LG Trier |
Leitsatz (der Redaktion) |
Enthalten die bei einer Internet-Auktion veröffentlichten Fotos und Beschreibungen des Auktionsgegenstandes keinen Hinweis auf einen Mangel, darf sich der Käufer auf die Beschreibung des Gegenstandes und die Fotos verlassen. Da bei der Internet-Auktion eine vorherige intensive Besichtigung des Kaufobjektes nicht möglich ist, ist nicht davon auszugehen, dass dem Käufer der Mangel der Kaufsache aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. |
Anmerkung der Redaktion Bitte beachten Sie auch die Entscheidung der Vorinstanz, AG Bitburg, Urteil vom 12.02.2003 - 6 C 276/02 = JurPC Web-Dok. 148/2003. |
Text der Entscheidung im Faksimile-Format für CPC lite (CPC = 28 KB)Text der Entscheidung im Faksimile-Format für Acrobat Reader (PDF = 104 KB) |
[online seit: 12.05.2003] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: Trier, LG, Fotos der Kaufsache bei Internet-Auktion - JurPC-Web-Dok. 0149/2003 |