JurPC Web-Dok. 192/2001 - DOI 10.7328/jurpcb/20011610202

AG Pinneberg
Urteil vom 16.02.2001

64 C 376/00

Schadensersatz bei Online-Banking

JurPC Web-Dok. 192/2001, Abs. 1 - 30


Leitsatz (der Redaktion)

Wer Online-Banking betreibt, muss dafür sorgen, dass die Zugangswege zur Bank via Internet bestehen und aufrecht erhalten bleiben und muss diese Zugangswege so gestalten, dass eingehende Aufträge auch ausgeführt werden können. Ein Verstoß gegen diese Pflichten löst eine Schadensersatzpflicht wegen positiver Vertragsverletzung des Online-Bankingvertrages aus.

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz. JurPC Web-Dok.
192/2001, Abs. 1
Zwischen den Parteien besteht ein sogenannter Onlinebanking-Vertrag. Gegenstand des Vertrages ist u.a. der Kauf und Verkauf von Wertpapieren im Namen und auf Rechnung des Klägers durch die Beklagte über ein entsprechendes, auf den Namen des Klägers bei der Beklagten eingerichtetes Wertpapierdepotkonto und gegen Verpflichtung des Klägers zur Zahlung einer bestimmten Provision an die Beklagte. Abs. 2
Im Dienstleistungsführer der Bank heißt es unter der Überschrift "Zugangswege": Abs. 3
"Bei der c... bank sind Ihre Wertpapiergeschäfte dank eines Höchstmaßes an Service zu besonders günstigen Konditionen in den besten Händen. Ob per Internet, telefonisch oder per Fax - über einen dieser Orderwege platzieren Sie Ihre Order selbst an hektischen Börsentagen schnell, sicher und günstig." Abs. 4
Am 5. April 2000 beauftragte der Kläger die Beklagte über Internet mit dem Kauf von 100 Aktien der Firma Morphosys AG. Hierfür füllte er entsprechend dem Service-Guide und den von der c... bank zur Verfügung gestellten Formularmasken eine Ordermaske aus und schickte den Auftrag über die Internetverbindung an die c... bank. Der Auftrag wurde auch ausgeführt, und zwar wie folgt: Abs. 5
10 Aktien zum Kurs von 257 Euro,
50 Aktien zum Kurs von 263,50 Euro und
40 Aktien zum Kurs von 266 Euro.
Abs. 6
Der Kaufpreis betrug unter Berücksichtigung der Provision, die die Beklagte abgezogen hat, insgesamt 26.482,08 Euro. Abs. 7
Am selben Tag, einige Zeit nachdem die Beklagte die Aktien dem Depotkonto des Klägers gutgeschrieben hatte, wollte der Kläger diese 100 Aktien zur Realisierung der zwischenzeitlich eingetretenen Kursgewinne wieder verkaufen. Zu diesem Zweck füllte er die Verkaufsordermaske aus und beauftragte so die Beklagte wiederum über Internet mit dem Verkauf dieser 100 Aktien. Zu diesem Zeitpunkt betrug der Kurs der Aktie 266 Euro. Die Beklagte nahm die Order jedoch nicht an. Vielmehr teilte die Beklagte dem Kläger über seinen Bildschirm - unzutreffenderweise, da der Depotbestand 100 Aktien betrug - mit: Abs. 8
"Nicht genügend Stücke im Depot vorhanden." Abs. 9
Da der Kläger einen Fehler im System vermutete, wiederholte er den Auftrag noch zweimal über Internet. Da sich die Meldung jeweils so wiederholte, wählte er dann den telefonischen Weg der Kontaktaufnahme. Er bat um Aufklärung, wie es dazu kommen könne, daß die entsprechende Meldung erscheine. Der Kläger wurde von der Beklagten am Telefon zunächst auf Warteschleife gehalten. Dann wurde ihm durch einen Mitarbeiter der Beklagten bestätigt, daß seinem Depot tatsächlich insgesamt 100 Morphosys-Aktien gutgebracht worden seien. Der Kläger entschied sich daraufhin zum telefonischen Verkauf der Aktien über die Beklagte. Zu dem unverzüglichen telefonischen Verkauf hatte ihm die Beklagte auch geraten. Als die Beklagte den telefonischen Verkaufsauftrag schließlich am Nachmittag des 05. April 2000 ausführte, war der Kurs der Aktien, der einen raschen Verfall verzeichnete, auf 239 Euro gesunken. Abs. 10
Dem Verkauf war um 15.39 Uhr ein weiteres Telefonat zwischen den Parteien vorangegangen, in dem der Kläger abermals den Auftrag gab, die Aktien zu verkaufen. Abs. 11
Mit Schreiben seines jetzigen Prozeßbevollmächtigten vom 03. Mai 2000 ließ der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 17. Mai 2000 zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.485,-- Euro auffordern. Abs. 12
Der Kläger behauptet, zu dem Telefonat um 15.39 Uhr sei es nur deshalb gekommen, weil er mit Schrecken festgestellt habe, daß die Beklagte immer noch nicht verkauft gehabt habe, obwohl sie dazu bereits seit 10.56 Uhr, dem Zeitpunkt der Erteilung des ersten telefonischen Verkaufsauftrages, Zeit gehabt habe. Er behauptet weiter, er habe am Telefon zu keinem Zeitpunkt ein Verkaufslimit gesetzt. Abs. 13
Der Kläger begehrt, so gestellt zu werden, als hätte er die Wertpapiere zum ursprünglichen Verkaufspreis wieder verkaufen können und fordert die Differenz zum realen Verkaufspreis als Schadensersatz. Abs. 14
Er beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.475,56 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 18. Mai 2000 zu zahlen.

