OLG Hamm |
ZPO §§ 935, 940 |
Leitsatz (der Redaktion) |
Geht es im Verfahren der einstweiligen Verfügung um die begehrte Einwilligung in die Änderung der Eintragung einer Domain, also im Ergebnis um einen Anspruch auf endgültige Aufgabe der Reservierung, kann ein solcher Anspruch schon deshalb nicht im Wege des Eilverfahrens geltend gemacht werden, weil damit die vollständige Erfüllung des Hauptsacheanspruchs verbunden wäre, die nicht Aufgabe des summarischen Sicherungsverfahrens sein kann. |
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. | JurPC Web-Dok. 9/2002, Abs. 1 |
Entscheidungsgründe |
Die Berufung der Antragsgegner, bei der es ausschließlich darum geht, ob ihnen vom Landgericht zu Recht geboten worden ist, der ... gegenüber einzuwilligen, dass die Antragstellerin als Registrant und Herr ... als Administrator in Bezug auf die Domain www. ... .de eingetragen wird, ist begründet. Die begehrte einstweilige Verfügung hätte insoweit nicht erlassen werden dürfen, weil es an der Eilbedürftigkeit und damit an einem Verfügungsgrund im Sinne der §§ 935, 940 ZPO fehlte und weil es mit diesem Gebot zu einer hier unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache kommen würde. | Abs. 2 |
Vorliegend geht es nicht um eine wettbewerbsrechtliche Streitigkeit, so dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG nicht eingreift. Wie in anderen Verfügungsverfahren auch hätte die Antragstellerin die Eilbedürftigkeit ihres Zustimmungsbegehrens vielmehr ausdrücklich darlegen und glaubhaft machen müssen. Schon daran fehlt es. | Abs. 3 |
Nach §§ 935, 940 ZPO ist dafür erforderlich, dass über das Erfüllungsinteresse des Antragstellers hinaus eine vorläufige Sicherung der Gläubigerrechte notwendig ist, weil zu besorgen ist, dass der im Hauptsacheverfahren noch zu titulierende Anspruch nicht oder nur unter wesentlich erschwerten Umständen durchzusetzen ist, weil eine Veränderung des bestehenden Zustandes droht (Schuschke / Walter, ZPO, § 935 Rdn. 12 mit weiteren Nachweisen), oder weil sonst wesentliche Nachteile für den Gläubiger zu befürchten sind. So wie sich in § 935 ZPO die Erforderlichkeit einer Sicherungsmaßnahme aus der Gefährdung der Verwirklichung des Anspruchs auf die Zustimmung zur Übertragung der Domain auf die Antragstellerin ergeben muss, so müsste sich auch im Rahmen des § 940 ZPO die Notwendigkeit einer einstweiligen Regelung aus der aktuellen Gefährdung des konkreten Rechtsverhältnisses und damit des daraus herzuleitenden Zustimmungsanspruchs ergeben. Solche Umstände hat die Antragstellerin auch auf eine entsprechende Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht dargelegt. | Abs. 4 |
Es kommt hinzu, dass es bei der begehrten Einwilligung in die Änderung der Eintragung um einen Anspruch auf endgültige Aufgabe der Reservierung geht. Ein solcher Anspruch auf Vornahme einer Handlung kann schon deswegen im Wege des Eilverfahrens grundsätzlich nicht geltend gemacht werden, weil damit die vollständige Erfüllung des Hauptsacheanspruchs verbunden wäre, die nicht Aufgabe des summarischen Sicherungsverfahrens sein kann (OLG Frankfurt MMR 2000, 752, 753). Die Fälle, in denen ausnahmsweise eine solche Vorwegnahme der Hauptsache im Verfügungsverfahren zugelassen wird, etwa im Unterhaltsrecht oder im Besitzrecht nach Ausübung von verbotener Eigenmacht, sind mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Unstreitig war die Antragstellerin nie Inhaberin der Domain ... . Selbst wenn sie einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung gehabt haben sollte, steht dies einem konstitutivem Rechtserwerb und einem absolutem Recht wie dem Besitz nicht gleich. | Abs. 5 |
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO. | Abs. 6 |
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 10, 711, 713 ZPO.
| JurPC Web-Dok. 9/2002, Abs. 7 |
[online seit: 04.02.2002] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs. |
Zitiervorschlag: Hamm, OLG, Domainaufgabe durch einstweilige Verfügung - JurPC-Web-Dok. 0009/2002 |