James Alexander Graham *(1)Der virtuelle Raum - sein völkerrechtlicher Status (2)JurPC Web-Dok. 35/1999, Abs. 1 - 47 |
"I do not conceive of myself as a pamphleteer, a
crusader, a reformer. I seek understanding. I sometimes tend to write as if I
were advocating a program for immediate action; but I have no delusions on that
score". De Boer, Facultative Choice of Law, RCADI, t. 257, 1996, p. 421. | JurPC Web-Dok. 35/1999, Abs. 1 |
Die Mehrzahl der aktuellen Dissertationen über das Internet gehen davon aus, daß es sich hierbei um ein neues Kommunikationsmittel handelt; das Web könnte in dieser Hinsicht mit einem interaktiven Fernseher verglichen werden, die E-Mail und das Usenet mit einem Telefon. Fernsehen bietet jedoch nicht die Möglichkeit einen Suchroboter zu beauftragen, Produkte zu suchen und Verträge abzuschließen(3). Schon an dieser Stelle ist zu bemerken, daß das Suchen nur in einem "Raum" möglich ist - in einem Fernseher besteht diese Möglichkeit nicht! Das Usenet ermöglicht es Post abzulegen, vergleichbar mit der Voicebox eines Telefons, die aber von jedermann gelesen werden kann - was bei der Voicebox nicht der Fall ist(4)! Auf der anderen Seite ermöglicht das Usenet jedem, seine Meinung der ganzen Welt mitzuteilen. In diesem Sinne schrieb P. Trudel in seinem Bericht: | Abs. 2 |
L'environnement-réseau n'est donc pas réductible
aux environnements que constituent les médias tels que nous les
connaissons(5). Dieses einmalige Phänomen ist auch die Basis für die Cybergemeinschaft, die ihre eigenen Werte entwickelt(6). Auch wenn die Netiquette, wie jedes Soft-Law, zu einem Lächeln führt(7), da sie nur diejenigen bindet, die sich binden lassen möchten. Andere, radikalere Ereignisse bezeugen den gemeinschaftlichen Geist der Netizen. So haben spanische Netizen die Schließung einer Web-Site dank einer konzertierten Aktion mit den neuen Cyberwaffen, wie zum Beispiel mail bombing oder smurf, erwirkt, die Inhalte der baskischen Untergrundorganisation ETA beherbergte(8). | Abs. 3 |
Unabhängig von der jeweiligen Sichtweise ist das Internet mehr als nur eine Anzahl gewöhnlicher Anschlüsse oder Zugänge(9). Die Realität ist vielmehr, daß die verschiedenen Verknüpfungen zwischen den Netzen sich an einem Ort ereignen in dem Ereignisse, Fakten und Willenserklärungen existieren und dieser sich vom physischen Raum unterscheidet(10). Richter Lebedeff bemerkte in seinem Urteil: | Abs. 4 |
Because the Internet is comparable to a geographical location, the term is capitalized here(11). | Abs. 5 |
Zwei Lehren kann man daraus ziehen. Einerseits verwirft Richter Lebedeff die Idee, daß das Internet nur eine Anzahl von verknüpften Netzen ist; anderseits ist das Internet nur vergleichbar mit einem geografischen Ort, wobei es aber keiner ist!(12) | Abs. 6 |
Geht man einen Schritt weiter, muß man feststellen, daß ein Netz an sich nur durch den Willen der verschiedene Nutzer vernetzt zu sein existieren kann. Daraus ist zu schließen, daß in dieser (Netz-)Welt(13) ein kollektiver Kommunikationswille(14) existiert. Die Nutzer bilden so eine Interessengemeinschaft(15) - die Basis jeder Gesellschaft - die noch durch die neuen dreidimensionalen Technologien, die es mehreren Personen ermöglichen, sich im virtuellen Raum zu treffen und Informationen auszutauschen, verstärkt wird(16). Und wie jede Gemeinschaft entwickelt diese auch ihre eigene Kultur und sogar ihre eigenen Subkulturen(17). | Abs. 7 |
Es ist kein großer Schritt notwendig, um in William Gibson's Cyberspace zu gelangen. Der Ausdruck "cyber" bedeutet in seinem griechischen Ursprung "dirigieren" - sich selbst durch Daten dirigieren und dank der Daten die anderen zu dirigieren. Der Cyberspace ist also kein passives Datenuniversum wie eine Bibliothek. Im Gegenteil, dieser Raum bietet Kommunikationsverbindungen zwischen der "virtuellen" und der "realen" Welt. Die Vokabel "space" beschreibt verschiedene Vorstellungen. Der Pascal'sche Raum ist unendlich und beinhaltet die verschiedenen Nomaden. Der physische Raum ermöglicht die Fortbewegung. Der mathematische Raum beruht auf Distanzen, Richtungen und Dimensionen - zwei Dimensionen hat der Cyberspace schon, die dritte ist im Entstehen(18) und die vierte (der Zeitfaktor) wird wohl die Zukunft sein! | Abs. 8 |
