Markus Junker *Urheberrechtliche Probleme beim Einsatz von Multimedia und Internet in Hochschulen (2. Teil) **JurPC Web-Dok. 86/1999, Abs. 1 - 9 |
4. Schranken der Rechte |
Urheber können die ihnen zustehenden ausschließlichen
Verwertungsrechte nicht unbeschränkt geltend machen. Das
Urheberrechtsgesetz kennt eine Reihe von Ausnahmen, in denen Urheber die Nutzung
ihrer Werke hinzunehmen haben. Gemäß § 64 UrhG erlischt das
Urheberrecht nach Ablauf der Schutzfrist von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers
(post mortem auctoris). Amtliche Werke sind gemäß § 5 UrhG im öffentlichen
Interesse vom Urheberrechtsschutz ausgenommen. Der Urheber kann wie im Falle von
Public-Domain-Software oder Freeware die Nutzung seines Werkes auch durch
Zustimmung oder Vertrag unentgeltlich zulassen. Darüber hinaus sieht das
Urheberrechtsgesetz in gesetzlich bestimmten Fällen - nicht zuletzt
zugunsten von Bildungseinrichtungen - Schranken der Nutzungsrechte vor (§§
45 ff. UrhG). Dabei wird der Rechtsverlust in der Regel durch einen Anspruch auf
angemessene Vergütung ausgeglichen (z.B. §§ 46 Abs. 4, 47 Abs. 2,
52 Abs. 1 S. 2, 54 ff. UrhG). Sammlungen für den Schul- oder
Unterrichtsgebrauch sind gemäß § 46 UrhG privilegiert.(1) Auch für den Mitschnitt von
Schulfunksendungen besteht mit § 47 UrhG eine besondere Schranke.(2) Das Zitatrecht des § 51 Nr. 1 UrhG erlaubt
die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe, wenn in
einem durch den Zweck gebotenen Umfang einzelne Werke nach dem Erscheinen in ein
selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts
aufgenommen werden. In allen drei Fällen (§§ 46, 47, 51 UrhG) ist
gemäß § 63 Abs. 1 S. 1 UrhG eine Quellenangabe erforderlich. Gemäß
§ 52 Abs. 1 S. 1 UrhG ist die öffentliche Wiedergabe erschienener
Werke zulässig, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters
dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrages
oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler
eine besondere Vergütung erhält.(3)Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf Online-Übertragungen im Internet
ist umstritten.(4) Von herausragender Bedeutung
unter den gesetzlichen Lizenzen ist die Vervielfältigung zum eigenen
Gebrauch (§ 53 UrhG).(5) Hierzu die Fälle
5 und 6:
Student S verletzt sowohl bei der Vervielfältigung des Buchs als auch bei der Vervielfältigung des Computerprogramms die Rechte des V-Verlags. Der V-Verlag ist Inhaber des Vervielfältigungsrechts an dem Buch und an dem Computerprogramm, weil Professor P es dem V-Verlag durch den Verlagsvertrag zur Vervielfältigung (und Verbreitung) überlassen hat (§ 1 VerlG). Die Vervielfältigung des Buches durch den Studenten S ist unzulässig, da sie von keiner der Varianten der Schranke des § 53 UrhG erfaßt wird. § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG gestattet es zwar, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen. Die Vervielfältigung zu Zwecken des Studiums ist allerdings kein privater Gebrauch.(6) Hier greift vielmehr die Regelung des § 53 Abs. 2 Nr. 1 UrhG. Danach ist die Herstellung von Vervielfältigungsstücken zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch zulässig, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist. Die Vervielfältigung von Büchern oder Zeitschriften ist - soweit sie nicht durch Abschreiben (worunter auch das Abtippen mit Hilfe eines PC fällt)(7) vorgenommen wird - gemäß § 53 Abs. 4 UrhG nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes § 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt. Student S hat weder die Einwilligung des Berechtigten eingeholt, noch handelt es sich um einen Fall des Archivprivilegs (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG), der als Vorlage ein eigenes Werkstück erfordert; es handelt sich - davon abgesehen, daß das Werk im vorliegenden Fall noch im Handel erhältlich ist - auch nicht um eine Kopie zum eigenen Gebrauch. Student S hätte sich also das Buch kaufen müssen oder es nur auszugsweise kopieren dürfen.(8) | JurPC Web-Dok. 86/1999, Abs. 1 |
