Stephan Ory *Urheberrecht in der InformationsgesellschaftJurPC Web-Dok. 126/2002, Abs. 1 - 17 |
"Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung" - so lernt man es in der juristischen Ausbildung. Für den am 18. März 2002 vorgelegten Referentenentwurf(1) für ein Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft gilt das in weiten Teilen nicht. Selbst die Verfasser im Bundesministerium der Justiz (BMJ) räumen ein, dass Gesetzesformulierungen vorgeschlagen werden, die - vorsichtig formuliert - ein mehrmaliges Nachlesen notwendig machen, bevor man den Gesetzesbefehl versteht. Aber immerhin gilt es europäisches Recht umzusetzen, nämlich die Richtlinie 2001/29/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft(2). Das BMJ hält sich eng an den Richtlinientext, um eine europarechtskonforme nationale Umsetzung zu erreichen. Weitere internationale Vorgaben finden sich in den Verträgen der Welturheberrechtsorganisation (WIPO), nämlich dem Urheberrechtsvertrag (WCT) und dem Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT). | JurPC Web-Dok. 126/2002, Abs. 1 |
1. Konzeption der Novelle |
Bekanntlich war die Diskussion um die EU-Richtlinie von Kontroversen um die Schrankenregelungen des Urheberrechts gekennzeichnet. Als Kompromiss wurde eine Regelung gewählt, die enumerativ die zulässigen Schranken aufzählt, wobei es dem nationalen Gesetzgeber ganz überwiegend überlassen bleibt, daraus diejenigen Schranken auszuwählen, die er für notwendig hält. Will er eine Schranke des Urheberrechts aus diesem Katalog verwenden, muss er sich dann im Detail an die Ausgestaltung des europäischen Rechts halten. | Abs. 2 |
Vor diesem Hintergrund hat das BMJ sich dafür entschieden, die Schranken des UrhG daraufhin zu überprüfen, ob sie europarechtskonform sind, was mit nur geringen Ausnahmen der Fall ist. Soweit das BMJ einen Anpassungsbedarf gesehen hat, finden sich Regelungen in dem Gesetz. Von den neuen Möglichkeiten ist lediglich zu Gunsten behinderter Menschen (§ 25 RefE) Gebrauch gemacht worden. Das BMJ hat sich also zum Ende der Legislaturperiode und nach der Auseinandersetzung um das Urhebervertragsrecht dafür entschieden, die streitigen Punkte - etwa die Nutzung vorhandener Archive auf neuen Vertriebswegen oder den elektronischen Pressespiegel (§ 49 UrhG) - auf eine zukünftige Novelle zu verschieben. | Abs. 3 |
Der vorgelegte Referentenentwurf fügt das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a RefE) und die Regeln zum Schutz technischer Maßnahmen (§§ 95a ff RefE) in das deutsche Urheberrecht ein, was unten weiter ausgeführt wird. Daneben werden die Rechte der ausübenden Künstler deutlich verbessert, ihnen sollen fortan zum Teil deutlich über die Vorgaben des internationalen Rechts hinaus persönlichkeitsrechtliche Befugnisse eingeräumt werden; dies wird im Rahmen dieser Vorstellung des Referentenentwurfs nicht weiter vertieft. | Abs. 4 |
2. Öffentliche Zugänglichmachung |
Das "Online-Recht", wie das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung in Diskussionen gelegentlich bezeichnet wird, soll entsprechend den WIPO-Bestimmungen und der EU-Richtlinie in das UrhG übernommen werden. Systematisch wird dieses Recht der öffentlichen Wiedergabe als unkörperliche Form der Verwertung (§ 15 Abs. 2 RefE) zugeschlagen und nicht etwa in die Nähe des Vervielfältigungsrechts (§ 16 UrhG) gerückt, welches nach der Konzeption des § 15 Abs. 1 UrhG der körperlichen Verwertung zuzurechnen ist. Nach § 19a RefE gewährt das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung die Befugnis, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass Mitglieder der Öffentlichkeit wählen können, an welchem Ort und zu welcher Zeit sie es nutzen. | Abs. 5 |