Der Cyberspace oder der virtuelle Raum(19) existiert also(20). Doch welchen Status sollen die Regierungen ihm geben? Ihn einfach als eine Erweiterung ihres Staatsgebietes begreifen? Völkerrechtlich ist das nicht möglich. Also kann das Internet nur ein internationaler Raum sein, wie die Hohe See oder der Weltraum (II). Aber dies kann nur sein, wenn das Internet als konzeptioneller Raum existieren kann. Nur so ist es möglich, ein Rechtssystem auf das Internet anzuwenden. Es muß also entweder ein Objekt sein, das sich in einem Raum befindet, oder selbst einen Raum darstellen, da jedes System sich nur in einem Raum ausbreiten kann der seinen Rechtsgültigkeitsbereich bestimmt (I).(21) | Abs. 9 |
I. Das Internet ist ein konzeptioneller Raum |
Es ist fast unmöglich einen Raum zu definieren(22). Für einige handelt es sich um einen religiösen oder einen wirtschaftlichen Raum, für den Juristen geht es um den Rechtsraum. Professor Bergel schreibt: "das juristische Phänomen entwickelt sich in einem Raum, auf einer begrenzten Oberfläche der Erde und in unserer Zeit sogar in der Luft und im Weltraum"(23). Anders ausgedrückt, der juristische Raum ist a priori eine geographische Einteilung, die präzise Oberflächen bestimmt, auf denen Rechtsnormen sich ausbreiten können. Doch wer bestimmt diese Oberflächen und wie? | Abs. 10 |
Es scheint als ob der Begriff des Rechtsraumes sich nicht von dem des Staates unterscheidet. So etwa beginnen die Professoren Batiffol und Lagarde ihre Lehre mit der Behauptung, daß das interne Recht die juristische Gesellschaft unter der Form eines Staates erfaßt(24). Also wendet sich das interne Recht an eine gewisse Bevölkerung, welche auf einem gewissem Territorium lebt und von einer gewissen Regierung geführt wird. Dieser klassischen Definition des Staates kann man entnehmen, daß der Rechtsraum nicht ohne eine territoriale Anknüpfung bestehen kann. Man kann sogar behaupten, daß der Rechtsraum ein Synonym für das Staatsgebiet ist: | Abs. 11 |
La Souveraineté s'exerce essentiellement sur l'espace terrestre national formant le territoire étatique(25). | Abs. 12 |
Damit das Internet als Rechtsraum bezeichnet werden kann, muß es als terrestrischer Raum existieren und ein Raum sein, in dem der Staat seine Souveränität ausüben kann. Der erste Teil der These ist schnell verworfen, da das Internet nicht territorial gebunden sein kann. So kann z.B. ein Host-Server ein PC auf einem Boot sein und von einem Benutzer in einem Flugzeug dank eines Notebooks und einer Satellitenverbindung betrieben werden. Doch hat Rousseau nie ausgeschlossen, daß der Staat seine Souveränität auch in den Meeren und Lüften ausüben kann; der entscheidende Punkt ist also nicht die territoriale Anknüpfung, sondern die Möglichkeit der Ausübung der Souveränität. | Abs. 13 |
Ehe man nachprüfen kann, ob der Staat seine Souveränität im Internet ausübt, ist zunächst einmal der Begriff zu bestimmen. Hier läßt sich auf die Definition von Max Huber zurückgreifen(26): | Abs. 14 |
La souveraineté, dans les relations entre Etats, signifie l'indépendance. L'indépendance, relativement à une partie du globe, est le droit d'y exercer à l'exclusion de tout autre Etat, les fonctions étatiques. | Abs. 15 |
Diese Souveränität ergibt sich aus einem Eigentumstitel oder aus ihrer effektiven Ausübung. Aus ihr folgt aber eine Pflicht: | Abs. 16 |
l'obligation de protéger à l'intérieur du territoire, les droits des autres Etats, en particulier leur droit à l'intégrité et à l'inviolabilité en temps de paix et en temps de guerre, ainsi que les droits que chaque Etat peut réclamer pour ses nationaux en territoire étranger. | Abs. 17 |
Hieraus läßt sich also schließen : | Abs. 18 |
le principe que l'exercice continue et pacifique des fonctions étatiques d'une «région» donnée est un élément constitutif de la souveraineté. | Abs. 19 |