Rechtswidrig ist auch die Vervielfältigung der Lernsoftware. Das Vervielfältigungsrecht an Computerprogrammen umfaßt gemäß § 69c Nr. 1 UrhG nicht nur dauerhafte, sondern auch lediglich vorübergehende Vervielfältigungen. Damit stellt bereits das Laden des Computerprogramms in den Arbeitsspeicher eine rechtlich relevante Vervielfältigung dar. Gegenüber der allgemeinen Vorschrift des § 53 UrhG enthält § 69d UrhG eine Spezialvorschrift, die in einem wesentlich engeren Umfang das Kopieren von Software zuläßt und im vorliegenden Fall nicht eingreift. Vorbehaltlich besonderer vertraglicher Bestimmungen ist die Vervielfältigung nur zulässig, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms notwendig ist (§ 69d Abs. 1 UrhG), wenn eine Sicherungskopie erstellt wird (§ 69d Abs. 2 UrhG) oder wenn es sich um einen Fall des § 69d Abs. 3 UrhG handelt. | Abs. 2 |
Professor P verletzt mehrfach das Vervielfältigungsrecht des V-Verlags, die dieser sich durch den Verlagsvertrag vom Verfasser des Beitrags, dem K, hat einräumen lassen (§ 1 VerlG). Vervielfältigungen werden sowohl beim Einscannen(10) als auch beim Versenden per E-Mail hergestellt. Es handelt sich dabei weder um ein Vervielfältigen oder Vervielfältigenlassen(11) zum privaten Gebrauch (§ 53 Abs. 1 S. 1 UrhG) noch zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch (§ 53 Abs. 2 Nr. 1 UrhG) noch zum eigenen Gebrauch i.S.v. § 53 Abs. 2 Nr. 4 lit. a UrhG, da zu diesen Zwecken höchstens sieben Kopien erstellt werden dürfen.(12) Es liegt auch kein Fall des § 53 Abs. 3 Nr. 1 UrhG vor. Danach ist zwar zulässig, Vervielfältigungsstücke von einzelnen Zeitschriftenbeiträgen zum eigenen Gebrauch im Schulunterricht, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung in der für eine Schulklasse erforderlichen Anzahl (d.h. gegebenenfalls auch mehr als sieben) herzustellen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist. Bereits nach dem Wortlaut fallen Hochschulen jedoch nicht unter diese Regelung. Das ergibt sich zudem aus einem systematischen Umkehrschluß zu § 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG: Die Herstellung von Kopien zu Prüfungszwecken in der erforderlichen Anzahl umfaßt danach ausdrücklich auch Prüfungen in Hochschulen. Eine Erläuterung dieser Regelung findet sich in den Gesetzesmaterialien: "Die Beschränkung auf den Unterrichtsgebrauch in Schulen erscheint notwendig, um die verfassungsrechtlich gebotene klare Begrenzung der Vervielfältigungsfreiheit zu gewährleisten. Insbesondere im Bereich der Hochschulen wäre eine Ausuferung angesichts der großen Zahl der an den Lehrveranstaltungen teilnehmenden Studenten zu befürchten. Andererseits besteht nur im Schulbereich ein berechtigtes Interesse daran, daß die Vervielfältigungsstücke von den Unterrichtenden zur Verfügung gestellt werden. Denn den Schülern fehlt in der Regel die Möglichkeit, die für den Unterricht erforderlichen Kopien selbst herzustellen. Dagegen kann es dort, wo Erwachsene unterrichtet werden, diesen überlassen werden, das notwendige Unterrichtsmaterial zu beschaffen."(13) | Abs. 3 |
Exkurs: De lege ferenda wird für digitale Vervielfältigungen vorgeschlagen, die Regelungen des § 53 Abs. 1 UrhG und § 53 Abs. 2 Nr. 1 UrhG aufrechtzuerhalten, allerdings die Vorschrift des § 53 Abs. 3 UrhG zu streichen.(14) Besondere Schranken hat der Gesetzgeber bereits in § 53 Abs. 5 UrhG für Datenbankwerke und in § 87c UrhG für Datenbanken eingeführt. Gemäß § 53 Abs. 5 UrhG finden die Regelungen der § 53 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 bis 4 keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind. Die Vervielfältigung von Datenbankwerken bleibt daher insbesondere zum privaten Gebrauch (§ 53 Abs. 1 S. 1 UrhG) und zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch (§ 53 Abs. 2 Nr. 1 UrhG) sowie zum eigenen Gebrauch in den Fällen des § 53 UrhG zulässig. Die Regelungen für Datenbanken sind in Art. 87c UrhG ähnlich ausgestaltet:(15) § 87c Abs. 1 Nr. 1 UrhG gestattet die Vervielfältigung, soweit die Elemente der Datenbank einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind. Gemäß § 87c Abs. 1 Nr. 2 UrhG ist die Vervielfältigung zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch zulässig, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und der wissenschaftliche Gebrauch nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt. § 87c Abs. 1 Nr. 3 UrhG regelt die Zulässigkeit von Vervielfältigungen für die Benutzung zur Veranschaulichung des Unterrichts, sofern sie nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt. In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist die Quelle deutlich anzugeben. | Abs. 4 |
5. Urheberrechtsverträge |
Ist die Nutzung von Lern- und Studienmaterialien nicht bereits
durch das Gesetz gedeckt, so müssen vertragliche Lizenzen erworben werden.
