OLG München
|
BGB § 12 |
Leitsätze (der Redaktion) |
1. Der Domain-Name "shell.de" hat
Kennzeichnungs- und Namensfunktion.
2. Eine mit dem Firmenschlagwort "shell", das seit langem überragende Verkehrsgeltung besitzt, identische Internet-Domain stellt eine Verletzung des Namensrechts dar. 3. Bei einem Domain-Namen Konflikt zwischen privatem Träger des Namens Shell und der Firma des internationalen Konzerns ist bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass es sich bei "shell" um eine berühmte Marke und Firma handelt und es der Privatperson eher zuzumuten ist sich abzugrenzen als umgekehrt. 4. Bei Verletzung des Namensrechts durch Benutzung einer Internet-Domain steht dem Verletzten ein Anspruch auf Umschreibung der Domain auf den Verletzten zu, Zug um Zug gegen Erstattung der Registrierungskosten. |
Tatbestand |
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte seinen Familiennamen Shell als Domain-Adresse im Internet und in der Werbung verwenden darf. | JurPC Web-Dok. 104/2000, Abs. 1 |
Die Klägerin ist die deutsche Tochter des weltweit bekannten Unternehmens Shell. Sie wurde unter dem Namen ... am 12.10.1917 errichtet und firmiert seitdem unter diesem Namen. Die erste Eintragung unter diesem Namen ins Handelsregister erfolgte am 27.10.1930 (Anl. K-3). Gegenstand des Unternehmens ist u.a. die Betätigung auf dem Mineralöl-, Erdgas-, sonstige Energie-Chemie, Metall- und Transportsektor sowie der Erbringung von Dienstleistungen auf den Betätigungsgebieten des Unternehmens. | Abs. 2 |
Der Beklagte betreibt ein Dienstleistungsunternehmen für Media-Text-Übersetzungsdienste, Texte und Produktion für Presseerzeugnisse und Private. Am 15.01.1996 meldete er das Gewerbe bei der Gemeinde ... an (Anl. K-19). | Abs. 3 |
Die Muttergesellschaft der Klägerin ist in Deutschland Inhaberin verschiedener Marken. Unter der Nr. 720682 wurde in die Zeichenrolle beim Deutschen Patentamt die Wortmarke ... eingetragen, u.a. für Treibstoffe aller Art sowie für eine Reihe anderer Waren. Am 02.04.1979 wurde unter der Nr. 1093227 ... als Wortmarke eingetragen, u.a. für Dienstleistung im Bereich des Marketings, der Datenverarbeitung und der Ausbildung. Am 31.12.1994 wurde unter den Nrn. 39410958 und 39410959 die Marke ... in den Hausfarben der Klägerin, Gelb und Rot, eingetragen u.a. für Brennstoffe aller Art, Druckschriften, Zeitungen und Zeitschriften sowie eine Reihe von anderen Waren (Anlagenkonvolut K-2). | Abs. 4 |
Mit Telefax-Schreiben vom 11.03.1996 wurde die Klägerin von ihrer Muttergesellschaft aufgefordert, ... als domain name bei dem Network- ... der ... reservieren zu lassen (Anl. K-11). Am 09.05.1996 ließ sich eine Firma namens ... (künftig: ... als domain name reservieren (Anl. K-44). | Abs. 5 |
Mit Schreiben vom 10.04.1996 bat die Klägerin ihre Muttergesellschaft, die Reservierung für die Klägerin vorzunehmen. Der Klägerin wurde mit Schreiben vom 06.05.1996 mitgeteilt, daß die Muttergesellschaft die Registrierung des domain name ... in die Wege leiten werde. | Abs. 6 |
Am 07.05.1996 nahm ein Mitarbeiter der ... mit der Klägerin telefonisch Kontakt auf. Mit Schreiben vom 07.05.1996 unterbreitete die ... der Klägerin ein Angebot zur Präsentation der Klägerin unter dem Namen ... im Internet (Anl. K-18). Die Klägerin war nicht bereit, auf dieses Angebot einzugehen. | Abs. 7 |
Im September 1996 wandte sich die ... an den Beklagten und bot ihm den Namen ... als Internetadresse an. Daraufhin erteilte der Beklagte der ... den entsprechenden Auftrag. | Abs. 8 |
Die Klägerin führte aus, soweit die Muttergesellschaft Inhaberin der Marken sei, sei sie ermächtigt, sämtliche Ansprüche aus diesen Marken sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich im eigenen Namen geltend zu machen. Ihre Ansprüche ergäben sich aus § 14 MarkenG und § 1 UWG. Bei der Marke ... handle es sich um eine berühmte Marke. Auf § 23 Nr. 1 MarkenG könne der Beklagte sich nicht berufen. Im Hinblick auf die Gesamtumstände verstoße das Verhalten des Beklagten gegen die guten Sitten. Schon lange vor dem Auftreten des Beklagten habe sie versucht, den domain name ... registriert zu erhalten. Dem habe jedoch