Realität ist, daß kein Staat einen Eigentumstitel bezüglich des Internets besitzt. Aus diesem Grund kann nur eine fortlaufende Ausübung der staatlichen Funktionen einem Staat diese Souveränität verleihen. Kann nach der o.g. Definition irgendein Staat behaupten, daß er in der Lage ist, die Rechte anderer Staaten im Internet zu schützen? Die Antwort ist unzweifelhaft nein. Obwohl Grenzen im Internet noch nicht angesprochen wurden, kann man von der Annahme eines "Deutschen Internets" ausgehen. Dies wären z.B. alle Top-Level-Domains mit der Endung "de". Wäre der deutsche Staat überhaupt in der Lage etwas zu unternehmen, wenn eine Person auf einer der dort angebotenen Seiten eine Verleumdungskampagne gegen den amerikanischen Präsidenten inszeniert? Nein! Erstens müßte er den Host-Rechner lokalisieren, um die Dateien zu zerstören. Zweitens müßte er verhindern, daß andere Mirror-Sites irgendwo auf der Welt entstehen. Der entscheidende Punkt ist hier also die Unmöglichkeit per se im Unterschied zu einer de facto Handlungsunfähigkeit. Dieser Situation vergleichbar ist die Unmöglichkeit Frankreichs, Korsika zu kontrollieren. Hierbei handelt sich jedoch nur um eine de facto Unmöglichkeit. Frankreich kann zu jeder Zeit mehr Polizei und Militär auf die Insel entsenden, um Bewohner zu verhaften, die Ein - und Ausreise zu kontrollieren, u.s.w.. Doch im virtuellen Raum ist dies unmöglich! Die Problematik der physischen Kontrolle über das Internet wurde gerade aus diesem Grund in dem konservativen Bericht des französischen Staatsrates bemerkt(27). | Abs. 20 |
Wenn der deutsche Staat die Rechte der anderen Staaten nicht schützen kann, ist dann zumindest die Behauptung möglich, daß ein Teil des Internets ein Ort der exklusiven Ausübung seiner staatlichen Kompetenzen ist ? | Abs. 21 |
Wie Huber unterstreicht die moderne Lehre, wie zum Beispiel P-M
Dupuy, daß: le territoire n'est rien de plus, mais c'est fondemental, que l'espace à l'intérieur duquel s'exercent les compétences propres à l'Etat souverain(28). | Abs. 22 |
Wenn man noch die Definition von Kelsen hinzufügt: le territoire de l'Etat est l'espace à l'intérieur duquel un Etat, celui auquel appartient le territoire, est en principe habilité à exécuter des actes de contrainte, un espace d'où sont exclus tous les autres Etats(29), ist wieder einmal bewiesen, daß das Internet kein Staatsgebiet ist. Einerseits kann der deutsche Staat z.B. keine Site zerstören, die sich auf einem Rechner außerhalb des Staatsgebietes befindet. Auch die Amerikaner haben nicht das Gefühl, daß der virtuelle Raum sich aus verschiedenen Staatsgebieten zusammensetzt. Beweis hierfür ist das Verhalten des Pentagons, das regelmäßig Hackerattacken mit feindlichen Applets abwehrt(30), ohne zwischen amerikanischen und ausländischen Angriffen zu unterscheiden. Natürlich sind Präzedenzfälle bekannt, in denen die Amerikaner Vollstreckungshandlungen auf fremdem Territorium ausführten(31). In diesen Fällen gab es jedoch einerseits Protest von der ausländischen Regierung und andererseits mehr oder weniger glaubwürdige Erklärungen und Rechtfertigungen. Doch nichts dergleichen im Cyberspace - weder Amerikaner, noch andere Regierungen verhalten sich, als ob fremdes Staatsgebiet verletzt worden ist. | Abs. 23 |
Darüber hinaus wie könnte man behaupten, daß nur der deutsche Staat kompetent ist in der Ausschließung der anderen Staaten? Wie könnte man es verhindern, daß ein virtuelles amerikanisches Gericht Strafurteile gegen Deutsche in Fällen verhängt, in denen es nach materiellem Recht keine Befugnisse hätte? Natürlich könnte man darauf hinweisen, daß es nicht ausreicht, Urteile zu verhängen, man muß sie auch noch vollziehen. Und genau dies ist ja auch im Internet möglich, da eine Strafe nicht unbedingt eine Haftstrafe sein muß. Nimmt man an, das Gericht verordnet als Strafe ein Foto des Verurteilten mit dem Titel "Mörder" auf verschiedenen Web-Seiten zu veröffentlichen, dann reicht es aus, daß diese Sites dies akzeptieren. Die Strafe wird damit wirksam! Es gibt in einem gewissen Sinn einen Präzedenzfall mit der Usenet Death Penalty(32) gegen Netcom(33). | Abs. 24 |
