§ 2 Begriffsbestimmungen(1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über
persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder
bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). (2) Datenverarbeitung ist jede Verwendung
gespeicherter oder zur Speicherung vorgesehener personenbezogener Daten. Im
Sinne der nachfolgenden Vorschriften ist 1 . Erheben das Beschaffen von Daten über den Betroffenen, 2.Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren von Daten auf einem
Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung, 3. Übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder durch
Datenverarbeitung gewonnener Daten an einen Dritten in der Weise, daß die
Daten durch die datenverarbeitende Stelle an den Dritten weitergegeben werden
oder daß der Dritte zum Abruf bereitgehaltene Daten abruft, 4. Sperren das Verhindern weiterer Verarbeitung gespeicherter Daten, 5. Löschen das Unkenntlichmachen gespeicherter Daten, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren. (3) Datenverarbeitende Stelle ist jede der in §
3 Abs. 1 genannten Stellen, die Daten für sich selbst verarbeitet oder
durch andere verarbeiten läßt. (4) Empfänger ist jede Person oder Stelle, die
Daten erhält. (5) Dritter ist jede Person oder Stelle außerhalb
der datenverarbeitenden Stelle, ausgenommen der Betroffene oder diejenigen
Personen und Stellen, die innerhalb des Geltungsbereichs der
EG-Datenschutzrichtlinie Daten im Auftrag verarbeiten. (6) Automatisiert ist eine Datenverarbeitung, wenn
sie durch Einsatz eines gesteuerten technischen Verfahrens selbsttätig abläuft. (7) Eine Akte ist jede der Aufgabenerfüllung
dienende Unterlage, die nicht Teil der automatisierten Datenverarbeitung ist. (8) Soweit andere landesrechtliche Vorschriften den
Dateibegriff verwenden, ist Datei - eine Sammlung von Daten, die durch automatisierte Verfahren ausgewertet
werden kann (automatisierte Datei), oder
- eine gleichartig aufgebaute Sammlung von Daten, die nach bestimmten
Merkmalen geordnet und ausgewertet werden kann (nicht-automatisierte Datei).
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