Nicole ReeseLeserbrief zu Stefan Schicker, Die elektronische Signatur - Eine praktische Einführung, JurPC Web-Dok. 139/2001JurPC Web-Dok. 162/2001, Abs. 1 - 10 |
Sehr geehrte Mitarbeiter der Redaktion,
mein Name ist Nicole Reese und ich bin wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Prof. Dr. K.-H. Gursky in Osnabrück. Ich beschäftige mich im Rahmen meiner Dissertation mit dem Themenbereich "elektronische Signatur". Aus diesem Grund habe ich das von Ihnen veröffentlichte Web-Dok. 139/2001 Abs. 1-87, geschrieben von Stefan Schicker, gelesen. | JurPC Web-Dok. 162/2001, Abs. 1 |
Hierbei sind offensichtlich einige Fehler unterlaufen: | Abs. 2 |
1. Die Anmerkungen der Redaktion weist darauf hin, daß das Gesetz im Bundesgesetzblatt vom 21.05.2001 veröffentlicht wurde. Es ist am 22.5.2001 in Kraft getreten. | Abs. 3 |
Im darauffolgenden Absatz wird dann abwegigerweise auf ein vermutliches Inkrafttreten im April 2001 hingewiesen. | Abs. 4 |
2. In Abs. 38 behauptet der Autor, daß "qualifizierte elektronische Signaturen" nur von akkreditierten Zertifizierungsstellen ausgestellt werden können. Das entspricht jedoch nicht der aktuellen Gesetzeslage, vielmehr ist gem. § 2 Nr. 3 SigG eine qualifizierte elektronische Signatur, eine solche Signatur gem. § 2 Nr. 2, die darüber hinaus auf einem bei ihrer Erzeugung gültigen qualifizierten Zertifikat ( § 2 Nr. 6, 7 i.V.m. § 7 SigG) beruht und mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit hergestellt wurde. | Abs. 5 |
Solche qualifizierten elektronischen Signaturen können zukünftig die Schriftform ersetzen. | Abs. 6 |
Weiterhin besteht die Möglichkeit, daß sich die Zertifizierungsstelle gem. § 15 SigG freiwillig akkreditieren lassen kann. Die dann von ihr ausgestellten Signaturen sind sicherer und für sie gilt die Vermutung des § 15 I S. 3 SigG. Die so erzeugte Signatur heißt " qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter- Akkreditierung" ( vgl. BT-Drs.14/5324, S. 25). Aber diese Sicherheitsstufe ist grds. Nicht erforderlich, d.h. auch nur ganz normale "qualifizierte elektronische Signaturen" erfüllen die Voraussetzungen von Art. 5 EG Richtlinie 1999/93 und sind geeignet rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben. Offensichtlich setzt der Autor die Begriffe qualifizierte elektronische Signatur und qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter Akkreditierung gleich. Das ist fehlerhaft. | Abs. 7 |
In Abs. 41 wird erneut deutlich, daß der Verfasser die Begrifflichkeiten falsch versteht. | Abs. 8 |
M.E. sollte eine Berichtigung des Fehlers erfolgen, da die Unterscheidung insbesondere in beweisrechtlicher Hinsicht wesentlich ist und auch um weitere Verwirrungen auszuräumen. Diese Verwechselungsgefahr der Begrifflichkeiten hatte auch der Bundesrat erkannt, der anregte den Begriff "akkreditierte elektronische Signatur" in das Gesetz aufzunehmen, was leider abgelehnt wurde. | Abs. 9 |
Mit freundlichem Gruß
Nicole Reese Wiss. Mitarbeiterin Universität Osnabrück Fachbereich Rechtswissenschaften | JurPC Web-Dok. 162/2001, Abs. 10 |
[online seit: 25.06.2001] |
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs. |
Zitiervorschlag: Reese, Nicole, Leserbrief zu Stefan Schicker, Die elektronische Signatur - Eine praktische Einführung, JurPC Web-Dok. 139/2001 - JurPC-Web-Dok. 0162/2001 |