Sachstandsbericht: |
I. Einleitendes |
Auf den Begriff "Internetauktion" wird der Internetnutzer fast täglich hingewiesen. Entsprechende Marketingaktivitäten, früher schlicht Reklame genannt, sind praktisch überall unübersehbar plaziert. Aber auch im redaktionellen Teil von Internet- und sonstigen Publikationen wird man "täglich neu" mit entsprechenden Informationen versorgt. Bei dieser Sachlage kann es nicht ausbleiben, dass die Versteigerung nach den Vorschriften des Privatrechts etwas unsanft aus ihrem Dornröschenschlaf geweckt und auf die Bühne des öffentlichen Interesses gezerrt wird. Dabei zeigt sich, dass sich Literatur und Rechtsprechung mit der Problematik ziemlich schwer tun. Hinzu kommt, dass das Neue in den althergebrachten Kategorien nicht so ohne weiteres unterzubringen ist. Erste Gerichtsentscheidungen liegen zwar vor, aber wie die Rechtsprechung künftig die Probleme lösen wird, ist noch nicht abzusehen. Zudem sind sich Verwaltung und Gesetzgebung der auftauchenden Fragen noch gar nicht recht bewusst geworden, so dass von dort in naher Zukunft Hilfreiches kaum zu erwarten sein dürfte. | JurPC Web-Dok. 83/2000, Abs. 1 |
II. Bibliographisches |
Zur Einführung in die Thematik empfiehlt sich wie könnte
es anders sein die Lektüre von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen
Gesetz(5), BGB § 156, Kommentierung von
Bork(6) und vielleicht auch der bereits 1973
erschienene Aufsatz von v. Hoyningen-Huene, "Die vertragliche Stellung des
Versteigerers"(7). Informativ ist der
Artikel von Heilbock "Trau, schau wem Internet Auktionen als moderne
Form des Glücksspiels"(8), der sich
mit dem gutgläubigen Erwerb bei Internetauktionen auseinandersetzt. Zu den genannten Entscheidungen gibt es zahlreiche Stellungnahmen und Anmerkungen im Internet und in den Printmedien. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit seien beispielsweise die Ausführungen von Westermann(9), Lehmann & Graf(10) und Sakowski(11) sowie der Beitrag von Willmer(12) genannt. | Abs. 2 |
III. Terminologisches |
"Die Begriffe Versteigerung und Auktion...werden synonym
verwendet"(13). Der Gesetzgeber verfährt
wohl ebenso, wenn ihm auch der Begriff Versteigerung offenbar besser gefällt.
So ergibt eine Recherche auf der Juris-CD-ROM "Bundesrecht" mit dem
Begriff "Versteigerung" 411 Treffer, mit dem Begriff "Auktion"
hingegen nur drei. Der Kuriosität halber (oder gibt es nicht doch gewisse Parallelen?) sei noch die "Amerikanische Versteigerung" erwähnt, die in früheren Jahren etwa bei Wohltätigkeitsveranstaltungen ein durchaus üblicher Programmteil war. Die beliebteste, weil einträglichste Variante war die, bei der jeder Bieter den Differenzbetrag zum Vorgebot (sofort) zahlen musste. Wer das letzte Gebot vor Ablauf der Versteigerungszeit abgegeben hatte, bekam den "Zuschlag". Die Versteigerungszeit war den Bietern unbekannt. Der Veranstalter pflegte bei Beginn der Versteigerung einen Wecker zu stellen, der so plaziert war, dass ihn die Bieter nicht sehen konnten; wenn dieser rappelte, war die Versteigerungszeit abgelaufen. | Abs. 3 |
IV. Übereinstimmendes und Unterschiedliches in den vier Entscheidungen |
1. Versteigerung |