Bei der Gestaltung von Urheberrechtsverträgen besteht die schwierige
Aufgabe, zwischen Interessen der Entwickler und Investoren einerseits und
Interessen der Nutzer andererseits eine für beide Seiten angemessene
Regelung zu treffen. Mit erheblichen öffentlichen Mitteln entwickelte
Studienmaterialien können in der Praxis oft nicht breit und flexibel
eingesetzt werden, weil urheber- und nutzungsrechtliche Fragen teilweise ungeklärt
sind und dadurch eine Gesamtnutzung erschwert ist. Das Urhebervertragsrecht ist
im Verlagsgesetz und im fünften Abschnitt des Urheberrechtsgesetzes
geregelt und wird durch die allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Rechts
ergänzt. Auch im Urheberrecht ist entsprechend dem Trennungsprinzip
zwischen dem schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft und dem dinglichen
Verfügungsgeschäft zu unterscheiden.(16)Das Urheberrecht ist eine Art dingliches Recht. Es ist im Unterschied zu den
gewerblichen Schutzrechten unter Lebenden nicht übertragbar (§ 29 S. 2
UrhG). Das hängt mit dem starken persönlichkeitsrechtlichen Einschlag
des Urheberrechts zusammen. Gemäß §§ 31ff. UrhG i.V.m. §§
413, 398 ff. BGB kann der Urheber einem anderen aber das Recht einräumen,
das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Diese Nutzungsrechte
sind aus dem Urheberrecht abgeleitete Rechte, die dem Erwerber zustehen. Der
Inhalt dieser Nutzungsrechte deckt sich mit dem Inhalt der einzelnen
Verwertungsrechte (§§ 15ff. UrhG). Gemäß § 31 Abs. 1
S. 1 UrhG ist die Einräumung sowohl unbeschränkter als auch beschränkter
Nutzungsrechte möglich. Ein Verlag hat beispielsweise aufgrund des
Verlagsvertrages das beschränkte Nutzungsrecht, das Werk zu vervielfältigen
und zu verbreiten. Die Nutzungsrechte können gemäß § 31
Abs. 1 S. 2 UrhG als einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt
werden. Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber gemäß
§ 31 Abs. 3 S. 1 UrhG, das Werk unter Ausschluß aller anderen
Personen einschließlich des Urhebers auf die ihm erlaubte Weise zu nutzen
und einfache Nutzungsrechte einzuräumen. Gemäß § 32 UrhG
kann der Urheber darüber hinaus das Nutzungsrecht räumlich, persönlich
oder inhaltlich beschränkt einräumen. Problematisch kann die exakte
Ermittlung des Umfangs des eingeräumten Nutzungsrechts sein. Fehlt eine
ausdrückliche Regelung, so räumt der Urheber nach der sog. Zweckübertragungstheorie
im Zweifel keine weitergehenden Rechte ein, als dies der Zweck des
Nutzungsvertrages erfordert (vgl. § 31 Abs. 5 UrhG). Eine besondere Ausprägung
dieses Grundsatzes mit Bedeutung für Multimedia und Internet ist § 31
Abs. 4 UrhG, wonach die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht
bekannte Nutzungsarten sowie Verpflichtungen hierzu unzulässig sind.(17) Zum Urhebervertragsrecht die Fälle 7
bis 9:
Professor P weigert sich mit Recht. Er hat der Universität U keine Nutzungsrechte eingeräumt (§§ 31ff., 43 UrhG).(18) Gemäß § 43 UrhG sind die Vorschriften der §§ 31ff. auch anzuwenden, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt.(19) Zwischen Professor P und der Universität U besteht ein Dienstverhältnis. Die Vorlesung ist Teil der hauptamtlichen Verpflichtung des Professors zur Lehre. Die Lehrtätigkeit ist als Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse aufgrund eigener und fremder Forschungsergebnisse zugleich Teil der Wissenschaftspflege (§ 2 Abs. 1 HRG) und der Berufsausbildung (§ 2 Abs. 2 S. 2 HRG). Die Pflicht zur Lehre beschränkt sich aber auf die Pflicht zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und umfaßt keine Verpflichtung zur Schaffung urheberrechtlich geschützter Werke.