Abs. 15
Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Abs. 16
Sie behauptet, der Kläger habe um 10.48 Uhr eine Order zum Verkauf der Wertpapiere mit einem Limit von 265 Euro aufgegeben. Abs. 17
Gegen 10.53 Uhr habe er eine Verkaufsorder mit Limit 265 Euro aufgegeben. Erst gegen 10.56 Uhr habe er sich telefonisch mit der Beklagten in Verbindung gesetzt. Aus zwei späteren Telefonaten lasse sich ersehen, daß dem Kläger zunächst mitgeteilt worden sei, daß das System bei der Beklagten einen Negativbestand anzeige. Nach Klärung der Situation durch den Mitarbeiter der Beklagten sei eine telefonische Verkaufsorder aufgenommen und an die Börse weitergeleitet worden, auf Wunsch des Klägers jedoch mit einem Limit von 265 Euro. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe sich dergestalt ausgedrückt, daß er "nochmals nachgebessert" habe. Einen Mitschnitt des Telefonates sei zu entnehmen, daß sich der Kläger in sein Schicksal ergeben und die Sache "gestrichen" habe, wie er sich wörtlich ausgedrückt habe, da er nicht hinnehmen wolle, daß er wieder Geld zahle für einen Fehler der Beklagten. Als Beweismittel hat die Beklagte die Tonbandaufzeichnung des Gesprächsmitschnitts angeboten, allerdings angegeben, daß von dem ersten Telefonat, in dem eine Order erteilt worden sei, keine Aufzeichnung mehr existiere. Abs. 18
Gegen 15.39 Uhr habe der Beklagte eine erneute Verkaufsorder aufgegeben, die dann auch ausgeführt worden sei. Auch diese Verkaufsorder habe er mit einem Limit, nämlich von 230 Euro, erteilt. Abs. 19
Die Beklagte meint, der Grund für die lange Bearbeitungsdauer liege in dem von dem Kläger jeweils erteilten Limit. Abs. 20
Die Beklagte meint ferner, der Kläger wäre bei der ersten Fehlermeldung um 10.48 Uhr verpflichtet gewesen, sich unverzüglich an die Beklagte zu wenden, um die Situation zu klären. Selbst bei einer gewissen Bearbeitungszeit hätte um 10.55 Uhr zu dem Kurs von 265 Euro verkauft werden können. In jedem Falle wäre der Schaden jedoch geringer ausgefallen, da der Kläger den um 11.02 Uhr gehandelten Kurs von 260 Euro hätte erzielen können und mithin lediglich einen Verlust in Höhe von 500 Euro erlitten hätte. Abs. 21
Ferner habe der Beklagte durch Aufgabe von Limits gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, so daß ihn das alleinige Verschulden an dem niedrigen Verkaufserlös treffe. Abs. 22