Darüber hinaus genügt es nach Kelsenscher Sicht nicht, zwingende Befehle zu geben; sie müssen auch "effektif(34)" sein. Doch dies ist technisch gesehen im Internet unmöglich. Würde man alle Internet Provider (IPs) in Deutschland verbieten, würde nichts die Leute daran hindern, sich an ausländische IPs zu wenden. Die Zerstörung einer Site in Deutschland wäre unwirksam, da Mirror-Sites existieren. | Abs. 25 |
Da das Internet kein Territorium darstellt, ist es letztlich auch unbeachtlich, die Frage der Grenzen zu beantworten. Doch das o.g. Problem bleibt bestehen: Damit sich ein Recht im Internet anwenden läßt, muß es sich um einen Raum handeln! Müßte man daraus schließen, daß Territorium und Raum sich unterscheiden? | Abs. 26 |
Diese Unterscheidung, die heute immer häufiger übersehen
wird, wurde aber schon von Grotius in seinem De jure ad bellum ac pacishervorgehoben: On acquiert quelquefois la Jurisdiction & la Propriété tout ensemble, par un seul et même acte. Mais ces deux choses ne laiss ent pas pour cela d'être distinctes. Et de là vient que la Propriété peut être transférée non seulement à des Sujets de l'Etat mais encore à des Etrangers, sans préjudice de la Jurisdiction du Souverain du païs(35). | Abs. 27 |
Demnach kennzeichnet sich das Territorium dadurch, daß es seinem Besitznehmer - Bevölkerung und Regierung - einen Besitztitel verschafft. Andererseits, ist der Raum eine Fläche, in der eine Autorität ihre Normen ausbreiten kann, ohne jedoch irgendeinen Besitz beanspruchen zu können. Mit anderen Worten, das Territorium charakterisiert sich nach der amerikanischen Terminologie, durch die "Sovereignty"(36)und der Raum durch die "Jurisdiction"(37). Auch wenn das Territorium sich meistens nicht vom Raum unterscheidet, gibt es jedoch auch Beispiele, die diesen Unterschied belegen. Das erste ist historischer Art: | Abs. 28 |
Nach Art. 25 des Berliner Vertrages von 1878 bekam das Königreich Österreich-Ungarn das Okkupations - und Verwaltungsrecht der zwei türkischen Provinzen Bosnien und Herzegovina(38), die seit diesem Ereignis als österreichischer Raum bezeichnet werden konnten. Doch sie wurden erst gegen eine Bezahlung von 54 Millionen Goldkronen an die Türkei im Jahre 1909 österreichisches Territorium (Vertrag von 1909(39)). | Abs. 29 |
Ein zweites, gegenwärtigeres Beispiel ist der Panama-Kanal: | Abs. 30 |
Nach dem Hay-Varilla Vertrag von 1903, war Panama der
territoriale Souverän des Kanals und der "Zone", obwohl die
Amerikaner dort ihre "Jurisdiction"(40)ausüben konnten: if it were the sovereign of the territory...to the entire exclusion of the exercise by the Republic of Panama of any such rights, power or authority(41). | Abs. 31 |
In 1977 bekommt Panama seine juridiktionelle Kompetenz
zurück: The Panamanian territory in which the canal is situated shall be returned to the jurisidiction of the Republic of Panama(42). | Abs. 32 |
Aufgrund dessen hat das oberste amerikanische Gericht sich 1907 geweigert, die amerikanische Verfassung in der Zone anzuwenden, da es sich nicht um ein amerikanisches Staatsgebiet handelt(43). Daraus folgt, daß der Auslieferungsvertrag zwischen den USA und Panama für jemandem, der in der "Zone" festgehalten wird, keine Anwendung findet. Dies resultiert aus der territorialen Zugehörigkeit der Zone zu Panama(44); was wiederum bedeutet, daß auch der Luftraum der panamesischen Jurisdiktion unterliegt(45). | Abs. 33 |
Da der Raum keinem Besitztitel unterliegt, wäre es dann letztlich möglich, ihn von jeder geophysischen Realität zu trennen? | Abs. 34 |
Ein erster Hinweis ist in der Grenzregelung zu finden. Seit langem sind schon abstrakte, konzeptionelle Grenzen bekannt, wie z.B. die amerikanisch-kanadische Grenze, welche auf Längen- und Breitengraden beruht. Einen Schritt weiter geht die Theorie der Extra-Territorialität der Schiffe, die schwimmenden Territorien waren mit einer schwankendenGrenze(46). Wenn Grenzen konzeptionell sein können, warum dann aber nicht auch der Raum? | Abs. 35 |