die Registrierung dieses Namens zugunsten der ... entgegengestanden. Das Verhalten dieser Firma habe gegen § 1 UWG verstoßen. Der Beklagte perpetuiere im Zusammenwirken mit dieser Firma diesen Rechtsverstoß. Der Beklagte sei verpflichtet, nicht nur die Nutzung des Namens zu unterlassen, sondern auch der Übertragung der Domain-Adresse auf die Klägerin zuzustimmen. Durch eine Verzichtserklärung sei der Anspruch der Klägerin auf Registrierung nicht ausreichend gesichert. Die im Klageantrag aufgeführten Waren und Dienstleistungen seien ähnlich den Waren, die für die eingetragene Marke Shell benutzt würden. Weil die Zeichen ... und ... völlig identisch und das Zeichen ... nahezu identisch mit der Klagemarke seien, bestehe die Gefahr von Verwechslung. Selbst wenn die Angebote des Beklagten mit den Angeboten der Klägerin nicht ähnlich sein sollten, rechtfertige § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ein Unterlassungsgebot. Der Beklagte könne sich schon deswegen nicht auf § 23 Nr. 1 MarkenG berufen, weil für die Verkehrsbeteiligten nicht erkennbar sei, daß auf der Homepage ein Familienname Verwendung finde. Der Beklagte habe schuldhaft gehandelt und habe sich daher schadensersatzpflichtig gemacht. | Abs. 9 |
Der Kläger hat beantragt:
| Abs. 10 |
Der Beklagte hat beantragt,
| Abs. 11 |
Er bestritt zunächst, daß die Klägerin zur Durchsetzung der Markenrechte von ihrer Muttergesellschaft bevollmächtigt worden sei. Er trug vor, er wolle die Internet Adresse ... einerseits gewerblich, andererseits privat für sich und die Mitglieder seiner Familie nutzen. Die Klägerin habe weder einen Anspruch darauf, dem Beklagten die Benutzung der Internetadresse im geschäftlichen Verkehr untersagen zu lassen, noch könne sie von ihm verlangen, daß er die Internetadresse nicht mehr zu privaten Zwecken nutze. Markenrechtliche Ansprüche bestünden nicht. Auch ein Anspruch nach § 12 BGB sei nicht gegeben. Mit der Internetadresse werde kein bestimmtes Rechtssubjekt identifiziert. Die Benutzung des Zeichens ... durch ihn, den Beklagten, als Internetadresse geschehe angesichts seines Namensrechts und der Besonderheiten des Internets auch nicht unbefugt. Deshalb könne die Klägerin ihm die Verwendung des Zeichen auch für den privaten Gebrauch seiner Adresse nicht untersagen lassen. | Abs. 12 |
Der Beklagte führte weiter aus, die Klägerin könne nicht verlangen, daß er die Zeichen ... und/oder ... nicht verwende. Die als Anlage K-1 vorgelegte Homepage verwende er nicht mehr. Auf seiner Homepage sei mittlerweile das Zeichen ... nicht mehr enthalten. Es sei ein Versehen der Mitarbeiter der ... gewesen und habe seiner Bitte widersprochen, daß die als Anlage K-1 vorgelegte Homepage in den Farben Rot und Gelb gehalten war. | Abs. 13 |
Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin bestehe nicht, da kein rechtswidriges Verhalten des Beklagten vorliege. Die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes habe die Klägerin nicht dargetan. | Abs. 14 |
Mit Endurteil vom 27.05.1998 hat das Landgericht München I
wie folgt erkannt:
| Abs. 15 |
Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: | Abs. 16 |
Nach § 12 BGB stehe der Klägerin ein Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Unterlassung des domain name ... zu. Der Internetadresse komme Namensfunktion zu. Der vom Beklagten gewählte domain name für gewerbliche Zwecke verletze die Rechte der Klägerin an der ungestörten Führung ihres Namens. Der Einwand des Beklagten, der von ihm benutzte domain name werde auch privat verwendet, führe zu keinem anderen Ergebnis. Bei dem Firmenschlagwort ... handle es sich um ein berühmtes Unternehmenskennzeichen, das überragende Verkehrsgeltung erlangt habe. Daher könne die Klägerin der Verwendung einer gleichen oder ähnlichen Bezeichnung entgegentreten, auch wenn eine Verwechslungsgefahr nicht bestehe. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, er selbst heiße mit bürgerlichem Namen ... und führe in der Firma lediglich seinen persönlichen Namen. Die Namensgleichheit führe nicht dazu, die Wahl der Domain-Adresse durch den Beklagten als befugt anzusehen. Der Gesichtspunkt, daß der Beklagte vor der Klägerin den Namen ... als Domain-Adresse habe registrieren lassen, führe nicht zu einem befugten Gebrauch. Die Klägerin sei 1917 gegründet und erstmals 1930 unter dem Namen ... ins Handelsregister eingetragen worden. Bei dieser Fallgestaltung könne die prioritätsjüngere Firma nicht durch eine schnellere Registrierung ihres Namens als domain name verhindern, daß die prioritätsältere Firma diesen domain name nicht mehr erhalten könne. Bei der Abwägung der gegenseitigen Interessen gelange die Kammer zu dem Ergebnis, daß dem Interesse der Klägerin, unter ihrem Firmenschlagwort ... im Internet erreichbar zu sein, der Vorrang vor den Interessen des Beklagten einzuräumen sei. Dem Beklagten sei es ohne weiteres möglich, durch einen geringfügigen Zusatz zu seinem Familiennamen eine Domain-Adresse zu wählen, die es der Klägerin ermögliche, ihr Firmenschlagwort als Domain-Adresse zu verwenden. Der Einwand des Beklagten, ein Unterlassungsanspruch könne allenfalls im geschäftlichen Bereich erfolgen und keinesfalls für die private Nutzung, greife nicht durch. Die Kammer sei der Auffassung, daß eine Interessenabwägung vorzunehmen sei, ob dem Internet-Teilnehmer die Nutzung seines domain name untersagt werden kann, wenn er die Domain-Adresse gewerblich genutzt hat und sich darauf beruft, daß er sie auch privat nutze. Wenn der Beklagte den domain name nicht zu gewerblichen Zwecken von der ... erworben hätte, hätte die Klägerin jedenfalls in einem Rechtsstreit mit der ... erreichen können, daß diese auf den domain name verzichtet mit der Folge, daß die Klägerin unter diesem Namen im Internet hätte registriert werden können. Bei der Abwägung sei zu berücksichtigen, daß eine Verletzungshandlung vorgelegen habe und auch noch vorliege, da der Beklagte die Domain-Adresse nach wie vor für sein gewerbliches Unternehmen nutze und er lediglich hierarchisch untergeordnete Homepage-Seiten für die Nutzung durch seine Familienmitglieder geschaffen habe. Es sei nicht gerechtfertigt, daß der Beklagte durch die Nutzung der Internet-Adresse ... eine Sperrposition für diese Internet-Adresse, die weltweit einmalig sein müsse, aufrechterhalte und eine Registrierung der Klägerin unter dieser Adresse verhindere. Mit der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs gegenüber dem Beklagten verstoße die Klägerin nicht gegen Treu und Glauben. | Abs. 17 |
Der Klägerin stehe lediglich ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der als Anlage K-1 vorgelegten Homepage und der Verwendung des domain name in der Werbung zu, nicht aber bezüglich der Verwendung des Namens ... in Alleinstellung und des Zeichen ... Service unabhängig von der konkreten Gestaltung der Werbung. Was die Verwendung der als Anlage K-1 vorgelegten Homepage betreffe, sei die Muttergesellschaft der Klägerin Inhaberin der in den Firmenfarben Rot und Gelb gehaltenen Marke (Anlagenkonvolut K-2). Zur Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen sei die Klägerin im eigenen Namen befugt (Anl. K-47). Der Unterlassungsanspruch folge aus § 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 5 MarkenG. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung habe der Beklagte nicht abgegeben. Der Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Domain-Adresse ... in der Werbung folge dem Anspruch der Klägerin auf Unterlassung dieser Domain-Adresse. | Abs. 18 |
Ein Anspruch auf Übertragung des domain name ... stehe der Klägerin nicht zu. Es sei Aufgabe der Klägerin, nachdem der Beklagte, um dem Unterlassungsgebot Folge zu leisten, auf die Internet-Adresse verzichtet habe, sich darum zu bemühen, eine Registrierung zu erreichen. | Abs. 19 |
Im übrigen wird auf die Entscheidungsgründe (S. 16/32 des Urteils = Bl. 268/284 GA) Bezug genommen. | Abs. 20 |
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. | Abs. 21 |