(20) Daher gehört es auch nicht zum üblichen Inhalt einer Lehrverpflichtung, der Hochschule an schutzfähigen Werken, die der Lehrende zur Erreichung des Lehrziels geschaffen und verwendet hat, Nutzungsrechte einzuräumen (Vorlesungsmaterialien, Anschauungsmaterialien, Skripte usw.).(21) | Abs. 5 |
Exkurs: Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn das Werkschaffen beispielsweise bei Lehrmaterialien von vornherein für das Fernstudium der Hochschule dient. Hier benötigt die Hochschule die Einräumung von Nutzungsrechten, weil der Hochschullehrer nicht das von ihm geschaffene Material allein für Lehrveranstaltungen benötigt. Der Hochschullehrer muß hier insbesondere das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht einräumen, um auch andere Lehrpersonen mit Lehrmaterial zu versorgen, welches die Grundlage für die Durchführung der Lehrveranstaltungen im Fernstudium darstellt.(22) Dazu bedarf es allerdings einer vorherigen Vereinbarung.(23) | Abs. 6 |
Professor P darf das Computerprogramm nur auf einem der Rechner installieren. Der Kauf von Standardsoftware hat kauf- und urheberrechtliche Elemente. Der Verkäufer hat die vertragliche Pflicht, dem Käufer sowohl das Sacheigentum an den Disketten oder CD's zu verschaffen als auch die Nutzungsrechte an der Software einzuräumen. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, handelt es sich dabei um eine Einzelplatzlizenz. Soll die Software an mehreren Arbeitsplätzen gleichzeitig genutzt werden, so bedarf es einer Mehrplatzlizenz. Die großen Software-Unternehmen bieten für Bildungseinrichtungen regelmäßig Sonderkonditionen. Im übrigen ist vor der Anschaffung zu prüfen, ob die Universität mit dem Software-Unternehmen bereits eine Campus-Lizenz vereinbart hat.(24) | Abs. 7 |
Professor P muß den V-Verlag von Rechts wegen nicht um Genehmigung bitten. Er hat mit ihm einen Verlagsvertrag geschlossen und ihm somit ein Nutzungsrecht an seinen Aufsätzen eingeräumt (§ 1 VerlG). Gemäß § 38 Abs. 1 S. 1 UrhG erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zweifel ein ausschließliches Nutzungsrecht, wenn der Urheber die Aufnahme des Werkes in eine periodisch erscheinende Sammlung gestattet hat; gemäß § 38 Abs. 1 S. 2 UrhG darf der Urheber das Werk aber nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweitig vervielfältigen und verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist. Soweit die Jahresfrist abgelaufen ist, kann Professor P die in der Fachzeitschrift des V-Verlags veröffentlichten Aufsätze im Internet veröffentlichen, ohne den Verlag von Rechts wegen fragen zu müssen. Im Interesse einer intakten Geschäftsverbindung empfiehlt es sich dennoch, mit dem Verlag Rücksprache zu nehmen. | Abs. 8 |
III. Ausblick |
Werden Urheberrechte verletzt, so drohen den Verantwortlichen
spürbare straf- und zivilrechtliche Konsequenzen. § 106 Abs. 1 UrhG
sieht beispielsweise im Falle der unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter
Werke Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor; § 110 UrhG
ermöglicht die Einziehung der Gegenstände, auf die sich die Straftat
bezieht, also beispielsweise die Einziehung des Computers, mit dessen Hilfe die
