| Der angefochtene Pfändungsbeschluss (nicht: Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss) vom 17.11.1999 ist rechtlich nicht zu
beanstanden. Nach seinem Wortlaut wird gepfändet eine Forderung des
Schuldners an einen Dritten auf Grund eines Domainnamens. Sollte diese Forderung
nicht bestehen, ginge die Pfändung ins Leere und wäre wirkungslos mit
der Folge, dass es für die Erinnerung am Rechtsschutzinteresse fehlte. Ist
der Pfändungsbeschluss dagegen dahin aufzufassen, dass Gegenstand der Pfändung
die Internetdomain ... ist, ist die Erinnerung deshalb unbegründet, weil
mit dem Landgericht Essen (Beschluss vom 22.09.1999, Az: 11 T 370/99) von der
Zulässigkeit der Pfändung von Domains auszugehen ist. Eine Domain ist übertragbar
und damit auch pfändbar, auch wenn sie aus einer namensartigen Bezeichnung
besteht. Inwiefern durch eine Pfändung das von dieser nicht unmittelbar
betroffene Namensrecht (§ 12 BGB) des Schuldners "irreparabel"
verletzt wird, ist weder ersichtlich noch konkret dargetan. | Abs. 2 |