Nach § 15 Abs. 3 RefE wird klargestellt, dass zur Öffentlichkeit jeder gehört, der mit dem Verwerter oder anderen Rezipienten nicht durch eine persönliche Beziehung verbunden ist. Dieser sehr weite Begriff der Öffentlichkeit gilt für alle Verwertungshandlungen, also nicht nur für das neue Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. | Abs. 6 |
In ersten Stellungnahmen wurde kritisiert, dass § 19a RefE zu kurz greift, indem er nur die Befugnis vermittelt, ein Werk "zugänglich zu machen", also zum Beispiel in das Internet einzustellen. Davon zu unterscheiden sei der Abruf und die Übertragung des Werkes. Das Schutzinteresse des Urhebers sei ähnlich wie bei der Kombination des Vervielfältigungsrechts (§ 16 UrhG) und dem Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG). | Abs. 7 |
Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass § 16 RefE zum Ausdruck bringt, dass unter die Vervielfältigung auch die vorübergehende Fixierung von Daten fällt, wie sie bei der Internet-Nutzung anfallen. Allerdings nimmt § 44a RefE diese "flüchtigen oder begleitenden" Vervielfältigungen, die "integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens" und der Übertragung oder rechtmäßigen Nutzung darstellen, vom Vervielfältigungsrecht wieder aus - was möglicherweise systematisch klarer als neuer Abs. 3 des § 16 RefE zum Ausdruck gebracht werden könnte. | Abs. 8 |
Ungeklärt erscheint das Verhältnis der beiden in § 15 Abs. 2 RefE genannten Rechte der elektromagnetischen öffentlichen Wiedergabe, nämlich des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a RefE) und des Senderechts (§ 20 UrhG). In beiden Fällen geht es darum, dass Werke mittels elektromagnetischer Verfahren (auch wenn beide Normen das unterschiedlich ausdrücken) der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Beide Formen der öffentlichen Wiedergabe richten sich an Beteiligte der Öffentlichkeit, die an unterschiedlichen Orten sind, so dass das Kriterium "von Orten ihrer Wahl" in § 19a RefE gegenüber dem Senderecht (§ 20 UrhG) kein durchschlagendes Abgrenzungskriterium ist. Die Abgrenzung wird also über die "Wahl der Zeit" (§ 19a RefE) erfolgen: Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist einschlägig, wenn der Nutzer zu einem beliebigen von ihm gewählten Zeitpunkt das Werk abruft, also im Falle von Abrufdiensten nach § 3 Nr. 4 TDG. Das Senderecht bezieht sich auf Vorgänge, bei denen der Verwerter den Anfang und das Ende der öffentlichen Wiedergabe bestimmt, so dass dem Nutzer nur die Möglichkeit bleibt, sich zu den vorgegebenen Zeiten einzuschalten. Dies ist beim klassischen Rundfunk der Fall, aber auch bei Verteildiensten im Sinne von § 3 Nr. 3 TDG. Das Senderecht des § 20 UrhG kann nicht ausschließlich "historisch" interpretiert und auf eine Nutzung reduziert werden, die bislang medienrechtlich - jedenfalls einfachgesetzlich - Rundfunk im Sinne des § 20 RfStV ist. Auch eine Reduzierung auf die dem MDStV unterfallende Mediendienste scheidet aus, solange man im Sinne des § 2 Abs. 4 Nr. 3 TDG Teledienste auch als Angebot an die Öffentlichkeit ansieht, bei denen die redaktionelle Gestaltung nicht im Vordergrund steht. | Abs. 9 |
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a RefE und das Senderecht nach § 20 UrhG berühren sich also unmittelbar, beide werden nur durch die Wahlmöglichkeit des Nutzers im Hinblick auf den Zeitpunkt der Nutzung abgegrenzt. Somit ist es ausgeschlossen, zwischen beiden Formen der öffentlichen Wiedergabe unbenannte Rechte anzunehmen. Eine andere Frage ist es, wie weit im Detail einzelne Angebotsformen, die formal dem Senderecht zugeordnet werden könnten, eine Aushöhlung des § 19a RefE wären: Würde ein Musiktitel in einer Endlosschleife "gesendet", könnte zwar der Nutzer dieses Musikstück für sich selbst nicht individuell starten, wirtschaftlich gesehen kommt das dem Einzelabruf aber sehr nahe. Die Abgrenzung bedarf einer Vertiefung, die an dieser Stelle nicht geleistet werden kann. Hinzuweisen ist auf einen nicht offiziell veröffentlichten Tarif "Internet-Radio" der GVL vom 21. Februar 2002, dessen allgemeine Bestimmungen für den Fall der Programmschleife vorsehen, dass es sich um ein mindestens 70 minütiges Programm handelt, bei dem zudem eine Beschränkung auf das Repertoire einzelner Künstler unzulässig ist. | Abs. 10 |