a) Das Landgericht Hamburggeht bei dem von ihm entschiedenen Fall davon aus, dass es sich um eine Versteigerung im Sinne von GewO § 34 b und der VerstV handelt.(14) Nach der Feststellung, dass der Begriff der Versteigerung gesetzlich weder in GewO § 34 b noch in der VerstV definiert sei, wird dann unter Bezugnahme auf die einschlägige Literatur und eine Entscheidung des OLG Oldenburg(15) folgende Begriffsbestimmung gegeben: "Versteigern heißt, innerhalb einer zeitlich und örtlich begrenzten Veranstaltung eine Mehrzahl von Personen auffordern, eine Sache oder ein Recht in der Weise zu erwerben, dass diese Personen im gegenseitigen Wettbewerb, ausgehend von einem Mindestgebot, Vertragsangebote (Preisangebote) in Form des Überbietens dem Versteigerer gegenüber abgeben, der das höchste Gebot im eigenen oder fremden Namen annimmt. Es handelt sich beim Versteigern also um eine Tätigkeit, die sich auf die Herbeiführung eines Vertragsabschlusses richtet, die jedoch im Unterschied zu einem normalen Vertragsabschluss das Vorhandensein einer Mehrheit von Personen erfordert, die im gegenseitigen und durch gegenseitiges Überbieten einen bestimmten Gegenstand oder ein bestimmtes Recht erwerben wollen."(16) Die Durchführung einer Versteigerung sei nicht an ein bestimmtes Kommunikationsmedium gebunden, so dass auch Versteigerungen im Internet unter diesen Begriff zu subsumieren seien.(17) Unter Hinweis auf Schalhorn(18) wird dann weiter ausgeführt, essentiell für Versteigerungen sei lediglich, dass es sich um Verfahren zur Erzielung eines Höchstpreises für Gegenstände handele, wobei die Erwerbsinteressenten (Bieter) in der Regel durch Abgabe von jeweils höheren Geboten zur Erlangung des Zuschlags in Konkurrenz träten.(19) Berücksichtige man die funktionale Bedeutung der zeitlichen und örtlichen Begrenztheit der Versteigerung, so folge daraus, dass es den teilnehmenden Bietern möglich sein müsse, zu erkennen, wann die Versteigerung ende und welche konkurrierenden Angebote abgegeben würden. Im zu entscheidenden Fall gebe es sowohl einen festen zeitlichen Rahmen, der von vornherein feststehe, als auch die Möglichkeit, durch einen Blick auf die entsprechende Website, den aktuellen Stand der Gebote zu erkennen. Das Gericht spricht hier vom virtuellen Raum, in dem die Versteigerung über das Medium Internet stattfinde, und in dem jeder sich befinde, der sich über einen Internetanschluss in die Versteigerung einwähle.(20) | Abs. 4 |
b) Das Amtsgericht Sinsheimsubsumiert den von ihm zu beurteilenden Vorgang wohl auch unter "Versteigerung", ohne allerdings dazu Ausführungen zu machen. | Abs. 5 |
c) Das Landgericht Wiesbaden stellt fest, es handele sich bei der zu beurteilenden Verkaufsveranstaltung nicht um eine Auktion im klassischen Sinn, weil dort keine zeitliche Begrenzung zur Gebotsabgabe bestehe, sondern die vorhandenen oder vertretenen Bieter so lange auf die Ware Gebote abgäben, bis der Meistbietende ermittelt sei. Bei einer zeitlichen Beschränkung der Gebotsmöglichkeit sei der Meistbietende nur zufällig durch den Zeitablauf zu ermitteln.(21) Ein Verstoß gegen BGB § 156 liege jedoch nicht vor. Zwar gebe es im Internet keinen Zuschlag wie bei althergebrachten Versteigerungen, jedoch sei im Computer des Veranstalters festgehalten, wer zum Zeitpunkt des Endes der Versteigerung das höchste Gebot abgegeben habe.(22) | Abs. 6 |
d) Das Landgericht Münsterist der Auffassung, dass in dem von ihm entschiedenen Fall eine Versteigerung im Sinne von GewO § 34 b nicht vorliege, da den Kaufinteressenten lediglich eine Frist zur Abgabe von Geboten eingeräumt werde, nach deren Ablauf Übergebote nicht mehr möglich seien, und es daher zur Abgabe eines Höchstgebots, wie es zum Wesen einer Versteigerung im Sinne der GewO gehöre, nicht kommen könne.(23) | Abs. 7 |
2.) Verstoß gegen GewO § 34 b Abs. 6 |
a) Das Landgericht Hamburggeht, wie bereits ausgeführt, von einer Versteigerung im Sinne von GewO § 34 b und der VerstV aus. Folgerichtig stellt es daher fest, dass der Versteigerer im zu entscheidenden Fall mit seinen Aktivitäten gegen GewO § 34 b Abs. 6 Nr. 5 b verstoße.(24)Gleichwohl sei das Verhalten nicht sittenwidrig. GewO § 34 b Abs. 6 Nr. 5 b sei lediglich eine wertneutrale Ordnungsvorschrift.(25)Zudem habe die zuständige Wirtschaftsbehörde die Auffassung vertreten, dass Versteigerungen im Internet nicht genehmigungspflichtig im Sinne des Versteigerungsrechts seien.(26) | Abs. 8 |