Der Beklagte wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Sachvortrag. Er führt aus, eine Verwendung der Internet-Domain ... komme grundsätzlich im privaten und im geschäftlichen Bereich in Betracht. Die rein private Verwendung des domain name ... sei nicht verwehrt. Soweit es die Verwendung der domain ... durch ihn im geschäftlichen Bereich angehe, besitze die Klägerin keinen Unterlassungsanspruch wegen der von ihm abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung. An seiner Auffassung, daß er die Internet-Domain ... auch im geschäftlichen Verkehr benutzen dürfe, halte er zwar fest. Er habe aber von Anfang an mit der Klägerin im geschäftlichen Verkehr nicht konkurrieren wollen. Deshalb habe er sich für die Übernahme der domain entschieden, als ihm Herr ... von ... wahrheitsgemäß erklärt hatte, der Leiter der EDV-Abteilung der Klägerin habe ihm gegenüber kurz angebunden und barsch das Desinteresse der Klägerin an einer (kostenlosen) Übernahme der Internet-Domain ... bekundet. Zur teilweisen Beilegung des Streites habe er sich entschlossen, die strafbewehrte Unterlassungserklärung gemäß Anlage B/BK-1 abzugeben. Die in seiner Internet-Domain ... abzurufende Homepage habe er inzwischen dergestalt verändert, daß sie keinerlei Hinweise mehr auf eine geschäftliche Betätigung enthalte (Anl. B/BK-2). | Abs. 22 |
Der Beklagte trägt weiter vor, daß er die Internet-Domain ... im privaten Bereich. auch künftig benutzen dürfe, ergäbe sich aus seinem Namensrecht in Verbindung mit § 12 BGB. Außerhalb des geschäftlichen Verkehrs zwinge nicht einmal Verwechslungsgefahr zur Beifügung des Vornamens. Eine Interessenabwägung sei hier unstatthaft. Die vom Landgericht vorgenommene Interessenabwägung sei zudem rechtsfehlerhaft. Mit der Auffassung, daß nach einer, wenn auch nicht überwiegend vertretenen Ansicht einer Internet-Adresse nach den technischen Gegebenheiten des Internet nur eine Adressenfunktion zukomme, habe das Landgericht sich nicht auseinandergesetzt. Das Landgericht habe auch nicht die zwischen der markenrechtlichen Kennzeichnungs- und der etwaigen Namensfunktion der domain ... erforderliche Unterscheidung getroffen. Zudem hätte die Klägerin das an sie und erst später an ihn, den Beklagten, gerichtete Angebot der ISB, ihr die Internet-Domain kostenlos zu übertragen, annehmen müssen. | Abs. 23 |
Der Beklagte beantragt,
| Abs. 24 |
Die Klägerin beantragt,
| Abs. 25 |
Außerdem beantragt sie,
| Abs. 26 |
Hilfsweise beantragt sie,
| Abs. 27 |
In dem Umfang, in dem der Beklagte verurteilt wurde, verteidigt die Klägerin das Ersturteil. Sie trägt vor, soweit der Beklagte im zweiten Rechtszug zwischen einer geschäftlichen und einer privaten Benutzung des domain name ... unterscheiden möchte, trage dieser Unterscheidungsversuch nicht der inzwischen allgemein anerkannten Namensfunktion der domain name Rechnung. Nicht der Inhaber, sondern die Person, die mit dem Inhaber des domain name Kontakt aufnehmen möchte, entscheide darüber, ob die Kontaktaufnahme geschäftlichen oder privaten Zwecken dienen solle. Sie habe ein schützenswertes Interesse daran, daß die Personen, die über das Internet Informationen über die klägerischen Aktivitäten erhalten wollten, weder auf den Beklagten noch auf die Familie des Beklagten fehlgeleitet werden. Hinter der Internet-Adresse ... werde stets sie, die Klägerin vermutet. Zu Recht habe das Landgericht eine Interessenabwägung vorgenommen. Es sei darauf hinzuweisen, daß die ... unbeauftragt Registrierungen von domain names für eine Vielzahl von bekannten Unternehmen herbeigeführt habe. Auf der Grundlage der Registrierung des domain name ... habe sie mit der Klägerin ins Geschäft kommen wollen. Den Beklagten habe sie in einem Telefonverzeichnis ausfindig gemacht und daraufhin die Übertragung des domain name ... angeboten und vorgenommen. Schließlich habe der Beklagte sich bereit erklärt, den Forderungen der Klägerin Rechnung zu tragen, wenn diese eine Zahlung von 50.000,-- bis 100.000,-- DM leiste. Korrekturbedürftig seien die Ausführungen des Beklagten zur vorgeblich kostenlosen Übertragung des domain name ... . Aus dem Schreiben der ISB vom 12.09.1996, nämlich den Seiten 1 und 2 (Anl. B-2) gehe hervor, daß monatlich 60,-- DM "für die domain" zu entrichten seien. Sie, die Klägerin, sei sich darüber im klaren gewesen, daß dieser domain name für die ... die Grundlage dafür sein sollte, mit der Klägerin eine nicht kostenfreie Geschäftsbeziehung zu begründen. Wenn der Mitarbeiter der ... auf der Seite 2 seines Schreibens vom 07.02.1997 mitteile, er habe sich nicht weniger als neunmal um eine Kontaktaufnahme bemüht, habe dem nicht die Absicht zugrundegelegen, den domain name ... kostenlos auf die Klägerin zu übertragen. Mit den guten Sitten stehe es nicht in Einklang, daß durch die Absicht der weiteren Benutzung des domain name ... sie, die Klägerin, daran gehindert werde, ihrerseits diesen domain name in Benutzung zu nehmen. Im Ergebnis ohne Bedeutung sei, ob dieses Verhalten gegen § 1 UWG oder gegen § 826 BGB verstoße. | Abs. 28 |
