1. Es besteht kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen einen
Konkurrenten dahingehend, dass dieser es zu unterlassen hat, bei Verkäufen im
Internet den facebook-Button "Gefällt mir" zu verwenden, wenn er nicht zugleich
ausdrücklich über die damit verbundene Datenübertragung an facebook informiert.
2. § 13 TMG ist keine Vorschrift, die das Marktverhalten im Interesse der
Marktteilnehmer regelt. Diese Vorschrift zum Datenschutz dient dem
Persönlichkeitsschutz der Betroffenen, nicht aber der Herbeiführung lauteren
Verhaltens am Markt.
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