Raubkopien angefertigt wurden. Zivilrechtlich kann der Rechteinhaber
Unterlassung, Beseitigung- und Schadensersatz verlangen (§ 97 Abs. 1 UrhG),
wobei insbesondere die Höhe der Schadensersatzforderungen ruinöse
Ausmaße annehmen kann; im übrigen stehen ihm Ansprüche auf
Vernichtung und auf Überlassung der Vervielfältigungsstücke und
Vorrichtungen zu (§§ 98, 99 UrhG).(25)In Anbetracht dieser Haftungsfolgen und der Zunahme der Bedeutung des
elektronischen Publizierens wächst auch die Bedeutung des Urheberrechts -
nicht nur in der juristischen, sondern in der gesamten universitären
Ausbildung. Im Auftrag der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung
und Forschungsförderung (BLK) hat eine Staatssekretärsgruppe einen
Bericht "Multimedia im Hochschulbereich"(26)erstellt. Große Bedeutung wurde dabei den Urheber- und Nutzungsrechten an
multimedial aufbereiteten Studienmaterialien(27)und der Rolle der Hochschulbibliotheken(28)beigemessen. Parallel zu der Ausarbeitung von Lösungen für die
Rechtsfragen soll ein elektronisches Informationssystem im Internet eingerichtet
werden mit dem Ziel, die Verantwortlichen über ihre Pflichten und Rechte zu
informieren und so Rechtsverletzungen bereits in einem möglichst frühen
Stadium zu vermeiden.(29) | JurPC Web-Dok. 86/1999, Abs. 9 |
Fußnoten:(1) Gemäß § 46 Abs. 1 S. 1 UrhG ist die Vervielfältigung und Verbreitung zulässig, wenn Teile bestimmter im Gesetz benannter Werke nach dem Erscheinen in eine Sammlung aufgenommen werden, die Werke einer größeren Anzahl von Urhebern vereinigt und nach ihrer Beschaffenheit nur für den Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt ist; § 46 Abs. 4 UrhG gewährt dem Urheber zum Ausgleich eine angemessene Vergütung. Die Vergütungspflicht wurde erst durch die Novelle aus dem Jahr 1972 eingeführt, nachdem das BVerfG ihr Fehlen als verfassungswidrig beanstandet hatte (BVerfG, Beschl. v. 7.7.1971 - 1 BvR 765/66 [Kirchen- und Schulgebrauch], GRUR 1972, 481). Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Liedersammlung im Sinne des § 46 Abs. 1 UrhG nur für den Schulgebrauch bestimmt ist: BGH, Urt. v. 6.6.1991 - I ZR 26/90 [Liedersammlung], GRUR 1991, 903. Umfassend zur Regelung des § 46 UrhG: Neumann, Urheberrecht und Schulgebrauch, 1994, S. 111; zu § 46 UrhG im Kontext von Multimedia und Internet: Dreier in Schricker, Urheberrecht auf dem Weg zur Informationsgesellschaft, S. 156 f., der erwägt, die Vorschrift auch auf Multimediawerke und die Online-Übermittlung für den Schul- und Unterrichtsgebrauch auszudehnen; mit Bedenken zu dem letzteren der beiden Vorschläge: Hoeren, Urheberrecht und Bildung - ein neues Spannungsverhältnis?, in: Schwerpunkt: Lernort Multimedia - Rahmenbedingungen, 1998, S. 260 f. (2) Gemäß § 47 Abs. 1 S. 1 UrhG dürfen Schulen sowie Einrichtungen der Lehrerbildung und der Lehrerfortbildung einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken, die innerhalb einer Schulfunksendung gesendet werden, durch Übertragung der Werke auf Bild- oder Tonträger herstellen. Diese dürfen gemäß § 47 Abs. 2 nur für den Unterricht verwendet werden und sind spätestens am Ende des auf die Übertragung der Schulfunksendung folgenden Schuljahres zu löschen, es sei denn, daß dem Urheber eine angemessene Vergütung gezahlt wird. Zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.7.1971 - 1 BvR 276/716 [Schulfunksendungen], GRUR 1972, 487; zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Vervielfältigung von Werken, die innerhalb einer Schulfunksendung gesendet werden, von der Privilegierung des § 47 UrhG erfaßt wird vgl. BGH, Urt. v. 18.4.1985 - I ZR 24/83 [Schulfunksendung], GRUR 1985, 874. Umfassend zur Regelung des § 47 UrhG: Neumann, Urheberrecht und Schulgebrauch, 1994, S. 91 ff.; zur Frage, ob Schulfunksendungen - sollten sie künftig online zugänglich gemacht werden - von § 47 UrhG erfaßt werden: Dreier in Schricker, Urheberrecht auf dem Weg zur Informationsgesellschaft, 1997, S. 157. (3) Gemäß § 52 Abs. 1 S. 2 UrhG ist für die Wiedergabe allerdings eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Vergütungspflicht entfällt gemäß § 52 Abs. 1 S. 3 UrhG insbesondere für Schulveranstaltungen, sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind. Dies gilt gemäß § 52 Abs. 1 S. 4 UrhG wiederum dann nicht, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient; in diesem Fall hat der Dritte die Vergütung zu zahlen. Umfassend zur Regelung des § 52 UrhG im schulrechtlichen Kontext: Neumann, Urheberrecht und Schulgebrauch, 1994, S. 91 ff. (4) Dreier (in Schricker, Urheberrecht auf dem Weg zur Informationsgesellschaft, 1997, S. 161 f.) hält ebenso wie Hoeren (Rechtsfragen des Internet, 1998, Rn. 156 f.) die Vorschrift de lege lata für anwendbar; beide plädieren aber dafür, auch die Online-Übertragung zu nichtgewerblichen Zwecken dem Verbotsrecht des Urhebers zu unterstellen. Nordemann (in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl. 1998, § 52 Rn. 4) hält die Vorschrift hingegen für nicht anwendbar: Die Online-Übertragung habe der Gesetzgeber 1985 nicht regeln können, weil es sie damals noch nicht gegeben habe; sie sei zwar ein Unterfall der öffentlichen Wiedergabe; der Ausnahmecharakter des § 52 UrhG schließe jedoch seine Anwendung auf Nutzungsmöglichkeiten aus, die dem Gesetzgeber bei seiner Schaffung noch unbekannt waren. (5) So Hoeren, Urheberrecht und Bildung - ein neues Spannungsverhältnis?, in: Schwerpunkt: Lernort Multimedia - Rahmenbedingungen, 1998, S. 258. (6) Nordemann in Fromm/Nordemann, UrhG, 9. Aufl. 1998, § 53 Rn.6. (7) Nordemann in Fromm/Nordemann, UrhG, 9. Aufl. 1998, § 53 Rn. 11. (8) Harke, Urheberrecht, 1997, S. 170 f. [Fall 62] und S. 194 f. [Fall 70]. (9) Vgl. zu dieser Fallkonstellation BGH, Urt. v. 16.1.1992 - I ZR 36/90 [Seminarkopien] = GRUR 1993, 37 und Harke, Urheberrecht, 1997, S. 193 ff. [Fall 70]. |
(10) Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 1997, Rn. 417. (11) Das Vervielfältigenlassen müßte sich auf die technisch-mechanische Vervielfältigung beschränken. Im vorliegenden Fall hat Professor P den Aufsatz zusätzlich eigenständig ausgewählt (vgl. zum ganzen Nordemann in Fromm/Nordemann, UrhG, 9. Aufl. 1998, § 53 Rn. 2 (m.w.N.)). (12) Mit weiterführenden Erläuterungen Harke, Urheberrecht, 1997, S. 193 f.; Nordemann (in Fromm/Nordemann, UrhG, 9. Aufl. 1998, § 53 Rn. 3) und Schack (Urheber- und Urhebervertragsrecht, 1997, Rn. 496) sind der Ansicht, die Obergrenze liege sogar nur bei drei Vervielfältigungsexemplaren. (13) Schulze, Materialien zum Urheberrechtsgesetz, Band 1, 2. Aufl. 1997, S. 676 f.; in diesem Sinne ergänzend Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 1997, Rn. 498: "Außerdem kann man es erwachsenen Studenten zumuten, sich ihre Unterrichtsmaterialien selbst zu beschaffen"; verständnislos hingegen Rehbinder, Urheberrecht, 10. Aufl. 