Die Klägerin führt weiter aus, die Berufungsbegründung gebe keinen Aufschluß darüber, aufgrund welcher Erwägungen der Beklagte einerseits eine Unterlassungserklärung für den geschäftlichen Verkehr abgegeben habe, andererseits jedoch die Abweisung der Klage in vollem Umfang beantrage. Gegenstand von Ziffer II. des angefochtenen Urteils seien Maßnahmen der Werbung und damit ausnahmslos Maßnahmen des geschäftlichen Verkehrs. Gebe der Beklagte zu Ziffer II. des angefochtenen Urteil eine Unterlassungserklärung ab, könne dies zu einer Teilerledigung des Rechtsstreits führen. | Abs. 29 |
Zu ihrem Rechtsmittel führt die Klägerin aus, sie begehre keine Besserstellung in vermögensrechtlicher Hinsicht, weil ihr Antrag auf eine Einwilligung in die Umschreibung "Zug um Zug gegen Erstattung der Registrierungskosten" gerichtet sei. Solange der Beklagte die auf ihn übertragene Registrierung aufrechterhalte, sei es ihr aufgrund des absoluten Prioritätsgrundsatzes verwehrt, ihrerseits eine identische Registrierung herbeizuführen. Es bestehe zwar die Möglichkeit, daß der Beklagte auf die Registrierung des domain name ... verzichte und sie daraufhin die Registrierung dieses domain name auf ihren Namen beantragen könne. Dabei bleibe jedoch unberücksichtigt, daß der Inhaber eines domain name in der Lage sei, diesen auf einen Dritten zu übertragen. Durch ihren Antrag solle sichergestellt werden, daß ihr Anspruch auf Registrierung des domain name ... nicht durch eine Übertragung dieses domain name auf einen Dritten unterlaufen werde. Der Beklagte perpetuiere rechtswidrig und schuldhaft die Registrierung des domain name ... . Die Einwilligung des Beklagten in die Übertragung dieses domain name auf die Klägerin führe nur dazu, daß die Klägerin die Rechtsposition erhalte, die sie schon seit Mai 1996 hätte - zur Registrierung der Klägerin sei es nur deshalb nicht gekommen, weil bereits vorher der domain name ... für die ... registriert worden war -, wenn nicht zunächst die ... und dann der Beklagte dies der Klägerin unmöglich gemacht hätte. Zudem ergebe sich ein Übertragungsanspruch bei vorsätzlicher Markenanmaßung aus dem allgemeinen Schadensersatzanspruch des Inhabers einer Marke. Schließlich sei der Beklagte, selbst wenn ihn kein Verschuldensvorwurf treffe, aus § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Einwilligung verpflichtet. Einwilligung in die Umschreibung der Registrierung könne sie auch nach § 687 Abs. 2 i.V.m. §§ 681, 667 BGB sowie wegen mißbräuchlicher Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung gemäß § 242 BGB verlangen. | Abs. 30 |
Der Beklagte beantragt,
| Abs. 31 |
Er trägt vor, der Mitarbeiter der ... Herr ... habe, wie es die ... in allen entsprechenden (anderen) Fällen getan habe, der Klägerin die kostenlose Übertragung der domain angeboten und hätte die domain auch unverzüglich übertragen. Von der Annahme eines Dienstleistungsangebotes sei die Übertragung nicht abhängig gewesen. Dies habe Herr ... gegenüber dem Mitarbeiter der Klägerin Herrn ... auch unmißverständlich klargemacht. Da er, der Beklagte, die domain name rechtmäßig benutze, stehe der Klägerin bereits deshalb kein Anspruch auf Übertragung der domain name zu. Auch die verschiedenen von der Klägerin angeführten Herausgabe- oder Übertragungsansprüche könnten ihr einen Anspruch auf Übertragung der Internet-Domain ... nicht vermitteln. Soweit die Klägerin einen Übertragungsanspruch direkt aus § 242 BGB abzuleiten versuche, erkenne sie, daß § 242 BGB keine eigenständige Anspruchsgrundlage darstelle. | Abs. 32 |
