LG Berlin, Beschluß vom 14.05.98 (Az.: 16 O 301/98)E-mail-Werbung (II)JurPC Web-Dok. 91/1998, Abs. 1 4 |
§ 823 Abs. 1 BGB |
Leitsatz |
Die unverlangte Zusendung von Werbe-e-mails verstößt gegen § 823 Abs. 1 BGB. |
Tenor |
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Gründe |
Die unaufgeforderte Zusendung von e-mails verstößt aber gegen § 823 Abs. 1 BGB. In der Rechtsprechung ist es anerkannt, daß die ungebetene Zusendung von Werbung und Prospekten durch Telefax gegen § 823 Abs. 1 BGB verstößt, sofern der Empfänger nicht damit einverstanden ist oder sein Einverständnis im Rahmen einer bereits bestehenden Geschäftsverbindung vermutet werden kann. Aus den gleichen Gründen ist aber auch die Zusendung von e-mails ohne vorheriges Einverständnis oder in den Fällen, in denen nicht bereits eine Geschäftsverbindung besteht, unzulässig. | JurPC Web-Dok. 91/1998, Abs. 1 |
Denn auch wenn der Empfang einer e-mail selber im Gegensatz zum Empfang eines Telefaxes noch keine direkten Kosten beim Empfänger verursacht, so kann der Empfänger die e-mail dennoch nur unter Verursachung von eigenen Kosten lesen und überhaupt als Werbung erkennen. Denn die e-mail kann nur gelesen werden, während der Empfänger "online" ist. Auf diese Weise entstehen dem Empfänger einerseits Telefongebühren für die Verbindung des eigenen Computers mit dem externen Computer des Providers. Darüber hinaus stellt der Provider dem Empfänger die Kosten für die Nutzung seines Servers in Rechnung, die anteilmäßig auch auf die Zeit entfällt, in denen die Werbe-e-mails gelesen werden. | Abs. 2 |
Zudem läßt es sich im "e-mail-Briefkasten" nicht ohne weiteres identifizieren, welche e-mails Werbung enthalten und welche e-mails sonstige Nachrichten enthalten, so daß der Empfänger beim Leeren seines "e-mail-Briefkasten" die unverlangte Werbung unter Aufwand von Zeit und Mühe erst aussortieren muß, indem er die einzelnen Sendungen aufruft. | Abs. 3 |
Für die Frage der Unzulässigkeit entsprechender
Werbemaßnahmen ist es schließlich auch unerheblich, ob der Empfänger
derselben eine Privatperson, Freiberufler oder Gewerbetreibender ist.
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JurPC Web-Dok. 91/1998, Abs. 4 |
Vgl. zum gleichen Thema den Beschluß des LG
Traunstein vom 18.12.97, Az.: 2 HK O 3755/97 = JurPC
Web-Dok. 13/1998 (Red.) |
[online seit: 26.06.98] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs. |
Zitiervorschlag: Berlin, LG, E-mail-Werbung (II) - JurPC-Web-Dok. 0091/1998 |