JurPC Web-Dok. 146/2018 - DOI 10.7328/jurpcb20183310146

Uwe Berlit *

Rechtsprechungsübersicht zu e-Justice und e-Government 2017/18 (Teil 1)

JurPC Web-Dok. 146/2018, Abs. 1 - 104


I. Belehrung über elektronische Rechtsbehelfs-/-mitteleinlegungAbs. 1
1. Sozialgerichtliches VerfahrenAbs. 2
2. Verwaltungsgerichtliches VerfahrenAbs. 3
3. Arbeitsgerichtliches VerfahrenAbs. 4
4. Fehlerhaftigkeit einer auf eine Internetseite verweisenden RechtsmittelbelehrungAbs. 5
II. Elektronische Akte(nführung)Abs. 6
1. AllgemeinesAbs. 7
1.1 MitbestimmungsfragenAbs. 8
1.2 Beweis-/Aussagekraft elektronischer AktenAbs. 9
1.3. Elektronische Verlängerung der BerufungsbegründungsfristAbs. 10
1.4 Rechtsanwaltsgebühren und eAkteAbs. 11
1.5 ZwangsvollstreckungsauftragAbs. 12
2. „Bereichsspezifisches" zu elektronischen AktenAbs. 13
2.1 OWi-AkteAbs. 14
2.2 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)Abs. 15
2.3 Elektronische Aktenführung im JobcenterAbs. 16
2.4 Elektronische PersonalakteAbs. 17
2.5 PatientenakteAbs. 18
2.6 Elektronische VergabeakteAbs. 19
III. Elektronische VerwaltungAbs. 20
1. Elektronische Bekanntgabe eines VerwaltungsaktesAbs. 21
2. Einreichung von UnterlagenAbs. 22
3. Elektronische SteuerverfahrenAbs. 23
IV. Anwalt(schaft) und elektronischer RechtsverkehrAbs. 24
1. Besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA)Abs. 25
2. Wiedereinsetzung/FristenkontrolleAbs. 26
V. SonstigesAbs. 27

I. Belehrung über elektronische Rechtsbehelfs-/-mitteleinlegung

Abs. 28
Rechtsbehelfsbelehrungen sollen Klarheit über Form und Frist eines Rechtsbehelfs schaffen. In den Verfahrensordnungen, in denen sie gesetzlich vorgeschrieben sind, insbesondere im Verwaltungsverfahrensrecht sowie in den Verfahrensordnungen der öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten, ist die Richtigkeit der Rechtsbehelfs-/-mittelbelehrung Voraussetzung für den Fristlauf und eine mögliche Bestands- oder Rechtskraft der Entscheidung. Die „unendliche Geschichte" der Rechtsprechung zur Frage, ob oder in welchem Umfang und in welcher Form in einer Rechtsbehelfs- oder -mittelbelehrung darauf hinzuweisen ist, dass der Rechtsbehelf, die Klage oder das Rechtsmittel auch in elektronischer Form eingelegt werden kann,[1] setzt sich auch im Berichtszeitraum fort. Über die Rechtsprechung zu den (Form-)Anforderungen an die Rechtsbehelfs-/-mitteleinlegung selbst informiert Teil 2.[2]Abs. 29

1. Sozialgerichtliches Verfahren

Abs. 30
Das BSG[3] zeigt sich für die Ausgestaltung der Rechtsbehelfs-/-mittelbelehrung durch die Entwicklung der letzten Jahre nicht beeindruckt. In einem Nichtzulassungsverfahren sieht es keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf zur Frage, ob die in einem Widerspruchsbescheid enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig im Sinne von § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG erteilt wurde, weil der Verordnungsgeber von der Ermächtigung in § 65a SGG Gebrauch gemacht und den elektronischen Rechtsverkehr eingeführt hat, die Rechtsbehelfsbelehrung einen Hinweis auf die Möglichkeit, die Klage mittels eines elektronischen Dokuments einzulegen, aber nicht enthält, und verweist auf seine Entscheidung vom März 2013,[4] dass eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht deshalb unrichtig sei, weil sie nicht auf die Möglichkeit hinweise, den Rechtsbehelf in elektronischer Form einlegen zu können. Die Entwicklung der letzten Jahre habe keinen weiteren oder neuerlichen Klärungsbedarf ergeben. Seine Entscheidung aus dem Jahre 2013 hatte das BSG maßgeblich darauf gestützt, dass der Gesetzgeber bislang noch keine Veranlassung gesehen habe, die Erhebung eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels in elektronischer Form neben der Schriftform und der mündlichen Form (zur Niederschrift) als gleichgewichtige Form und weiteren Regelweg in den maßgeblichen Vorschriften zu normieren. Angesichts der gesetzlichen Entwicklung der letzten Jahre überzeugt der schlichte Verweis (nicht notwendig: das Ergebnis) nur, wenn auf den Zeitpunkt der – bereits einige Zeit zurückliegenden – Klageerhebung abgestellt wird.Abs. 31
Für die Widerspruchsbelehrung verlangt das SG Darmstadt,[5] dass ein Leistungsträger in der Rechtsmittelbelehrung über die Möglichkeit zu belehren hat, einen Widerspruch in elektronischer Form (§ 36a Abs. 2 SGB I)[6] einzureichen. Die BSG-Rechtsprechung, nach der es die Belehrung über die Klagemöglichkeit bei Gericht nicht erfordere, dass auch auf die für das betreffende Gericht durch Rechtsverordnung bereits zugelassene Möglichkeit der Übermittlung verfahrensbestimmender Schriftsätze in der Form eines elektronischen Dokuments hingewiesen werde, sei nicht mehr anwendbar, nachdem zum 1.1.2018 § 84 SGG ausdrücklich bestimme, dass der Widerspruch „schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder zur Niederschrift bei der Stelle (...), die den Verwaltungsakt erlassen hat", einzureichen sei.[7] Der – als solcher zutreffende – Hinweis, dass eine Widerspruchseinlegung per E-Mail nicht dem gesetzlich vorgeschriebenen Schriftformerfordernis entspreche und daher unzulässig sei, sei mit Blick darauf, dass ein Widerspruch per E-Mail mit qualifizierter Signatur oder nach dem De-Mail-Gesetz sehr wohl eröffnet sei, der Sache nach unvollständig.Abs. 32

2. Verwaltungsgerichtliches Verfahren

Abs. 33
Ein Umstellungsproblem von der Zulassung des elektronischen Rechtsverkehrs durch Rechtsverordnung hin zur gesetzesunmittelbaren Zulassung betrifft eine Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts.[8] Hiernach entspricht eine Rechtsmittelbelehrung, in der wegen der elektronischen Form der Einlegung und Begründung des Rechtsmittels auf die Niedersächsische Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Justiz verwiesen wird, nicht mehr der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Rechtslage. Das NdsOVG lässt die Fehlerfolge (Anwendung der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO) offen, weil das Rechtsmittel auch in der Sache keinen Erfolg hatte.Abs. 34
Für einen Altfall einer Rechtsbehelfsbelehrung unter einem im September 2016 ergangenen Bescheid hält das VG Hamburg[9] daran fest, dass eine Rechtsmittelbelehrung, in der ein Hinweis auf den (tatsächlich eröffneten) elektronischen Rechtsverkehr fehlt, auch dann nicht fehlerhaft ist, wenn sie sich im Übrigen zur Form (Schriftform; Niederschrift) verhält. Die Rechtsbehelfsbelehrung solle zur Gewährleistung eines möglichst effektiven Rechtsschutzes die Betroffenen davor schützen, eines Rechtsbehelfs verlustig zu gehen. Die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs zeichne sich durch besondere Zugangsvoraussetzungen aus, die sich von den jedermann leicht zugänglichen Möglichkeiten der schriftlichen Klageerhebung oder Klageerhebung zur Niederschrift gravierend unterschieden. Das VG Berlin[10] weist zutreffend darauf hin, dass auf die Modalitäten der Klagerhebung – grundsätzlich schriftlich, aber auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auf elektronischem Wege – nicht hingewiesen werden muss; fehlt es insgesamt an Angaben zur Form, ist auch ein fehlender Hinweis auf die elektronische Form unschädlich.[11]Abs. 35