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird verwiesen auf das Ersturteil, die zwischen den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die übergebenen Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 18.02.1999. | Abs. 33 |
Entscheidungsgründe |
I. Berufung des Beklagten: |
Das zulässige Rechtsmittel des Beklagten hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend den Beklagten zur Unterlassung (1) sowie Schadensersatz und Auskunft (2) verurteilt. Die vom Beklagten im Berufungsverfahren abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung führte nicht zu einer Erledigung oder Teilerledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (3). Durch die vom Beklagten erteilte Auskunft hat sich allerdings der Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache erledigt (4). | Abs. 34 |
1) Das Landgericht hat zu Recht den Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, das Zeichen ... im Internet als domain name zu verwenden (a) sowie in der Werbung für Textverarbeitung, Übersetzungen, Durchführung von Recherchen, Erstellung und Produktion von Printbeiträgen die im Anschluß an den Tenor wiedergebene Homepage und/oder den domain name "shell.de" zu verwenden (b). | Abs. 35 |
a) Zunächst wird Bezug genommen auf die Ausführungen unter Abschnitt I. des Ersturteils (S. 16/24 des Urteils = Bl. 268/276 GA). Unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beklagten im Berufungsverfahren und zur Verdeutlichung des Standpunktes des Senats wird auf folgende Gesichtspunkte hingewiesen: | Abs. 36 |
1. Der Beklagte räumt selbst ein, daß in
Rechtsprechung und Literatur bislang überwiegend die Auffassung vertreten
wird, daß Internet-Adressen Kennzeichnungs- und Namensfunktionen hätten
oder haben könnten. Insoweit wird auf die von der Klägerin auf Seite 2
ihres Schriftsatzes vom 20.11.1998 (Bl. 380 GA) angeführte Literatur und
Rechtsprechung verwiesen. Was die hier streitgegenständliche Bezeichnung
... angeht, trifft dies wegen der überragenden Bekanntheit des Namens und
der Marke ... zu. Daran ändert nichts das auf technische Gegebenheiten
abgestellte Vorbringen des Beklagten, wonach der domain name nicht den
Teilnehmer, sondern einen einzelnen am Netzwerk angeschlossenen Computer
identifiziert, denn der Internetbenutzer will nicht mit einem beliebigen
Computer Verbindung aufnehmen, sondern der Person, die praktisch hinter dem
Computer "steht". Unbehelflich ist im konkreten Fall auch die Behauptung des Beklagten, im Internet würden die privaten Anbieter und Nutzer überwiegen, nur ein kleinerer Teil der domains werde namensmäßig benutzt, sowie die meisten domains bestünden aus sächlichen Begriffen, wobei dann hinter der entsprechenden domain in den meisten Fällen kein kommerzielles Angebot von Waren oder Dienstleistungen stünde. Wegen der Bekanntheit der Klägerin wird derjenige, der die Internet-Adresse ... anwählt, mit der Klägerin, nicht aber mit einer ihm unbekannten Person mit dem Familiennamen ... in Verbindung treten wollen. | Abs. 37 |
2. Dem Beklagten ist zwar darin zuzustimmen, daß juristischen Personen und damit auch der Klägerin, Namens- und Firmenschutz nur in ihrem Funktionsbereich zukommt. Es trifft auch zu, daß im Rahmen des § 12 BGB nur das geschäftliche Interesse der Klägerin schutzwürdig ist und insoweit als schutzwürdige Interessen in Betracht kommen, nicht mit anderen Unternehmen verwechselt zu werden, eine Verwässerung zu verhindern sowie ihren guten Ruf aufrecht zu erhalten. Im Rahmen der hier vorzunehmenden Interessenabwägung ist aber ein weiterer Gesichtspunkt maßgebend, der durch die technische Entwicklung der Kommunikation, nämlich hier der Einführung des Internets, hervorgetreten ist. Dadurch, daß der Beklagte den domain name ... innehat, wird die Klägerin in ihrem geschäftlichen Bereich behindert. Es liegt auf der Hand, daß derjenige, der mit der Klägerin über das Internet Verbindung aufnehmen will, dies zunächst einmal über ... versuchen wird. Dies zeigt auch die vom Beklagten erteilte Auskunft (Anl. K-54), wonach in 1201 (maximal 1800) Anfragen die Homepage eingesehen wurde, hingegen in 271.097 (maximal 