Europäische Rahmenbedingungen für elektronische SignaturenJurPC Web-Dok. 169/1998, Abs. 1 5 |
Im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 23.10.1998, 98/C 325/04, C 325/5 ff (http://europa.eu.int/eur-lex/de/dat/1998/c_325/c_32519981023de00050011.pdf/ [pdf-File!]) sind der am 16.06.1998 vorgelegte Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen sowie die Begründung abgedruckt. | JurPC Web-Dok. 169/1998, Abs. 1 |
Aus Begründung und Vorschlag sollen nachfolgend kurz die besonders wichtig erscheinenden Punkte herausgegriffen werden. | Abs. 2 |
Die 15 Ziffern umfassende Begründung weist in Ziffer 4 auf
die Notwendigkeit elektronischer Signaturen für die elektronische
Kommunikation und den elektronischen Geschäftsverkehr hin. Divergierende
Regelungen in den Mitgliedstaaten über die rechtliche Anerkennung
elektronischer Signaturen und die Akkreditierung von Zertifizierungsanbietern könnten
die elektronische Kommunikation und den elektronischen Geschäftsverkehr
ernsthaft behindern. Die rasche technologische Entwicklung und der globale Charakter des Internet erforderten ein Konzept, das verschiedenen Technologien und Dienstleistungen im Bereich der elektronischen Authentifizierung offenstehe (Ziffer 6). | Abs. 3 |
In Ziffer 10 wird hervorgehoben, daß einer elektronischen Signatur nicht die Rechtsgültigkeit mit der allgemeinen Begründung abgesprochen werden dürfe, daß sie in elektronischer Form vorliege, nicht auf einem qualifizierten aufgestellten Zertifikat basiere oder der Diensteanbieter, der das Zertifikat ausgestellt habe, aus einem anderen Mitgliedstaat stamme. | Abs. 4 |
Die Richtlinie hat 15 Artikel sowie zwei Anhänge. Artikel 1 definiert den sachlichen Geltungsbereich der Richtlinie. Artikel 2 enthält eine Reihe von Begriffsbestimmungen, etwa die der "elektronischen Signatur" oder des "Zertifizierungsanbieters". In Artikel 5 wird die Rechtsgültigkeit der elektronischen Signatur abgehandelt. Artikel 6 enthält einen umfangreichen Haftungskatalog der Diensteanbieter. Hervorzuheben ist auch Artikel 7, der die internationalen Aspekte behandelt. Hier geht es vor allem um die Erleichterung der Anerkennung elektronischer Signaturen aus Drittländern. Artikel 8 befaßt sich mit dem Datenschutz. In Anhang I werden die Anforderungen an qualifizierte Zertifikate, in Anhang II die an Zertifizierungsanbieter festgelegt. (wm) | JurPC Web-Dok. 169/1998, Abs. 5 |
[online seit: 13.11.98] |
Zitiervorschlag: Titel, JurPC Web-Dok., Abs. |
Zitiervorschlag: -WM-, Redaktion, Europäische Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen - JurPC-Web-Dok. 0169/1998 |