3. Arbeitsgerichtliches Verfahren

Abs. 36
Für die Rechtsmittelbelehrungen unter arbeitsgerichtlichen Entscheidungen vertritt das LAG Baden-Württemberg, dass sie auch über die Möglichkeit der Rechtsmitteleinlegung in elektronischer Form zu belehren haben und ohne eine solche Belehrung die Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft ist, sodass die Rechtsmittelfrist gem. § 9 Abs. 5 Satz 3 ArbGG nicht zu laufen beginnt.[12] Zumindest für die Berufungseinlegung verweise § 519 Abs. 4 ZPO für die Form der Berufungsschrift auf die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze (§ 130a ZPO; § 46c ArbGG); die elektronische Form sei zudem nicht nur eine Unterform der Schriftform, sondern eine eigenständige „modifizierte Schriftform" und „neue prozessuale Form". Jedenfalls mit der Einführung des § 46c ArbGG habe der Gesetzgeber das elektronische Dokument zu einer gleichwertigen Form erhoben, so dass über die Wahlmöglichkeit zwischen der Schriftform und der elektronischen Form zu belehren sei. Das LAG weist dabei darauf hin, dass bei ihm seit dem 1.8.2017 auch die elektronische Aktenführung (§ 46e ArbGG) eingeführt worden sei, die Kammer ihre Akten elektronisch führe; jede elektronische Einlegung eines Rechtsmittels sei wünschenswert, reduziere Arbeitsschritte und erleichtere die Sachbearbeitung.Abs. 37
Das LAG Hamburg[13] hält dagegen (für die Rechtsmittelbelehrung unter einem Versäumnisurteil ) mit Blick darauf, dass § 59 ArbGG die Form der Einspruchsregelung ohne ausdrückliche Nennung der elektronischen Form regelt, an der bisherigen Linie fest, dass es ausreiche, wenn in der Rechtsbehelfsbelehrung auf die Form der Rechtsbehelfseinlegung hingewiesen werde, die auch vom Gesetz benannt werde. Auf die Möglichkeit des Einspruchs per elektronischen Rechtsverkehr ist ebenso nicht gesondert hinzuweisen wie auf die Möglichkeit eines Einspruchs per Fax unter Mitteilung der Faxnummer des Gerichts.[14] Die elektronische Form sei keine eigenständige Form, sondern eine bloße Unterform der Schriftform, weshalb es ausreiche, auf die Schriftform hinzuweisen, und außerdem sei die elektronische Form derzeit noch kein gleichwertiger Regelweg für die Einlegung eines Rechtsbehelfs.Abs. 38

4. Fehlerhaftigkeit einer auf eine Internetseite verweisenden Rechtsmittelbelehrung

Abs. 39
Der VGH Baden-Württemberg[15] hat es mit einem Fall nicht fehlender, sondern fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung zu tun. Er sieht eine Rechtsmittelbelehrung bei der gebotenen abstrakten Betrachtungsweise geeignet, einen Irrtum über die formellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen, wenn sie den Hinweis enthält, „Einzelheiten zum Einreichungsverfahren in elektronischer Form finden sich unter www.justizportal.de im Bereich Service/Online-Dienste unter dem Stichwort elektronischer Rechtsverkehr. Die Zusendung einer „schlichten" E-Mail genügt nicht." und bei Aufruf der Seite nicht auf alle nach § 55a Abs. 3 und Abs. 4 VwGO zulässigen Übermittlungswege für die Einreichung elektronischer Dokumente hingewiesen wird. Er lässt offen, ob ein Verweis auf eine Internetseite eines Dritten (hier: des Ministeriums der Justiz und für Europa) überhaupt hinreichend eindeutig über „das Einreichungsverfahren in elektronischer Form" belehren kann. Jedenfalls wird ein entsprechender „Hinweis" ungeachtet der „Überschrift" Teil der Rechtsmittelbelehrung, wenn sie im gleichen Schriftbild wie der übrige Teil der Rechtsmittelbelehrung gehalten und von weiteren Teilen der Rechtsmittelbelehrung umschlossen wird. Wird dann auf der entsprechenden Seite (www.justizportal.de) nicht auf alle nach § 55a Abs. 3 und Abs. 4 VwGO zulässigen Übermittlungswege für die Einreichung elektronischer Dokumente hingewiesen, ist dies geeignet, einen Irrtum über die formellen Voraussetzungen des Antrages auf Zulassung der Berufung herbeizuführen. Denn dort sei lediglich die Übertragung des elektronischen Dokuments in das „Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach" benannt, nicht aufgeführt worden sei hingegen die Übertragung des Antrages auf Zulassung der Berufung mittels De-Mail.Abs. 40
Der Beschluss verweist insoweit indirekt auf ein weiteres Problem, als er für die Vollständigkeit der Belehrung abstellt auf den Stand der Internetseite „am Tag der Entscheidung des Senats über das Zulassungsbegehren": genauer wäre wohl abzustellen gewesen auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung bis zum Ablauf der (regulären) Rechtsmittelfrist. Justizverwaltungen werden sich darauf einzustellen haben, dass sie Veränderungen an solchen Bekanntmachungen nachvollziehbar dokumentieren und transparent ausweisen müssenAbs. 41