b) Das Amtsgericht Sinsheimgeht auf diese Frage nicht ein. | Abs. 9 |
c) Das Landgericht Wiesbaden verneint im konkreten Fall einen Verstoß gegen GewO § 34 b. Zwar bedürfe der Versteigerer, wenn es sich bei Internetauktionen um echte Versteigerungen handle, der entsprechenden Erlaubnis nach GewO § 34 b. Der Versteigerer habe sich auch um eine solche Erlaubnis bemüht, sei jedoch von der zuständigen Behörde dahin beschieden worden, es bedürfe der nachgesuchten Erlaubnis nicht.(27) | Abs. 10 |
d) Das Landgericht Münsterist der Auffassung, dass Bedenken gegen die in Rede stehenden Verkaufsveranstaltungen unter dem Gesichtspunkt des Gewerberechts nicht angebracht seien, da es sich nicht um Versteigerungen im Sinne der Gewerbeordnung handle.(28) Im übrigen wäre das Fehlen einer erforderlichen gewerberechtlichen Genehmigung ohne Einfluss auf die während einer nicht genehmigten Versteigerung geschlossenen privatrechtlichen Rechtsgeschäfte. Diese seien keinesfalls wegen Verletzung eines gesetzlichen Verbots gemäß BGB § 134 nichtig, weil sich die gewerberechtlichen Ordnungsvorschriften nicht gegen die Parteien des bürgerlich-rechtlichen Geschäfts richteten.(29) Das Gericht weist jedoch darauf hin, falls man, entgegen der von ihm vertretenen Meinung, in den hier in Rede stehenden Verkaufsveranstaltungen Versteigerungen sehe, die Zulässigkeit dieser Auktionen unter gewerberechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen seien.(30) | Abs. 11 |
V. Kritisches |
Wenn man von der Entscheidung des Amtsgerichts Sinsheim
absieht, die zu den hier auftretenden Problemen nicht Stellung nimmt, bleibt
festzuhalten, dass die drei Landgerichte, besonders Hamburg und Münster,
vor der Beantwortung völlig neuer, bislang in dieser Form nicht gestellter
Rechtsfragen standen. Bei der Entscheidung des LG Münster kommt noch hinzu,
dass das Gericht sich wohl veranlasst sah, ein als unbillig empfundenes Ergebnis
zu vermeiden. Erwägungen, inwieweit dieser Umstand die Argumentation zur
Frage, ob im zu entscheidenden Fall eine "Versteigerung" anzunehmen
ist, beeinflusst haben könnte, sind spekulativ und sollen daher
unterbleiben. Die Feststellung, eine Versteigerung im Sinne von GewO § 34 b liege deshalb nicht vor, weil es zur Abgabe eines Höchstgebots nicht kommen könne, da den Kaufinteressenten lediglich eine Frist zur Abgabe von Geboten eingeräumt werde, nach deren Ablauf Übergebote nicht mehr möglich seien, geht von einer zu engen Definition der Versteigerung aus. Sie wird dem Umstand nicht gerecht, dass BGB § 156, der in allen Fällen gilt, in denen eine Versteigerung, wie vorliegend, nach den Vorschriften des Privatrechts erfolgt,(31) dispositives Recht enthält.(32) Sowohl für das Zustandekommen als auch für den Inhalt des Vertrags gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit.(33) BGB § 156 enthält den Begriff des "Höchstgebots" nicht. Begreift man die Versteigerung mit Staudinger/Bork(34) als einen öffentlichen Verkauf, bei dem für eine angebotene Leistung durch Konkurrenz der Bieter eine möglichst hohe Gegenleistung erzielt werden soll, ergibt sich durchaus die Möglichkeit, dass diese "möglichst hohe Gegenleistung" nicht zwingend absolut, sondern auch durch andere Umstände, etwa wie vorliegend, durch eine zeitliche Begrenzung definiert werden kann. Das absolut, also ohne jede Einschränkung höchste Gebot dürfte praktisch ohnehin allenfalls in Ausnahmefällen erzielt werden können. Es ist beispielsweise kaum auszuschließen, dass selbst dann, wenn augenblicklich niemand mehr höher bietet, und deshalb der Zuschlag erteilt wird, nach einigem Zuwarten sich doch noch ein Überbieter gefunden hätte. Da BGB § 156 dispositves Recht ist, kann sich der Versteigerer sogar das Recht vorbehalten, nach einem erfolgten Übergebot ein geringeres Gebot anzunehmen.