Der Raum kann als Sache betrachtet werden, ein konkretes Objekt, welches aus Materie besteht und das als Konsequenz ein Besitzverhältnis zwischen der Sache und dem Eigentümer herstellt, objektiv dem Dritten gegenüber wirksam(47) - das Dominium. Aber der Raum kann ebenfalls als eine abstrakte und immaterielle Fläche betrachtet werden. Sie bestimmt, an welchem Ort ein Staat über eine Person, eine Sache, eine Situation seine Gewalt ausüben kann und an welchem Ort dies nicht möglich ist - das Imperium(48). Natürlich ist die Hohe See nicht abstrakt. Sie ist eine physische und abgegrenzte Realität. Wie ist es jedoch beim extraatmosphärischen Raum? Als physische Realität stellt er auf keinen Fall einen abgegrenzten Körper dar: der Weltraum ist unendlich und nicht begrenzbar! Der juristische Raum der Radiowellen kann nur bei einer umfassenden Abstraktion erfaßt werden. Zwei weitere Beispiele abstrakter juristischer Räume, sind die Staaten Malta(49) und der des Heiligen Stuhles(50) (51). Die "Gesetze" des letzteren sind nicht nur religiös sondern auch staatlich und disziplinär(52). | Abs. 36 |
Durch diese einige Beispiele haben wir versucht zu beweisen, daß es möglich ist, einen Raum zu haben, der völlig trennbar ist von der Natur der Dinge selbst. Im nächsten Abschnitt ist jetzt der Inhaber des Imperiums zu identifizieren, insbesondere wenn es sich um einen internationalen Raum handelt. | Abs. 37 |
II. Das Internet ist ein internationaler Raum. |
Da das Internet einen Raum darstellt, der nicht mit dem Staatsgebiet zu verwechseln ist und auch keine res nullius ist - d.h. ein Raum der durch einen Staat angeignet werden kann, - weil die Autoren uns lehren, daß es heute keinen Raum mehr mit einem solchen Status gibt(53) - kann es sich nur noch um eine res communis handeln - einen internationalen Raum(54). Doch die Tatsache, daß internationale Räume nur durch Staatsverträge entstanden sind, kann womöglich ein Hindernis sein, um dieses System fürs Internet zurückzuhalten. | Abs. 38 |
Die unterschiedlichen existierenden Rechtsordnungen können
Zweifel an der These entstehen lassen, daß es nur eine einzige Kategorie,
die der "internationalen Räume" gibt. Dies ist jedoch nicht der
Fall, wenn man die Definition von De la Pradelle anwendet: [L'espace international ] est un lieu de compétences concurrentes, il est allergique à la souveraineté, qui est une compétence exclusive, de même qu'à l'appropriation privée, dans la mesure où elle serait capable de s'y installer(55). | Abs. 39 |
Der internationale Raum charakterisiert sich also dadurch, daß erstens der Staat seine Gewalt nur auf das Imperium stützen kann - das Dominium kann sich ja nur auf ein Staatsgebiet beziehen - und zweitens, er nie von einem Staat in Besitz genommen werden kann. Könnte man also die These aufstellen, daß bei einer gewissen Verbindung dieser beiden Bedingungen, es sich um ein neuen internationalen Raum handelt, auch wenn er noch nicht kodifiziert wurde ? | Abs. 40 |
Nach Quadris Lehre der Analogien, wobei dies in jedem Fall, bei dem die Gemeinsamkeiten größer und gewichtiger sind als die Unterschiede möglich ist, lautet die Antwort ja(56). Gilt dies ebenfalls für das Internet? Der Weltraum könnte hypothetisch in souveräne Räume eingeteilt werden. Kein zentrifugaler Satellit kann sie jedoch respektieren. Vergleichbar ist dieser mit einer E-Mail. Sie sucht sich automatisch die am wenigsten benutzte Leitung, ohne sich um Staatsgrenzen zu kümmern. Der zweite genus commune ist die Unmöglichkeit irgendeiner territorialen Annäherung. Unabhängig davon, ob es sich um die Hohe See oder um das Internet handelt. | Abs. 41 |
De facto kann man also davon ausgehen, daß das Internet
ein internationaler Raum ist(57). Aber ist er
es auch de jure! Gemäß einer Verpflichtung bona fide, obliegt es den
Staaten, den virtuellen Raum zu internationalisieren. Der Schiedsspruch im Lac
Lanoux Fall lautet: La souveraineté territoriale joue à la manière d'une présomption. Elle doit fléchir devant toutes les obligations internationales, quelle qu'en soit la source, mais elle ne fléchit que devant elles(58). | Abs. 42 |
Gibt es eine solche internationale Verpflichtung überhaupt?