II. Elektronische Akte(nführung)

Abs. 42

1. Allgemeines

Abs. 43
Die (Einführung der) elektronische(n) Akte schreitet tatsächlich in Justiz und Verwaltung voran. Der anzunehmende Umfang elektronischer Aktenführung in den unterschiedlichen Bereichen der öffentlichen Gewalt schlägt sich indes nicht in entsprechender Rechtsprechung nieder. Dies liegt vor allem daran, dass in weiten Bereichen die elektronische Aktenführung noch Zukunftsmusik[16] ist oder doch noch im Pilotbetrieb erfolgt und damit die Probleme rund um die Aktenführung (noch) „pragmatisch" bewältigt werden. Für die elektronische Gerichtsakte zeichnen erste Erfahrungsberichte ein insgesamt positives Bild.[17]Abs. 44
1.1 MitbestimmungsfragenAbs. 45
Interne Aktenbearbeitungs- oder Informationssysteme enthalten in hoher Zahl personenbezogene Daten auch über die Beschäftigten und ihre Arbeitsweise, die zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle geeignet sind. Sie unterliegen daher nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG der Mitbestimmung.Abs. 46
Das BAG[18] sieht aber keinen Beteiligungstatbestand in Fällen, in denen der Arbeitgeber im Wege der elektronischen Datenverarbeitung einen Abgleich von Vor- und Nachnamen der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer mit den auf Grundlage der sog. Anti-Terror-Verordnungen der Europäischen Union erstellten Namenslisten durchführt; die durch die technische Einrichtung erzeugten Ergebnisse über einzelne Arbeitnehmer enthalten keine Aussage über ein tatsächliches betriebliches oder ein außerbetriebliches Verhalten mit Bezug zum Arbeitsverhältnis.Abs. 47
Das LAG Berlin-Brandenburg[19] hat in einem Einzelfall dem beteiligten Krankenhausträger aufgegeben, es künftig zu unterlassen, die aus einem Krankenhausinformationssystem gewonnenen Daten zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle der bei ihr Beschäftigten zu nutzen, es sei denn, der Betriebsrat habe hierzu vorab seine Zustimmung erteilt (oder dessen Zustimmung sei zuvor von einem Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden). Die Betriebsvereinbarung bei Einführung des Systems, welche die Nutzung der angeführten Datensysteme „gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG" zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle ausschließt, erfasst auch eine Nutzung von Orbis zur Aufklärung pflichtwidrigen Arbeitnehmerverhaltens.Abs. 48
1.2 Beweis-/Aussagekraft elektronischer AktenAbs. 49
Entscheidungen mit Bezug zur Aussagekraft elektronischer Akten betreffen im Berichtszeitraum nicht die zentralen Fragen von Scanprozessen nach RESISCAN oder die Beweiskraft signierter Dokumente,[20] sondern Randprobleme.Abs. 50
Ein Urteil des VGH Baden-Württemberg[21] hat zwar zugunsten des Südwestrundfunks keinen Anscheinsbeweis dafür angenommen, dass eine mit einem Postausgangsvermerk versehene und zur Post gegebene einfache Briefsendung beim Empfänger auch tatsächlich angekommen ist, dies dann aber aus Indizien gefolgert. Behandelt werden auch Probleme des Medienbruchs. Der Kläger hatte (zu Recht) darauf hingewiesen, dass der ihm übersandten Reproduktion von Bescheiden keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt gewesen sei. Der VGH folgt aber den aus seiner Sicht nachvollziehbaren Ausführungen des Beklagten, dass sämtliche ein- und ausgehenden Schriftstücke vom Beklagten mit Vorder- und Rückseite eingescannt und vollständig zu den ausschließlich elektronisch geführten Akten genommen werden, wobei die elektronische Akte erst bei Versendung an das Gericht in Papierform ausgedruckt wird – allerdings im Interesse besserer Lesbarkeit nur einseitig bedruckt. Bei dieser Verfahrensweise werden die an sich anfallenden leeren Rückseitenblätter nicht in die Akte geheftet, so dass die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Bescheide in der Papierakte des Beklagten als eigenes, seinerseits wiederum einseitig bedrucktes Dokument erscheint.Abs. 51
Das LSG Nordrhein-Westfalen[22] stellt klar, dass das in der elektronischen Akte gespeicherte und nach ihren Angaben unabänderliche Scan-Datum grundsätzlich nur nachweisen kann, dass ein Dokument an diesem Tage gescannt worden ist, was aber nicht belege, dass es auch (erst) am gleichen Tag bei ihr eingegangen ist. Es fehlt an einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Eingang und dem Scannen, der erst dann zu bejahen sei, wenn man unmittelbar nach der Öffnung der Post einen Eingangsstempel anbrächte. Bei dem maschinellen Scannen steht nicht der Eingang, sondern die Digitalisierung des Originals im Focus; der Scanner sei zudem eine Maschine, die zur Prüfung des Eingangsdatums nicht in der Lage sei. Schließlich erfolge das Scannen nicht unmittelbar nach dem Eingang; dem Scannen vorgelagert sei nach dem üblichen Geschehensablauf noch das maschinelle Sortieren der Post, das händische "bevorzugte" Aussortieren sowie das Stapeln der Dokumente zur Vorbereitung des Scan-Vorgangs.Abs. 52
1.3. Elektronische Verlängerung der BerufungsbegründungsfristAbs. 53
Eine – nicht ganz unwichtige – Randfrage bei der Führung und Bearbeitung elektronischer Gerichtsakten[23] berührt als Vorfrage ein Urteil des BGH,[24] nämlich das Unterschrifterfordernis bei richterlichen Verfügungen. Für die praxisrelevante Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stellt der BGH klar, dass sie nicht der Unterschrift des Vorsitzenden bedarf,[25] und fügt in einem obiter dictum hinzu, dass es für eine wirksame Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist genüge, wenn "durch technische und organisatorische Vorkehrungen die Sicherheit und Klarheit des Rechtsverkehrs durch die Verbürgung der Herkunft der Entscheidung und ihres Zustandekommens gewährleistet sind", es mithin auch nicht der qualifizierten elektronischen Signatur bedürfe. Wenn durch gesicherte Anmeldungsprozeduren die Identität des Verfügenden und die Authentizität der Verfügung gewährleistet ist, kann dies die richterliche Dezernatsarbeit von unnötigen qualifizierten elektronischen Signaturen entlasten. Voraussetzung ist indes, dass die breite, oftmals an Fristläufe und Zustellungserfordernisse anknüpfende Rechtsprechung zum Erfordernis handschriftlicher Unterzeichnung von Verfügungen zurückgeführt wird bzw. der Gesetzgeber klarstellt, dass es der qualifizierten Signatur nur in ausdrücklich und eindeutig geregelten Fällen bedarf.Abs. 54
1.4 Rechtsanwaltsgebühren und eAkteAbs. 55
Bei der Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20,00 € (Nr. 7001 VV RVG) folgert das VG München[26] aus dem Charakter als Pauschale, dass sie auch dann angefallen ist, wenn neben dem Versand einer Akte in elektronischer Form kein sonstiger Postverkehr stattgefunden hat. Der Gesetzgeber sei dabei offensichtlich davon ausgegangen, dass neben der allgemeinen Geschäftsgebühr für die Einrichtung technischer Anlagen auch Kosten für die Kommunikation anfallen, deren mühsamer Einzelnachweis nicht abverlangt werden solle. Es komme hinzu, dass der Gesetzgeber nicht davon ausgehen konnte, dass angesichts der heute vorhandenen Flatrate-Verträge ein Nachweis über einzeln aufschlüsselbare Kosten nicht mehr möglich sei, obwohl in den Flatrate-Entgelten durchaus Kosten für die Nutzung der Telekommunikationseinrichtung, wenn auch in einer pauschalierten Form, enthalten seien. Angesichts des zunehmenden elektronischen Rechtsverkehrs (vgl. § 126a BGB, § 55a VwGO) sei für den Anfall der Pauschale die Kommunikation durch elektronische Medien, also allein die Kommunikationshandlung im elektronischen Rechtsverkehr als solche, als ausreichend und kostenbegründend anzusehen.Abs. 56
Die zunehmend restriktivere Rechtsprechung zu den Kopierkosten (Nr. 7000 Nr. 1 lit a) VV RVG) in Fällen, in denen dem Verteidiger die komplette Verfahrensakte in digitalisierter Form zum weiteren Verbleib übermittelt wird, setzt das OLG Frankfurt[27] fort. Kopierkosten sind hiernach grundsätzlich keine erforderlichen Auslagen, dieser Grundsatz könne indes durch den entsprechenden Sachvortrag unterbrochen werden, weil derzeit noch keine gesetzliche Verpflichtung eines Rechtsanwalts zur ausschließlichen Verwendung einer elektronischen bzw. digitalisierten Verfahrensakte bestehe. Den Rechtsanwalt, der die elektronische Akte ausdruckt, treffe mithin eine besondere Begründungs- und Darlegungslast, warum dies "zusätzlich" zu der zur Verfügung gestellten digitalisierten Akte, die eine sachgerechte Bearbeitung bereits ermöglicht, notwendig gewesen sei, wenn er diese zusätzlichen Ausdrucke ersetzt verlange.Abs. 57
1.5 ZwangsvollstreckungsauftragAbs. 58
Das AG Kassel[28] geht davon aus, dass es für einen im vereinfachten Verfahren nach § 754a ZPO anzunehmenden Vollstreckungsauftrag ausreicht, wenn ein Inkassobüro für einen Gläubiger per EGVP die Durchführung des Vollstreckungsverfahrens unter Beifügung einer digitalen Kopie des zugrundeliegenden Vollstreckungsbescheids mit der Erklärung, dass es versichere, im Besitz der Originalausfertigung des Vollstreckungsbescheids zu sein, beantragt. In diesem Fall könne der Gerichtsvollzieher die Durchführung des Auftrages nicht wegen Zweifeln am Vorliegen einer Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides (§ 754a Abs. 2 ZPO) zurückweisen und die Vorlage des Vollstreckungsbescheides im Original verlangen.[29]Abs. 59