271.696) Anfragen eine Einsicht in die Homepage nicht erfolgte. Dies legt den Schluß nahe, daß in den meisten dieser Fälle eine Kontaktaufnahme mit der Klägerin beabsichtigt war. Auch wenn man bei der hier vorzunehmenden Interessenabwägung berücksichtigt, daß die Klägerin auch anderweitige Innternet-Adressen verwenden kann, wie z.B. ... und der Beklagte daran interessiert ist, seinen Familiennamen zu verwenden, fällt hier doch entscheidend in die Waagschale, daß es sich bei der Bezeichnung und dem Firmennamen ... um eine berühmte Marke und Namen handelt, mithin es dem Beklagten eher zuzumuten ist, sich von der Klägerin abzugrenzen als dies umgedreht von der Klägerin zu verlangen. Schließlich besteht auch ein Interesse der Allgemeinheit daran, nicht irrtümlicherweise Kontakt mit dem Beklagten bzw. seiner Familie aufzunehmen. Unbehelflich ist somit auch der Hinweis des Beklagten, er sei bereit, in seine Homepage einen auf die Klägerin hinweisenden Link aufzunehmen. Hinzu kommt noch folgende Überlegung. Bei der Eintragung des domain name ... handelte die ISB grob sittenwidrig. Ihr Anliegen, auf diese Weise mit der Klägerin ins Geschäft zu kommen, indem sie Providerdienste anbietet, war nicht schutzwürdig. Die Eintragung zugunsten ISB war deshalb mit einem Makel behaftet. Ihr gegenüber hätte die Klägerin entsprechend klageweise vorgehen können. Gegenüber ... hat die Klägerin auch nicht auf die insoweit zustehenden Rechte verzichtet. Soweit der Beklagte vorträgt, Herr ... von ... habe sich mehrfach vergeblich mit dem ihm gegenüber als zuständig bezeichneten Leiter der EDV-Abteilung der Klägerin, Herrn ... in Verbindung zu setzen versucht, als er ihn schließlich erreicht habe, habe dieser ihm barsch und unvermittelt erklärt, daß die Klägerin "kein Interesse" habe, kann daraus nicht auf einen Verzicht der Klägerin auf den domain name ... geschlossen werden. Diese Äußerung bezog sich erkennbar auf das vergebliche Bemühen der ISB, mit der Klägerin einen entsprechenden Dienstleistungsvertrag abzuschließen. Soweit der Beklagte behauptet, Herr ... habe Herrn ... von der Klägerin die kostenlose Übertragung der Internet-Domain angeboten, stellt sich die Frage, warum sie dies nicht getan hat. Der Beklagte behauptet nicht, Herr ... habe dies abgelehnt. Außerdem ist nicht ersichtlich und wird auch vom Beklagten nicht behauptet, daß Herr ... insoweit zuständig war. In diesem Zusammenhang weist die Klägerin darauf hin, sie sei sich darüber im klaren gewesen, daß dieser domain name für die ... die Grundlage dafür hätte sein sollen, mit ihr eine Geschäftsbeziehung zu begründen, die für sie, die Klägerin, nicht ohne Kosten bleiben sollte und dieses Unterfangen aus der Sicht der ... nur unter der Voraussetzung erfolgversprechend gewesen wäre, wenn der domain name ... nicht übertragen, sondern nur zur Nutzung zur Verfügung gestellt worden wäre. | Abs. 38 |
Als der Beklagte sich den domain name ... von der ... übertragen ließ, handelte er zumindest fahrlässig. Gerade wegen des möglichen Interesses der Klägerin an diesem domain name hätte es ihm oblegen, sich bei der Klägerin danach zu erkundigen, ob von dieser Einwände gegen die Benutzung des domain name ... erhoben werden. Der Beklagte trägt selbst vor, er habe solche Bedenken an sich gehabt, diese seien aber durch die Äußerung der ... ausgeräumt worden. Dies entlastet ihn aber nicht. | Abs. 39 |
b) Soweit der Beklagte das Landgericht dahingehend rügt, es habe versäumt, die zwischen der etwaigen markenrechtlichen Kennzeichnungs- und der etwaigen Namensfunktion der domain ... erforderliche Unterscheidung zu treffen, kann dem nicht gefolgt werden. In der Homepage verwendete der Beklagte nämlich die Bezeichnung ... und gab gleichzeitig die Internet-Adresse an. Soweit es den domain name ... betrifft, ist § 12 BGB einschlägig, soweit in der Homepage die Zeichen ... und ... verwendet werden, finden die vom Landgericht angeführten markenrechtlichen Bestimmungen Anwendung. | Abs. 40 |
2) Soweit das Landgericht den Beklagten zu Schadensersatz und Auskunft verurteilt hat, genügt der Hinweis auf die Abschnitte IV. und V. der Entscheidungsgründe des Ersturteils (S. 30/32 = Bl. 282/284 GA). | Abs. 41 |
