LG München I |
HGB § 17 Abs. 1 |
Leitsatz (der Redaktion) |
Das @-Zeichen ist im Handelsregister nicht eintragungsfähig, da ihm keine sprachliche, sondern nur bildliche Funktion zukommt. Die in § 17 Abs. 1 HGB vorausgesetzte Namensfunktion der Firma kann aber nie durch Bildzeichen ausgeübt werden, da das Wesen des Namens seine wörtliche und aussprechbare Bezeichnung erfordert, die bei Bildzeichen fehlt. |
Gründe |
I. Mit Schreiben des Notars vom 13. September 2000 wurde die
Registeranmeldung für die Gesellschaft beim Amtsgericht München
beantragt (Bl. 1/IV). Als Firma hat die Gesellschaft entsprechend dem
Gesellschaftsvertrag die Bezeichnung
"D@B..." | JurPC Web-Dok. 144/2001, Abs. 1 |
Hiergegen hat das Amtsgericht mit Zwischenverfügung vom 21.9.2000 eingewandt, die Firma sei unzulässig, da Zeichen, die nicht zur Deutschen Rechtschreibung gehören, nicht eingetragen werden (Bl. 3 rot). | Abs. 2 |
Nach weiterem Schriftwechsel (Bl. 4/5 rot) hat die Firma durch Schriftsatz des sie vertretenden Notars ausgeführt, auch fremdsprachige Buchstabenfolgen seien eintragbar und das beanstandete Zeichen stelle ein sprachfähiges Wortzeichen dar, da es die allgemein anerkannte Bedeutung "at " also des englischsprachigen Hinweises, bei welchem Provider die vor dem Zeichen genannte Adresse gespeichert sei, habe. Es handle sich also um ein Wortzeichen. Die Gesellschaft nimmt insoweit Bezug auf eine Eintragung einer Firma mit dem beanstandeten Zeichen durch das Amtsgericht Nürnberg. | Abs. 3 |
Sie bleibt auch nach Verweisung des Amtsgerichts auf eine Entscheidung des Landgerichts Braunschweig - 22 T 900/00, Bl. 7 rot - bei der Auffassung und weist auf die Herkunft des &-Zeichens hin. | Abs. 4 |
II. Die zulässige (§ 11 Abs. 1 RPflG, § 20 FGG) und formgerecht eingelegte (§ 21 FGG) Beschwerde ist unbegründet. | Abs. 5 |
1. Bei der Überprüfung einer zur Eintragung ins Handelsregister angemeldeten Firma ist auch nach dem Handelsrechtsreformgesetz nach § 17 Abs. 1 HGB davon auszugehen, daß der Firma Namensfunktion zukommt und ein Bildzeichen diese Funktion nicht ausüben kann (Münchner Kommentar zum HGB Bokelmann, Ergänzungslieferung, § 17 Randnr. 1, Grundwerk, § 17 Randnr. 7). | Abs. 6 |
Diese Namensfunktion kann nie durch ein Bildzeichen ausgeübt werden, da das Wesen des Namens seine wörtliche und aussprechbare Bezeichnung erfordert, die dem Bildzeichen fehlt (BGHZ 14, Seite 155, 160 - Farina). | Abs. 7 |
2. Das beanstandete Zeichen hat jedenfalls in der Funktion, in der es in der angemeldeten Firma enthalten ist, keine sprachliche, sondern nur eine bildliche Funktion. Dabei mag dahinstehen, ob tatsächlich auch im deutschen kaufmännischen Verkehr sich eine Bedeutung des Zeichens als at dann eingebürgert hat, wenn es, wie beispielsweise bei Internetadressen vor der Bezeichnung eines Providers benutzt wird. Eine derartige Bedeutung allgemein, das heißt, auch im Rahmen etwa von Marken oder anderen Unternehmenskennzeichnungen, bei denen möglicherweise auch Bildbestandteile zulässig sind, hält die Kammer jedenfalls für nicht gegeben (a.A. Obergfell, CR 2000, 855, 859). Eine solche Bedeutung erscheint auch bei der Position des Zeichens in der gewählten Firmierung nicht ohne weiteres gewollt (D@B), im übrigen schließt sich die Kammer auch insoweit den Ausführungen des Landgerichts Braunschweig an, das zutreffend ausführt, daß bei einer eindeutigen Festlegung auf die Aussprache at diese beiden Buchstaben zur Vermeidung von Mißverständnissen eingefügt werden müßten, da das Zeichen als solches eben gerade nicht ein neues Zeichen für diese Buchstaben ist. Die Bedeutung als Abkürzung ist auch nicht unmißverständlich und eindeutig (die Kammer stimmt auch insoweit mit den Ausführungen des Landgerichts Braunschweig überein). | Abs. 8 |
Diese Auffassung steht nicht mit dem der Entscheidung des BPatG, CR 2000, 841, 842 zugrundeliegenden Verständnis in Widerspruch, wonach das Zeichen @ als allgemeiner bildlicher Hinweis auf das Internet gilt. Als solcher - eben bildlicher - Hinweis ist es firmenrechtlich gerade nicht eintragungsfähig, kann aber auch nicht als "at " gelesen werden. | Abs. 9 |
3. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§
131 Abs. 2, 30 KostO.
| JurPC Web-Dok.
144/2001, Abs. 10 |
Anm. der Redaktion: Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. |
[online seit: 03.07.2001] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs. |
Zitiervorschlag: München I, LG, Eintragungsfähigkeit des @-Zeichens - JurPC-Web-Dok. 0144/2001 |