Jan Fritz Geiger *Rezension Frank A. Koch, ComputervertragsrechtJurPC Web-Dok. 366/2002, Abs. 1 - 8 |
Frank A. Koch Computervertragsrecht Haufe Mediengruppe 6. Auflage Freiburg, Berlin, München, Würzburg und Zürich, 2002 89,00 |
(1) In der Reihe "Berliner Rechtshandbücher" des Haufe-Verlages ist im Frühsommer 2002 das Handbuch "Computervertragsrecht" in der 6. Auflage neu erschienen. | JurPC Web-Dok. 366/2002, Abs. 1 |
(2) Das Werk befasst sich in umfassender Weise mit nahezu allen Vertragstypen, die bei Rechtsgeschäften im Zusammenhang mit Software und Hardware in Betracht kommen können, z. B. EDV-Anlagenmiete, EDV-Wartungsverträge, Softwarekauf und Softwareentwicklung, wobei das seit 01.01.2002 geltende Schuldrecht bereits berücksichtigt ist. Völlig zu recht weist der Verfasser auf die unter der neuen Rechtslage verstärkten Risiken von Beschreibungsdefiziten und die Auswirkungen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes auf Dauerschuldverhältnisse hin. Hervorzuheben ist in besonderer Weise die überaus sorgfältige und detaillierte Erörterung der Probleme, die bei der Einordnung dieser Verträge in die traditionellen Vertragstypen des BGB entstehen, namentlich die Abgrenzung zwischen Kauf- Werk- Miet- und Dienstvertrag, wobei für die praktische Anwendung Checklisten angegeben werden. Überaus angebracht ist in diesem Zusammenhang der Hinweis auf die in ihrer Bedeutung häufig unterschätzte Entscheidung des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 04.03.1997 (Az. X ZR 141/95 = NJW 1997, 2043ff.). Der Brückenschlag zu den technischen Normen und die Herstellung des Bezugs zu dem im Ingenieurbereich üblichen Arbeitsinstrument der Pflichtenhefte runden diese Betrachtung ab. | Abs. 2 |
(3) Einen weiteren -praxisrelevanten- Schwerpunkt des Werks bildet die Diskussion der besonderen, bei der Ausgestaltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen, die seit dem 01.01.2002 nicht mehr im AGBG, sondern in den §§ 305 ff. BGB n. F. zu finden sind. Zwar wurden diese Vorschriften gegenüber dem AGBG teilweise auch inhaltlich verändert, der Gesetzgeber hat es aber versäumt, diese Vorschriften, vor allem die sogenannten Klauselverbote mit der Schuldrechtsnovellierung, insbesondere mit den Sonderregelungen für den Verbraucherkauf, abzustimmen, so daß hier eine beträchtliche Rechtsunsicherheit entstanden ist. Bei der Lektüre der Ausführungen, einschließlich der reichhaltigen Fundstellen aus Rechtsprechung und Literatur stellt sich die Frage, ob die hier entwickelten Grundsätze auch weiterhin Gültigkeit behalten werden. Zur Lösung der hieraus für die kautelarjuristische Tätigkeit entstehenden Probleme -der Rezensent kann hier aus eigener Erfahrung sprechen- ist derzeit kein noch so gutes Handbuch oder Kommentar zu helfen imstande, insoweit kann man nur auf gesetzgeberische Klarstellung bzw. klärende Judikate der Instanzgerichte bzw. des Bundesgerichtshofs warten. | Abs. 3 |
