Durchführung der Betriebsratsarbeit und um sich das erforderliche Fachwissen anzueignen. Gesetzgebung, Vorhaben, Verordnungen und Entscheidungen würden zuerst ins Internet gestellt. Das Internet sei auch erforderlich, um sich mit anderen Betriebsräten auszutauschen.Abs. 6
Der Betriebsrat hat beantragt,

die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, dem Beteiligten zu 1) einen Personalcomputer mit Bildschirm zur Verfügung zu stellen und den Anschluss an das Internet zu ermöglichen sowie etwaige laufende Kosten zu übernehmen,
hilfsweise
die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, die bereits vorhandenen PC der freigestellten Betriebsratmitglieder im Betriebsratsbüro an das Internet anzuschließen und etwaige laufende Kosten zu übernehmen.

Abs. 7
Die Arbeitgeberin beantragt,

die Anträge abzuweisen.

Abs. 8
Die Arbeitgeberin hat vorgetragen:Abs. 9
Der Betriebsrat habe das Erfordernis eines Internet-Anschlusses nicht dargelegt. Sie bestreite nicht die Nützlichkeit und Zweckmäßigkeit eines Internet-Anschlusses. Die sachgerechte Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben hänge jedoch nicht zwangsläufig von der Inanspruchnahme des Internets ab.Abs. 10
Das Arbeitsgericht hat dem Hilfsantrag des Betriebsrats stattgegeben und dies wie folgt begründet:Abs. 11
Die Erforderlichkeit eines Internet-Anschlusses zur sachgerechten Aufgabenerfüllung des Betriebsrats sei unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse nach Inhalt und Umgang der vom Betriebsrat wahrzunehmenden Aufgaben zu bestimmen. Dabei stehe dem Betriebsrat ein Beurteilungsspielraum zu. Der Betriebsrat habe sein Ermessen, für die Informationsbeschaffung das Internet zu nutzen, nicht fehlerhaft ausgeübt. Bei der Abwägung der Erforderlichkeit sei auch das technische Ausstattungsniveau des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Bei der Arbeitgeberin handelt es sich um ein High-Tech-Unternehmen, welches als Mittel der Information gegenüber der eigenen Belegschaft die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation nutze. Viele der Arbeitsplätze seien bereits mit Internet ausgerüstet. Außerdem verfüge der Betriebsrat über ein Intranet mit eigenen E-Mail-Anschlüssen der Mitarbeiter.Abs. 12
Der Betriebsrat habe auch im Einzelnen dargelegt, dass das Internet zum Teil die einzige Informationsquelle sei, um sich Information über konkrete betriebsverfassungsrechtliche Fragestellungen zu beschaffen. Hinsichtlich des Hauptantrages habe der Betriebsrat die Erforderlichkeit nicht dargelegt.Abs. 13
Gegen diesen ihr am 28.05.2002 zugestellten Beschluss hat die Arbeitgeberin am 28.06.2002 Beschwerde eingelegt und die Beschwerde am 24.07.2002 begründet.Abs. 14
Die Arbeitgeberin trägt vor:Abs. 15
Der Internet-Anschluss sei für den Betriebsrat nicht erforderlich. Es sei nicht ersichtlich und vom Betriebsrat auch nicht dargelegt worden, inwieweit der Betriebsrat seine allgemeinen Aufgaben nicht ohne Internet-Zugang erledigen könne. Ein Betriebsrat sei ausschließlich für den Betrieb zuständig, für den er gewählt sei. Der Betriebsrat habe auch nicht dargelegt, dass er ohne den Internet-Zugang der Erfahrungsaustausch mit anderen Betriebsräten nicht möglich sei oder erschwert werde. Die Annahme des Arbeitgerichts, das Internet sei teilweise einzige Informationsquelle, um Informationen über betriebsverfassungsrechtliche Fragestellungen zu beschaffen, entbehre jeder Grundlage. Der Betriebsrat habe nicht vorgetragen, welche seiner konkreten Aufgaben im Betrieb er ohne Internet-Zugang nicht wahrnehmen könne und welche Rechte und Pflichten er ohne Internet-Anschluss vernachlässigen müsse. Der Vortrag zur Nützlichkeit allein reiche nicht aus. Das Argument, dass die Kosten für sie, die Arbeitgeberin, gering seien und jedenfalls zunächst eine Information über das Internet erfolge, belege ebenfalls nicht die Notwendigkeit.Abs. 16
Die Arbeitgeberin beantragt,

in Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 16.05.2002 - 3 BV 7 d/02 - den Antrag zurückzuweisen, soweit ihm stattgegeben wurde.

Abs. 17
Der Betriebsrat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Abs. 18
Der Betriebsrat verteidigt die Gründe des Arbeitgerichts mit Rechtsausführungen und nimmt auf sein bisheriges Vorbringen Bezug. Er trägt vor:Abs. 19
Er sei als Betriebsrat verpflichtet, sich die erforderlichen Kenntnisse zu beschaffen. Daraus ergebe sich sein Informationsbedürfnis, für dessen Befriedigung auch die Informations- und Kommunikationstechnik zu stellen ist. Die Arbeitgeberin bestreite nicht, dass das Internet als Informationsmittel sich von bisherigen Informationsmitteln signifikant unterscheide, insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit, auch Nutzer mit geringem Kenntnisstand über Suchmaschinen Informationen suchen zu lassen. Unbestreitbarer weiterer Vorteil sei, dass mit der Recherche eine Vielzahl von Lösungsmöglichkeiten erlangt werden könne. Es ermögliche eine laufende aktuelle Unterrichtung über die Entwicklung der Rechtsprechung und Gesetzgebung. Er, der Betriebsrat, sei auch auf den Informationsaustausch mit anderen Betriebsräten angewiesen; er müsse "über den Tellerrand hinaus" und nicht nur im Betrieb handeln. Bei alledem habe er sein Ermessen bei der Auswahl der Arbeitsmittel nicht fehlerhaft ausgeübt. Es handele sich bei der von ihm geforderten Ausstattung auch um die bei der Arbeitgeberin übliche Ausstattung.Abs. 20