Es scheint so. Das Internet ist per se ein transnationales Netz mit Zugriff auf
alle Staatsgebiete: wie ein großer See ist das Internet von den Staaten
umgeben und es durchdringt sie wie die internationalen Seewege. Es ist eine
Rechts - und Interessengemeinschaft zwischen den Anliegerstaaten(59) und verpflichtet sie zum Verhandeln und zu
Vertragsschlüssen, dem Dictum des Lac Lanoux Schiedsgericht und dem Haager
Gerichtshof folgend: L'un des principes de base qui président à la création et à l'exécution d'obligations juridiques, quelle qu'en soit la source, est celui de la bonne foi. La confiance réciproque est une condition inhérente de la coopération internationale, surtout à une époque où, dans bien des domaines, cette coopération est de plus en plus indispensable(60). | Abs. 43 |
In politischer Hinsicht, kann man sogar einen Schritt weiter
gehen und eine "positive" Internationalisierung fordern, mit der
Konsequenz: il serait confié à un organe représentant les intérêts de l'humanité, comme symbolisation de la communauté transtemporelle des peuples et des Etats, les pouvoirs nécessaires à la gestion de l'espace [virtuel] et des ressources qu'il contient. Il s'agit de tirer parti des avantages de l'affectation patrimoniale sans subir les incovénients d'un accaparement individualiste(61). | Abs. 44 |
Die staatliche Souveränität würde nicht gefährdet werden. Jeder Zwischenfall, der das Staatsgebiet berührt, würde auch weiterhin unter die Staatsgewalt fallen, wie die Hafenreglementierung es beweist. | Abs. 45 |
Eine internationale Verwaltung des Internets würde es
jedem Staat ermöglichen, einen Platz im virtuellen Raum einzunehmen, um so
die Meinungsfreiheit, die Kommunikationsfreiheit, die Handelsfreiheit, usw. zu
garantieren. Zugleich würde dies in die Richtung des Projektes "Code
de conduite sur le transfer de technologie" der OECD gehen: tous les peuples ont droit de profiter des perfectionnements et inovations de la science et de la technologie pour améliorer leur niveau de vie(62). | Abs. 46 |
Stimmt man der These - der virtuelle Raum als ein neuer
internationaler Raum im Sinne einer res communis zu, müssen sich die
Staaten der Aufgabe stellen, ihre Rechtsordnungen neu zu überdenken. Es ist
jedoch keine Revolution zu befürchten, sondern nur eine konsequente
Anpassung erwünscht: Yet, like Currie, I do not see myself as a crusader. Too bad if my arguments have not converted the sceptics. Still, I would be happy if those I failed to convince will have been provoked into thinking(63). | JurPC Web-Dok. 35/1999, Abs. 47 |
(1) Einen herzlichen Dank an Herrn Michael Stefan (Universität Saarbrücken) für die Korrekturen. (2) Der Originaltext wurde in französischer Sprache verfaßt und beruht auf einer Thesenarbeit : Internet et le Droit international - Droit international public, Droit international pénal, Droit international privé. (3) Levi & Sporn, Can programs bind humans to contracts ?, The National law journal, 13/1/97, www.ljx.com/internet/0113shrink.html; Sycara, Multi-Agent Interactions, in Bots and other Internet beasties, 1996, Ed. Joseph Williams, S. 427. (4) Mayer, Recht und Cyberspace, www.rewi.hu-berlin.de/HFR/3-1997/Drucktext.html, Fn. 15. (5) Les enjeux du développement de l'inforoute québécoise - Les dimensions juridiques, Mémoire présenté à la Commission de la culture de l'Asemblée nationale par l'équipe de recherche dirigée par P. Trudel. (6) Mayer, aaO. (7) Hierzu muß man bemerken, daß Singapur als erster Staat die Netiquette anerkennt, http://rp-online.de/multimedia/online/netiquette_singapour.shtml. (8) Les zorros du réseau, Le Monde, suppl. média, 16-17/11/97, S. 32. (9) Stanbury, Aspects of public policy regarding crown copyright in the digital age, www.droit.umontreal.ca/crdp/conferences/dac/stanbury/stanbury.htm. |