2. „Bereichsspezifisches" zu elektronischen Akten

Abs. 60
2.1 OWi-AkteAbs. 61
Im Ordnungswidrigkeitenverfahren ist die elektronische Akte (als „führende" Akte) schon recht weit verbreitet. Nicht immer besteht hierfür bereits die erforderliche Rechtsverordnung. Führt eine Zentrale Bußgeldstelle tatsächlich die Bußgeldakten ohne Rechtsverordnung bereits in elektronischer Form, lässt dies die verjährungsunterbrechende Wirkung der Übersendung des Anhörungsbogens (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OwiG) nicht entfallen, wenn diese nicht auf dem Wege der elektronischen Kommunikation erfolgt, sondern nach außen ihre Manifestation weiter darin findet, dass der mittels elektronischer Datenverarbeitung gefertigte Anhörungsbogen ausgedruckt und an den Betroffenen postalisch übersandt wird.[30]Abs. 62
Bei der durch einen Rechtsanwalt beantragten Aktenübersendung erfolgt, wenn zulässigerweise eine elektronische Akte im Sinne von § 110b OWiG (a.F.) geführt wird, nicht die Übersendung der Originalakte (die physisch ja nicht vorliegt); nach § 110d Abs. 2 Satz 1 OWiG (F. 2013) wird Akteneinsicht durch Übermittlung von elektronischen Dokumenten oder durch Erteilung von Aktenausdrucken gewährt. Das AG Gelnhausen[31] bekräftigt amtsgerichtliche Rechtsprechung,[32] nach der die Aktenversendungspauschale aber nur dann verlangt werden kann, wenn die Akteneinsicht vollständig erfolgt ist, mithin nicht, wenn der Aktenauszug den Anforderungen des § 110b Abs. 2 (a.F.) OWiG nicht genügt. Die Gewährung von Akteneinsicht durch Erteilung von Aktenausdrucken gemäß § 110d Abs. 2 Satz 1 OWiG (a.F.)setzt eine aufgrund Rechtsverordnung geführte elektronische Akte voraus, ohne deren Vorliegen auch die Übersendung eines Ausdrucks einer ohne Rechtsgrundlage geführten elektronischen Akte nicht die Aktenversendungspauschale begründet.[33]Abs. 63
2.2 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)Abs. 64
Die elektronische Akte des BAMF steht nicht mehr im (kritischen) Fokus der Rechtsprechung,[34] was ihre Vollständigkeit und Richtigkeit betrifft. Hier nicht beurteilt werden kann, ob dies an qualitativen Verbesserungen der elektronischen Aktenführung im BAMF oder darauf zurückzuführen ist, dass kritische Rechtsprechung nicht mehr veröffentlicht wird.Abs. 65
Das VG Frankfurt (Oder)[35] jedenfalls leitet aus den vorgetragenen grundsätzlichen Bedenken an der Vollständigkeit der vom Bundesamt dort vorgelegten elektronischen Akte sowie dem Vorbringen, es gebe im Inhaltsverzeichnis zu den aufgestellten Dokumenten nicht nachvollziehbare Chiffren, es fehlten die Maris-Postmappen, es sei nicht erkennbar, was es mit im einzelnen aufgeführten Strichcodes auf sich habe, und die Chronologie der aneinandergereihten Schwarzweißkopien von Aktenteilen sei nicht nachvollziehbar, keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides des Bundesamtes ab, ebensowenig aus dem Einwand, es sei keine wirksame Einwilligung in die Speicherung der Daten eines Asylantragstellers gegeben, weil er nicht in einer für ihn verständlichen Sprache (Tamil) belehrt worden sei; es teilt auch nicht die – in der Rechtsprechung vereinzelt gebliebene – Auffassung eines Einzelrichters des Verwaltungsgerichts Wiesbaden,[36] mit der Übermittlung der elektronischen Akten komme das Bundesamt grundsätzlich nicht seiner Verpflichtung zur vollständigen Vorlage der Akten nach § 99 VwGO nach.Abs. 66
Die formlose Übersendung eines kompletten Ausdrucks der elektronischen BAMF-Akte auf einen Akteneinsichtsantrag durch das Gericht heilt nicht eine fehlende Bescheidzustellung durch das BAMF selbst.[37]Abs. 67
2.3 Elektronische Aktenführung im JobcenterAbs. 68
Die Bundesagentur für Arbeit hat sukzessive – zumindest im SGB II-Bereich – auf die führende elektronische Verwaltungsakte umgestellt. Das SG Konstanz[38] sieht dadurch, dass das Jobcenter die Akte des Leistungsberechtigten in elektronischer Form führt, Rechte des Leistungsberechtigten nicht verletzt. Allein der Einwand, der Leistungsberechtigte habe durch die eAkte keine Vorteile, greife nicht durch, weil Neuerungen im Ablauf des Verwaltungsverfahrens nicht zwingend mit Vorteilen für den Bürger einhergehen müssten. Den möglichen Vorteilen durch eine schnellere Bearbeitung der Anträge und Anliegen des Leistungsberechtigten stünden zusätzliche Belastungen gegenüber, weil er nunmehr sämtliche eingereichten Unterlagen mit Name, Adresse sowie Bedarfsgemeinschafts- oder Kundennummer versehen müsse; dieser zusätzliche Aufwand für den Leistungsberechtigten überschreite die Zumutbarkeitsschwelle noch nicht und führe nicht zu einer Rechtsverletzung. Die gesetzlich vorgesehene Einführung elektronischer Akten[39] enthalte auch nähere Regelungen zum Übertragen und Vernichten des Papieroriginals und der Sicherstellung der Lesbarkeit,[40] deren Nichtbeachtung nicht dargelegt sei, der Schutz sensibler personenenbezogener Daten sei – auch nach Inkrafttreten der DSGVO – weiterhin gewährleistet. Den Einwand, die eAkte sei vor Hacker-Angriffen nicht wirksam geschützt, bezeichnet das Gericht als rein spekulativ.Abs. 69
2.4 Elektronische PersonalakteAbs. 70
Ruhig ist es auch um die elektronische Personalakte geworden. Für die Personalakte eines Rechtsanwalts hat der Anwaltsgerichtshof Hamm[41] entschieden, dass die Rechtsanwaltskammer dessen Anspruch auf Einsichtnahme auch in solche Teile seiner Personalakte, die in einem Datenmanagementsystem geführt werden, nicht dadurch erfüllen kann, dass sie diese elektronischen Akten bzw. Aktenbestandteile ausdruckt und dem Rechtsanwalt in Papierform zugänglich macht. Entschließt sich die Rechtsanwaltskammer dazu, die Personalakte des Rechtsanwalts ganz oder teilweise in elektronischer Form zu führen, hat sie dem Rechtsanwalt mittels eines Lesegeräts (beispielsweise einem Bildschirm) oder auf andere gleichwertige Weise (beispielsweise durch begrenzte Freischaltung ihres Datenmanagementsystems) die Möglichkeit der unmittelbaren Einsicht in die elektronisch gespeicherten Teile der Personalakte selbst zu gewähren. Auf die Akteneinsicht in die Gerichtsakten ist dies wegen der entsprechenden prozessrechtlichen Akteneinsichtsregelungen, die neben der Gestattung des elektronischen Zugriffs auf die Akten u.a. die elektronische Übermittlung des Akteninhalts vorsehen (s. etwa § 100 Abs. 2 VwGO), nicht übertragbar.Abs. 71
2.5 PatientenakteAbs. 72
Das OLG Dresden[42] hatte sich in einem Arzthaftungsprozess mit dem Einwand einer verfälschten elektronischen Patientenakte[43] auseinanderzusetzen. Allein der Einwand, es sei eine nicht fälschungssichere Software verwendet worden, verhilft dabei nicht zum Erfolg. Eine unvollständige oder auch nur lückenhafte Dokumentation bildet keine eigenständige Anspruchsgrundlage und führt auch grundsätzlich nicht unmittelbar zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs. Für die Rechtslage vor dem Patientenrechtegesetz folgert es diese Rechtsfolge unzureichender Dokumentation aus der Rechtsprechung, nach der einer ärztlichen EDV-Dokumentation der volle Beweiswert jedenfalls dann zukommt, wenn sie nicht gegen nachträgliche Veränderungen gesichert war, der Arzt aber nachvollziehbar darlegte, dass die Dokumentation nicht nachträglich verändert wurde und die Dokumentation auch medizinisch plausibel war.Abs. 73
Dieser Ansatz, der eine Beweislastumkehr selbst im Beibringungsprozess mit klar verteilten Darlegungs- und Beweislasten ablehnt, lässt sich für die Rechtsfolgen unzureichend oder jedenfalls nicht durch Organisation und Software hinreichend gesichert „revisionssicher" geführter Verwaltungsakten im vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägten Verwaltungsverfahren/-prozess übertragen.Abs. 74
2.6 Elektronische VergabeakteAbs. 75
Die Vergabekammer Niedersachsen[44] hatte in einem Vergabenachprüfungsverfahren das Problem, dass das Vergabeverfahren elektronisch geführt worden war.Abs. 76
Die Antragsgegnerin hatte Auszüge der Vergabeunterlagen übersandt und der Vergabekammer einen zeitlich beschränkten Zugriff auf die elektronischen Vergabeakten gewährt, wobei die Dokumentation von der bisher bekannten bewährten Struktur einschließlich zusammenfassender Vermerke abwich. Der zeitlich beschränkte Zugriff auf eine elektronische Vergabeakte genügte der Vergabekammer krankheitsbedingt nicht, um tatsächlich Einsicht zu nehmen. Er war auch für die Nachprüfungsbehörden ungenügend, weil eine Weitergabe eines temporären Datenbankzugriffs z.B. an das OLG nicht möglich erscheint. Das telefonische Angebot der Antragsgegnerin, mehrere tausend Seiten auszudrucken und der Vergabekammer zu übersenden, war nicht zielführend.Abs. 77
Ohne Lösungsansatz und Bezeichnung möglicher Rechtsfolgen sah die Vergabekammer die Handhabung der Dokumentation einer elektronischen Vergabe im Vergabenachprüfungsverfahren somit als ein Sachverhaltsproblem, das noch nicht abschließend in der praktischen Anwendung gelöst sei.Abs. 78