II.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 87 Abs. 2 i.V.m. § 66 Abs. 1, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG). In der Sache ist sie nicht gerechtfertigt.
Abs. 21
1. Das Arbeitsgericht hat dem Hilfsantrag des Betriebsrats zu Recht stattgegeben. Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, die bereits vorhandenen beiden PC der freigestellten Betriebsratsmitglieder im Betriebsratsbüro an das Internet anzuschließen und etwaige laufende Kosten zu übernehmen. Die Angriffe der Beschwerde rechtfertigen keine abweichende Entscheidung.Abs. 22
2. Gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang "sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik" zur Verfügung zu stellen. Diese Voraussetzungen liegen vor.Abs. 23
a) Es ist erforderlich i. S. v. § 40 Abs. 2 BetrVG, dass die Arbeitgeberin die bereits vorhandenen beiden PC der freigestellten Betriebsratsmitglieder im Betriebsratsbüro an das Internet anschließt und etwaige laufende Kosten übernimmt.Abs. 24
aa) Bei der Prüfung, ob für die laufende Geschäftsführung des Betriebsrats ein Sachmittel erforderlich ist, steht dem Betriebsrat ein Beurteilungsspielraum zu. Der gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ob die verlangte technische Ausstattung der Wahrnehmung gesetzlicher Aufgabenstellung dienen soll und der Betriebsrat seine Entscheidungen nach pflichtgemäßen Ermessen getroffen hat. Das ist der Fall, wenn er die berechtigten Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats und die Interessen des Arbeitgebers, insbesondere an einer Begrenzung seiner Kostenbelastung, angemessen berücksichtigt hat (BAG, Beschl. v. 12.05.1999- 7 ABR 36/97 -, BAGE 91, 325). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.Abs. 25
bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Betriebsrat seinen Anspruch allerdings nicht allein darauf stützen, dass im Unternehmen der Beklagten sowie in dem gesamten Konzern der Internet-Anschluss nebst seiner Nutzung üblich ist. Die Erforderlichkeit bestimme sich nämlich nicht nach dem technischen Ausstattungsniveau des Arbeitgebers. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn der Arbeitgeber bei Verhandlungen mit dem Betriebsrat seinerseits die Möglichkeit der elektronischen Datenverarbeitung nutzt. Insoweit könne es zu sachgerechten Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben geboten sein, dass der Betriebsrat ebenfalls über entsprechende Sachmittel verfügt (BAG, Beschl. v. 11.03.1998 - 7 ABR 57/97 -). Diese Voraussetzungen hat der Betriebsrat nicht dargelegt. An dieser Auffassung kann jedoch im Hinblick auf die rasante Entwicklung des Internets jedenfalls dann, wenn im Betrieb im großen Umfang Internet als Betriebsmittel eingesetzt wird, hier an 90 Arbeitsplätzen von 644 Mitarbeitern, nicht mehr festgehalten werden. Das Internet hat sich in jüngster Zeit zu einem selbstverständlichen Arbeitsmittel für alle diejenigen entwickelt, die auf Informationen angewiesen sind. In der Bundesrepublik ist die Zahl der Nutzer unterdessen auf über 30 Millionen angestiegen. Man kann hier fast schon von einer Üblichkeit der Nutzung sprechen. Das Internet ist in seiner Aktualität den Fachzeitschriften weit überlegen und gibt außerdem dem Anwender die Möglichkeit, sich zu einer bestimmten Sachfrage einen umfassenden Meinungsstand einzuholen. Bei der Arbeitgeberin wird das Internet Arbeitgeberin nicht nur partiell eingesetzt, sondern als übliches Arbeitsmittel verwendet. Angesichts dieser technischen Entwicklung und dem entsprechenden Ausstattungsniveau im Betrieb kann der Betriebsrat nicht ggf. als einziger darauf verwiesen werden, sich in Zeitschriften und Kommentaren die erforderlichen Fachinformationen zu holen.Abs. 26
cc) Der Betriebsrat darf die Nutzung des Internets auch entgegen der Auffassung ist der Betriebsrat nach seiner Aufgabe auch nicht räumlich mit dem Betrieb beschränkt. Er hat entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin durchaus das Recht, mit anderen Betriebsräten, insbesondere aber auch mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Kontakt aufzunehmen und Informationen auszutauschen. Gerade die Gewerkschaften, die ihre Unterstützungsfunktion gem. § 2 Abs. 2 BetrVG wahrnehmen, bieten vielfach Informationen nur noch über das Internet an.Abs. 27
Entscheidend ist letztlich nach Auffassung des Beschwerdegerichts, dass der Arbeitgeberin dadurch, dass sie die vorhandenen 2 PC an das Internet anschließt und die Benutzung durch die Betriebsratsmitglieder zulässt, keinerlei Kosten entstehen. Unstreitig zahlt die Arbeitgeberin für die Verbindungskosten aufgrund einer Flatrate-Vereinbarung eine pauschale Vergütung, die sich nicht durch die Nutzung des Betriebsrats erhöht. Der Arbeitgeberin geht es damit erkennbar lediglich um das Prinzip, dem Betriebsrat dieses Arbeitsmittel nicht zur Verfügung zu stellen.Abs. 28
Aus den dargelegten Gründen ist die Arbeitgeberin jedenfalls im vorliegenden Fall verpflichtet, dem Betriebsrat einen Internet-Anschluss zur Verfügung zu stellen und die Benutzung zu gestatten.Abs. 29
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.Abs. 30
Die Rechtsbeschwerde ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen worden.
JurPC Web-Dok.
235/2003, Abs. 31
[online seit: 01.09.2003]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Schleswig-Holstein, Landesarbeitsgericht, Internetzugang für Betriebsrat - JurPC-Web-Dok. 0235/2003