1998, Rn. 259: "Hochschulen sind jedoch - das ist wohl nur Verlegern verständlich - ausgenommen (auf diese Weise macht man selbst Professoren für Urheberrecht zu Rechtsbrechern)". (14) Dreier in Schricker, Urheberrecht auf dem Weg zur Informationsgesellschaft, 1997, S. 166 f.; kritisch hierzu Hoeren, Urheberrecht und Bildung - ein neues Spannungsverhältnis?, in: Schwerpunkt: Lernort Multimedia - Rahmenbedingungen, 1998, S. 261. (15) Die Schrankenbestimmung des Art. 87c UrhG wurde in das UrhG durch Art. 7 IuKDG eingefügt (URL: http://www.jura.uni-sb.de/urheberrecht/gesetze/bgbl19971877-1879.html) und zuletzt durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Urheberrechts geändert (URL: http://www.jura.uni-sb.de/urheberrecht/gesetze/bgbl1998902-904.html). (16) Zum Streit um die Geltung des Abstraktionsprinzips im Urheberrecht Schricker in Schricker, UrhG, 2. Aufl. 1983, Vor §§ 28 ff. Rn. 58 ff. (m.w.N.). (17) Zu diesem Problem statt aller Hoeren, Rechtsfragen des Internet, 1998, Rn. 216 ff. (mw.N.). (18) Ergänzend zur Rechtslage im Schulrecht Heckel/Avenarius, Schulrechtskunde, 6. Aufl. 1986, S. 233 f.: An einem Werk, das der Lehrer in Erfüllung seiner dienstrechtlichen Verpflichtungen geschaffen hat, erwirbt der Dienstherr die ausschließlichen Nutzungsrechte. Gleiches gilt, wenn der Lehrer beispielsweise im Rahmen einer vom Kultusministerium eingesetzten Projektgruppe den dienstlichen Auftrag erhalten hat, an der Entwicklung eines Curriculum mitzuwirken. Anders ist die Rechtslage, wenn der Lehrer beispielsweise eine von ihm vorbereitete Unterrichtseinheit schriftlich ausformuliert hat. Die schriftliche Ausarbeitung gehört nicht zu den Dienstpflichten des Lehrers. Daher ist die Veröffentlichung von Unterrichtsmaterialien auf Web-Sites wie beispielsweise der Zentrale für Unterrichtsmaterialien ohne weiteres zulässig (URL: http://www.zum.de/). (19) Vgl. zu einer besonderen Fallgestaltung in diesem Zusammenhang KG, Urt. v. 6.9.1994 - 5 U 2189/93, NJW 1998, 422 (428 f.): Das KG nahm im Hinblick auf einen Honorarprofessor an der Freien Universität Berlin, der im Rahmen seines Dienstverhältnisses eine urheberrechtlich geschützte Datenbank geschaffen hatte, an, daß dieser der FU Berlin sämtliche urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Datenbank einschließlich des Übertragungsrechts an Dritte und des Abänderungsrechts übertragen habe. Zumindest treffe den Honorarprofessor eine Zustimmungspflicht i.S.d. §§ 34 und 39 UrhG. Allerdings betrifft die Entscheidung nur die während des Dienstes erstellte Datensammlung, nicht aber die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen, deren Nutzungsrechte beim Urheber verblieben wären. |
(20) Wandtke, Die Rechte der Urheber und ausübenden Künstler im Arbeits- und Dienstverhältnis, 1993, Rn. 366. (21) Wandtke, Die Rechte der Urheber und ausübenden Künstler im Arbeits- und Dienstverhältnis, 1993, Rn. 363. (22) Wandtke, Die Rechte der Urheber und ausübenden Künstler im Arbeits- und Dienstverhältnis, 1993, Rn. 362. (23) Ablehnend auch gegenüber einer Anbietungspflicht des Hochschullehrers: Wandtke, Die Rechte der Urheber und ausübenden Künstler im Arbeits- und Dienstverhältnis, 1993, Rn. 370 f. (24) Harke, Urheberrecht, 1997, S. 105 [Fall 35]. (25) Dabei sind viele Fragen ungeklärt: Wer ist im Gefüge des Hochschulrechts unter Berücksichtigung des neuen Haftungssystems des Teledienstegesetzes und des