III. Elektronische Verwaltung

Abs. 79
Der Digitalisierungsprozess schreitet auch in der Verwaltung voran,[45] ohne dort größere, rechtsprechungsrelevante Friktionen zu bewirken. Namentlich der jüngst unter bestimmten Voraussetzungen auch im allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht eingeführte automatisierte Verwaltungsakt (§ 24 Abs. 1 Satz 3, § 35a VwVfG) hat zu breiten Veröffentlichungsaktivitäten,[46] bislang aber nicht zu Rechtsprechung geführt.Abs. 80

1. Elektronische Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes

Abs. 81
Ein nicht zustellungsbedürftiger Verwaltungsakt wird mit der Bekanntgabe an denjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist, wirksam (§§ 41, 43 VwVfG).[47] Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG kann ein Verwaltungsakt schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden (Grundsatz der Formfreiheit). Welche Anforderungen an die wirksame Bekanntgabe eines Verwaltungsakts zu stellen sind, hängt von der Art der behördlichen Entscheidung und den jeweils maßgeblichen Vorschriften ab. Nach einer neueren, hochschulrechtlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts[48] gilt dies auch für die Bekanntgabe in einem internetgestützten Informations- und Kommunikationssystem. Die Bekanntgabe einer als Verwaltungsakt zu qualifizierenden Bewertung einer Klausur im Rahmen einer Hochschulprüfung in einem von der Hochschule betriebenen Internetportal ist mit den Anforderungen des effektiven Rechtsschutzes und des Anspruchs auf rechtliches Gehör vereinbar, wenn der Prüfling über ein Benutzerkonto verfügt, zu dem ausschließlich er Zugang hat, und die Hochschule das Mitgliedschaftsverhältnis zu ihren eingeschriebenen Studenten dahin ausgestaltet hat, dass die Kommunikation über automatisierte Geschäftsprozesse und Verfahren abgewickelt wird, an denen die Studenten mitzuwirken haben.Abs. 82
Für die Bekanntgabe eines Vorsteuervergütungsbescheides genügt nach einer Entscheidung des FG Köln[49] dem gesetzlichen Erfordernis, dass der Bescheid schriftlich zu erteilen ist, die Bekanntgabe eines Vorsteuervergütungsbescheides mit einfacher E-Mail; die Bekanntgabe ist auch ohne qualifizierte elektronische Signatur rechtmäßig. Das FG legt dar, dass und aus welchen Gründen das Erfordernis der "Schriftlichkeit" (§ 157 Abs. 1 Satz 1 AO bzw. § 119 Abs. 3 Satz 1 AO) nicht ohne Weiteres gleichzusetzen ist mit dem Erfordernis der "Schriftform" (§ 87a Abs. 4 AO bzw. § 119 Abs. 3 Satz 3 AO). Unter dem Begriff "elektronische Form" i.S.v. § 87a Abs. 4 Satz 2 AO ist das Gegenstück zu einer durch Gesetz für Verwaltungsakte oder sonstige Maßnahmen der Finanzbehörden angeordneten "Schriftform" zu verstehen; "Schriftform"-Äquivalente wie die qualifizierte elektronische Signatur sind nur dort erforderlich, wo das Gesetz tatsächlich Schriftform verlangt.Abs. 83
Das FG Baden-Württemberg[50] stellt klar, dass die Regelungen über „elektronische Verwaltungsakte" und ihre Bekanntgabe nicht schon dann anwendbar sind, wenn im Laufe der Entstehung der Verwaltungsentscheidung an irgendeiner Stelle auch Daten elektronisch verarbeitet worden sind oder die Verfügung zwar mithilfe elektronischer Datenverarbeitungsanlagen erzeugt worden ist. Entscheidend sei die Form, in der sie erlassen und dem Adressaten übermittelt werden. Wird dem Betroffenen der Ausdruck eines elektronisch erzeugten Dokuments zugesandt, unterliegt dieser Vorgang nicht den besonderen Regelungen zum Erlass elektronischer Verwaltungsakte und der Bekanntgabe; der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.Abs. 84

2. Einreichung von Unterlagen

Abs. 85
Die Formvorschriften für die Einlegung von Rechtsbehelfen/-mitteln[51] gelten grundsätzlich nicht für sonstige Verfahrenshandlungen. So ist der Antrag auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 37 SGB II) an keine Form gebunden (und bedarf auch nicht der Unterschrift) und kann – so das LSG Nordrhein-Westfalen[52] – deshalb mündlich, fernmündlich und per Email gestellt werden. Die Antragstellung wird durch Eingang der Email (mit der auf eine Leistungsgewährung gerichteten Willenserklärung) im Machtbereich des Grundsicherungsträgers bewirkt, für den allerdings der Leistungsberechtigte darlegungs- und beweispflichtig ist. Durch Vorlage des Ausdrucks der Sendebestätigung mit korrekter Angabe der Email-Adresse des Grundsicherungsträgers wird lediglich der Nachweis des Versendens, nicht der der abrufbaren Speicherung der Email im elektronischen Postfach des Grundsicherungsträgers erbracht. Der Leistungsträger darf sich allerdings nicht auf bloßes Bestreiten des Zugangs beschränken; er hat zur Widerlegung der individuellen Wirkung des Sendeberichts nachvollziehbar darzulegen, warum eine Speicherung der an ihn abgesandten elektronischen Willenserklärung in seiner Empfangseinrichtung nicht erfolgt ist bzw. aus welchen Gründen er dies nicht darlegen kann.Abs. 86
Das SG Dresden[53] stellt klar, dass auch Mitwirkungshandlungen zum Nachweis leistungserheblicher Tatsachen durch Vorlage von „Beweisurkunden" grundsätzlich formfrei sind. Der Grundsicherungsträger darf weder – aus Vereinfachungsgründen – Originalurkunden zum Nachweis leistungserheblicher Tatsachen zurückweisen noch darf er – ohne jeden Hinweis – einen eingereichten Datenträger, auf dem sich die „Beweismittel" in elektronischer Kopie befinden (im Fall: USB-Stick), allein wegen (vermeintlicher) Sicherheitsbedenken zurückweisen. Regelmäßig ist die Vorlage elektronischer Unterlagen mit den entsprechenden Aufforderungen vereinbar; durch Rechtsvorschrift ist diese Einreichungsform jedenfalls nicht ausgeschlossen.Abs. 87