(10) Les multiples connexions entre les réseaux résultent en un lieu dans lequel se passent des événements, des faits et des actes juridiques et ce lieu présente des différences avec l'espace physique - Trudel, Droit du Cyberespace, 1997, Montréal, Thémis, S. 5. (11) SCNYC, People v. Lipsitz, 23/6/97, www.lcp.com/products/ny/slipops/pay/misc/F9745970.htm. (12) Vergleiche : The Internet is already its own global State, with its own economy and its own digicash(Judge Webster in : Cybercrime, Cyberterrorism, Cyberwarfare, Washington, CSIS, 1998). (13) l'environnement-réseau: Trudel, op.cit., S. 6. (14) Il y a donc chez ceux qui participent à l'environnement-réseau, un certain "vouloir communiquer collectif", une sorte de volonté d'interaction qui est l'autre composante de l'environnement-réseau - Trudel, ibidem. (15) Das direkte Interesse ist nicht immer a priori dasselbe (zum Beispiel die Interessen der Hacker sind anders als die der Cypherpunks oder der Cyberpunks oder der Hausfrauen und so weiter); doch im nachhinein ist das Interesse lato sensu das gleiche: sich frei ausdrücken zu können und sein "virtuelles Leben" im virtuellen Raum frei entfalten zu können. Und genau dieser Punkt wurde vom Pariser Gericht mißverstanden, für das keine Interessengemeinschaft existieren kann, weil es sich um eine unbegrenzte Anzahl von Personen handelt - TGI Paris, réf, 30/4/97, Dalloz - Sommaire 98.79. (16) zum Beispiel : www.virtus.com/vrmlsite.html; www.virtuocity.com ; www.tcp.ca/gsb/Vrml . Adde : Kraynak & Habraken, Internet, 1997, S&SM, Paris, S. 218. (17) wie zum Beispiel die Cypherpunks, die eine Subkultur der Cyberpunks sind - siehe der Lehrgang von Prof. J. Clayton an der Universität Vanderbilt (USA), www.vanderbilt.edu/ans/english/clayton/sch295.htm. Adde: Trudel, Mémoire présenté, op.cit. (18) Wells, Virtual reality, www.cs.uidaho.edu/lal/cyberspace/vr/docs/vr.primer. (19) wenn man unter "virtuell" das Gegenteil von "materiell" versteht, ist die Bezeichnung an sich falsch; doch hier übernehmen wir den Ausdruck (Virtual reality in englisch ; l'espace virtuel in französisch.) |
(20) Adde : D.G. Post, The Cyberspace revolution, www.cli.org/dpost/cornell.htm; R-J Dupuy, Le dédoublement du Monde, RGDIP 96.314 ; Dyson, A design for living in the digital age, www.rewi.hu-berlin.de/hfr/3-1997/drucktext.html; Wriston, The Twilight of Sovereignty, 1992 ; OCDE, Rapport Sacher, www.oecd.org. (21) Combacau & Sur, Droit international public, 1. Aufl., 1993, Paris, Précis Domat, S. 395. (22) Alland, La représentation de l'espace en Droit international public, Archives de philosophies du Droit, t. 32, 1987, S. 163 sq. (23) Bergel, Théorie générale du Droit, 2. Aufl.., 1989, Dalloz, S. 131. (24) Traité de Droit international privé, t I, 8. Aufl.., 1993, LGDJ, n. 1. (25) Rousseau, Traité de Droit international public, t III, 1977, Sirey, n. 6. Adde : La frontière est la limite qui sépare le territoire de l'Etat des espaces qui constituent le territoire des autres Etats(Reuter, Droit international public, 7. Aufl., 1993, PUF, S. 193) ; le territoire n'est rien de plus, mais c'est fondemental, que l'espace à l'intérieur duquel s'exercent les compétences propres à l'Etat souverain (P-M Dupuy, Droit international public, 3. Aufl., 1995, Dalloz, n. 35). (26) Schiedsspruch Ile de Palmas, 4/4/28, RSA, vol. II, S. 830 ; französischer Text in : RGDIP35.156. (27) Internet et les réseaux numériques, La documentation française, 1998.117. (28) Dupuy, Droit international public, 3. Aufl., 1995, Dalloz, n. 35. Adde : R-J Dupuy, DIP, 9. Aufl., 1993, QSJ 1060, S. 23 ; Quoc Dinh & Daillier & Pellet, DIP, 5. Aufl., 1994, LGDJ, S. 405. (29) Kelsen, Théorie générale du Droit et de l'Etat, LGDJ, 1997, S. 263. |
(30) Donelan, How far can the military go in peace time, 14/10/98, cyberia-l@listserv.aol.com; Schwartau, Cyber-vigilantes hunt down hackers, www.cnn.com/TECH/computing/9901/12/cybervigilantes.idg. (31) Man denke nur an den Alavarez Machaín Fall zwischen den Vereinigten Staaten und Mexiko ! (32) www.stopspam.org/usenet/faqs/udp.html. (33) Le Monde, 6/2/98, S. 28. (34) Kelsen, op.cit., S. 269. (35) II, III § IV. 3 in der französischen Übersetzung Barbeyracs, veröffentlicht von der Universität von Caen (F), 1984. (36) da nach Art. 1 des Interamerikanischen Vertrages über die Rechte und Verpflichtungen der Staaten vom 26. Dezember 1933 das Territorium ein Element des Staates ist, wie Jellinek es gelehrt hat (Allgemeine Staatslehre, 3. Aufl., 1914, S. 396). (37) Die deutsche Lehre spricht von "territorialer Souveränität" und "Gebietshoheit" - Graf Vitzthum (Hrsg), Völkerrecht, 1997, WdeG, S. 216. (38) Fleischmann, Völkerrechtsquellen, 1905, S. 156. (39) Martens, Nouveau recueil général, 3. Serie, Vol. 2, S. 661. |