(35) Dass das Ausbieten der Ware durch den Versteigerer noch kein Vertragsantrag im technischen Sinne, sondern lediglich eine invitatio ad offerendum ist, folgt aus dem Wortlaut des BGB § 156.(36) Die vom Landgericht vorgenommene weitere Auslegung der Erklärungen der Parteien ist auf den konkreten Fall bezogen und gibt für die Problematik der Internetversteigerung im Allgemeinen nichts her, zumal sie unter der Prämisse erfolgt, dass eine Versteigerung ohnehin nicht vorliege. Der Definition der Versteigerung, wie sie das LG Hamburg gegeben hat, dürfte der Vorzug einzuräumen sein. Sie hält sich einerseits im gesetzlichen Rahmen und wird andererseits den Gegebenheiten der Internetversteigerung gerecht. | Abs. 12 |
VI. Abschließendes |
Abschließend bleibt festzuhalten: Mit dem LG Hamburg dürfte
anzunehmen sein, dass die von den vier Gerichten zu beurteilenden
Internetaktivitäten Versteigerungen im Sinne der GewO und der VerstV sind,
dass aber, wie das LG Münster ausführt, die dabei abgeschlossenen
Verträge trotz eventueller Verstöße gegen die entsprechenden
Vorschriften der GewO und der VerstV nicht gemäß BGB § 134
nichtig sind, da es sich nach herrschender Meinung bei diesen Regelungen
lediglich um Ordnungsvorschriften handelt, die sich nicht gegen die Parteien des
bürgerlichrechtlichen Geschäfts richten. Mag dies im Einzelfall hinzunehmen sein, auf Dauer kann es jedoch nicht angehen, dass ein bedeutender Wirtschaftszweig seine Aktivitäten außerhalb der vom Gesetzgeber vorgesehenen Regelungen entfaltet. Hier ist der Gesetzgeber gefordert, die alten Regelungen entsprechend anzupassen bzw. neue zu erlassen. Mit der Feststellung, die fraglichen Aktivitäten seien keine von der GewO und der VerstV erfassten Tätigkeiten, ist es nicht getan. (WM) | JurPC Web-Dok. 83/2000, Abs. 13 |
Fußnoten:(5) 13. Bearbeitung 1996 (6) S. 574 bis 577 (7) NJW 1973, S 1473 ff., mit umfangreichen Nachweisen zur älteren, aber keineswegs obsoleten Judikatur und Literatur. (8) F.A.Z., 22.04.2000, S. 55 |
(10)http://www.rae-lehmann-graf.de/Publikationen/InetAuktion/inetauktion.html (11)http://sakowski.de/onl-r/onl-r63.html (12) NJW-CoR 3/00, S. 172 ff (13) v. Hoyningen-Huene, NJW 1973, S. 1473, Fn 2 (14)JurPC Web-Dok. 213/1999, Abs. 18 (15) GewArch 1990, S. 171 (16)JurPC Web-Dok. 213/1999, Abs. 19 (17)JurPC Web-Dok. 213/1999, Abs. 26 (18) DB 1972, S. 2453 |
(20)JurPC Web-Dok. 213/1999, Abs. 21 (21)JurPC Web-Dok. 57/2000, Abs. 7 (22)JurPC Web-Dok. 57/2000, Abs. 8 (23)JurPC Web-Dok. 60/2000, Abs. 27 (24)JurPC Web-Dok. 213/1999, Abs. 22 (25)JurPC Web-Dok. 213/1999, Abs. 23 (26) JurPC Web-Dok. 213/1999, Abs. 24 (27)JurPC Web-Dok. 57/2000, Abs. 10 (28)JurPC Web-Dok. 60/2000, Abs. 27 (29)JurPC Web-Dok. 60/2000, Abs. 28unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 26.11.1980 VIII ZR 50/ 80 NJW 1981, S 1204 ff. und vom 23.04.1968 VI ZR 217/65 NJW 1968, S. 2286 f |
(30)JurPC Web-Dok. 60/2000, Abs. 66 (31) Bork in Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetz, 13. Bearbeitung 1996, § 156, Rn 10 (32) Staudinger/Bork, § 156, Rn 1 und 9 (33) Staudinger/Bork, § 156, Rn 9 (34) § 156, Rn 1 (35) Staudinger/Bork, § 156, Rn 9 (36) v. Hoyningen-Huene, NJW 1973, S. 1476; Staudinger/Bork, § 156, Rn 1 |
[online seit: 15.05.2000] |
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs. |
Zitiervorschlag: -WM-, Redaktion, Sachstandsbericht: Versteigerung im Internet - JurPC-Web-Dok. 0083/2000 |