3. Elektronische Steuerverfahren

Abs. 88
Im gewerblichen Bereich wird die elektronische Abgabe von Steuererklärungen zunehmend verpflichtend, wenn sie zumutbar ist. Das FG Berlin-Brandenburg[54] lotet die Grenzen des Zwangs zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärung bei persönlicher Unzumutbarkeit aus und nimmt Rücksicht auf „medieninkompetente" Steuerpflichtige (im Fall: ein 64jähriger Geschäftsführer des steuerpflichtigen Kleinstbetriebes, der von Beruf Landwirt ist und nicht mit Computern umgehen kann). Bei persönlicher Unzumutbarkeit der elektronischen Übermittlung aufgrund Medieninkompetenz des Steuererklärungspflichtigen soll hiernach eine wirtschaftliche Zumutbarkeit der Inanspruchnahme entgeltlicher Unterstützung nicht mehr zu prüfen sein; die persönliche Unzumutbarkeit soll auch nicht dadurch entfallen, dass der Steuererklärungspflichtige auf medienkompetente, gelegentlich unentgeltlich in seinem Betrieb mithelfende Familienangehörige zurückgreifen könnte. Bei der Ermessensentscheidung über einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Abgabe ist dann insbesondere der Erfassungsaufwand des Finanzamts dem Aufwand für die elektronische Übermittlung beim Steuerpflichtigen gegenüberzustellen.Abs. 89
Vorsteuern können nur dann vergütet werden, wenn innerhalb der Antragsfrist die Rechnungen bzw. Einzelbelege in elektronischer Form vorgelegt werden. Das FG Köln[55] stellt klar, dass sich an der Einordnung der Antragsfrist als Ausschlussfrist nichts dadurch geändert habe, dass Rechnungen nicht mehr in Papierform, sondern elektronisch übermittelt werden müssen.Abs. 90
Eine eher berufs- bzw. datenschutzrechtliche Frage betrifft ein Urteil des BFH,[56] nach dem ein Rechtsanwalt, der Beratungsleistungen an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer erbracht hat, die ihm ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt haben, die u.a. für diese Fälle vorgeschriebene Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung mit den darin geforderten Angaben (u.a. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Mandanten, Gesamtbetrag der Beratungsleistungen an den Mandanten) nicht unter Berufung auf seine Schweigepflicht verweigern kann.Abs. 91

IV. Anwalt(schaft) und elektronischer Rechtsverkehr

Abs. 92

1. Besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA)

Abs. 93
Kurz vor dem gesetzlich vorgesehenen Termin für die allgemeine Freischaltung des beA hat das Bundesverfassungsgericht[57] durch Nichtannahme einer indirekt gegen die berufsrechtliche Pflicht zur Nutzung des beA gerichteten Verfassungsbeschwerde eine letzte „verfassungsrechtliche Hürde" des beA beseitigt. Es hat die angegriffenen Vorschriften über den anwaltlichen elektronischen Rechtsverkehr und die Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA (u.a. § 31a Abs. 6 BRAO; §§ 19 bis 29 RAVPV; § 130d ZPO u.a.m.) als bloße Berufsausübungsregelungen eingestuft und nicht als solche, die die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft betreffen, mithin nicht um subjektive Berufszugangsregelungen. Es sei nicht erkennbar, dass es an vernünftigen, auch spezifisch berufsbezogenen Gemeinwohlgründen zur Rechtfertigung der angegriffenen Regelungen fehlen könnte; die Verfassungsbeschwerde stelle auch die Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Regelungen nicht substantiiert in Frage. In Bezug auf die Sicherheitsfragen fehle es an einer Auseinandersetzung mit den konkret getroffenen Sicherheitsvorkehrungen wie etwa der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung und der Erörterung, ob ein etwaiges, (stets) verbleibendes Risiko eines Angriffs auf übermittelte Daten im überwiegenden Interesse des Gemeinwohls nicht hinzunehmen wären. Die Ende 2017 für das beA aufgezeigten Sicherheitsbedenken,[58] die zu einer erheblichen Verzögerung der Freischaltung geführt hatten,[59] waren nicht Gegenstand des Verfassungsbeschwerdeverfahrens. Es steht zu erwarten, dass die fortbestehenden Einwendungen gegen das beA insgesamt und seine Sicherheit(sarchitektur) neuerlicher gerichtlicher Klärung zugeführt werden.Abs. 94
Zur Finanzierung des beA bekräftigt der BGH[60] seine Rechtsprechung,[61] dass die Zulässigkeit der (Finanzierungs-)Umlage nicht davon abhängt, dass der betroffene Rechtsanwalt das besondere elektronische Anwaltspostfach nutzt, weil es um die Finanzierung einer der BRAK kraft Gesetzes übertragenen Aufgabe gehe.Abs. 95
Eine Randfrage der Reichweite der Schriftformersetzung bei Einreichung über das beA betrifft eine Entscheidung des LG Bochum[62] zur Pflicht zur Vorlage der Originalvollmacht im Verfügungsverfahren gemäß § 80 ZPO. Werde zur Antragsschrift auf elektronischem Wege auch eine Vollmacht mit Unterschrift eingereicht, handele es sich weder um die Vorlage einer Originalvollmacht noch um eine öffentliche Beglaubigung, weil der Transfervermerk lediglich besage, dass die übermittelte Antragsschrift sowie die übermittelten Anlagen von dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin stammen, nicht jedoch, dass die Antragstellerin dem Prozessbevollmächtigten eine Prozessvollmacht erteilt habe; den Nachweis der Prozessvollmacht habe auf Rüge des Verfahrensgegners durch Vorlage der Originalvollmacht bzw. öffentlich beglaubigte Urkunde zu erfolgen.Abs. 96

2. Wiedereinsetzung/Fristenkontrolle

Abs. 97
Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an die anwaltliche Sorgfalt bei der Fristenkontrolle. Das BSG[63] bekräftigt die Rechtsprechung,[64] dass die hierfür aufgestellten Grundsätze unabhängig davon gelten, ob die Handakte des Rechtsanwalts in herkömmlicher Form als Papierakte oder aber als elektronische Akte geführt wird.Abs. 98
„Medienneutral" sind auch die Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von Schriftsätzen. Das BayLSG[65] überträgt die Anforderungen bei der Übersendung per Telefax auf die Übermittlung von Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs auch dann, wenn gewisse „Anfangsschwierigkeiten" zu bewältigen seien. Denn gerade wenn ein Prozessbevollmächtigter von solchen besonderen Problemen ausgehe, habe er eine erhöhte Sorgfalt an den Tag zu legen, etwa durch besondere Hinweise an seine Beschäftigten auf gewissenhafte Kontrolle des Zugangs von Eingangsbestätigungen bei der Nutzung des beA, um trotzdem fristgerechte Berufungseinlegungen zu gewährleisten.Abs. 99
Der VGH Baden-Württemberg[66] lässt bei der Übermittlung einer Beschwerdebegründung nebst Anlagen, die kurz vor Fristablauf (23:27:39 Uhr) nicht qualifiziert signiert eingegangen ist, offen, ob eine qualifizierte Signatur für die in der Nachricht weiter enthaltene Datei mit den Anlagen, auf die die Beschwerdebegründung im Einzelnen Bezug nimmt, hinreicht. Es gewährt mit Blick darauf, dass das Übermittlungsprotokoll eine ordnungsgemäße Signierung durch den Unterzeichner mittels ordnungsgemäß qualifiziertem Signaturzertifikat ausgewiesen habe, und einen ergänzend vorgelegten Bildschirmausdruck einer Signaturprüfung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.Abs. 100
Das Vertrauen in eine vom gerichtlichen Empfangsserver automatisch versandten Eingangsbestätigung für den Eingang eines Schriftstücks per EGVP stützt der HessVGH.[67] Es spricht – so der VGH – der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Schriftstück zu dem auf der Eingangsbestätigung ausgewiesenen Zeitpunkt auf dem Gerichtsserver eingegangen ist. Für die Zustellung im elektronischen Rechtsverkehr durch Empfangsbekenntnis stellt das NdsOVG[68] auch für die Zustellung an eine Behörde klar, dass nicht derjenige Zeitpunkt des Eintreffens auf dem Empfangsserver oder der Vorlage bei demjenigen Bediensteten maßgeblich ist, der die Behörde gegenüber dem Gericht im Sinne des § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO vertritt, sondern der Zeitpunkt der willentlichen Entgegennahme des Schriftstücks durch den von der Behörde hierzu bestimmten Bediensteten.Abs. 101

