JurPC Web-Dok. 164/2000 - DOI 10.7328/jurpcb/2000159154

AG München
Beschluss vom 13.01.2000

1551 M 52605/99

Pfändung einer Internet-Domain (I)

JurPC Web-Dok. 164/2000, Abs. 1 - 3


Leitsatz (der Redaktion)

Eine Internetdomain ist übertragbar und damit auch pfändbar, auch wenn sie aus einer namensartigen Bezeichnung besteht (im Anschluß an LG Essen, Beschluss vom 22.09.1999, 11 T 370/99 = JurPC Web-Dok. 49/2000).

Gründe

Die Erinnerung ist nicht begründet.JurPC Web-Dok.
164/2000, Abs. 1
Der angefochtene Pfändungsbeschluss (nicht: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss) vom 17.11.1999 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach seinem Wortlaut wird gepfändet eine Forderung des Schuldners an einen Dritten auf Grund eines Domainnamens. Sollte diese Forderung nicht bestehen, ginge die Pfändung ins Leere und wäre wirkungslos mit der Folge, dass es für die Erinnerung am Rechtsschutzinteresse fehlte. Ist der Pfändungsbeschluss dagegen dahin aufzufassen, dass Gegenstand der Pfändung die Internetdomain ... ist, ist die Erinnerung deshalb unbegründet, weil mit dem Landgericht Essen (Beschluss vom 22.09.1999, Az: 11 T 370/99) von der Zulässigkeit der Pfändung von Domains auszugehen ist. Eine Domain ist übertragbar und damit auch pfändbar, auch wenn sie aus einer namensartigen Bezeichnung besteht. Inwiefern durch eine Pfändung das von dieser nicht unmittelbar betroffene Namensrecht (§ 12 BGB) des Schuldners "irreparabel" verletzt wird, ist weder ersichtlich noch konkret dargetan.Abs. 2
Kosten: § 97 I ZPO.
JurPC Web-Dok.
164/2000, Abs. 3
Anmerkung der Redaktion:
Bitte beachten Sie auch die Entscheidung der nachfolgenden Beschwerdeinstanz, LG München I, Beschluss vom 28.06.2000, 20 T 2446/00 = JurPC Web-Dok. 165/2000 sowie LG Essen, Beschluss vom 22.09.1999, Az: 11 T 370/99 = JurPC Web-Dok. 49/2000.
[online seit: 04.09.2000]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: München, AG, Pfändung einer Internet-Domain (I) - JurPC-Web-Dok. 0164/2000