Mediendienste-Staatsvertrags im einzelnen verantwortlich? Wen treffen welche Sorgfaltspflichten? Müssen beispielsweise die privaten Seiten der Studierenden auf den Servern der Universität, die erfahrungsgemäß eine Fundgrube für Urheberrechtsverletzungen darstellen, seitens der Universität nicht zumindest stichprobenartig im Sinne eines "Monitoring" kontrolliert werden? Welche Rechtspflichten treffen die einzelnen Systemadministratoren? Welche Haftungsrisiken sind für sie gegeben? Wie können sie gegebenenfalls davon freigestellt werden? - Einen Überblick speziell zu haftungsrechtlichen Fragestellungen gibt Hoeren, Rechtsgutachten: Haftung des Vereins zur Förderung eines Deutschen Forschungsnetzes e.V. als Online-Diensteanbieter, 1997 (im Internet zu finden auf dem Server des DFN unter der URL: ftp://ftp.dfn.de/pub/net/www/data/berichte/ber83.ps). (26) Der Bericht ist im Volltext abrufbar auf der Web-Site des DIFF unter der URL http://www.diff.uni-tuebingen.de/multimedia/information/archiv/blk-multimedia2.htmlabrufbar (Rechtsfragen unter dem Gliederungspunkt B. II. (URL: http://www.diff.uni-tuebingen.de/multimedia/information/archiv/blk-multimedia2.html), näher erläutert im Anhang (URL: http://www.diff.uni-tuebingen.de/multimedia/information/archiv/blk-multimedia2_anhang.html)). Urheberrechtliche Fragen werden auch im Rahmen des Berichts "Hochschulnetze in Bayern" behandelt (URL: http://www.rz.uni-wuerzburg.de/netzbericht/). Materialien zur Rechtslage in den USA sind auf der Seite "Distance Education & Intellectual Property Issues" der "American Association of University Professors" (AAUP) unter der URL: http://www.aaup.org/spcintro.htmzu finden. (27) Vgl. hierzu die Gutachten von Loewenheim, Rechtsgutachten zu urheberrechtlichen Fragen bei Fernstudienmaterial, und Hoeren, Urheber- und Patentrecht von Hochschulmitgliedern an Multimediaproduktionen. (28) Handlungsbedarf wurde vor allem in folgenden Bereichen gesehen: retrospektive Digitalisierung von Magazinbeständen, Beschaffung und Bereitstellung von Publikationen auf digitalem Weg (vgl. den Dokumentenlieferdienst "Subito" URL: http://www.subito-doc.de/, digitale Hochschulschriften (insbesondere Dissertationen) sowie Lizenzfragen). Vgl. hierzu die umfangreiche Materialsammlung auf der Web-Site des Deutschen Bibliotheksinstituts Berlin (URL: http://www.dbi-berlin.de/dbi_pub/dbi_pub.htm). (29) REMUS - Rechtsfragen von Multimedia und Internet in Schule und Hochschule (URL: http://www.jura.uni-sb.de/remus/). |
* Markus Junker ist Rechtsreferendar am Saarländischen Oberlandesgericht in Saarbrücken und Mitarbeiter bei Prof. Dr. Herberger am Institut für Rechtsinformatik an der Universität des Saarlandes. Er betreut innerhalb des Juristischen Internet-Projekts Saarbrücken die Abteilung Urheberrecht (URL: http://www.jura.uni-sb.de/urheberrecht/) und ist Mitarbeiter des REMUS-Projekts ("Rechtsfragen von Multimedia und Internet in Schulen und Hochschulen"; URL: http://www.jura.uni-sb.de/remus/). |
** Anmerkung der
Redaktion: Teil 1 des Beitrages wurde am 14.05.99 in JurPC veröffentlicht (JurPC Web-Dok. 69/1999). |
[online seit: 21.05.99] |
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs. |
Die in dem Beitrag vorhandenen Links wurden am 17.05.99 überprüft. |
Zitiervorschlag: Junker, Markus, Urheberrechtliche Probleme beim Einsatz von Multimedia und Internet in Hochschulen (Teil 2) - JurPC-Web-Dok. 0086/1999 |