V. Sonstiges

Abs. 102
Das deutsche Recht misst der Bestimmung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) durch den Geschäftsverteilungsplan aus guten historischen Gründen eine hohe Bedeutung bei. Das VG Köln[69] geht davon aus, dass bei einem „Rotationsprinzip" (Verteilung nach Reihenfolge des Eingangs) eine Verteilung auf der Grundlage einer exakten zeitlichen Reihenfolge der Eingänge nicht erforderlich und angesichts der heutigen Vielzahl der Zugangswege zum Gericht – Fax, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP), besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA), Übersendung per Post, Einwurf in den Briefkasten, persönliche Abgabe in der Poststelle, Klageerhebung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle – jedenfalls bei großen Gerichten auch praktisch nicht möglich ist.Abs. 103
Bei gesetzlichen Informations- und Auskunftsansprüchen (z.B. nach dem IFG oder dem BDSG/der DSGVO) kann Auskunft mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Bei elektronischer Übermittlung besteht – vorbehaltlich weitergehender Sonderregelungen – lediglich ein Anspruch auf Zurverfügungstellung der Daten in Dateiform, d. h. in einem auf einem Computer lesbaren Format, nicht in einer elektronischen Form, die der Auskunftssuchende für seine Zwecke ohne größeren zeitlichen und technischen Aufwand maschinell auswerten kann. Das VG Neustadt (Weinstraße)[70] hält dies im Falle der Übermittlung einer geschützten PDF-Datei ohne Weiteres für gegeben. Das PDF-Dateiformat habe sich im Rahmen der elektronischen Kommunikation zum Standardformat entwickelt: Es sei für jedermann kostenfrei verfügbar, könne aus den meisten Textverarbeitungsprogrammen heraus unaufwändig generiert werden und sei für die elektronische Kommunikation besonders geeignet, weil es von allen verbreiteten Computersystemen – jedenfalls nach Installation einer entsprechenden, kostenlosen Software – gelesen und regelmäßig ohne Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes dargestellt werden könne.Abs. 104