3. Technische Schutzmaßnahmen |
Der Referentenentwurf führt den Schutz technischer Maßnahmen ein. Solche Maßnahmen verhindern Nutzungshandlungen, die von dem Rechteinhaber nicht genehmigt sind. Der technische Schutz darf ohne dessen Zustimmung nicht umgangen werden. Verboten sind in einem sehr umfassenden Sinn Vorrichtungen oder Dienstleistungen, die die Schutzmechanismen außer Kraft setzen. Verboten ist insbesondere die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf und die Vermietung, die Werbung und der Besitz zum gewerblichen Zweck derartiger Erzeugnisse. Dies wird abgesichert durch ein System von Strafbestimmungen und Bußgeldtatbeständen. Das deutsche Urheberrecht wird zukünftig auf diese Weise "Digital Rights Management"-Systeme schützen und fördern. | Abs. 11 |
Ein typisches Beispiel für derartige Systeme ist der Kopierschutz auf Musik-CDs, wie dies derzeit von einer Reihe von Tonträgerherstellern - in unterschiedlicher technischer Weise - eingeführt wird. Man sollte die rechtliche Diskussion allerdings nicht alleine auf diese Systeme beziehen, die zum Teil recht wenig wirksam sind, zum anderen Teil sogar die rechtmäßige Werknutzung auf einzelnen CD-Laufwerken ausschließen. Allerdings lassen sich an diesem Beispiel diejenigen Handlungen darstellen, die zukünftig ausgeschlossen werden sollen wie etwa der "besondere Kundenservice" einiger Onlineangebote der Computer-Blätter, die entsprechende Umgehungsprogramme als besonders effektiv anpreisen. | Abs. 12 |
Das digitale Rechtemanagement wird von seinen Verfechtern als ein System angesehen, das größere Gerechtigkeit als pauschale Abgaben etwa auf CD-Brenner gewährleistet. Der Referentenentwurf geht von einem "Mischsystem" der pauschalen Abgaben und eines Systems digitaler Schutzsysteme aus. Die Novelle schreibt nicht vor, dass Schutzsysteme benutzt werden müssen, noch schreibt sie eine bestimmte Technologie vor, die einen besonderen rechtlichen Schutz auslösen würde. Das BMJ will diese Fragen den Marktbeteiligten überlassen. Stattdessen ist ein neuer § 13 Abs. 4 WahrnLG-E vorgesehen. Bei der Gestaltung von Tarifen, die auf §§ 54 f UrhG beruhen, muss demnach berücksichtigt werden, inwieweit die technische Schutzmaßnahme nach § 95a RefE sich im jeweiligen Zusammenhang durchgesetzt haben. Es soll also eine doppelte Belastung der Nutzer durch einerseits pauschale Abgeltungen, andererseits der konkreten Einzelfallabrechnung vermieden werden. Soweit im Markt sowohl technisch geschützte Produkte als auch nicht geschützte Produkte angeboten werden, soll sich das bei dem Pauschalsatz entsprechend ausdrücken. Es muss wohl hinzu gedacht werden, dass dann diese Unterscheidung auch bei den Verteilungsgrundsätzen der Verwertungsgesellschaften berücksichtigt werden müssen: Wer individuell seine Rechte abrechnet, kann nicht noch einmal bei der Verteilung von pauschalen Berücksichtigung finden. | Abs. 13 |
4. Technischer Schutz und Schrankenregelungen |
