1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Sperrungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf ist abzulehnen, da bei summarischer Prüfung die Sperrungsverfügung nicht offensichtlich rechtswidrig ist und auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die das Aussetzungsinteresse höherrangig erscheinen lassen als das Vollzugsinteresse. 2. Rechtsgrundlage der Sperrungsverfügung sind §§ 22 Abs. 2 und 3 des Mediendienste-Staatsvertrages. 3. Bei den in Rede stehenden Internet-Seiten handelt es sich um Mediendienste bzw. Telediente, nicht aber um Telekommunikationsdienstleistungen nach dem TKG. 4. Die Sperrungsverfügung ist angemessen, da dem - auf den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen - begrenzten Effekt der Maßnahme der Bezirksregierung auch nur ein geringer Aufwand auf Seiten des Access-Providers gegenübersteht. 5. Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Maßnahme ist hoch einzustufen, da es um das Unterbinden einer permanenten Verletzung von Straftatbeständen erheblichen Gewichts geht. Dem stehen eher geringfügige wirtschaftliche Auswirkungen auf Seiten des Access-Providers gegenüber. |