Fußnoten

* Prof. Dr. Uwe Berlit ist Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht und Vorstandsmitglied des Deutschen EDV-Gerichtstages e.V. Der Beitrag arbeitet einen in Arbeitsteilung mit Rechtsanwalt Wolfgang Kuntz in dem Arbeitskreis "Aktuelle Rechtsprechung zu eGovernment und eJustice" auf dem 27. Deutschen EDV-Gerichtstag am 21.09.2018 in Saarbrücken gehaltenen Vortrag aus. Der Beitrag von Rechtsanwalt Wolfgang Kuntz u.a. zu den Themenbereichen "elektronische Einreichung" und "Dash-Cams" wird demnächst in JurPC erscheinen. Die Beiträge schließen an an die Berichte zum 24. Deutschen EDV-Gerichtstag 2015 (Berlit, JurPC Web-Dok. 176/2015 (Teil I); Kuntz, JurPC Web-Dok. 202/2015 (Teil II)), zum 25. Deutschen EDV-Gerichtstag 2016 (Kuntz, JurPC Web-Dok. 145/2016 (Teil I); Berlit, JurPC Web-Dok. 149/2016 (Teil II)) sowie zum 26. Deutschen EDV-Gerichtstag 2017 (Kuntz, JurPC Web-Dok. 160/2017 (Teil I); Berlit, JurPC Web-Dok. 164/2017 (Teil II)) und erfassen im Kern den Berichtszeitraum August/September 2017 bis August 2018. Das Manuskript wurde Mitte September 2018 abgeschlossen.
[1] Dazu zuletzt Berlit, JurPC Web-Dok. 164/2017 Abs. 28 ff.
[2] S. Beitrag von RA Kuntz, demnächst in JurPC.
[3] BSG, B. v. 7.12.2017 – B 5 R 246/17 B.
[4] BSG, U. v. 14.3.2013 – B 13 R 19/12 R.
[5] SG Darmstadt, B. v. 23.5.2018 – S 19 AS 309/18 ER.
[6] Diese Möglichkeit, eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform durch die elektronische Form zu ersetzen, wobei der elektronischen Form ein qualifiziertes signiertes Dokument oder der Versand mit De-Mail genügt, hatte seine heute geltende Fassung im Kern bereits mit Wirkung vom 1.8.2013 erhalten.
[7] Unter Hinweis auf Köhler, WsZ 2017, 99 (102 ff.); Müller, NZS 2018, 207 (214).
[8] NdsOVG, B. v. 19.2.2018 – 7 ME 1/18.
[9] VG Hamburg, U. v. 6.3.2018 – 11 K 6685/16.
[10] VG Berlin, U. v. 20.2.2018 – 32 K 394.17 A.
[11] Zur – in Rechtsprechung und Schrifttum – umstrittenen Frage, ob der in der Rechtsmittelbelehrung enthaltene Hinweis „Die Klage muss … in deutscher Sprache abgefasst sein", bei lebensnaher Betrachtung so verstanden werden darf/muss, dass die Klage schriftlich zu erheben ist und weder durch Erklärung zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle noch in elektronischer Form erhoben werden kann, s. – dies verneinend – jüngst BVerwG, U. v. 11.7.2018 – 1 C 18.17 (dazu Berlit jurisPR-BVerwG */2018 Anm. *).
[12] LAG Baden-Württemberg, B. v. 9.5.2018 – 4 TaBV 7/17 (dazu Tiedemann jurisPR-ArbR 31/2018).
[13] LAG Hamburg, U. v. 28.9.2017 – 7 Sa 72/17.
[14] So auch ArbG Hamburg, U. v. 11.4.2017 – 21 Ca 288/16.
[15] VGH Baden-Württemberg, B. v. 5.2.2018 – A 11 S 192/18.
[16] Zum Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs v. 5.7.2017 (BGBl. I, 2208) s. etwa Claus, Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Akte im Strafverfahren, jurisPR-StrafR 2/2018 Anm. 1; Gerson, Die elektronische Akte als kognitive Herausforderung für das Strafverfahren, StraFo 2017, 402.
[17] Bausback, Die Digitalisierung des Zivilprozesses und die elektronische Akte, AnwBl. 2018, 288; Natter/Haßel, Der elektronische Rechtsverkehr und die elektronische Akte in der Arbeitsgerichtsbarkeit, NZA 2017, 1017; s.a. Ulrich/Schmieder, Elektronische Aktenführung und elektronischer Rechtsverkehr jenseits der ZPO, jM 2017, 398.
[18] BAG, B. v. 19.12.2017 – 1 ABR 32/16.
[19] LAG Berlin-Brandenburg, B. v. 8.3.2018 – 5 TaBV 1475/17.
[20] S. dazu Heinze/Prado Ojea, Der Beweis mit privaten elektronischen Dokumenten nach ZPO und eIDAS-VO, CR 2018, 37.
[21] VGH Baden-Württemberg, U. v. 18.10.2017 – 2 S 114/17.
[22] LSG Nordrhein-Westfalen, U. v. 26.4.2018 – L 5 KR 783/17.
[23] Über ein Urteil des OLG München (U. v. 27.6.2018 – 15 U 1649/17 Rae) zu den Rechtsfolgen einer fehlenden Signatur des Verkündungsprotokolls informiert Teil 2.
[24] BGH, U. v. 6.4.2017 – III ZR 368/16 (dazu Bussian/Schmid WuB 2017, 573).
[25] A.A. wohl die überwiegende Kommentarliteratur (s. etwa MünchKomm/Stackmann, ZPO, 5. Aufl., § 225 Rdn. 9; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 225 Rdn. 6; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 37. Aufl., § 329 Rdn. 11, 14; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 225 Rdn. 5; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 520 Rdn. 17a i.V.m. § 551 Rdn. 3).
[26] VG München, B. v. 6.3.2018 – M 25 M 17.45954; s.a. VG München 23.7.2018 – M 9 M 18.51283.
[27] OLG Frankfurt, B. v. 3.4.2018 – 2 Ws 1/18.
[28] AG Kassel, B. v. 28.7.2017 – 630 M 546/17.
[29] Zur „Elektronifizierung" des Gerichtsvollzieherwesens s.a. Mroß, Elektronischer Rechtsverkehr beim Gerichtsvollzieher – noch viele ungelöste Fragen, DGVZ 2018, 1; Fischer, Der "elektronifizierte" Gerichtsvollzieher?, DGVZ 2018, 53.
[30] OLG Koblenz, B. v. 12.12.2017 – 2 OWi 4 SsRs 122/17.
[31] AG Gelnhausen, B. v. 5.3.2018 – 44 OWi 57/17.
[32] S. AG Soest, B. v. 14.9.2016 – 21 OWi 295/16 (b); s.a. AG Ahrensburg, B. v. 21.7.2016 – 52 OWiG 463/14.
[33] AG Pirmasens, B. v. 13.4.2017 – 1 OWi 424/16.
[34] S. zu den Vorjahren Berlit, JurPC Web-Dok. 264/2017 Abs. 45 ff.
[35] VG Frankfurt (Oder), B. v. 13.6.2018 – 7 L 646/18.A.
[36] S.a. Albrecht jurisPR-ITR 2/2018 Anm. 5.
[37] VG Gelsenkirchen, U. v. 16.4.2018 – 5a K 7141/17.A; VG Berlin, B. v. 7.6.2018 – 33 L 240.18 A.
[38] SG Konstanz, B. v. 27.2.2018 – S 11 AS 409/18 ER.
[39] § 6 Satz 1 EGovG bzw. § 6 Abs. 1 EGovG BW.
[40] § 7 EGovG und § 6 Abs. 3, § 7 EGovG BW.
[41] AGH Hamm, B. v. 24.11.2017 – 1 AGH 30/17 (im Anschluss an AGH Hamm, U. v. 30.10.2015 – 1 AGH 24/15).
[42] OLG Dresden, B. nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO v. 4.1.2018 – 4 U 1079/17.
[43] Zum Stand der Einführung einer elektronischen Patientenakte Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der FDP (BT-Drs. 19/3627 v. 27.7.2018).
[44] Vergabekammer Niedersachsen, B. v. 25.4.2018 – VgK-07/2018.
[45] S. nur Schwarting, E-Government – eine kritische Zwischenbilanz, PersV 2018, 84; zum anspruchsvollen Projekt eines ebenenübergreifenden Portalverbundes, über das Bürger Verwaltungsdienstleistungen von Bund, Ländern und Kommunen in Anspruch nehmen können, s. das sog. Onlinezugangsgesetz (v. 14.8.2017, BGBl. I, 3122 [3138]); dazu etwa Herrmann/Stöber, Das Onlinezugangsgesetz des Bundes, NVwZ 2017, 1401; Rüscher, Der digitale Zugang der Bürger zum Staat durch das Onlinezugangsgesetz, DVBl. 2017, 1530; Martini/Wiesner, Art 91 c Abs 5 GG und das neue Zugangsregime zur digitalen Verwaltung - Quantensprung oder zu kurz gesprungen, ZG 2017, 193; Schliesky/Hoffmann, Die Digitalisierung des Föderalismus, DÖV 2018, 193; Siegel, Auf dem Weg zum Portalverbund – Das neue Onlinezugangsgesetz (OZG), DÖV 2018, 185.
[46] S. etwa Berger, Der automatisierte Verwaltungsakt, NVwZ 2018, 1260; Martini/Nink, Subsumtionsautomaten ante portas? Zu den Grenzen der Automatisierung in verwaltungsrechtlichen (Rechtsbehelfs-)Verfahren, DVBl. 2018, 1128; Stegmüller, Vollautomatische Verwaltungsakte – eine kritische Sicht auf die neuen § 24 I 3 und § 35 a VwVfG, NVwZ 2018, 353; Schmid, Der vollständig automatisierte Erlass eines Verwaltungsakts (§ 35a VwVfG) sowie die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts über öffentlich zugängliche Netze (§ 41 Abs. 2a VwVfG), jurisPR-ITR 3/2017, Anm. 2 (Teil 1); 8/2017 Anm. 2 (Teil 2); Siegel, Automatisierung des Verwaltungsverfahrens – zugleich eine Anmerkung zu §§ 35a, 24 Abs. 1 Satz 3, 41 Abs. 2a VwVfG, DVBl. 2017, 24; Bull, Der „vollständig automatisiert erlassene" Verwaltungsakt – zur Begriffsbildung und rechtlichen Einhegung von „E-Government", DVBl. 2017, 409; zum SGB X: Luthe, Der vollständig automatisierte Erlass eines Verwaltungsakts nach § 31a SGB X, SGb 2017, 250.
[47] Zur Digitalisierung und ihren Folgen für die postalische Bekanntgabe von Verwaltungsakten s.a. Guckelberger, NVwZ 2018, 359, die sich wegen der Verschiedenartigkeit der Bekanntgabemedien gegen ein einheitliches Regelungsmodell für die Bekanntgabe elektronischer und schriftlicher Verwaltungsakte ausspricht.
[48] BVerwG, B. v. 21.12.2017 – 6 B 43.17.
[49] FG Köln, U. v. 13.12.2017 – 2 K 837/17 (dazu auch Hennigfeld DB 2018, 1184).
[50] FG Baden-Württemberg, B. v. 14.2.2018 – 11 V 2922/17.
[51] Dazu auch Kuntz (Teil 2).
[52] LSG Nordrhein-Westfalen, U. v. 14.9.2017 – L 19 AS 360/17.
[53] SG Dresden, U. v. 14.6.2018 – S 52 AS 4307/17.
[54] FG Berlin-Brandenburg, U. v. 14.2.2018 – 3 K 3249/17.
[55] FG Köln, U. v. 13.9.2017 – 2 K 395/16; s.a. BFH, B. v. 18.7.2016 – V B 5/16.
[56] BFH, U. v. 27.9.2017 – XI R 15/15.
[57] BVerfG, B. v. 20.12.2017 – 1 BvR 2233/17.
[58] Statt vieler s. Möllers/Vogelgesang, beAgate – Technischer Hintergrund und rechtliche Aspekte des beA-Ausfalls im Dezember 2017, CR 2018, 124; Möllers/Hessel, Das Sicherheitsgutachten zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA). Auswirkungen und Beurteilung der festgestellten 12 betriebsverhindernden Sicherheitslücken, CR 2018, 413; zu Alternativen s. Auer-Reinsdorff, Digitaler Rechtsverkehr – Was geht – ohne beA?, AnwBl BE 2018, 59.
[59] Zur beA-Nutzung und der nunmehr zum 3.9.2018 erfolgten Freischaltung s. www.bea.brak.de.
[60] BGH, B. v. 25.6.2018 – AnwZ (Brfg) 23/18.
[61] BGH, U. v. 11.1.2016 – AnwZ (Brfg) 33/15.
[62] LG Bochum, U. v. 4.10.2017 – 13 O 136/17.
[63] BSG, B. v. 28.6.2018 – B 1 KR 59/17 B.
[64] S. nur BGH, B. v. 9.7.2014 – XII ZB 709/13; s.a. Berlit JurPC Web.-Dok 164/2017, Abs. 97 ff.
[65] BayLSG, B. v. 3.1.2018 – L 17 U 298/17 (dazu Eimler IBR 2018, 428).
[66] VGH Baden-Württemberg, B. v. 18.7.2018 – 12 S 643/18.
[67] HessVGH, B. v. 26.9.2017 – 5 A 1193/17.
[68] NdsOVG, B. v. 18.9.2017 – 2 LA 1594/17.
[69] VG Köln, U. v. 13.12.2017 – 4 K 4529/17.A.
[70] VG Neustadt (Weinstraße), U. v. 5.6.2018 – 5 K 879/17.NW.

 
(online seit: 30.10.2018)
 
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok, Abs.
 
Zitiervorschlag: Berlit, Uwe, Rechtsprechungsübersicht zu e-Justice und e-Government 2017/18 (Teil 1) - JurPC-Web-Dok. 0146/2018