(40) Graf Vitzthum's VR spricht von "Verwaltungszession", aaO. (41) art. 3 ; Martens, op.cit., vol. 31, S. 599. (42) Vertrag des 7ten Februar 1974, AJIL74.516. (43) Canal Zone v. Coulson, in Hudson, Cases on international law, 1929, S. 397. (44) Re Burriel, Ann. Dig., 1931-32, case n. 53. (45) Re Burriel, Ann. Dig., 1931-32, case n. 53. (46) CPJI, Lotus, 7/9/27, Rec A, n. 9, S. 22 ; US Supreme Court, Old Dominion SS Co v. Gilmore, 207 US 398 (1907). (47) Combacau &Sur, op.cit., S. 396. (48) Combacau & Sur, ibidem. (49) Ein Staat ohne Territorium : Quadri, Diritto internazionale pubblicco, 5. Aufl., 1968, Neapel, Liguori Editore, S. 506 sq ; Verdross, Völkerrecht, 5. Aufl., 1964, Wien, Springer Verlag, S. 213 ; Cassazione : 13/3/35, Rivista di diritto internazionale, 1935. 370 ; 14/7/53, Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, 1956. 516 ; Corte d'appello di Roma, 23/1/78, RDI, 1979. 155. |
(50) Der Heilige Stuhl ist nicht zu verwechseln mit dem Vatikan, der ein territorialer Staat wie andere ist. (51) Can. 12 §1 : Legibus universalibus tenentur ubique terrarum omnes pro quibus latae sunt ; Codex iuris canonci. Wie ein Autor es unterstreicht : [L'ordinamento canonico] si rivolge infatti a tutti i fedeli, in qualsiasi parte el mondo si trovino, senza distinzione di nazionalità, razza, lingua, condizione sociale. Gli altri ordinamenti giuridici sono invece applicabili esclusivamente nel territorio dell'ente che lo ha posto in essere e si rivolge a coloro che si trovano nel territorio stesso ; A. Tanzi, Manuale di diritto canonico, 2. Aufl., 1995, Rom, Concorsi x Tutti, S. 10. (52) Arellano Garciá, Derecho internacional público, 2. Aufl., 1993, Mexico, Editorial Porrua, S. 352 sq. (53) Combacau & Sur, DIP, 2. Aufl., 1995, S. 406. (54) Combacau & Sur, op.cit., S. 395. Verschiedene Autoren sind anderer Auffassung und führen daher zur Unterscheidung zwischen "res communes nicht internationalisiert" und "res communes internationalisiert" (z.Bsp : Graf Vitzthum (Hrsg.), Völkerrecht, 1997, WdeG, S. 404. (55) De la Pradelle, Notions de territoire et d'espace, RCADI, 1977, t. 157, S. 427. (56) La fattispecie nuova infatti, perchè si possa applicarle il c.d. procedimento analogico, deve essere analoga. Ma che significa cio ? Evidentemente che deve presentare, oltre a caratetteri propri, i caratteri della fattispecie prevista. In altri termini la fattispecie expressamente regolata e quella espressamente non regolata debbono avere une serie di caratteri comuni ed una serie di caratteri diversi. Ciò positivamente. Negativamente poi, perchè il ricorsu al prodimento analogico sia ammissibile, bisogna che i caratteri non comuni siano irrilevanti dal punto di vista della norma applicable per a. ; op.cit., S. 214. (57) Internet ist ein internationales Netz - Sec. 230 (e)(1), V, CDA, 8/2/96. (58) Schiedsspruch vom 16/11/57, RSA12, 281, S. 301. (59) Analogie zum Fall Commission internationale de l'Oder, CPJI, avis, 10/9/29, Serie B, n. 23. |
(60) CIJ, Essais nucléaires,20 déc. 1974, Recueil, S. 268. (61) P-M Dupuy, op.cit., n. 650. (62) In R-J Dupuy, La Communauté internationale entre le mythe et l'histoire, 1986, Economica-Unesco, S. 129. (63) De Boer, Facultative Choice of Law, RCADI, t. 257, 1996, p. 421. |
* James Alexander Graham ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter des Laboratoire de Droit Economique (Centre de Recherche Public - Centre Universitaire/Luxembourg) und Doktorand an der Pariser Universität Panthéon-Sorbonne. |
[online seit: 26.02.99 ] |
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs. |
Zitiervorschlag: Graham, James Alexander, Der virtuelle Raum - sein völkerrechtlicher Status - JurPC-Web-Dok. 0035/1999 |