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§§ 1004, 823 BGB |
Leitsatz (der Redaktion) |
Das unverlangte Zusenden von Werbe-E-Mails gibt dem Betroffenen einen Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch aus §§ 823, 1004 BGB. |
Tatbestand |
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Absatz 1 ZPO abgesehen. | JurPC Web-Dok. 25/1999, Abs. 1 |
Entscheidungsgründe |
Die Klage ist begründet. | Abs. 2 |
Dem Kläger steht ein Anspruch gegen den Beklagten auf Unterlassung der Zusendung von unverlangter Werbung mittels "E-Mail" gemäß §§ 1004, 823 BGB zu. Die Vorschrift des § 1004 BGB schützt in entsprechender Anwendung nicht nur das Eigentum, sondern auch alle absoluten Rechte im Sinne des § 823 BGB. Der Schutz erstreckt sich auch auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht. | Abs. 3 |
Die Zusendung unverlangter Werbung mittels E-Mail stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar. Denn der Wille des Klägers, seinen persönlichen Lebensbereich von jedem Zwang zur Auseinandersetzung mit Werbung nach Möglichkeit freizuhalten, ist als Ausfluß seines personalen Selbstbestimmungsrechts schutzwürdig (vergleiche BGHZ 106, 229/233 f). | Abs. 4 |
Der persönliche Lebensbereich des Klägers ist hier betroffen, da die von dem Kläger verwendete "E-Mail"-Adresse keinen eindeutigen Bezug zu der beruflichen Tätigkeit des Klägers hat. Sie ist auch nicht unter Hinweis auf seinen Beruf in das allgemein zugängliche Verzeichnis von "E-Mail"- Adressen aufgenommen worden. | Abs. 5 |
Nach der Rechtsprechung des BGH zum Einwurf von Werbematerial in den Hausbriefkasten liegt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes jedoch nur dann vor, wenn sich der Betroffene durch einen Aufkleber an seinen Briefkasten gegen den Einwurf des Werbematerials wehrt und sich der Werbende damit über den erklärten Willen des Betroffenen hinwegsetzt. Auch das unverlangte Zusenden von Werbung per E-Mail kann nur dann einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen, wenn kein Einverständnis des Betroffenen vorliegt. | Abs. 6 |
Unstreitig hat sich der Kläger nicht ausdrücklich mit der Zusendung der Werbung mittels "E-Mail" einverstanden erklärt. Das Einverständnis des Klägers kann im Gegensatz zum Einverständnis mit dem Einwurf von Handzetteln in den Hausbriefkasten grundsätzlich auch nicht vermutet werden. | Abs. 7 |
Denn es ist derzeit technisch nicht möglich, seinen gegen
die Zusendung von Werbung mittels E-Mail gerichteten Willen kundzutun. Es besteht keine Möglichkeit, die eigene E-Mail-Adresse ebenso wie den Hausbrief kasten mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen (vergleiche dazu den Lösungsvorschlag von Schmittmann, MMR 1998, 53/54). | Abs. 8 |
Auch die Tatsache, daß der Kläger seine
E-Mail-Adresse freiwillig in ein für jedermann zugängliches
E-Mail-Verzeichnis hat eintragen lassen, führt nicht zu einem vermuteten
Einverständnis mit der Zusendung von Werbung mittels E-Mail. Denn die Aufnahme in ein solches Verzeichnis sagt nichts darüber aus, ob der Betroffene willens ist, Werbung zuzulassen. | Abs. 9 |
Desweiteren besteht eine tatsächliche Vermutung für
das Vorliegen der für den Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB
erforderlichen Wiederholungsgefahr. Denn mit der unverlangt zugesandten Werbung
mittels E-Mail vom 18.10.1997 ist die Störung bereits eingetreten. Diese
Vermutung hat der Beklagte nicht zur Überzeugung des Gerichts widerlegen können. Vielmehr liegt ein Indiz für das Bestehen der Wiederholungsgefahr schon darin, daß sich der Beklagte geweigert hat, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. | Abs. 10 |
Allein der Hinweis des Beklagten, daß die konkrete Werbeaktion beendet worden ist, reicht für die Widerlegung der Vermutung nicht aus. | Abs. 11 |
Der Kläger ist auch nicht zur Duldung der Beeinträchtigung im Sinne des § 1004 Satz 2 BGB verpflichtet. | Abs. 12 |
Dem Kläger steht ferner aufgrund der schuldhaften
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein Anspruch auf Ersatz
der ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten gemäß § 823 Absatz 1
BGB zu. Der Beklagte handelte fahrlässig und mußte damit rechnen, daß der Kläger nicht mit der Zusendung der Werbung einverstanden war, da - wie oben ausgeführt - für die Annahme eines solchen Einverständnisses keine Anhaltspunkte vorlagen. | Abs. 13 |
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Absatz 1 ZPO. | Abs. 14 |
Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
| JurPC Web-Dok. 25/1999, Abs. 15 |
Anmerkung der Redaktion Vgl. zum Thema E-Mail Werbung die Entscheidungen des LG Berlin vom 13.10.98 (16 O 320/98) - JurPC Web-Dok. 187/1998, vom 14.05.98 (16 O 301/98) - JurPC Web-Dok. 91/1998 und vom 02.04.98 (16 O 201/98) - JurPC Web-Dok. 90/1998 sowie die Entscheidung des LG Traunstein vom 18.12.97 (2 HK O 3755/97) - JurPC Web-Dok. 13/1998. |
[online seit: 12.02.99] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs. |
Zitiervorschlag: Brakel, AG, Unverlangte E-Mail-Werbung - JurPC-Web-Dok. 0025/1999 |