(4) In knapper, aber dennoch sehr konziser Form geht der Verfasser auch auf die Bedeutung gewerblicher Schutzrechte und insbesondere des Urheberrechts für Softwareverträge ein. Leider ist hier an einer Stelle in dem an sich sorgfältig redigierten Werk offensichtlich ein Druckfehler unterlaufen, der in Fußnote 2063 enthaltene Verweis auf Randnummer 776 ist nicht geeignet, das Problem des mit einem Softwarekaufvertrag nur beschränkt eingeräumten Nutzungsrechts zu klären. Interessant sind die Ausführungen zu den "open-source"-Konzepten, die zunehmend an Bedeutung gewinnen. Zuzustimmen ist dem Verfasser in seiner Einschätzung, daß es sich hierbei mittlerweile um eine eigenständige Nutzungsart handeln dürfte. Abzulehnen ist jedoch die Auffassung, daß "open-source"-Nutzer auch den Veröffentlichungspflichten hinsichtlich der von ihnen erstellten Bearbeitungen unterliegen, im Hinblick auf § 12 Abs. 1 UrhG dürfte diese standardisierte Vereinbarung hier wegen eines Leitbildverstoßes i. S. v. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB wohl vielmehr als unwirksam anzusehen sein. | Abs. 4 |
(5) Beim strafrechtlichen Teil wäre noch zu ergänzen, daß es sich bei den Straftaten nach dem Urheberrechtsgesetz wie auch nach den anderen Spezialgesetzen zum gewerblichen Rechtsschutz nicht nur um Antragsdelikte, sondern überwiegend auch um Privatklagedelikte handelt. Bei den einschlägigen Straftatbeständen, auch nach dem UWG ist wegen § 15 StGB überdies fast stets nur die vorsätzliche Tatbestandsverwirklichung strafbar, so daß die praktische Bedeutung der strafrechtlichen Sanktionen auf diesem Gebiet eher gering sein dürfte. | Abs. 5 |
(6) Eine Formularsammlung mit Vertragsmustern ergänzt das Werk in hilfreicher Weise. Beim Vertragsmuster für den Arbeitsvertrag eines Softwareentwicklers darf aber -neben geringfügigen Druckfehlern- nicht unerwähnt bleiben, daß der subsidiäre Verweis auf Tarifverträge problematisch werden kann. Hier bedarf es stets, wie bei allen Mustern und Formularbüchern, der sorgfältigen Prüfung im Hinblick auf den Einzelfall durch den Anwender selbst. | Abs. 6 |
(7) Die mitgelieferte CD-ROM ist für Betriebssysteme ab Version Windows98 ohne weitere Zusatzausrüstungen oder Software einsetzbar, die Installation vollzieht sich einfach und problemlos, bei NT-Systemen sind Administratorrechte erforderlich. Die Benutzeroberfläche ist modular aufgebaut und einfach zu bedienen, Suchfunktionen und ein strukturierter modularer Aufbau erleichtern den Zugriff insbesondere auf die Vertragsformulare, die bei Aktivierung in Word übernommen und dort weiterbearbeitet werden können. | Abs. 7 |
(8) Der Aufbau des Werks erschließt sich nicht leicht, wer es zur Einführung oder Orientierung in das Rechtsgebiet nutzen will, wird nicht umhinkommen, einiges an Zeit für die erforderliche eingehende Lektüre zu investieren. Wer diese Mühe nicht scheut, wird aber durch eine umfassende, konzentrierte und aktuelle Darstellung dieses verhältnismäßig neuen Rechtsgebiets belohnt und erhält auch auf viele Detailfragen eine zumindest weiterführende Antwort. Für den einschlägig tätigen Rechtsanwender bietet das Buch hingegen ein ungemein hilfreiches Nachschlagewerk mit einem weitreichenden Anwendungsbereich. Seine Anschaffung kann -trotz des verhältnismäßig hohen Preises von 89 - daher uneingeschränkt empfohlen werden.
| JurPC Web-Dok. 366/2002, Abs. 8 |
* Dr. rer. nat. Jan Fritz Geiger ist als Rechtsanwalt in der Kanzlei Scheidel & Scheidel in Kaiserslautern tätig. |
[online seit: 16.12.2002] |
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs. |
Zitiervorschlag: Geiger, Jan Fritz, Rezension Frank A. Koch, Computervertragsrecht - JurPC-Web-Dok. 0366/2002 |