| 1. Bei Urheberrechtsverletzungen in Form des Filesharings ist grundsätzlich nach ständiger Rechtsprechung der Frankfurter Gerichte ein Streitwert von 10.000 Euro je verwendetes Werk anzusetzen, wobei dieser Streitwert nicht schematisch, sondern aufgrund einer Prüfung im Einzelfall zugrunde zu legen ist. Beim Vorwurf der Verbreitung von über 5.000 Musikdateien erscheint dabei das Vorgehen der sechs Abmahnenden, das Interesse einheitlich jeweils auf 50.000 Euro festzusetzen, mithin einen Gesamtwert von 300.000 Euro, angemessen. Die Abmahnkosten können in einem solchen Fall allerdings nicht als Gesamtgläubiger, sondern nur als Einzelgläubiger geltend gemacht werden. § 428 BGB greift nicht ein. 2. Der Schadensersatzanspruch ist nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu berechnen und besteht in Höhe von 150 Euro pro Titel. 3. Wer an einer Tauschbörse teilnimmt, handelt, auch wenn er keine Kenntnis von der öffentlichen Zugänglichmachung hat, fahrlässig. Wer eine Filesharing-Software verwendet, muss sich vor der Verwendung hinreichend über die technische Funktionsweise der Software informieren.
4. Für die Ansprüche auf Abmahnkostenersatz und Schadensersatz gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 102 S. 1 UrhG i.V.m. § 195 BGB. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Hemmungen der Verjährung können durch Verhandlungen der Parteien (§ 203 BGB) oder durch Geltendmachung per Mahnbescheid (§§ 204 Nr. 3 BGB, 167 ZPO) eintreten, wobei der Eingang des Mahnantrages entscheidend ist.
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