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Abs. 23
Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von DM 2.475,56 Euro aus positiver Vertragsverletzung eines Geschäftsbesorgungsvertrages. Die Beklagte hat gegen ihre Verpflichtung, auch Zugangswege via Internet zu sich aufrecht zu halten und diese so zu gestalten, daß eingehende Aufträge auch ausgeführt werden, verstoßen. Dieser Verstoß war auch ursächlich für den seitens des Klägers erlittenen Schaden. Bei alsbaldiger Ausführung der ersten per Internet erteilten Verkaufsorder hätte der Kläger einen Verkaufserlös erzielt, der höher als der Kaufpreis der Aktien gewesen wäre. Da der Fehler, der die Erteilung einer Verkaufsorder via Internet unmöglich gemacht hat, im Bereich der Beklagten liegt, hätte diese sich entlasten müssen, § 282 BGB. Dies ist nicht erfolgt, so daß die Beklagte die Pflichtverletzung auch zu vertreten hat. Abs. 24
Die Höhe des Schadensersatzes errechnet sich aus der Differenz des Kaufpreises der Wertpapiere zum tatsächlichen Verkaufspreis, jeweils unter Berücksichtigung der Provision der Beklagten. Abs. 25
Soweit die Beklagte meint, der Kläger habe gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, ist sie für die Tatsachen, die dies begründen könnten, beweisfällig geblieben. Sie hat angegeben, daß ein Mitschnitt des ersten Telefonates, in dem der Kläger ein Limit gesetzt haben soll, nicht mehr existiere. Soweit die Beklagte behauptet, einem weiteren Telefonat sei zu entnehmen, daß sich der Kläger in sein Schicksal ergeben habe, indem er gesagt habe, die Sache sei "gestrichen", ist dieser Vortrag unsubstantiiert und läßt nicht erkennen, wann und unter welcher Maßgabe weitere Limits gesetzt worden sein sollen. Der Vortrag der Beklagten läßt offen, in welchem Telefonat wem gegenüber welche Limits gesetzt worden sein sollen. Im übrigen sei darauf hingewiesen, dass eine Verwertung heimlicher Tonbandaufnahmen als Beweismittel auch im Zivilprozeß grundsätzlich nicht zulässig ist (vgl. BVerfG 34, 245; BGH NJW 1988, 1016). Soweit die Beklagte sich auf das "Protokoll historisierter Ordern" bezieht, ist anzumerken, dass die bloße Bezugnahme auf - im übrigen aus sich heraus kaum nachvollziehbare - Anlagen keinen entsprechenden Vortrag ersetzt. Im übrigen mag es zwar sein, daß sich aus dem "Protokoll historisierter Ordern" ergibt, daß Limits verzeichnet wurden, jedoch ist nicht nachvollziehbar vorgetragen worden, daß und wie diese Limitierungen tatsächlich von dem Kläger veranlaßt wurden. Abs. 26
Selbst wenn jedoch der Kläger für die Verkaufsorder ein Limit gesetzt hätte, läge hierin noch nicht notwendig ein beachtlicher Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht. Der Kläger, der keine Gewißheit darüber haben konnte, ob die Beklagte ihm seinen durch Scheitern des Verkaufs über Internet-Order entstandenen Schaden ersetzen würde, durfte vielmehr Anstalten treffen, um diesen Schaden möglichst gering zu halten. Gerade bei Wertpapieren mit offenbar starken Kursschwankungen in kurzer Zeit mußte er nicht einen Verkauf "um jeden Preis" erstreben, sondern durfte versuchen, seinen Verlust durch entsprechende Limits gering zu halten. Dies hätte ihm ermöglicht, die Entwicklung zu beobachten und einen ungünstigen Verkaufskurs zu vermeiden. Abs. 27
Soweit die Beklagte der Auffassung ist, der Kläger hätte sich bereits bei der ersten Fehlermeldung via Internet telefonisch an die Beklagte wenden müssen, ist dies nicht zutreffend. Der Kläger durfte zunächst den - vermeintlich - schnellsten Weg wählen, nämlich nochmals versuchen, die Aktien über Internet zu verkaufen, in der Hoffnung, der beim ersten Versuch aufgetretene offensichtliche Fehler werde sich nicht wiederholen. Abs. 28
Der Zinsanspruch findet seine Grundlage in §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Abs. 29
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
JurPC Web-Dok.
192/2001, Abs. 30
Anm. der Redaktion:
Beachten Sie bitte auch die Entscheidung der Berufungsinstanz, LG Itzehoe - 1 S 92/01 - vom 10.07.2001 = JurPC Web-Dok. 191/2001.
[online seit: 22.10.2001]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Pinneberg, AG, Schadensersatz bei Online-Banking - JurPC-Web-Dok. 0192/2001