3) Die vom Beklagten abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung, durch die dieser sich gegenüber der Klägerin verpflichtete, das Zeichen ... im Internet als domain name im geschäftlichen Verkehr nicht mehr zu verwenden, führte zu keiner teilweisen Erledigung des Rechtsstreits. An der Behinderung der Klägerin, im Internet unter dem domain name ... erreicht zu werden, änderte sich dadurch nichts. Denn ein bestimmter domain name wird nur einmal vergeben. Die Klägerin ist weiterhin gehindert, das Zeichen ... für sich registrieren zu lassen und damit im Internet zu verwenden. Darüber hinaus ist nicht sichergestellt, daß auch im geschäftlichen Bereich im Internet über das Zeichen ... Verbindung zum Beklagten aufgenommen wird, was dieser nicht verhindern kann. | Abs. 42 |
4) Nach Erlaß des Ersturteils hat der Beklagte Auskunft erteilt. Damit ist der Auskunftsanspruch der Klägerin erfüllt. Insoweit ist eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache eingetreten. Mangels Erledigungserklärung seitens der Klägerin war die Klage insoweit abzuweisen. | Abs. 43 |
II. Berufung der Klägerin: |
Das zulässige Rechtsmittel der Klägerin hat in der Sache Erfolg. Entgegen der Ansicht des Landgerichts hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten einen Anspruch, daß dieser gegenüber der zumindest Zug um Zug gegen Erstattung der Registrierungskosten in die Umschreibung des domain name ... auf die Klägerin einwilligt. Diesem Erkenntnis liegen folgende Überlegungen zugrunde: | Abs. 44 |
Auszugehen ist davon, daß eine mit dem Firmenschlagwort eines anderen, welches seit langem überragende Verkehrsgeltung besitzt, identische Internet-Domain eine Verletzung des Namensrechts gemäß § 12 BGB darstellt. Dies ist gängige Rechtsprechung. Dies bedeutet, daß die Registrierung des domain name ... durch die ... das Namensrecht der Klägerin verletzte und der Beklagte, was die Registrierung betrifft, nunmehr die Stellung der ..., d.h. auch belastet mit dem Makel der Verletzung des klägerischen Namensrechtes, innehat. Da die mit dem Internet zusammenhängenden Rechtsfragen noch nicht gesetzlich geregelt sind, bietet sich hier an, bei der hier zu treffenden Entscheidung hiermit vergleichbare Fälle heranzuziehen. So bestimmt § 8 Abs. 1 Satz 2 PatG für den Vindikationsanspruch, daß dann, wenn die Anmeldung bereits zum Patent geführt hat, der Vindikationsberechtigte vom Patentinhaber die Übertragung des Patentes verlangen kann. Lediglich ein Verzicht des zu Unrecht Eingetragenen könnte für den Erfinder den Verlust der ihm zustehenden Priorität zur Folge haben. § 894 BGB regelt den Fall, daß bei Unrichtigkeit des Grundbuches derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuches von demjenigen verlangen kann, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird. So wie hier der Grundbuchstand mit der Rechtslage nicht im Einklang steht, trifft dies auch für die Registrierung des Beklagten zu. Betrachtet man zudem die Interessenlage des Beklagten, ist es für ihn sogar vorteilhafter, wenn er Zug um Zug gegen Erstattung der Registrierungskosten in die Umschreibung des domain name ... auf die Klägerin einwilligt, als wenn er lediglich auf die Registrierung verzichtet. Seine Weigerung ist somit zugleich rechtsmißbräuchlich und birgt zudem für die Klägerin die Gefahr in sich, daß ihr Namensrecht verletzende Zwischenregistrierungen erfolgen. Davon, daß der Beklagte verpflichtet ist, auf die Registrierung der Internet-Adresse ... zu verzichten, geht auch das Landgericht aus. | Abs. 45 |
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 und 2
ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO, § 711 ZPO. Die
Beschwer ist gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen.
| JurPC Web-Dok. 104/2000, Abs. 46 |
Anmerkung der Redaktion: Bitte beachten Sie auch die nachfolgende Entscheidung des BGH in dieser Sache: Urteil vom 22.11.2001 - I ZR 138/99 - = JurPC Web-Dok. 139/2002. |
[online seit: 17.07.2000] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs. |
Zitiervorschlag: München, OLG, shell.de - JurPC-Web-Dok. 0104/2000 |