Die Schranken des Urheberrechts berücksichtigen die Interessen der Nutzer und der Öffentlichkeit, beispielsweise die Belange der Wissenschaft oder der Medien bei der Berichterstattung im Rahmen des Art. 5 Abs. 1 GG. Durch technische Maßnahmen kann der Rechteinhaber zu seinen Gunsten die Schrankenregelungen des UrhG aushebeln. So gewährt heute zum Beispiel § 55 UrhG den Radiostationen das Recht, von Tonträgern Sendekopien herzustellen - in der Praxis digitaler Studios also eine digitale Kopie auf die Festplatte des Computers, von dem aus die Sendung gefahren wird. Der Kopierschutz von CDs verhindert derzeit diese gesetzlich eingeräumte Möglichkeit in vielen Fällen. Der Referentenentwurf will mit § 95b RefE die Durchsetzung der Schrankenbestimmungen sichern und gewährt beispielsweise den Sendeunternehmen einen Anspruch, vom Rechteinhaber die notwendigen Instrumente zu erhalten, um weiterhin Sendekopien nach § 55 UrhG zu fertigen. Ein Recht der Selbsthilfe ist nicht eingeräumt, wohl aber eine Art Verbandsklage der Nutzer zur kollektiven Rechtedurchsetzung. | Abs. 14 |
Nicht alle von einer Urheberrechtsschranke Begünstigten haben einen derartigen Anspruch. § 95b ist enger als die Schrankenregelungen weiter vorn im Gesetz. Dies lässt sich am Beispiel der sehr umstrittenen digitalen Privatkopie verdeutlichen. Gemeint ist eine digitale Kopie von einer digitalen Vorlage, also eine selbstgebrannte Musik-CD oder die Überspielung des Inhalts einer Musik-CD auf einen MP3-Player. Eine solche Kopie ist - abgesehen von der Aufmachung - letztendlich wieder ein Original. Insbesondere die Tonträgerindustrie und zum Beispiel die Spielehersteller wollen daher bereits in § 53 Abs. 1 die digitale Vervielfältigung zum privaten Gebrauch verboten wissen. Den Weg geht der Referentenentwurf nicht, sondern er ordnet in § 53 Abs. 1 RefE an, dass die private Vervielfältigung "auf beliebigen Trägern", also auch digital erfolgen kann. Allerdings lässt es § 95b Abs. 1 RefE zu, dass der Rechteinhaber einen technischen Schutz installiert, der eben diese digitale private Kopie ausschließt. Der Private erhält gerade keinen Anspruch gegenüber dem Rechteinhaber, eine digitale private Kopie machen zu können. | Abs. 15 |
Am Beispiel der Musik-CD heißt das: Bei einer ohne Kopierschutz ausgelieferten CD hat jeder - in den entsprechenden gesetzlichen Grenzen - das Recht, für sich selbst eine private Kopie zu machen, etwa eine Überspielung auf einen MP3-Player. Wenn der Tonträgerhersteller ein Schutzsystem installiert, darf man es unter Androhung einer Strafe nicht "knacken" und hat auch keinen Anspruch, dass das Schutzsystem so eingerichtet ist, dass eine private Kopie möglich bleibt. Der gesetzliche Ansatz ist also flexibel für Marktentwicklungen etwa in der Gestalt, dass Systeme angeboten werden, mit denen nur eine geringe Anzahl von privaten Kopien ermöglicht werden, oder bei denen private Kopien nur unter Hinnahme eines deutlichen Qualitätsverlustes technisch realisierbar sind. Schließlich wäre denkbar, dass Kopien nur über das Internet nach vorheriger Registrierung möglich sind gegen ein zusätzliches Entgelt und mit eingebauten Informationen, um die illegale Weitergabe zu verfolgen und die anschließende Rechtewahrnehmung zu ermöglichen; derartige Systeme sind durch § 95c RefE geschützt. | Abs. 16 |
5. Gesetzgebungsverfahren |
Das BMJ hat den beteiligten Kreisen eine kurze Frist zur Stellungnahme gesetzt. Es ist beabsichtigt, das Gesetz noch in der laufenden Legislaturperiode, also bis zur Sommerpause durch den Bundestag zu bringen. Hintergrund ist, dass die EU-Richtlinie bis zum Jahresende in nationales Recht umgesetzt werden muss.
| JurPC Web-Dok. 126/2002, Abs. 17 |
Fußnoten:(1) Die im Text erwähnten Materialien finden sich unter http://www.ory.de/uig/UrhInfG001.html.(2) ABl. EG Nr. L 167 S. 10. |
* Dr. Stephan Ory ist Rechtsanwalt in Püttlingen/Saar. |
[online seit: 22.04.2002] |
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs. |
Zitiervorschlag: Ory, Stephan, Urheberrecht in der Informationsgesellschaft - JurPC-Web-Dok. 0126/2002 |